OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Qs 86/16

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2016:1128.2QS86.16.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. G r ü n d e I. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg – 322 Js 976/16 – führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem Beschwerdeführer wird nach den bisherigen Ermittlungen zur Last gelegt, im Zeitraum Anfang Februar 2016 bis zum 10.03.2016 – ohne die Erlaubnis hierfür zu haben – Marihuana an den gesondert verfolgten N. O. gegen Entgelt abgegeben zu haben, was dieser zusammen mit dem gesondert verfolgten C. G. U. P. konsumiert habe. Insgesamt sollen die beiden gesondert Verfolgten in dem oben genannten Zeitraum etwa 120 Joints zusammen geraucht haben. Es seien jeweils 5-6 Gramm Marihuana zum Preis von 50,00 € gekauft worden sein, wobei der U. P. im Tatzeitraum 150,00-200,00 € und der O. mindestens 600,00 € für den Kauf des Marihuanas ausgegeben haben sollen. Die Drogengeschäfte soll der O. mit dem gesondert verfolgten Q. R., aber auch mit dem ebenfalls unter der Anschrift X xx in xxxxx S aufhältigen Beschwerdeführer abgesprochen und getätigt haben, wobei der Beschwerdeführer in mindestens drei Fällen das Marihuana zur Anschrift des O. geliefert haben soll. Unter dem 19.08.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Arnsberg auf Grundlage dieser Ermittlungen den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses zum Auffinden beweisrelevanter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Verkaufslisten bzw. Aufzeichnungen über Betäubungsmittelgeschäfte und in Verbindung mit dem Handeltreiben genutzte Mobiltelefone, Smartphones bzw. sonstige internetfähige Geräte bei dem Beschwerdeführer (Bl. 23 f. d.A.). Das Amtsgericht Arnsberg entsprach mit Beschluss vom 26.07.2016 – 5 Gs 1466/16 – dem Antrag (Bl. 25 d.A.). Bei der am 10.11.2016 durchgeführten Durchsuchung wurde unter anderem ein Mobiltelefon des Modells „I“ sichergestellt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss sowie die aus der nachfolgenden Durchsuchung resultierende Beschlagnahme/Sicherstellung Beschwerde ein und beantragte, den Durchsuchungsbeschluss, die Durchsuchung und die Sicherstellung/Beschlagnahme für rechtswidrig zu erklären sowie das sichergestellte Handy herauszugeben (Bl. 42 f. d.A.). Zur Begründung führte er aus, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht ansatzweise den gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen genüge. Es handele sich um einen schlichten Textbaustein. Es fehle die genaue Bezeichnung einer vorgeworfenen Tat, Angaben aus welchen Erkenntnissen sich ein entsprechender Tatverdacht ergebe und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Beschluss vom 21.11.2016 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor (Bl. 48 d.A.). II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 26.08.2016 ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits stattgefunden hat. Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass mit der Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden war und aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Eingriffs eine Überprüfung der Anordnung durch die dafür vorgesehene gerichtliche Instanz nicht möglich war (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, 2 BvR 817/90, zit. nach NJW 1997, 2163; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, vor § 296 Rn. 18a). 2. In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg. a) Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsanordnung im Beschluss vom 26.08.2016 ist rechtmäßig. Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume bei demjenigen vorgenommen werden, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, und wenn zu vermuten steht, die Durchsuchung werde zum Auffinden von Beweismitteln führen. Die Anforderungen an den Tatverdacht sind dabei relativ gering; es müssen lediglich nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die angenommene Straftat vorliegen, die nicht nur als vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen erscheinen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Auflage 2015, § 102 Rn. 2). Gegen den Beschwerdeführer bestanden im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung durch den Ermittlungsrichter, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses ankommt, auf Grund des Ermittlungsergebnisses hinreichende Verdachtsmomente in diesem Sinne dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich des mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nämlich mit Marihuana, in T nach §§ 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hat. Der Anfangsverdacht ergibt sich aus den Bekundungen des C. G. U. P. in der polizeilichen Vernehmung vom 06.04.2016 (Bl. 3 ff. d.A.), 25.07.2016 (Bl. 8 ff. d.A.) und 08.08.2016 (Bl. 15 ff. d.A.), dem Ermittlungsbericht vom 02.08.2016 (BL. 13 f. d.A.) und dem Lichtbild (Bl. 18 d.A.). Die Durchsuchung war auch verhältnismäßig. Weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen standen nicht zur Verfügung. Die Durchsuchung stand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftaten, einer zu erwartenden Strafe und zur Stärke des Tatverdachtes. Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht allerdings nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen. Die zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel sind noch hinreichend dargestellt. Es wird ein Verhalten des Beschwerdeführers geschildert, nämlich das unerlaubte Handeltreiben mit Cannabisprodukten in T, das den Tatbestand eins Strafgesetzes erfüllt. Darüber hinaus werden die aufzufindenden Beweismittel zumindest ihrer Gattung nach aufgeführt. Mehr Detailangaben waren insbesondere auch nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der Straftaten nach bestimmten selbständigen Handlungen kann und muss im Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2001, 2 BvR 436/01, zit. nach NStZ 2002, 212, 213). Es entspricht hierbei einem praktischen Bedürfnis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den Durchsuchungsbeschlüssen weit gefasst wird. Dementsprechend genügt für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme – wie hier – wegen einer Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen (BGH, Urteil vom 22.08.2006, 1 StR 547/05, zit. nach NStZ 2007, 213, 215). Jedoch sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab, nicht aufgeführt. Vielmehr verweist der Beschluss lediglich pauschal auf die bisherigen Ermittlungen. Derartige allgemeine, formelhafte Wendungen genügen zur Begründung rechtsmittelfähiger gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, zit. nach NStZ-RR 2009, 142, 143). Die Darlegung jedenfalls der wesentlichen Verdachtsmomente ist einfachgesetzlich geboten (§ 34 StPO). Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen. Die Angabe der wesentlichen Verdachtsmomente darf daher nur dann unterblieben, wenn die Bekanntgabe den Untersuchungszweck gefährden würde und daher den Zweck der Strafverfolgung abträglich wäre (BGH, Beschluss vom 13.10.1999, StB 7/99, zit. nach NJW 2000, 84, 85). Dafür, dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist indessen nichts ersichtlich. Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führt hier für sich nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Der Beschluss lässt in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maß erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 384/07, zit. nach NJW 2008, 1937, 1937). Die Kammer kann deshalb die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht belegenden Umstände in seiner Beschwerdeentscheidung – soweit notwendig – nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, zit. nach NStZ-RR 2009, 142, 143). b) Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf das Mobiltelefon bezieht, ist die Kammer derzeit nicht zur Entscheidung berufen, weil es an einer den konkret sichergestellten Gegenstand betreffenden Entscheidung des Amtsgerichts noch fehlt, die Gegenstand des Angriffs sein könnte. Ordnet ein Richter gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtliche Verwahrung genommen und gesichert worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind oder nicht. Die Anordnung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss genügt diesen Anforderungen nicht, weil sich erst aus einer wertenden Prüfung durch die Ermittlungsbehörde ergibt, ob die aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel in Betracht kommen. Eine nur allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung wie in dem vorliegenden Beschluss, die ohne Benennung konkreter Beweismittel zugleich mit dem Durchsuchungsbefehl ergeht, hat nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 98.11.2991, 2 BvR 436/91, zit. nach NStZ 2002, 212, 213). Die Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Beweismittel als „Mobiltelefone, die im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften genutzt werden“ stellt eine lediglich gattungsmäßige Umschreibung dar, die so allgemein gehalten ist, dass sie nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung hat. Diese allgemein gehaltene Bezeichnung reicht zwar als Bezeichnung der Art des gesuchten Beweismittels für den Durchsuchungsbeschluss und für die Wahrung von dessen Begrenzungsfunktion aus, genügt aber nicht für die Wirksamkeit der Beschlagnahmeanordnung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.