Der Angeklagte W wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben ( 7 ) Jahren verurteilt. Der Angeklagte T wird wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs ( 6 ) Jahren verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten W wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 29.500 € und hinsichtlich des Angeklagten T die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 18.500 € angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. – §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 239 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c, 73d StGB, Art. 316h EGStGB – Gründe I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte W wurde am 01.05.1977 in U (B) geboren und ist b-er Staatsangehöriger. Er ist ledig. Der Angeklagte W wuchs mit seinem Bruder und seinen drei Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater ist Koch, seine Mutter führt landwirtschaftliche Tätigkeiten aus. Die gesamte Familie lebt in B. Für insgesamt acht Jahre besuchte der Angeklagte W dort die Schule, welche er ohne Schulabschluss verließ. Eine Berufsausbildung begann er nicht. Er half für ca. sechs Jahre bei seinem Vater in der Küche aus. Ende des Jahres 2013/Anfang des Jahres 2014 hielt sich der Angeklagte bereits einmal im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Zuletzt reiste er im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von ernsthaften Krankheiten oder Unfällen blieb der Angeklagte W bisher verschont. Mit 15 Jahren begann der Angeklagte W mit dem Konsum von Alkohol. Es folgte der Konsum von illegalen Drogen (Kokain und Haschisch) ab seinem 20. Lebensjahr. Ein täglicher Konsum fand nicht statt, sondern nur alle drei bis vier Monate, je nachdem wie die finanzielle Lage des Angeklagten war. Der Bundeszentralregisterauszug vom 18.09.2017 enthält bezüglich des Angeklagten W keine Eintragungen über Vorverurteilungen. Der Angeklagte W wurde in vorliegender Sache am 10.04.2017 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 11.04.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X vom gleichen Tag – 1 Gs 27/17 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte T wurde am 08.04.1994 in C (B) geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er wuchs mit einem Bruder und einer Schwester im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater hat vor dem Eintritt ins Rentenalter für die Kommune gearbeitet. Seine Eltern und sein älterer Bruder wohnen weiterhin in B. Seine Schwester, die verheiratet ist und vier Kinder hat, verzog mit ihrer Familie ins Bundesgebiet nach P. Die Schulzeit beendete der Angeklagte T nach neun Jahren. Im Anschluss absolvierte er erfolgreich ein Bachelor-Lehramtsstudium im Fach Geschichte. Eine Anstellung fand der Angeklagte T in der Folge nicht. Er reiste im März 2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Etwa 1,5 Jahre zuvor hielt er sich bereits einmal im Bundesgebiet auf, kehrte jedoch in seine Heimat zurück. Krankheiten und Unfälle erlitt der Angeklagte T bisher nicht. Auch Betäubungsmittel konsumiert er nach eigenen Angaben nicht. Alkohol trinkt er nur bei Anlässen. Der Bundeszentralregisterauszug vom 18.09.2017 enthält keine Eintragungen. Der Angeklagte T wurde in vorliegender Sache am 10.04.2017 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 11.04.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X vom gleichen Tag – 1 Gs 26/17 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I. II. 1. Fall 1 (= Fall 1 der Anklageschrift vom 01.08.2017): a) Am 20.02.2017 drang der Angeklagte W zwischen 07:30 Uhr und 15:00 Uhr in das Einfamilienhaus der Familie L in der Q xx in xxxxx S ein, indem er an die Rückseite des Hauses eine Leiter anlehnte, diese hochkletterte und in der ersten Etage eine Scheibe einschlug, um im Anschluss das Fenster zu öffnen und in die Wohnräume einzudringen. Da sich der Angeklagte W hierbei verletzte, suchte er zunächst das Badezimmer der Familie L auf und deckte die blutende Wunde mit einem im Spiegelschrank befindlichen „Prinzessin Lillifee“-Pflaster der Tochter ab, wobei er eine Blutspur am Badewannenrand hinterließ. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Lokalisation der Blutspur, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die beiden Lichtbilder von dem Badewannenrand, Fallakte „Wohnungseinbruchsdiebstähle Y“ Bl. 13 d.A. unten, verwiesen. Im Anschluss durchwühlte er die obere Etage des Wohnhauses nach stehlenswerten Gegenständen. Hinter bzw. unter dem Nachtschränkchen der Eheleute L fand er 2.000 € in bar und im Kinderzimmer eine Spardose mit ca. 300 € Bargeld. Das Bargeld steckte er ein, um dieses für sich zu verwenden. Darüber hinaus entwendete der Angeklagte W vier Herrenuhren, ein Herren-Lederarmband, eine Kinderkette und diverse Damenketten und -armbänder sowie drei (Sonnen-)Brillen, um diese für sich zu verwenden. Der Gesamtwert des entwendeten Bargeldes und der entwendeten Schmuckstücke belief sich auf mindestens 11.000 €. b) Durch die Tat waren insbesondere die Ehefrau des Zeugen L und die gemeinsame Tochter, die für etwa ein Vierteljahr wieder anfing, nachts das Bett ihrer Eltern aufzusuchen, nachhaltig verunsichert. Als Folge hat die Familie die Sicherheitsvorkehrungen an ihrem Haus verstärkt und zum Beispiel mit einer Alarmanlage, Zäunen und Sicherheitsschlössern aufgerüstet, um sich wieder in ihrem Zuhause sicher zu fühlen. c) Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch vollständig aufgehoben. 2. Fall 2 (= Fall 3 der Anklageschrift vom 01.08.2017): a) Am 09.04.2017 planten die Angeklagten W und T entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses in das Wohnhaus der Eheleute F, welches im G x in X-D von Wald umgeben gelegen und von der Straße aus nicht sichtbar ist, einzudringen. Zu diesem Zweck fuhren sie mit dem Zug von S nach J und von dort gegen 15:15 Uhr weiter nach N, um im Anschluss kurz nach 16:30 Uhr den Bus nach X zu nehmen. Entsprechend ihrem Tatentschluss führten sie einen Rucksack mit sich, in dem sich eine silberne –bereits zuvor im Besitz des Angeklagten T befindliche– und eine schwarze Schreckschusspistole nebst Munition, zwei Skimasken bzw. Sturmhauben, Handschuhe und Klebeband befanden, um in dem Haus anwesende Personen einzuschüchtern und so an Gegenwehr zu hindern, um ungehindert und unerkannt Wertgegenstände und Bargeld aus dem Haus, welches aufgrund der Größe und der von außen erkennbaren Ausstattung den Eindruck erweckt, dass die Bewohner wohlhabend sind, zu entwenden. b) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens am frühen Morgen des 10.04.2017, gegebenenfalls aber auch bereits in der Nacht, drangen die Angeklagten W und T durch ein Loch im Zaun, welcher das Anwesen umgibt, auf das Grundstück ein, lehnten eine Leiter an die Ostseite des Wohnhauses und klebten ein im ersten Stockwerk befindliches Fenster mit dem von ihnen bereits mitgebrachten Klebeband ab, um sodann die Scheibe möglichst lautlos einzuschlagen. Durch die eingeschlagene Scheibe griffen sie nach innen und öffneten das Fenster. Sie drangen durch das geöffnete Fenster in das Wohnhaus ein und schauten sich in den angrenzenden Räumen auf der Suche nach einem Bewohner um, wobei sie nicht auf die Zeugin H, welche während der Urlaubsabwesenheit der Eheleute F auf den Hund und das Haus aufpasste, aufmerksam wurden. Spätestens hierbei entdeckten sie eine Sicherheitstür, welche die persönlichen Schlafräume, das Badezimmer und Ankleidezimmer der Eheleute F von dem übrigen Wohnbereich abtrennt und nur durch einen Fingerabdrucksensor oder eine Fernbedienung zu öffnen ist und hinter welcher sich die Zeugin H bereits in einem der Schlafräume schlafen gelegt hatte. Da sie keine Möglichkeit sahen, diese Tür zu öffnen, entschieden sich die Angeklagten zu warten, bis jemand erscheint. In der Zwischenzeit sahen sie sich oberflächlich nach stehlenswerten Gegenständen um, indem sie zum Beispiel einen Handykarton öffneten, und der Angeklagte T fertigte mit seinem Smartphone ein Selfie von sich im Wohnzimmer des Hauses. Als sie am nächsten Morgen gegen 08:15 Uhr die Anwesenheit der Zeugin H, welche den Sicherheitsbereich verließ, um sich im Badezimmer der Hausmeisterwohnung für den Tag fertig zu machen, bemerkten, entschieden sie sich, sich mit den mitgebrachten Sturmhauben und Handschuhen zu maskieren und der Zeugin H hinter der Tür des Zimmers, in welches sie eingedrungen waren, aufzulauern. Zunächst lief gegen 08:30 Uhr der Hund der Familie F in das Zimmer, in welchem die Angeklagten warteten, ohne jedoch auf die