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Beschluss

2 Qs 29/17

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2017:0426.2QS29.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. G r ü n d e I. Mit Strafbefehl vom 20.04.2015 verhängte das Amtsgericht Brilon – 11 Ds-450 Js 1069/14-6/15 – gegen die Beschwerdeführerin wegen Computerbetruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 4 d. Bewährungsheftes). Mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde auferlegt, den durch die Tat verursachten Schaden durch ratenweise Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000,00 € an die Geschädigte nach besten Kräften wieder gut zu machen (Bl. 2 d. Bewährungsheftes). Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 07.07.2015. Nachdem gegen die Beschwerdeführerin anderweitig weitere Strafen verhängt wurden, führte das Amtsgericht Brilon mit Beschluss vom 16.02.2016, rechtskräftig seit dem 04.03.2016, diese weiteren Strafen und die in vorliegender Sache gebildete Gesamtfreiheitsstrafe unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zurück. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Anordnungen und Auflagen in den Bewährungsbeschlüssen wurden aufrechterhalten. Die Bewährungszeit wurde bis zum 15.06.2018 bestimmt (Bl. 37 f. d. Bewährungsheftes). Das Amtsgericht Warendorf verurteilte die Beschwerdeführerin am 18.08.2016 – 44 Ds-81 Js 3716/15-48/16 – wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Bl. 129 ff. d. Bewährungsheftes). Zwischenzeitlich ist das Urteil nach Abschluss der zweiten Instanz am 21.02.2017 rechtskräftig geworden (Bl. 180 d. Bewährungsheftes). Mit Urteil vom 22.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Werl – 3 Ds-263 Js 488/16-321/16 – die Beschwerdeführerin wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Bl. 124 ff. d. Bewährungsheftes). Die Verurteilung beruhte auf einem Geständnis der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin wies Zahlungen auf die ihr auferlegte Schadenswiedergutmachung bis zum 09.01.2017 in einer Gesamthöhe von 1.800,00 € nach. Unter dem 28.02.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss zu widerrufen (Bl. 156 d. Bewährungsheftes). Nach schriftlicher Anhörung der Beschwerdeführerin widerrief das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.03.2017 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 16.02.2016 und rechnete die als Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.800,00 € mit einem Monat auf die Freiheitsstrafe an (Bl. 169 d. Bewährungsheftes). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.04.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, legte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ohne weitere Begründung ein (Bl. 175 d. Bewährungsheftes). Mit Verfügung vom 20.04.2017 wurde die Akte der Kammer zur Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag vorgelegt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen (Bl. 182 d. Bewährungsheftes). II. Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte und in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde im Sinne des § 311 StPO hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewährung nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB vor. Die Beschwerdeführerin hat in der Bewährungszeit Straftaten begangen, die durch Urteil des Amtsgerichts Werl vom 22.09.2016 – 3 Ds-263 Js 488/16-321/16 – festgestellt wurden. Sie hat hierdurch gezeigt, dass sie die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Zwar stehen erneute Straftaten einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen und führen neue Straftaten nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung (BGH, Beschluss vom 18.06.2009, 3 StE 4/04-5, zit. nach NStZ 2010, 83). Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die neuerlichen Straftaten jedoch keine Zufalls- oder Gelegenheitstaten, sondern liegen auf der Linie des strafwürdigen Verhaltens der Beschwerdeführerin. Dies zeigt auch die zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheidung des Amtsgerichts Warendorf vom 18.08.2016 – 44 Ds-81 Js 3716/15-48/16 –, mit welcher die Beschwerdeführerin wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung der Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Wie in dem Urteil des Amtsgerichts Warendorf ebenfalls festgestellt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft an diesem Verhalten festhalten wird und erneut straffällig werden wird. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 22.09.2016 noch nicht rechtskräftig ist, sondern die Beschwerdeführerin gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat. Denn der Widerruf der Strafaussetzung ist auch ohne rechtskräftige Verurteilung zumindest dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft – wie hier – im Rahmen einer Hauptverhandlung vor einem Richter eingestanden hat (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004, 2 BvR 2314/04, zit. nach NStZ 2005, 204; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003, III-3 Ws 469/03, zit. nach NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012, III-3 Ws 101/12, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 18.08.2015, 5 Ws 103/15, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004, 2 Ws 209/04, zit. nach NStZ 2004, 685, 686; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004, Ws 558, 559/04, zit. nach NJW 2004, 2032; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004, 4 Ws 180/04, zit. nach NJW 2005, 83, 84; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004, 1 Ws 343/04, zit. nach NStZ-RR 2005, 8). Insbesondere stehen die Unschuldsvermutung und die Rechtsprechung des EGMR einer solchen Schlussfolgerung nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 03.10.2002 hat der EGMR zwar ausdrücklich festgestellt, dass es gegen die Unschuldsvermutung verstoße, wenn das über den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 StGB entscheidende Gericht feststelle, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen habe, bevor er wegen dieser verurteilt worden sei. Der EGMR hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass der Fall, in dem der Widerruf der Strafaussetzung mit einem Schuldgeständnis des Betroffenen begründet werde, anders liege (EGMR, Urteil vom 03.10.2002, 37 568/97, zit. nach NJW 2004, 43, 44 f.). Im vorliegenden Verfahren war es deshalb nicht geboten, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen neuen Straftaten abzuwarten. Die Kammer hält die geständige Einlassung der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht für glaubhaft, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verteidiger Einwendungen gegen dieses Geständnis erhoben haben. Es war auch nicht von einem Widerruf nach § 56f Abs. 2 StGB abzusehen. Insbesondere wäre eine Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund des wiederholten Bewährungsversagens nicht ausreichend gewesen. Für weitere Verhältnismäßigkeitserwägungen ist kein Raum. Soweit das Amtsgericht die Zahlungen der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.800,00 € auf die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe in Anrechnung gebracht hat, ist diese Anrechnung zu Unrecht erfolgt. Denn nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB dürfen nur Leistungen angerechnet werden, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2-4 StGB erbracht hat. Die der Beschwerdeführerin in dem Bewährungsbeschluss vom 20.04.2015 gemachte Auflage, den verursachten Schaden nach Kräften wieder gut zu machen, beruhte aber auf § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB. Die Kammer ist jedoch wegen des auf diese Fallgestaltung anzuwendenden Verschlechterungsverbots gehindert, die rechtsfehlerhafte Anrechnung aufzuheben. Das Verschlechterungsverbot ist zwar ausdrücklich in den §§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren bestimmt und soll grundsätzlich im Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden ( Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Vor § 304 Rn. 5). Doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgesetzt wird. Dies ist auch der Fall bei einem Beschluss, durch den die noch zu verbüßende Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen festgeschrieben wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011, 1 Ws 147-149/11, zit. nach NStZ-RR 2011, 289, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.1995, 2 Ws 195/95, zit. nach NStZ 1996, 303, 304; OLG München, Beschluss vom 01.02.1980, 2 Ws 92/80, zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.