Urteil
2 O 301/17
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2018:0116.2O301.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B 2,0 l TDI, FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXXX durch die Beklagte resultieren.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B 2,0 l TDI, FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXXX durch die Beklagte resultieren. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger hat sich in einer vor dem Landgericht G erhobenen Klage gegen das Autohaus L als Verkäuferin des im Tenor genannten PKW und gegen die Beklagte als Herstellerin des in dem genannten Pkw eingebauten Motors gewandt. Gegenüber dem Autohaus L hat der Kläger auf Feststellung des Bestehens eines Minderungsrechtes geklagt. Das Landgericht H hat sich mit Beschluss vom 04.08.2017 für die gegen die Beklagte erhobene Klage für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Landgericht verwiesen. Am 22.06.2015 bestellte der Kläger bei dem Autohaus L den streitgegenständlichen B als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 23.999,00 € mit einem Kilometerstand von 91.100 km. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war ein von der Beklagten an die Fa. B gelieferter Dieselmotor des Motortyps EA 189 verbaut, der im Zusammenhang mit der sog. X-Abgasproblematik steht. In dem Fahrzeug ist eine Software installiert, die erkannt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. In diesem synthetischen Fahrzyklus (NEFZ) werden dann, anders als im realen Fahrbetrieb, Prozesse aktiv, die zu einer erhöhten Abgasrückführung führen und dadurch weniger Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden. Im September 2015 wurde der Einbau dieser Software öffentlich bekannt. Im Oktober 2015 machte das M (nachfolgend: M) die für das Fahrzeug zuvor erteilte EG-Typengenehmigung von der Umsetzung eines konkreten Zeit- und Maßnahmeplans abhängig und verpflichtete die X-AG die aus Sicht des M „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der „unzulässigen Abschalteinrichtung“ alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden und die geplante Änderung geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2016 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten das Autohaus L auffordern, Schadensersatzansprüche bzw. ein Minderungsrecht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 20.09.2016 wies das Autohaus L darauf hin, dass ein finanzieller Ausgleich nicht möglich sei. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung über die Grundsätze der Prospekthaftung und Deliktsrecht zu. Er meint, die Beklagte habe arglistig getäuscht, betrogen und gegen die guten Sitten verstoßen; hierzu behauptet er, dass neben zahlreichen Führungskräften, leitenden Managern und Ingenieuren auch mehrere Vorstände und der damalige Vorstandsvorsitzende von dem Einbau und dem Einsatz der Software gewusst hätten. Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B 2,0 l TDI, FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX durch die Beklagtenpartei resultieren, 2) die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Sie bestreitet hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung der Software etwaige Beteiligungen und Kenntnisse einzelner Vorstandsmitglieder und behauptet, dass nach bisherigem Kenntnisstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden seien. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Klageantrag zu 1.: Der Klageantrag ist zulässig und begründet. a) aa) Bzgl. der örtlichen Zuständigkeit war das Landgericht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des LG H vom 04.08.2017 gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden. bb) Das Landgericht C ist auch sachlich zuständig. Die Kammer hat keine Bedenken mehr gegen die sachliche Zuständigkeit. Zwar ist aufgrund der Antragstellung gegenüber der Verkäuferin, dem Autohaus L, davon auszugehen, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten will. Der Gesamtbetrag der Kaufpreisforderung bestimmt daher nicht den Streitwert. Allerdings können sich auch nach dem Vortrag des Klägers trotz Aufrechterhaltung des Vertrages Schäden ergeben, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründen. Zum einen kommt ein merkantiler Minderwert aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs in Betracht, zudem hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass es infolge des Softwareupdates zu einem vorzeitigen Verschleiß des Motors und der Anbauteile und damit zu einer erhöhten Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeuges kommen kann. Die Kumulation von merkantilem Minderwert, den der Kläger mit bereits 8 bis 16 % des Kaufpreises angibt, und möglichen erhöhten Reparaturkosten infolge der Nachrüstung des Motors kann zu einer Schadenshöhe führen, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Die substantiierte Behauptung einer entsprechenden Schadenshöhe reicht zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit aus. b.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. aa) Der Beklagten ist durch das Inverkehrbringen des manipulierten Motors, von dem sie wusste, dass dieser in Fahrzeuge der Fa. B eingebaut würde, ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten anzulasten. Denn die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endkunden manipulierend beeinflusst. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Umschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 – 6 O 119/16; so auch LG Hildesheim Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16; LG Kleve Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Arnsberg, I-1 O 227/16). bb) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Schädigung kausal für die Kaufentscheidung des Klägers war. Denn die manipulierten Daten haben neben der Umweltverträglichkeit auch Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeugs. Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung immer von Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen über die Umweltverträglichkeit stattgefunden haben (u.a. LG Arnsberg aaO). Denn es liegt auf der Hand, dass ein Käufer sich (bei gleichem Preisgefüge) nicht bewusst für ein Fahrzeug entscheiden würde, dessen dauerhafte Verkehrszulassung zumindest unsicher von erst noch staatlich zu genehmigenden Umbauten und / oder Softwareänderungen abhängig ist. cc) Aus prozessualen Gründen ist der Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass das Wissen vom Einbau der streitgegenständlichen Software bei dem seinerzeitigen Vorstand der Beklagten vorhanden war und dessen Verhalten gemäß §§ 826, 31 BGB analog der Beklagten haftungszuweisend zuzurechnen ist. Zwar trifft es zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Haftungszuweisung darzulegen und zu beweisen hat. Jedoch hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt. Der Kläger hat eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im Einzelnen vortragen. Die Beklagte hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen sein soll (LG Offenburg a.a.O.; LG Hildesheim a.a.O.; LG Kleve a.a.O.; LG Arnsberg a.a.O.). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2017 macht die Beklagte jedoch keine näheren Angaben dazu, wer die Entscheidung zur Entwicklung und Nutzung der Software getroffen hat und wer hiervon Kenntnis hatte. Auch in anderen Verfahren hat die Beklagte hierzu auf entsprechende Aufforderungen keine weiteren Darlegungen erbracht. Mangels Bereitschaft der Beklagten zu einer substantiierten gegenteiligen Darlegung, ist der klägerische Vortrag daher gemäß § 138 Abs. 1-3 ZPO als zugestanden zu behandeln. dd) Der Eintritt weiterer – derzeit noch nicht bezifferbarer – Schäden ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Diskussion. II. Klageantrag zu 2) Die Beklagte ist aufgrund der sittenwidrigen Schädigung jedenfalls verpflichtet, den Kläger von den ihm gegenüber dem Autohaus L entstandenen außergerichtlichen Kosten freizustellen. Zwar dürften diese Kosten seitens des Autohauses nicht geschuldet sein, da das Autohaus mangels Kenntnis von der Manipulation kein Verschulden traf und Verzug bei Beauftragung der Klägervertreter noch nicht eingetreten war. Die außergerichtliche Inanspruchnahme des genannten Autohauses war allerdings adäquat kausale Folge der durch die Beklagte begangenen unerlaubten Handlung. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist substantiiert nicht bestritten worden. Bei der Bemessung der Höhe der außergerichtlichen Kosten war gegenüber dem Autohaus der Kaufpreis wertbestimmend, da zunächst überprüft werden musste, welche Ansprüche gegen das Autohaus geltend gemacht werden sollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weitere prozessuale Nebenentscheidung beruht auf §§ 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.