Eindringlinge aufmerksam zu machen. Als die Zeugin H dem Hund folgte und die nur angelehnte Tür, hinter der sich die Angeklagten verbargen, öffnete, hielt ihr der Angeklagte W , der darüber hinaus den Rucksack auf seinem Rücken trug, die silberne Schreckschusspistole in einem Abstand von etwa einem Meter vor, wobei er auf ihren Kopf zielte, um entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die Zeugin H an einer möglichen Gegenwehr zu hindern und sie darüber hinaus zu veranlassen, die Sicherheitstür zu öffnen und damit die Entwendung von Gegenständen zu ermöglichen. Der Angeklagte T klebte der Zeugin H mit dem mitgeführten Klebeband den Mund zu und fesselte ihre Hände hinter dem Rücken. In gebrochenem Deutsch fragten die Angeklagten die Zeugin H, wo „der Chef“ schlafe. Die Zeugin H überlegte zunächst, ob sie sagen solle, dass „der Chef“ noch schlafe oder dass sie die Sicherheitstür nicht öffnen könne. Als die Angeklagten sie schüttelten, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, fügte sich die Zeugin H, wie von den Angeklagten beabsichtigt, eingeschüchtert von der Bedrohungssituation und nickte mit ihrem Kopf in die Richtung, wo sich die Fernbedienung für die Sicherheitstür befand, da der für sie gespeicherte Fingerabdruck nicht immer einwandfrei funktionierte. Mit der Fernbedienung konnte die Sicherheitstür geöffnet werden. Die Angeklagten führten die Zeugin H in eines der hinter der Sicherheitstür gelegenen Schlafzimmer und forderten sie auf, sich auf das Bett zu setzen. Während der Angeklagte T , der sich entsprechend der vereinbarten Arbeitsteilung um die Zeugin H kümmern sollte, bei der Zeugin blieb, ging der Angeklagte W in das Badezimmer, um dieses zu durchsuchen. Er rief den Angeklagten T hinzu, welcher der Zeugin H, da er sie für einen Moment unbeaufsichtigt lassen musste, mit Klebeband zunächst die Füße fesselte, bevor er ins Badezimmer ging. Insgesamt fanden die Angeklagten zumindest sechs Uhren im Wert von 10.000 €, 4.500 €, 4.000 €, 1.500 €, 1.500 € und 50 € und eine Damenkette, welche sie einsteckten, um sie für sich zu verwenden. Als nächstes kehrten die Angeklagten zu der Zeugin zurück, befreiten ihre Füße, und führten sie in den Keller. Die Zeugin H, welche sich bereits Gedanken gemacht hatte, was die Angeklagten am Ende mit ihr tun würden, empfand hierbei Todesangst. Aufgrund ihrer Befürchtung fragte sie den Angeklagten T , ob sie sie dort töten würden. Der Angeklagte T entgegnete ihr lediglich, dass er sie nicht töten werde, der „Chef“ jedoch böse sei. Hierdurch hielt er bewusst, um weiteren Widerstand seitens der Zeugin zu verhindern, die Befürchtung aufrecht, dass zumindest der Angeklagte W sie töten könne. Im Keller angekommen forderten die Angeklagten die Zeugin erneut auf, eine mutmaßliche Sicherheitstür zu öffnen. Als die Zeugin ihnen zeigte, dass die Tür von innen ohne Sicherheitsvorkehrungen zu öffnen war, durchsuchte der Angeklagte W auch die dahinter befindlichen Räumlichkeiten. Zuletzt führten die Angeklagten die Zeugin ins Wohnzimmer, wo sie sie auf einen Stuhl in der Nähe des Esstisches setzten und ihre Füße mit Klebeband an den Stuhlbeinen befestigten. Ferner war die Zeugin weiterhin mit ihren Händen hinter dem Körper gefesselt. Das Klebeband über dem Mund der Zeugin hatten sie zwischenzeitlich entfernt. Als die Zeugin nach einem Glas Wasser fragte, da sie sich schlecht fühlte, wurde auf ihre Bitte nicht reagiert. Entweder zu diesem oder zu einem früheren Zeitpunkt steckten die Angeklagten außerdem das Münzgeld aus einer Schale im Wohnzimmer, in welche der Zeuge F abends immer sein Wechselgeld vom Tag entleerte, und das Bargeld aus einer Rommé- und Schachkasse ein. Bevor sie das Haus verließen, fragte der Angeklagte T die Zeugin H, ob sie ein Mobiltelefon habe. Als die Zeugin dies verneinte und auf die Frage, wie sie ihren „Chef“ anrufe, angab, dies per Festnetz zu tun, wurde sie angewiesen, sich für eine halbe Stunde nicht zu befreien. Die Zeugin H befreite sich jedoch bereits nach fünf bis zehn Minuten von den Fesseln. Da der Angeklagte T dies befürchtete, kehrte er ins Haus zurück. Er schimpfte, als er sah, dass die Zeugin sich befreit hatte, und fesselte sie erneut mit dem Klebeband, indem er die Füße an den Stuhlbeinen befestigte und die Hände zusammenband, dieses Mal allerdings fester als beim ersten Mal, dafür aber vor dem Körper. Mit Hilfe ihrer Zähne gelang es der Zeugin sich nach Verlassen des Angeklagten T wieder zu befreien und gegen 09:25 Uhr die Polizei zu verständigen. c) Die Angeklagten W und T gingen nach Verlassen des Hauses zu der Bushaltestelle „K“, um den Bus Richtung Bahnhof zu nehmen. Als zwei Streifenwagen, die auf den Anruf der Zeugin H hin eingesetzt wurden, an ihnen vorbeifuhren und einer von ihnen anhielt, liefen die Angeklagten in unterschiedliche Richtungen davon, wobei der Angeklagte W von dem Polizeibeamten M zu Fuß verfolgt wurde, der ihn schließlich aus den Augen verlor. Als der Zeuge V zusammen mit seinem Kollegen M die Umgebung des sogenannten Anglerheims, welches in Fluchtrichtung lag, durchsuchten, sahen sie im Wasser der Z plötzlich den Angeklagten W . Der Aufforderung, aus dem Wasser zu steigen, kam der Angeklagte W nach, so dass seine Festnahme vor Ort erfolgte. Der Angeklagte T wurde dagegen von dem hinzugerufenen Diensthundeführer O mit seinem Hund in einer auf dem Grundstück D-r Landstraße xx befindlichen Gartenhütte gestellt, nachdem der Hund eine Spur aufgenommen hatte. Hierbei trug der Angeklagte T eine Bissverletzung von dem Diensthund davon. Außerdem trug der Angeklagte T den Rucksack, in dem sich unter anderem die silberne und schwarze Schreckschusspistole und 46 Platzpatronen Munition befanden, bei sich. In seiner Hosentasche wurden außerdem neun weitere Munitionspatronen gefunden. Ferner konnten die drei aus dem Hause F entwendeten Uhren im Wert von 1.500 €, 1500 € und 50 € aufgefunden und später an den Zeugen F wieder ausgehändigt werden. Das Smartphone iPhone in weiß des Angeklagten T konnte ebenfalls sichergestellt werden. Die übrigen den Eheleuten F entwendeten Uhren im Wert von 10.000 €, 4.500 € und 4.000 € und die Damenkette konnten weder bei dem Angeklagten W noch bei dem Angeklagten T gefunden werden. d) Die Zeugin H ist aufgrund des Vorfalls nachhaltig traumatisiert. Lange Zeit wurde sie von Albträumen geplagt und sah noch wochenlang die Bilder der Tat vor sich. Sie ging dazu über, stets alles abzuschließen und sogar unter ihr Bett zu schauen, aus Angst, dass sich dort jemand verborgen hält. Schließlich nahm sie psychiatrische Hilfe in Anspruch und ging zu ihren Kindern in die Türkei, wo sie zur Zeit der Hauptverhandlung aufgrund der Vorkommnisse noch immer wohnte, auch wenn eine Rückkehr nach X von ihr –sobald ihr dies aufgrund ihrer psychischen Verfassung möglich ist– gewünscht ist. e) Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch vollständig aufgehoben. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben, insbesondere den in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszügen vom 18.09.2017. 2. In der Sache ergeben sich die Feststellungen ebenfalls aus dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich erneut aus den Sitzungsniederschriften ergeben. a) Fall 1 (= Fall 1 der Anklageschrift vom 01.08.2017): Der Angeklagte W hat sich lediglich dahingehend eingelassen, dass er nicht der Täter der Tat vom 20.02.2017 sein könne. Er könne sich die DNA-Zuordnung nicht erklären. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L. Der Zeuge L hat wie festgestellt bekundet. So hat er dahingehend ausgesagt, dass seine Ehefrau am 20.02.2017 nach ihm, nämlich um 07:30 Uhr, das Haus verlassen habe und um 15:00 Uhr zurückgekehrt sei. Da habe sie die Leiter vor dem Wohnzimmerfenster gesehen. Als sie in die erste Etage gegangen sei, habe sie festgestellt, dass die Scheibe eingeschlagen worden sei und die Etage durchwühlt worden sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe. Die Aussage des Zeugen wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort bestätigt. Der Zeuge L konnte darüber hinaus die Höhe der entwendeten Bargeldbeträge unter dem Nachtschrank und aus der Spardose seiner Tochter und die entwendeten Schmuckstücke noch ungefähr erinnern, wobei Erinnerungslücken aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nachvollziehbar und lebensnah waren. Nach Vorhalt aus der Schadensaufstellung vom 21.02.2017 und der detaillierten Schadensaufstellung vom 20.03.2017 hat er das Diebesgut im Einzelnen bestätigt. Hierbei konnte zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch beitragen, dass der Zeuge sich erinnerte, sogar bei der Schadensaufstellung die Stückelung des Bargeldbetrages angegeben haben zu können. Bezüglich der Brillen konnte der Zeuge überzeugend erläutern, dass er sich gewundert habe, dass auch diese Brillen entwendet worden seien, weil sie mit Brillengläsern mit seiner Sehstärke versehen gewesen seien. Insgesamt hat der Zeuge den entstandenen Schaden schlüssig und stimmig entsprechend den unmittelbar nach der Tat gefertigten Schadensaufstellungen mit mindestens 11.000,00 € beziffert. Der Zeuge konnte auch weitere Details wiedergeben. So hat er sich nicht nur an die Blutspur am Badewannenrand erinnert, sondern konnte auch angeben, dass der Täter aus dem Alibert ein „Prinzessin Lillifee“-Pflaster seiner Tochter entwendet habe. Insofern ist den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 13 d. Fallakte „Wohnungseinbruchdiebstähle Y“ nicht nur die Blutspur am Badewannenrand zu entnehmen, sondern auch, dass der Spiegelschrank geöffnet war. Dass der Angeklagte W die Blutspur hinterlassen hat und damit Täter dieser Tat ist, steht aufgrund der DNA-Zuordnung zur Überzeugung der Kammer fest. Nach dem Ermittlungshinweis des Landeskriminalamts NRW vom 09.05.2017 führte die am Badewannenrand aufgefundene Blutspur zu einer Zuordnung mit einer durch die Polizeiinspektion R unter der Vorgangsnummer 201400218717 entnommenen DNA in der DNA-Analyse-Datei (DAD). Ausweislich der verlesenen Einwilligungserklärung vom 19.02.2014 erklärte sich der Angeklagte W in dem durch die Polizeiinspektion R geführten Ermittlungsverfahren mit der Entnahme von Körperzellen in Form einer Speichelprobe und der molekulargenetischen Untersuchung und Verarbeitung seines DNA-Identifizierungsmusters einverstanden. Ausweislich des verlesenen DNA-Untersuchungsauftrages vom 24.02.2014 und des DNA-Meldebogens vom gleichen Tag wurden die molekulargenetische Untersuchung und die anschließende Speicherung in der DAD durch die Polizeiinspektion R veranlasst. Dass es sich bei dem Angeklagten W tatsächlich um die Person handelt, dessen DNA gewonnen, untersucht und gespeichert wurde und keine Identitätsverwechslung vorliegt, konnte den in Augenschein genommenen Ausweiskopien aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft R - 521 Js 21451/14 – entnommen werden, da die auf den Ausweiskopien befindlichen Lichtbilder nach Ansicht der Kammer eindeutig den Angeklagten W abbildeten. Der Zeuge L hat darüber hinaus anschaulich die psychischen Beeinträchtigungen seiner Familie, insbesondere seiner Frau und Tochter dargelegt. So ist für den Zeugen L und auch für die Kammer auffällig gewesen, dass die Tochter, die zuvor die Nächte in ihrem Bett zubrachte, nach dem Vorfall für etwa ein Viertel Jahr nachts wieder ins Bett ihrer Eltern kroch. Ferner hat die Familie die Sicherheitsvorkehrungen an ihrem Haus verstärkt und zum Beispiel mit einer Alarmanlage, Zäunen und Sicherheitsschlössern aufgerüstet, um sich wieder in ihrem Zuhause sicher zu fühlen. b) Fall 2 (= Fall 3 der Anklageschrift vom 01.08.2017): Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen H, F, O, V und Q1 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und verlesenen Gutachten. Der Angeklagte W hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich am 09.04.2016 mit einer 26-jährigen, albanischen Frau, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, deren Namen er aber nicht nennen wolle, in X treffen wollte. Er habe sich mit ihr verloben wollen. Es sei das dritte Treffen der beiden gewesen. Den Angeklagten T habe er in dem albanischen Café in S, in dem sie an dem Tag gewesen seien, gefragt, ob er ihn zu dem Treffen begleiten wolle, um ihm Gesellschaft zu leisten. Der Angeklagte T habe eine Schreckschusspistole dabei gehabt. Diese habe er eigentlich nicht mitnehmen wollen. Er habe dem Angeklagten T jedoch gesagt, dass er die ruhig mitnehmen und zu diesem Zweck in seinen Rucksack stecken könne. Der Angeklagte T habe den Rucksack dann anscheinend verwechselt und die Waffe in eine fremde Tasche gesteckt und diese mitgenommen. Sie seien gegen 13:00/14:00 Uhr zusammen mit dem Zug über J nach N und von dort aus mit dem Bus weiter nach X gefahren. Er habe etwa 300-400 € Bargeld dabei gehabt. In X hätten sie sich gegen 18:00 Uhr in der Nähe der örtlichen Polizeiwache nahe eines Sees mit der Frau, die durch ihre Schwester begleitet worden sei, getroffen. Sie hätten sich ein wenig unterhalten und er habe versucht, sie zu einem Verlöbnis zu überreden. Sie habe jedoch letztlich keine Entscheidung getroffen. Er und der Angeklagte T seien daraufhin zunächst etwas spazieren und dann zu A gegangen, um dort zu essen. Im Anschluss hätten sie zurückfahren wollen. Es sei jedoch kein Bus mehr gefahren. Gegenüber des Schnellrestaurants hätten sie zufällig das Haus der Eheleute F im Wald entdeckt. Sie seien gegen Mitternacht zunächst zwei bis drei Mal um das Gebäude herumgegangen und hätten Lärm gemacht. Da niemand reagiert habe, seien sie überzeugt gewesen, dass niemand zu Hause sei. Sie hätten daraufhin eine Leiter, die sie auf dem Grundstück gefunden hätten, an die Hauswand gelehnt. Der Angeklagte T sei die Leiter hinaufgestiegen und habe versucht, das Fenster einzuschlagen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er (der Angeklagte W ) habe dann letztlich die Scheibe eingeschlagen. Das Klebeband hierfür sei in dem Rucksack gewesen. Sie seien beide durch das Fenster in das Haus eingestiegen und hätten sich umgeschaut, ob niemand da sei. Danach hätten sie sich in dem Zimmer, in das sie durch das Fenster eingestiegen seien, schlafen gelegt, einer von ihnen im Bett, der andere auf der Couch. Gegen 08:30 Uhr sei er aufgewacht und habe das Zimmer verlassen, um etwas Wasser zu trinken. In diesem Moment habe er Schritte und Stimmen gehört. Er sei deshalb in das Zimmer, in welchem sie geschlafen hätten, zurückgegangen und habe den Angeklagten T geweckt und ihm gesagt, dass sie weg müssten. Als sie nach draußen gehen wollten, sei ein Hund ins Zimmer gekommen. Sie hätten sich nicht bewegt, aus Angst, dass der Hund bellen könnte. Später sei die Frau reingekommen. Sie habe laut geschrien. Sie hätten ihr deshalb gesagt, sie solle nicht schreien. Er selbst habe die silberne Gaspistole in der Hand gehabt. Diese sei nicht geladen gewesen. Er habe sie auch nicht auf die Dame gerichtet, sondern sie nur rausgezogen, damit sie sichtbar sei. Im Flur hätten sie die Frau an beiden Händen gefesselt. Sie hätten ihr gesagt, dass sie nicht laut sein brauche, sie würden ihr nichts tun. Sie hätten sich mit Gesten und ein bißchen Deutsch verständigt. Nachdem die Frau einen abgeschlossenen Raum für sie aufgemacht hätte, hätten sie diesen durchsucht und Gegenstände, drei Armbanduhren und eine Kette, mitgenommen. Im Anschluss hätten sie die Frau auf einen Stuhl gesetzt. Er habe sie gefragt, ob sie ein Handy habe. Er habe vorgehabt, hiermit die Polizei zu verständigen, wenn sie fertig seien. Sie habe jedoch geantwortet, dass sie kein Handy habe. Der Angeklagte T habe sie ganz locker gefesselt und sie hätten ihr gesagt, dass sie sich nach ca. 20 Minuten losbinden könne. Als sie schon draußen gewesen seien, sei der Angeklagte T noch einmal zurückgegangen. Dabei habe er festgestellt, dass die Frau schon dabei gewesen sei, die Fesseln zu lösen, weshalb er sie etwas fester – aber nicht zu fest – gefesselt habe. Sie seien etwa 400-500 Meter zur Bushaltestellte gegangen. Dort sei ein Polizeiwagen an ihnen vorbeigefahren. Sie hätten deshalb gewusst, dass es der Frau gelungen sei, sich loszubinden, wodurch sie sich besser gefühlt hätten. Sie seien weggerannt und durch die Polizei verfolgt worden. Er sei durch einen Bach gerannt und dort festgenommen worden. Die entwendeten Gegenstände habe er hierbei verloren. Der Angeklagte T sei nicht stark betrunken, sondern nur angetrunken gewesen. Der Angeklagte T bestätigte die Einlassung des Angeklagten W . Ergänzend führte er aus, dass er an dem Tag ab 9 Uhr in dem albanischen Café in S gewesen sei, um seinen Geburtstag vom Vortag zu feiern. Seinen Geburtstag selber habe er bei seiner Schwester verbracht. In dem Café habe er allen etwas ausgegeben. Er selber habe es mit dem Trinken übertrieben. Er habe Wodka pur getrunken. Ein Araber habe ihm angeboten, ihm im Tausch gegen sein T-Shirt, welches er getragen habe, eine helle Waffe zu geben. Dies habe er gemacht, weil er es lustig gefunden habe. Er habe dann noch eine dünnere Jacke angehabt. Ob Munition bei der Waffe gewesen sei, wisse er nicht. Weil er