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Beschluss

5 T 203/17

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2017:0803.5T203.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 28.06.2017, in der Fassung des Antrages vom 21.07.2017, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5000 €

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 28.06.2017, in der Fassung des Antrages vom 21.07.2017, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5000 € Gründe: I. Der Betroffene, der nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger ist, reiste am 02.06.2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.06.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er hat darüber hinaus die Personalien I, B, geb. XX.XX.1997, marokkanisch, gebraucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte das Asylverfahren mit Bescheid vom 04.04.2016 ein und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Der Bescheid wurde am 23.04.2016 bestandskräftig. Der Ausreisepflicht kam der Betroffene nicht nach. Er wurde schließlich nach unbekannt abgemeldet. Am 16.11.2016 wurde der Betroffene aus den Niederlanden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland rücküberstellt. Am 21.12.2016 stellte er ein Asylgesuch; ein förmlicher Asylantrag und/oder ein Asylfolgeantrag wurde nicht gestellt. Am 02.05.2017 wurde gegen den Betroffenen eine Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung gestellt. Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Münster zur Abschiebung wurde am 05.05.2017 erteilt. Aufgrund eines Haftantrages der beteiligten Ausländerbehörde vom 05.05.2017 hat das Amtsgericht Soest nach vorheriger Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit eines Dolmetschers gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft bis zum 05.08.2017 mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Unter dem 07.06.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nach § 426 FamFG die Aufhebung der Haft beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 19.06.2017 begründet. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, der Haftantrag vom 05.05.2017 genüge nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. So fehle es an notwendigen Angaben zum Vorliegen einer Abschiebungsandrohung, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung. Der Haftantrag sei auch nicht begründet. Darüber hinaus sei dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass der Richter sich über eine mögliche Kommunikation zwischen dem hinzugezogenen Dolmetscher und Betroffenen vergewissert habe. Auch die vom Amtsgericht angenommenen Haftgründe lägen nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 19.06.2017 Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.06.2017 hat das Amtsgericht Soest nach vorheriger Anhörung der beteiligten Ausländerbehörde den Haftaufhebungsantrag des Betroffenen vom 07.06.2017 zurückgewiesen und die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 05.05.2017 dahin geändert, dass von der Erhebung der Dolmetscherkosten abgesehen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 28.06.2017 (Bl. 74 ff. der Akten) Bezug genommen. Gegen den Beschluss hat der Betroffene durch seine Verfahrensbevollmächtigte am 11.07.2017 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 18.07.2017 weiter begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.07.2017 insoweit abgeholfen, als die durch den angefochtenen Beschluss angeordnete Haftdauer bis zum 04.08.2017 beschränkt wurde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Beteiligten im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 58, 63, 64, 65 FamFG; sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag des Betroffenen vom 07.06.2017 zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 01.06.2017 -V ZB 39/17-, Juris) kann der Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 1 FamFG nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft gestützt werden. 1. Der Betroffene macht im Ansatz zu Recht geltend, dass die Haftanordnung vom 05.05.2017 nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Zulässig ist ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG nur, wenn er auch Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthält. Zwar dürfen die Ausführungen dazu knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Danach war der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 05.05.2017 unzulässig. Er beschränkte sich auf die Angabe, dass seitens der algerischen und marokkanischen Behörden aufgrund politischer Einflussnahme eine realistische Aussicht auf Ausstellung von Passersatzpapieren bestehe. Das Passersatzpapier-Verfahren werde umgehend eingeleitet. Aufgrund politischer Einflussnahme sei davon auszugehen, dass innerhalb von 3 Monaten ein Passersatzpapier ausgestellt und die Abschiebung vollzogen werde. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG) unzureichend (vgl. BGH, a.a.O, Rz. 14 m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr - worauf die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22.06.2017 in obiger Sache hingewiesen hat -, dass die beteiligte Behörde konkrete nachvollziehbare Angaben dazu macht, innerhalb welchen Zeitraumes die Abschiebung des Betroffenen voraussichtlich möglich ist und warum sie die Abschiebung nicht zu einem früheren Zeitpunkt durchführen kann. Dabei sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Verfahrensschritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. 