angetrunken gewesen sei, habe er zugestimmt, den Angeklagten W zu dem Treffen mit seiner Freundin zu begleiten. Der Angeklagte W habe ihm angeboten, die Waffe in seinen Rucksack zu tun, nachdem der Café-Besitzer ihn aufgefordert habe, sich mit der Pistole zu entfernen. Der Angeklagte W habe ferner gesagt, er könne diese ruhig mitnehmen, weil es keine richtige Waffe sei. Eine schwarze Waffe habe er nicht gesehen und hiervon nichts gewusst. Als der Angeklagte W mit der Freundin gesprochen habe, habe er etwas abseits gewartet. Sie seien nach dem Treffen in der Stadt spazieren gegangen. Hierbei habe er eine Flasche Wodka gekauft und davon getrunken. Als sie Hunger bekommen hätten, seien sie zu A gegangen. Danach seien sie noch etwas spazieren gegangen. An der Bushaltestelle hätten sie festgestellt, dass kein Bus mehr fahre. Sie hätten ein Hotel gesucht, aber keins gefunden. Sie hätten nicht gewusst, wo sie übernachten sollten. Der Angeklagte W habe die Idee gehabt, in das Haus zu gehen. Der Angeklagte W hätte vorher geguckt, ob jemand in dem Haus sei. Sie hätten die Leiter ans Fenster gelehnt. Er habe es nicht geschafft, die Scheibe einzuschlagen. Der Angeklagte W jedoch schon. Er selbst habe sofort gesagt, dass er sich hinlegen wolle. Er habe sich sofort auf das Bett in dem Zimmer, in das sie eingestiegen seien, schlafen gelegt. Der Angeklagte W habe in dem gleichen Zimmer auf dem Sessel geschlafen. Der Angeklagte W habe ihn morgens aufgeweckt, weil er Stimmen gehört habe, und ihm gesagt, dass sie weg müssten. Ihnen sei zunächst ein Hund entgegen gekommen. Dieser habe nicht gebellt. Er habe ihn sogar streicheln können. Zu der Zeit sei er noch im Bett gewesen. Dann sei die Dame gekommen. Der Angeklagte W habe ihr durch Gesten und in etwas deutsch gesagt, dass sie sich beruhigen solle, sie wollten ihr nichts tun. Die Pistole habe der Angeklagte W zwar aus dem Rucksack geholt, aber nur gezeigt. Er habe Angst gehabt, weil er angetrunken gewesen sei. Er habe die Dame gefesselt, allerdings nicht fest. Es sei nicht sein Ziel gewesen, etwas aus dem Haus mitzunehmen. Erst, nachdem er die Dame gefesselt habe, habe der Angeklagte W angefangen sich umzuschauen und er dann auch. Als sie schon draußen gewesen seien, sei er noch einmal zurückgegangen. Da habe er gesehen, dass sich die Dame entfesselt habe, weshalb er sie neu gefesselt habe. Er habe sogar ein Foto von sich in dem Haus gemacht. Er habe nicht gewusst, was er da mache. An der Bushaltestelle seien zwei Polizeiautos an ihnen vorbeigefahren. Das zweite habe angehalten. Der Angeklagte W sei davon gerannt und er dann auch. Unterwegs habe er wegen des Alkohols immer wieder erbrochen. Er habe sich in einem Holzhäuschen aufgehalten. Dort sei er durch den Polizeihund gebissen worden, weil er sich nicht bewegt habe. Es sei richtig, dass er den Rucksack bei der Flucht bei sich geführt habe. Die Einlassungen der Angeklagten sind in weiten Teilen bereits unglaubhaft. Es ist bereits völlig lebensfremd, dass der Angeklagte T die silberne Schreckschusspistole an dem Morgen im Tausch gegen ein T-Shirt erhalten hat. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist der Kammer bekannt, dass der Wert einer Schreckschusspistole auf dem Schwarzmarkt weit über dem Wert eines getragenen T-Shirts liegt. Darüber hinaus ist die Einlassung auch dadurch widerlegt, dass bei der Inaugenscheinnahme des sichergestellten Mobiltelefons unter dem Ordner „gelöschte Fotos“ ein Foto in Augenschein genommen wurde, auf welchem eine gleich aussehende Schreckschusspistole in einer Hand mit einer Tätowierung abgebildet ist, die einen zweiköpfigen Adler zeigt. Hierbei ist zu bemerken, dass der Angeklagte T selbst angegeben hat, sich in B die albanische Flagge auf die Hand tätowieren lassen zu haben. Die albanische Flagge weist in der Mitte einen zweiköpfigen Adler auf. Das auf dem Mobiltelefon befindliche Lichtbild mit der Waffe weist das Datum 23.03.2017 auf. Anhand des Selfies, welches der Angeklagte T in dem Haus des Zeugen F am 10.04.2017 gefertigt hat, worauf unten weiter eingegangen wird, ist zu erkennen, dass zumindest die Datumsanzeige auf dem Mobiltelefon richtig eingestellt ist, so dass von einem Besitz der Schreckschusspistole bereits im März 2017 auszugehen ist. Auch hat der Angeklagte T erst nach der Aussage des Zeugen O1 ergänzend Angaben dahingehend gemacht, dass er nicht in dem albanischen Café P1 alkoholische Getränke zu sich genommen habe, sondern in einer Gaststätte um die Ecke. Im Rahmen seiner Einlassung zuvor hat er jedoch angeben, in dem albanischen Café alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Von einem Wechsel der Lokalität war hier keine Rede. Es ist darüber hinaus in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte W den Angeklagten T gefragt haben soll, ob dieser ihn zu dem Treffen in X begleiten wolle. Es gibt keinen Grund dafür und ist vielmehr lebensfremd, dass jemand einen Bekannten bittet, ihn zu einer Verabredung, bei der er um die Hand einer Dame anhalten möchte, zu begleiten. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum zu diesem Treffen ein Rucksack mit einer Waffe, Klebeband und Sturmhauben mit sich geführt wurde. Eine Verwechslung des Rucksacks ist ebenfalls lebensfremd. Es ist ferner abwegig, dass die Angeklagten, obwohl sie nach eigener Auskunft mehrere Hundert Euro mit sich führten, keine Herberge fanden und sich nicht anders zu helfen wussten, als in das Haus der Eheleute F einzusteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Haus der Eheleute F, wie unten näher erörtert wird, von der Straße aus nicht zu sehen ist. Es ist auch widersprüchlich, dass sie zunächst zwei bis drei Mal um das Haus herumgingen, um sich davon zu vergewissern, dass keiner anwesend ist, dann aber das Fenster mit Klebeband abklebten, bevor sie es einschlugen. Das Abkleben eines Fensters mit Klebeband dient gerade dazu, Lärm zu vermeiden. Dass die Angeklagten sich sodann sofort schlafen legten und bis zum Morgen schliefen, wird zunächst durch das von dem Angeklagten T gefertigte Selfie widerlegt, welches ausweislich des auf dem Mobiltelefon ablesbaren Aufnahmezeitpunkts am 10.04.2017 um 03:23 Uhr aufgenommen wurde. Zwar wich die auf dem iPhone angezeigte Uhrzeit bei der Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons in der Hauptverhandlung von der tatsächlichen Uhrzeit ab und ging 1,5 Stunden nach. Selbst unter Berücksichtigung dieser Verschiebung wäre das Selfie jedoch noch in der Nacht bzw. am frühen Morgen vor einem Antreffen der Zeugin H aufgenommen worden, so dass es nicht sein kann, dass der Angeklagte T sich sofort schlafen legte und erst durch den Zeugen W geweckt wurde, als er die Schritte und Stimme der Zeugin H hörte. Ferner kann den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort entnommen werden, dass in dem Zimmer, in welches die Angeklagten eingestiegen sind, kein Bett oder ein ähnlicher Schlafplatz steht. In dem lediglich durch eine Schiebetür abgetrennten Nebenzimmer befindet sich zwar ein Doppelbett. Dieses ist jedoch ausweislich des Lichtbildes offensichtlich unberührt, wobei aufgrund der von den Angeklagten geschilderten zeitlichen Abläufe nicht davon auszugehen ist, dass diese das Bett wieder hergerichtet haben. Ferner wurde durch die Aussage der Zeugin H die Einlassung der Angeklagten widerlegt, dass diese durch die Zeugin überrascht wurden. Vielmehr hat die Zeugin, wie unten näher dargelegt wird, glaubhaft bekundet, dass ihr unmittelbar als sie die Tür geöffnet habe, durch die Angeklagten, welche mit Sturmmasken bzw. Skimützen maskiert gewesen seien und Handschuhe getragen hätten, die silberne Schreckschusspistole vorgehalten worden sei und sie mit dem bereits in der Hand befindlichen Klebeband gefesselt worden sei. Es ist völlig abwegig, dass der Angeklagte W die Zeugin H hörte, er zurück in das Zimmer ging, den Angeklagten T weckte und sie dann noch Zeit hatten, aus dem Rucksack, der angeblich noch nicht einmal ihnen gehörte, die Schreckschusspistole, Sturmhauben und das Klebeband zu ziehen und sich hinter der Tür zu postieren. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte T die Zeugin H extra locker gefesselt habe, mit dem Ziel, dass diese sich befreien könne. Insofern ist es nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte T extra noch einmal zurückkehrte, um zu kontrollieren, ob sich die Zeugin H bereits befreit hat und sie sodann fester fesselte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Angeklagten T bewusst war, dass sich die Zeugin H bei einer Fesselung vor dem Körper leichter befreien könne und deshalb eine festere Fesselung keine Auswirkungen hätte. Dass die Angeklagten erleichtert gewesen seien, als sie die Polizeiwagen gesehen hätten, weil sie dann davon ausgegangen seien, dass sich die Zeugin H befreit habe, ist deshalb nicht glaubhaft, weil sie zuvor keinerlei Anteilnahme gezeigt haben. Selbst als die Zeugin H nach einem Glas Wasser gefragt hat, weil es ihr so schlecht ging, ist ihr dies nicht gewährt worden, wie unten näher dargestellt wird. Letztlich hat der Angeklagte T auch zu seiner Festnahmesituation keine korrekten Angaben gemacht, indem er angegeben hat, von dem Diensthund gebissen worden zu sein, weil er still gestanden habe. Der Zeuge O hat nachvollziehbar bekundet, dass der Diensthund darauf trainiert sei, still stehende Personen lediglich anzubellen und nur sich bewegende bzw. flüchtende Personen durch Beißen zu stellen. Ist die Einlassung der Angeklagten damit bereits in wesentlichen Punkten unplausibel, wird sie außerdem zum Tatkerngeschehen durch die glaubhafte Aussage der Zeugin H widerlegt. Die Zeugin H hat zunächst in sich stimmig berichtet, dass sie sich seit dem Donnerstag zuvor in dem Haus aufgehalten habe, da die Familie F im Urlaub gewesen sei und sie während des Urlaubs üblicherweise, seitdem sie ihre Tätigkeit als Haushälterin altersbedingt für die Eheleute F aufgegeben habe, auf den Hund und das Haus aufpasse. Sie habe die Nacht vom 09. auf den 10.04.2017 in dem Gästezimmer hinter der Sicherheitstür geschlafen. Gegen 08:15 Uhr sei sie aufgestanden und habe den Sicherheitsbereich verlassen, um sich im Bad der Hausmeisterwohnung für den Tag fertig zu machen. Als sie im Anschluss Richtung Wohnzimmer gegangen sei, sei der Hund voran gerannt. Dies sei nicht normal gewesen, weshalb sie hinterhergegangen sei. An dem Morgen sei ihr noch aufgefallen, dass ein Handy-Karton offen gestanden habe. Sie habe sich gewundert, dass ihr das die Tage zuvor nicht aufgefallen sei. Der Hund sei nicht im Wohnzimmer zu sehen gewesen. Als sie ihn gerufen habe, sei vom hinteren Raum ein Geräusch gekommen. Dort sei sie hingegangen. Die Tür sei nur angelehnt gewesen. Als sie die Tür sodann habe öffnen wollen, hätten zwei mit Skimasken maskierte und mit Handschuhen ausgestattete Männer vor ihr gestanden. Sie habe nur die Augen sehen können. Der kleinere, ältere Mann, den die Zeugin im Sitzungssaal von der Statur her dem Angeklagten W zuordnete, habe eine silberne Waffe mit einer Entfernung von etwa einen Meter auf ihren Kopf gerichtet gehalten. Dieser Mann habe außerdem einen Rucksack auf dem Rücken gehabt. Ihr seien noch an Ort und Stelle mit Klebeband der Mund zugeklebt und die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden. Gefesselt habe sie immer der schlankere, größere Mann, dem der Angeklagte T von der Statur her entspreche. Die Männer hätten in gebrochenem Deutsch von ihr wissen wollen, wo der Chef schlafe. Sie habe zunächst überlegt, ob sie sagen solle, dass der Chef noch schlafe oder die Tür nicht aufgehe. Als die Angeklagten sie jedoch geschüttelt hätten, habe sie das verworfen und mit dem Kopf in Richtung des Schrankes gezeigt, wo die Fernbedienung versteckt sei, da der Fingerprint bei ihr nicht immer ordnungsgemäß funktioniere. Mit der Fernbedienung hätten sie die Tür aufgemacht. Während der kleinere Mann das Badezimmer durchwühlte, habe sie sich auf die Bettkante setzen sollen. Der kleinere Täter habe dann den Größeren aus dem Bad hinzugerufen. Dieser habe sie, bevor er ins Bad gegangen sei, an den Füßen gefesselt. Im Anschluss seien die beiden Täter zu ihr zurückgekommen, hätten ihre Füße befreit und sie in den Keller geführt. Zu dem Zeitpunkt habe sie gedacht, dass die Täter sie dort töten würden. Sie habe den Größeren gefragt, ob er sie töten werde. Dieser habe gesagt, dass sie keine Angst haben solle. Er werde sie nicht töten, aber der Chef sei böse. Sie habe auch im Keller die dort befindliche Sicherheitstür öffnen sollen, welche jedoch von innen ohne Sicherheitsvorkehrungen zu öffnen gewesen sei. Daraufhin habe man sie zurück ins Wohnzimmer geführt, sie auf einen Stuhl am Tisch gesetzt und ihre Füße gefesselt. Sie habe nach einem Glas Wasser gefragt, weil es ihr so schlecht gegangen sei. Auf ihren Wunsch sei jedoch nicht reagiert worden. Der Größere habe noch nach ihrem Handy gefragt. Sie habe aber angegeben, kein Handy zu haben. Auf die Nachfrage, wie sie ihren „Chef“ anrufe, habe sie „per Festnetz“ geantwortet. Daraufhin habe er sie angewiesen, die Fesseln für eine halbe Stunde nicht aufzumachen. Sie habe jedoch nur etwa fünf bis zehn Minuten gewartet. Der Größere sei aber wieder reingekommen und habe geschimpft, als er gesehen habe, dass sie sich bereits befreit habe. Er habe sie daraufhin viel fester gefesselt, die Füße an den Stuhlbeinen und die Hände vor dem Körper. Mit den Zähnen habe sie die Fesseln an den Händen dennoch abmachen können. Insgesamt habe der ganze Vorfall ihrer Einschätzung nach eine knappe Stunde gedauert. Die Aussage der Zeugin H wies keinerlei Widersprüche auf. Mehrfach wiederholte sie ihre Schilderungen des Geschehens, ohne dass Abweichungen auftraten. Die Aussage stimmte mit den Angaben während ihrer polizeilichen Vernehmung überein. Die Zeugin konnte hierbei erklären, dass sie sich bei der Polizei mit der Angabe der Farbe der Pistole (gold) vertan habe und es genau die andere Farbe, nämlich silber, gewesen sei. Insofern hat sie bestätigt, dass die mit ihr in Augenschein genommene silberne Schreckschusspistole vom äußeren Erscheinungsbild der Pistole entspreche, die ihr während der Tat vorgehalten wurde. Insgesamt war die Aussage der Zeugin von Detailreichtum sowie der Wiedergabe von Gedankengängen und Emotionen geprägt, was auf erlebnisbasiertes Erzählen hinweist. Die Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, wann sie wie gefesselt wurde und wohin sie geführt wurde. Hierbei hat sie ihre zeitliche Einschätzung, dass die Tat sich auf einen Zeitraum von einer knappen Stunde erstreckt hat, dadurch erklären können, dass sie um 08:15 Uhr aufgestanden sei, so dass sie etwa um 08:30 Uhr nach unten Richtung Wohnzimmer gegangen sei. Erst um 09:25 Uhr habe sie die Polizei verständigen können. Auch die Gespräche, die mit ihr geführt wurden, hat die Zeugin einprägsam geschildert, wobei die fließend deutsch sprechende Zeugin die Redeanteile der Täter erlebnisbasiert in gebrochenem Deutsch wiedergegeben hat. Bemerkenswert war auch die Aussage der Zeugin, wie sie zunächst überlegt hat, zu sagen, dass der Chef noch schlafe und damit aber im Haus anwesend sei oder sie nicht wisse, wie die Sicherheitstür zu öffnen sei, dann aber durch das Schütteln so eingeschüchtert gewesen sei, dass sie den Auffindeort der Fernbedienung für die Sicherheitstür preisgegeben hat. Besonders nachdrücklich waren die Schilderungen der Zeugin, wie sie in den Keller geführt worden sei und befürchtet habe, dort getötet zu werden, wie sie daraufhin den Angeklagten T gefragt habe, ob sie sie töten werden und dieser ihr gesagt habe, er werde ihr nichts tun, aber der Chef sei böse. Die Zeugin wies darüber hinaus keinerlei Belastungstendenzen auf. So gab sie an, die schwarze Waffe, die ihr durch das Gericht gezeigt wurde, zu keinem Zeitpunkt gesehen zu haben. Auch konnte sie – selbst bei Vorführen verschiedener Ladezustände durch die Kammer - zu der silbernen Waffe nicht sagen, ob diese geladen war oder nicht. Sie gab auch an, die Waffe lediglich am Anfang gesehen zu haben und im weiteren Verlauf nicht mehr. Die Aussage der Zeugin H wird darüber hinaus bestätigt durch die Angaben des Zeugen F. Dieser hat zunächst die Aussage der Zeugen H zum Randgeschehen gestützt, indem er bestätigt hat, dass die Zeugin H bis zu ihrem 65. Lebensjahr bei ihnen als Haushälterin gearbeitet habe und heute noch auf das Haus und den Hund aufpasse, wenn sie im Urlaub seien. Am Morgen des 10.04.2017 sei er dann zwischen 08:00 und 09:00 Uhr von der Zeugin H in seinem Urlaub auf H1 angerufen worden und ihm sei berichtet worden, dass die Zeugin H überfallen worden sei. Er hat ferner verifiziert, dass die Angeklagten das Badezimmer hinter der Sicherheitstür durchsucht haben, indem er angegeben hat, dass die entwendeten Uhren aus einer Schublade in dem Badezimmer stammten und Frau H zugangsberechtigt für die nur mit einem Fingerabdruck bzw. einer Fernbedienung zu öffnende Tür sei, die zu den persönlichen Schlafräumen und dem Badezimmer führe. Ein Durchsuchen des Badezimmers geht auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern hervor. Dass die Zeugin H durch den Angeklagten T im Schlafzimmer hinter der Sicherheitstür auf dem Bett sitzend an den Füßen gefesselt wurde, als der Angeklagte W den Angeklagten T zu sich ins Badezimmer rief, und ihre Füße im Anschluss befreit wurden, um die Zeugin H in den Keller zu führen, wird verifiziert durch die von dem Schlafzimmer in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen das losgelöste Klebeband auf dem Fußboden zu sehen ist. Dass die Zeugin H zum Schluss im Wohnzimmer erneut an Händen und Füßen gefesselt wurde und so zurückgelassen wurde, ist ebenfalls den Lichtbildern zu entnehmen, auf denen Arme und Beine der Zeugin H mit Klebeband umwickelt zu sehen sind. Auch an dem Stuhl, auf welchen die Zeugin H in der Nähe des Tisches gesetzt wurde, befindet sich ausweislich der Lichtbilder noch Klebeband. Dass es sich bei den beiden Tätern um die Angeklagten handelt, kann zum einen den Einlassungen der Angeklagten entnommen werden. Die Angeklagten haben übereinstimmend eingeräumt, in das Wohnhaus des Zeugen F eingedrungen zu sein und auf die Zeugin H getroffen zu sein, wobei sie die Schreckschusspistole aus dem Rucksack entnommen, die Zeugin gefesselt und Gegenstände entwendet haben. Bestätigt wird die Anwesenheit der Angeklagten in dem Haus des Zeugen F durch das von dem Angeklagten T gefertigte Selfie. Das Selfie zeigt den Angeklagten T eindeutig, wie bei einem Abgleich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort entnommen werden kann, vor der Bücherwand und Couchgarnitur des Wohnzimmers des Zeugen F. Als Erstellzeitpunkt des Selfies wird auf dem sichergestellten und in Augenschein genommenen Smartphone des Angeklagten T der 10.04.2017, 03:23 Uhr angegeben. Bei der Inaugenscheinnahme des iPhones im Rahmen der Hauptverhandlung war jedoch festzustellen, dass die Uhr auf dem iPhone 1,5 Stunden nachgeht, so dass gegebenenfalls der Erstellzeitpunkt auch erst der 10.04.2017, ca. 5:00 Uhr war. Darüber hinaus konnten ausweislich des Ergebnisberichts der KTU der Polizei E vom 22.05.2017 und des daktylopskopischen Kurzgutachten vom 02.06.2017 an den diversen sichergestellten Klebebändern aus dem Haus des Zeugen F daktyloskopische Spuren gesichert werden, die dem Angeklagten T zuzuordnen waren. Zuletzt spricht noch die Festnahmesituation für eine Täterschaft der Angeklagten. Zunächst hat der Zeuge V berichtet, dass sie während der Dienstbesprechung den Einsatz bekommen hätten. Als sie Richtung Tatort gefahren seien, hätten sie an der Bushaltestelle zwei Leute gesehen, auf die die Täterbeschreibung gepasst hätte. Sie hätten angehalten. Die Verdächtigen seien ihnen zu Fuß entgegen gekommen. Als sie die Tür aufgemacht hätten, seien die beiden dann in unterschiedliche Richtungen davongelaufen. Sein Kollege sei dem Kleineren hinterhergelaufen, habe ihn jedoch aus den Augen verloren. Er selbst sei zurück ins Auto gestiegen, um mit dem Auto hinterher zu fahren. Letztlich hätten sie den Bereich umstellt und sich in der Nähe des Anglerheims umgesehen. Plötzlich sei diese Person, die der Zeuge eindeutig im Sitzungssaal als den Angeklagten W identifizierte und bezüglich derer auch bestätigen konnte, dass es sich um die Person handelte, die er bereits an der Bushaltestelle gesehen habe, hinter ihnen im Bachlauf der Z erschienen und sie hätten ihn festgenommen. Der Zeuge O hat sachlich und nachvollziehbar bekundet, wie sein Diensthund S1 ihn, nachdem sie zunächst in dem ihnen zugewiesenen Gebiet keine Spur entdeckt hatten, zu einem Schuppen/Gartenhaus geführt habe. Nachdem er festgestellt habe, dass an einer der drei Zugangstüren manipuliert worden sei, habe er an dieser geruckelt. Beim zweiten Ruckeln sei etwas umgefallen, was sich später als Kantholz herausgestellt habe. Er habe den Einsatz des Hundes angedroht und als keine Reaktion gekommen sei, diesen eingesetzt, da ihm mitgeteilt worden sei, dass der Besitz einer Schusswaffe möglich sei. Er habe hinten aus dem Schuppen Geraschel und Geschrei gehört. Als er reingegangen sei, habe er den Angeklagten T in der Ecke hocken gesehen, die eine Hand hinter dem Körper, während der Diensthund in den anderen Arm gebissen habe. Er habe den Angeklagten T aufgefordert, die Hand nach vorne zu nehmen. Als der Angeklagte dem nachgekommen sei, habe er dem Hund befohlen, sich zu lösen. Er habe den Angeklagten nach vorne gezogen, wobei er den Rucksack in der Ecke gesehen habe. Er habe den Angeklagten T daraufhin den Kollegen übergeben und sei mit dem Hund, der sich bei dem Einsatz am Ohr verletzt habe, zum Tierarzt gefahren. Verifiziert wird die Aussage des Zeugen O durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Bissverletzungen am Arm des Angeklagten T , dem Gartenhaus mit dem manipulierten Verschluss an einer der Türen und dem umgekippten Kantholz. Ferner ist dem verlesenen Vermerk von POK´in C1 zu entnehmen, dass sie zusammen mit dem Kollegen POK X1 den Angeklagten T übernommen hat. Dem Vermerk der POK´in C1 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass vor dem Verbringen zur Wache der Angeklagte durchsucht worden sei, wobei lose Munitionspatronen in der Hosentasche gefunden worden seien, wodurch feststeht, dass der Angeklagte T zumindest griffbereit Munition bei sich geführt hat. Ferner seien auf der Wache in dem Rucksack, den der Angeklagte T mit sich geführt habe, weitere Patronen in einer Schachtel und die beiden Schreckschusspistolen gefunden worden. Der Zeuge Q1 hat dies bestätigt. Ihm sei dies so berichtet worden, auch wenn er es nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden könne. Als er zur Wache gekommen sei, hätten die Gegenstände schon ausgepackt auf dem Tisch gelegen. Die in der Hosentasche gefundenen Patronen hätten auf jeden Fall zahlenmäßig in die im Rucksack befindliche Schachtel gepasst und die dort fehlenden Patronen vollständig ersetzt. Dadurch, dass die Angeklagten einen Rucksack mit Sturmmasken, Handschuhen, Klebeband und einer Schreckschusspistole mit sich führten, kann darauf geschlossen werden, dass sie von Anfang an vorhatten, in das Anwesen der Eheleute F einzudringen und anwesende Personen durch Vorhalt der Schreckschusspistole an Widerstand zu hindern, um so die Wohnräume durchsuchen und stehlenswerte Gegenstände entwenden zu können. Hierauf deutet auch das planvolle Vorgehen hin, indem die Angeklagten zunächst die Scheibe mit Klebeband abklebten, bevor sie sie einschlugen, was den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu entnehmen ist. So wollten die Angeklagten verhindern, dass die Bewohner auf sie aufmerksam werden. Im Anschluss warteten die Angeklagten auf anwesende Personen, ohne das Haus bereits nennenswert zu durchsuchen, wie die Zeugin H bestätigt hat, die beim Verlassen des Sicherheitsbereiches lediglich wahrnahm, dass ein Karton offen stand. Sie lauerten der Zeugin H hinter der Tür auf, um sich sodann Zugang zum Sicherheitsbereich zu verschaffen. Der Zeuge F hat darüber hinaus ausdrücklich angegeben, dass das Haus von der Bundesstraße grundsätzlich nicht zu sehen sei, was ebenfalls eine spontane Tat ausschließt. Zu sehen sei nur der Wald. Dies wird verifiziert durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, insbesondere dem Luftbild des Anwesens, dem Zugangsweg zum Haus und den Aufnahmen vom Zaun des Anwesens. Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Angeklagten ergibt sich zunächst daraus, dass die Angeklagten gemeinsam von S nach X reisten, der Angeklagte T die silberne Schreckschusspistole für die Tat stellte und der Angeklagte W den Rucksack mit den Waffen, Skimasken und Handschuhen vor und während der Tat bei sich trug, wohingegen der Angeklagte T den Rucksack nach der Tat bei sich führte. Darüber hinaus lässt auch das arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, wie es von der Zeugin H glaubhaft geschildert wird, auf ein geplantes und gewolltes Zusammenwirken schließen. Während der Angeklagte T die Zeugin H fesselte und bewachte, durchsuchte der Angeklagte W die Räumlichkeiten nach stehlenswerten Gegenständen. Abstimmungsschwierigkeiten beim Vorgehen der Angeklagten hat die Zeugin nicht bemerkt. Zwar hielt einzig der Angeklagte W die Schreckschusspistole in der Hand, als die Zeugin H die Tür öffnete, jedoch ergibt sich aus dem Stellen der Waffe durch den Angeklagten T und das gemeinsame Postieren in maskiertem Zustand hinter der Tür mit der Waffe deutlich sichtbar in der Hand des Angeklagten W , dass das Vorhalten der Waffe vom gemeinsamen Tatplan und damit auch dem Willen des T gedeckt war. Indem der Angeklagte T die Zeugin selbständig bewachte und ihr die