2. Die Haftanordnung war jedoch wegen Defiziten des Haftantrages, Verfahrensfehlern oder Fehlern der Haftanordnung nach § 426 FamFG nicht aufzuheben, weil die fehlenden Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren nachgeholt worden sind und die Haft auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden ist. Die Ausländerbehörde hat im Aufhebungsverfahren die fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft nachgeholt. Der nachgeholte Vortrag ist ausreichend. Nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Köln an die Beteiligte zu 2) vom 13.07.2014 ist der Betroffene im Rahmen des Passersatzpapier-Verfahrens zwischenzeitlich von den marokkanischen Behörden als der marokkanische Staatsangehörige B J identifiziert und die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres erteilt worden. Für ihn wurde inzwischen ein Flug für den 04.08.2017 in Begleitung der Bundespolizei und eines Arztes gebucht und bestätigt. Zudem teilte die zentrale Ausländerbehörde Köln telefonisch der beteiligten Ausländerbehörde am 26.07.2017 mit, dass bei den marokkanischen Behörden die Ausstellung des Passersatzpapiers beantragt worden sei und rechtzeitig vorliegen solle. Das BAMF wurde in Kenntnis gesetzt. Außerdem ist die medizinische Abteilung der beteiligten Unterbringungseinrichtung darüber informiert worden, dass vor der Abschiebung eine Flugreisetauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden solle. Diese Angaben sind ausreichend, um eine mögliche Abschiebung innerhalb der angeordneten Sicherungshaft zu prognostizieren. 3. Der Haftantrag der Ausländerbehörde ist auch begründet. a) Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Asylverfahren mit Bescheid vom 04.04.2016 eingestellt und gleichzeitig festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Der Bescheid wurde am 23.04.2016 bestandskräftig. Darüber hinaus steht nach Beiziehung der Ausländerakte zur Überzeugung der Kammer fest, der Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2016 den Betroffenen erreicht hat. Denn der Betroffene hat ausweislich einer E-Mail der Gemeinde C, welcher der Betroffene ursprünglich zugewiesen war, den Bescheid vom 04.04.2016 im Rahmen einer Vorsprache beim Sozialamt vorgelegt. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 26.07.2017 die mit Bescheid vom 04.04.2016 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend geändert, dass dem Betroffenen eine Abschiebung nach Marokko angedroht wurde. Dieser Konkretisierungsbescheid wurde dem Betroffenen ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 26.06.2017 in der Unterbringungseinrichtung Büren ausgehändigt. Da der Betroffene seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis verweigert hat, ist die Aushändigung durch Unterschrift des Mitarbeiters der Unterbringungseinrichtung auf dem Empfangsbekenntnis nachgewiesen. b) Zudem liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG vor. Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Sicherungshaft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). So stellt sich der Fall vorliegend dar. Der Betroffene hat über seine Identität getäuscht, indem er verschiedene Personalien verwendet und verschiedene Staatsangehörigkeiten angegeben hat. So hat er u.a. angegeben, algerischer Staatsangehöriger mit Namen B1 I1 zu sein, wohingegen er zwischenzeitlich durch die marokkanischen Behörden unter den Personalien B J identifiziert worden ist. Damit steht fest, dass der Betroffene über seine Identität getäuscht hat, um die Abschiebung zu verhindern. Da bereits der Haftgrund des §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG vorliegt, kann dahinstehen, ob der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist oder nicht und deshalb ein weiterer Haftgrund vorliegt. c) Haft- und Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte (Band II, Bl. 162) hat die Staatsanwaltschaft Münster durch E-Mail des Oberstaatsanwalts U vom 05.05.2017 das Einverständnis zur Abschiebung erteilt. d) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, um die Abschiebung herbeizuführen, sind nicht ersichtlich. Der Abschiebung des Betroffenen stehen auch keine Gründe entgegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG. Eine Abschiebung nach Marokko ist möglich. Die Vorbereitungen für die Abschiebung des Betroffenen sind weitestgehend abgeschlossen. Nach Angaben der zuständigen Ausländerbehörde ist für den Betroffenen bereits für den morgigen Tag, den 04.08.2017, ein Flug nach Marokko in Sicherheitsbegleitung gebucht und bestätigt worden. 4. Fehler im Haftanordnungsverfahren gebieten nicht die Aufhebung der Haft. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 28.06.2017 ergibt sich für die Kammer unzweifelhaft, dass sich der Betroffene und der hinzugezogene Dolmetscher nach dem Eindruck des erstinstanzlichen Richters in arabischer Sprache ausreichend verständigen konnten. Eine derartige Kommunikation ergibt sich im Übrigen auch aus dem Protokoll der Anhörung und den darin protokollierten Erklärungen des Betroffenen. III. Der Bestellung eines Verfahrensfehlers bedurfte es nicht, da die Interessen des Betroffenen von einer Rechtsanwältin vertreten werden, § 419 Abs. 2 FamFG. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 1 FamFG, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren, nach der Rechtsprechung des BGH nicht (BGH, a.a.O., Rz. 15 und 18 mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.