Fesseln anlegte und nach Bedarf löste, während der Angeklagte W die Räume durchsuchte, sowie der Angeklagte W ihm beim Fund der Wertsachen im Badezimmer hinzurief, kann ohne Zweifel darauf geschlossen werden, dass ein Wegnahmevorsatz auch beim Angeklagten T vorlag. Den sichergestellten Zugtickets ist zu entnehmen, dass die Angeklagten am 09.04.2017 um 15:12 Uhr ein Zugticket für die Fahrt von J Hbf nach N entwerteten. Außerdem wurde um 16:35 Uhr ein Busfahrticket für die Strecke von N Nord nach X Mitte erworben. Die Folgen der Tat ergeben sich hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin H ebenfalls aus ihrer glaubhaften Aussage. Die Zeugin hat in nachvollziehbarer und anschaulicher Weise bekundet, dass sie Todesangst verspürt habe. Sie habe sich gefragt, was die Angeklagten zum Schluss mit ihr machen würden. Als sie dann in den Keller geführt worden sei, habe sie gedacht, dass dies nur deshalb geschehe, um sie dort zu töten. Immer wieder hat die Zeugin in diesem Zusammenhang die Kommunikation zwischen ihr und dem Angeklagten T wiedergegeben, der zwar gesagt habe, dass er sie nicht töten werde, der „Chef“ aber böse sei, womit er erkennbar nur den Angeklagten W gemeint haben kann und wodurch er letztlich eine Beruhigung der Zeugin gerade nicht erreichen wollte. Im Gedächtnis geblieben und sehr plastisch geschildert hat die Zeugin in diesem Zusammenhang auch, dass sie nach einem Glas Wasser gefragt habe, weil es ihr schlecht gegangen sei. Sie habe gedacht, dass es ein Gebot der Menschlichkeit sei, ihr dieses zu gewähren, was die Täter jedoch nicht gemacht hätten. Auch die Angaben der Zeugin zu den noch immer bestehenden psychischen Beeinträchtigungen sind lebensnah und stimmig. Die Zeugin hat detailreich geschildert, dass sie unter Albträumen gelitten habe und Wochen lang die Bilder des Vorfalls vor Augen gehabt habe. Sie habe letztlich einen Psychiater aufgesucht. Zu Hause schließe sie nun alles ab und gucke sogar unter das Bett. Die Zeugin äußerte zunächst nachdrücklich ihren Wunsch, nicht zu den Angeklagten blicken zu müssen. Erst auf nachdrückliche Bitte durch das Gericht kam sie dem nach. Als sich die Angeklagten bei ihr entschuldigten, brach die Zeugin in sich zusammen und weinte bitterlich. Sie wurde nach ihrer Entlassung durch eine sie zum Prozess begleitende Person herausgeleitet. Darüber hinaus werden die Angaben der Zeugin durch den Zeugen F bestätigt, der sich der Zeugin H aufgrund der langjährigen Bekanntschaft persönlich sichtbar verbunden fühlt. Dieser hat bekundet, dass die Zeugin aufgrund des Vorfalls nachhaltig gelitten und Angst verspürt habe, weshalb sie sogar zu ihren Kindern in der Türkei gegangen sei, obwohl sie in X gut verortet und eingebunden gewesen sei und sich eigentlich dort heimisch fühle. Aufgrund der Aussage des Zeugen F konnte die Kammer darüber hinaus die materiellen Folgen der Tat feststellen. Der Zeuge F hat in sich stimmig geschildert, dass seiner Ehefrau und ihm insgesamt sechs Uhren und eine Damenkette entwendet worden seien. Drei Uhren im Wert von 1.500 €, 1.500 € und 50 € habe er durch die Polizei wieder ausgehändigt bekommen, die übrigen drei Uhren im Wert von 10.000 €, 4.500 € und 4.000 € und die Damenkette habe er jedoch nicht zurückerlangt. Ferner seien Kleingeld aus einer Schale im Wohnzimmer, wo er abends nach Heimkehr immer das Kleingeld vom Tag für seine Kinder und Enkelkinder reinwerfe, und das Geld aus einer Rommé- und Schachkasse entwendet worden. Die Aussage des Zeugen F ist in sich schlüssig und entspricht den im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben. Der Zeuge hat Erinnerungslücken offen dargelegt. So hat er die nicht zurückerlangten Uhren zunächst im Wert mit 10.000 €, 4.500 € und 1.500 € beziffert und auf Vorhalt, dass er die Uhren im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung mit einer Herrenuhr der Marke C2 im Wert von ca. 4.500 €, einer Herrenuhr der Marke B1 im Wert von 10.000 € und einer Damenuhr der Marke C3 im Wert von ca. 4.000 € bezeichnet habe, zugegeben, dass er insofern wohl die Damenuhr in seiner Vernehmung vor der Kammer mit 1.500 € zu niedrig bezeichnet habe. Er hat dies überzeugend damit erklärt, dass er den Wert der Damenuhr nicht gekannt habe, da seine Frau diese von ihrem Vater geschenkt bekommen habe. Die Angabe 4.000 € gegenüber der Polizei sei jedoch zutreffend, da seine Frau dies habe beziffern können. Die zunächst zu niedrige Werteinschätzung zeigt im Übrigen, dass der Zeuge F keinerlei Tendenz aufwies, den Wert der entwendeten Gegenstände zu hoch anzugeben. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten T , beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Zeugenaussagen. Wie bereits oben erörtert, ist darüber hinaus bereits die Einlassung des Angeklagten T dazu, vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol konsumiert zu haben, nicht nachvollziehbar. So gab der Angeklagte zunächst an, am Morgen des 09.04.2017 in dem albanischen Café, wo er den Angeklagten W getroffen habe und auch die Schreckschusspistole erworben habe, auf seinen Geburtstag etwas ausgegeben zu haben und selbst Wodka konsumiert zu haben. Der Zeuge O1 hat dagegen nachdrücklich bekundet, dass in dem Café P1, dessen Inhaber sein Vater sei, gar keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt würden. Erst daraufhin hat sich der Angeklagte T ergänzend dahingehend eingelassen, dass es richtig sei, dass in dem Café P1 kein Alkohol ausgeschenkt werde. Aber gleich um die Ecke befinde sich eine andere Gaststätte, wo sie an dem Morgen gefeiert und getrunken hätten. Auch der Angeklagte W hat in seiner Einlassung, die vor der Einlassung des Angeklagten T erfolgte, keinerlei Alkoholkonsum in dem Café benannt. Erst nach der Einlassung des Angeklagten T hat er seine Einlassung ergänzt, indem er gesagt hat, dass der Angeklagte T nicht betrunken gewesen sei, also sprechen und sich bewegen habe können und er lediglich angetrunken gewesen sei. Die Zeugin H hat darüber hinaus bekundet, dass sie während der Tat keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Sie gehe aber davon aus, dass sie eine Alkoholfahne bemerkt hätte. Dies ist deshalb überzeugend, weil die Zeugin angegeben hat, selbst grundsätzlich keinen Alkohol zu trinken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich der Angeklagte T fast während der gesamten Tatausführung in der Nähe der Zeugin aufhielt. Die Zeugin hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte T sich ganz normal verhalten habe. Er sei nicht getorkelt und habe normal gesprochen. Auch bei der Inaugenscheinnahme des von dem Angeklagten T gefertigten Selfies konnte nicht der Eindruck einer merklichen Alkoholisierung gewonnen werden. Von einer erheblichen, die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit tangierenden Intoxikation kann auch aufgrund des objektiven Tatgeschehens nicht ausgegangen werden. Zum einen lagen zwischen dem angeblichen Alkoholkonsum und dem Tatgeschehen zum Teil mehrere Stunden. Zum anderen war der Angeklagte T noch in der Lage, eine Leiter hochzuklettern, um zu versuchen, die Scheibe einzuschlagen, wodurch ihm nur eine Hand zum Festhalten an der Leiter blieb. Bei dem Tatgeschehen war er in der Lage, sich situationsadäquat zu verhalten. Er hat die Zeugin H geführt und mehrfach gefesselt und ist sogar noch einmal zurückgekehrt, um zu überprüfen, ob die Fesseln noch richtig sitzen. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte V hat geschildert, dass der Angeklagte T ohne Auffälligkeiten weggerannt sei. IV. Aufgrund der unter Ziff. II.1. lit. a) getroffenen Feststellungen ( Fall 1 ) hat sich der Angeklagte W des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Da die Tat vor dem Monat Juli 2017 begangen wurde, war der durch Gesetz vom 13.04.2017 mit Wirkung zum 01.07.2017 eingefügte § 244 Abs. 4 StGB nicht anwendbar (§ 2 StGB). Ferner haben sich die Angeklagten W und T aufgrund der unter Ziff. II.1. lit. b) getroffenen Feststellungen ( Fall 2 ) des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung gemäß §§ 239 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich Fall 1 war für den Angeklagten W der Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB –Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren– zugrunde zu legen. Die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 244 Abs. 3 StGB kam unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der psychischen Folgen der Tat für die Familie L und der hohen Tatbeute, nicht in Betracht. Hinsichtlich Fall 2 war für die Angeklagten W und T von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StGB –Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren– auszugehen. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB war unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin H, des hohen Schadens und des geplanten Vorgehens der Angeklagten, nicht anzunehmen. 2. a) Bei der Bemessung der für Fall 1 für den Angeklagten W zu bestimmenden Einzelstrafe hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten W berücksichtigt, dass dieser bisher in Deutschland nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten W fiel dagegen ins Gewicht, dass der bei der Familie L verbleibende Schaden in Höhe von mindestens 11.000 € sehr hoch ist und die Geschädigte L und die Tochter psychisch nachhaltig durch die Tat beeindruckt sind. Bei der Bemessung der zu bildenden Einzelstrafe hat die Kammer unter Abwägung dieser sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten W sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB die nachfolgende Einzelfreiheitsstrafe für Fall 1 für tat- und schuldangemessen gehalten: ein (1) Jahr und sechs (6) Monate b) Hinsichtlich Fall 2 hat die Kammer innerhalb des eröffneten Strafrahmens bei der Bemessung der für den Angeklagten W zu bestimmenden weiteren Einzelstrafe und der Strafe des Angeklagten T zu Gunsten beider Angeklagten jeweils zunächst ihre teilgeständigen Einlassungen und den Umstand, dass sie Bedauern geäußert und sich bei der Zeugin H entschuldigt haben, berücksichtigt. Ferner musste es sich strafmildernd auswirken, dass die Angeklagten in Deutschland nicht vorbestraft sind. Drei der entwendeten Uhren konnten darüber hinaus den Eheleuten F wieder ausgehändigt werden. Auf der anderen Seite war zu Lasten der Angeklagten ihr planvolles Vorgehen zu berücksichtigen. Strafschärfend fiel ebenfalls ins Gewicht, dass die Zeugin H durch die Tat erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitt. Der bei den Eheleuten F verbliebene Schaden ist im Hinblick auf die fehlenden Uhren mit einem Wert von 10.000 €, 4.500 € und 4.000 € sehr hoch. Gegen die Angeklagten spricht darüber hinaus, dass sie griffbereit Munition für die Schreckschusspistole bei sich führten. Tateinheitlich haben sie neben dem Tatbestand des schweren Raubes den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Bei der Bemessung der zu bildenden (Einzel-)Strafe für Fall 2 hat die Kammer unter Abwägung dieser sowie der weiteren für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB die nachfolgende (Einzel-) Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen gehalten: sechs (6) Jahre Hierbei hat die Kammer hinisichtlich des Angeklagten T , da er ausschließlich wegen dieser Tat zu bestrafen war, auch zusammenfassend seine Persönlichkeit gewürdigt und insbesondere noch einmal die teilgeständige Einlassung berücksichtigt. c) Hinsichtlich des Angeklagten W hat die Kammer aus den vorgenannten Einsatzstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten W sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben (7) Jahren gebildet. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch zu Gunsten des Angeklagten W noch einmal den Umstand berücksichtigt, dass er Fall 2 teilweise eingeräumt hat. VI. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das ab dem 01.07.2017 geltende Recht zur Anwendung. Ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) finden mit Inkrafttreten des Gesetzes ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung für alle Verfahren, in denen bis zum 01.07.2017 noch keine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Gegen den Angeklagten W war danach gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 29.500 € anzuordnen. Der Angeklagte W hat aus der Tat vom 20.02.2017 ( Fall 1 ) Bargeld und Schmuckstücke erlangt. Deren Wert schätzt die Kammer gemäß § 73d Abs. 2 StGB entsprechend den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L auf mindestens 11.000 €. Aus der Tat vom 10.04.2017 ( Fall 2 ) hat der Angeklagte W drei Uhren erlangt. Zwar wurden die Angeklagten W und T bereits kurz nach der Tat festgenommen. Zwischenzeitlich haben sie jedoch die faktische Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt. Es ist von Mitverfügungsgewalt und -befugnis jedes der beiden Angeklagten über die gesamte Tatbeute auszugehen. Die Gegenstände konnten darüber hinaus weder bei den Angeklagten noch in Tatortnähe aufgefunden werden, so dass sie zum einen nicht wieder an die Geschädigten, die Eheleute F, ausgehändigt werden konnten und zum anderen die Einziehung der Gegenstände selbst nicht möglich war. Es war deshalb auch insofern die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, nach § 73c S. 1 StGB anzuordnen. Entsprechend der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen F war der Wert der drei entwendeten und nicht aufgefundenen Uhren auf 18.500 € (10.000 €, 4.500 € und 4.000 €) zu schätzen. Ohne Belang ist es, dass der Wert des Erlangten gegebenenfalls nicht mehr im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist. Der Gesetzgeber hat es bei der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unterlassen, eine so weitgehende Vorschrift wie § 73c S. 2 StGB a.F. erneut aufzunehmen. Der Wegfall der Bereicherung findet nur noch bei Dritten, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, Berücksichtigung (§ 73e Abs. 2 StGB). Eine unbillige Härte (vgl. § 73c S. 1 StGB a.F.) spielt nach den neuen Regelungen über die Vermögensabschöpfung insofern keine Rolle mehr. Zu beachten ist, dass hier hinsichtlich des Geldbetrages zu Fall 2 (18.500 €) beide Angeklagten haften und damit die Summe der eingezogenen Geldbeträge höher ist als der den Verletzten zustehende Anspruch. Um einerseits die Abschöpfung des aus der Tat Erlangten bzw. des Wertersatzes zu ermöglichen, zugleich aber zu verhindern, dass dies mehrfach geschieht, ist deshalb in solchen Fällen von einer Gesamtschuld der Mittäter auszugehen (BGH, Beschluss vom 22.03.2016, 3 StR 517/15, zit. nach NStZ 2016, 412, 413; Beschluss vom 22.08.2017, 3 StR 116/17, zit. nach juris). Der Angeklagte W haftet also zwar insgesamt hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 29.500 €, in Höhe von 18.500 € jedoch gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten T . Gegen den Angeklagten T war bezüglich Fall 2 gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 18.500 € anzuordnen. Es kann insofern auf die oben gemachten Ausführungen bezüglich des Angeklagten W verwiesen werden. Auch insofern ist zu beachten, dass der Angeklagte T gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten W haftet. VII. Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift innerhalb der festgestellten Tat vom 10.04.2017 ( Fall 2) ein besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgeworfen wurde, konnte mit den der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht festgestellt werden, ob die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole geladen war, ob sich also Munition in dem Magazin befand, welches in die Schreckschusspistole eingeführt war. Der Zeuge Q1 hat ausgesagt, dass er selbst erst auf der Wache eingetroffen sei, als der Inhalt des Rucksacks, in dem sich die Schreckschusspistole befand, bereits ausgebreitet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die silberne Schreckschusspistole ungeladen gewesen. Patronen habe der Angeklagte T zwar lose in der Hosentasche gehabt. Die Kollegen X1 und C1, die den Rucksack durchsucht hätten, hätten aber auf seine Nachfrage angegeben, den Ladezustand nicht überprüft zu haben. Dies wird bestätigt durch den verlesenen Vermerk von POK´in C1, wonach noch vor dem Transport zur Wache zwar lose Munitionspatronen in der Hosentasche des Angeklagten T gefunden worden seien. In dem Rucksack seien auch neben den beiden Schreckschusspistolen noch weitere Munition gefunden worden. Den Ladungszustand der silbernen Schreckschusspistole habe sie aber nicht überprüft. Der Zeuge O hat bekundet, den von dem Angeklagten T bei sich geführten Rucksack nicht durchsucht zu haben. Die Zeugin H konnte im Hinblick auf den Ladezustand der Schreckschusspistole keine Angaben zum konkreten Erscheinungsbild des Laufs der verwendeten Schreckschusspistole machen. Das bloße Beisichführen von Munition bzw. eines mit Munition bestückten Magazins in der Kleidung erfüllt nicht die Anforderungen, welche an die Merkmale des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 20.10.1999, 1 StR 429/99, zit. nach juris). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.