Beschluss
5 T 16/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2016:0816.5T16.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 15.07.2016 (4 XIV (B) 19/16) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Beschluss vom 17.06.2016 hat das Amtsgericht Meschede auf Antrag der Ausländerbehörde Borken und nach entsprechender Anhörung die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 15.07.2016 beschlossen. 4 Mit weiterem Antrag der Ausländerbehörde vom 14.07.2016 hat das Amtsgericht, nach Abbruch einer geplanten Abschiebung am Flughafen Frankfurt und erneuter Anhörung, die gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 15.07.2016 angeordnete Sicherungshaft längstens bis zum 09.09.2016 verlängert. 5 Gegen den Beschluss des Amtsgericht Meschede vom 15.07.2016 wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde vom 01.08.2016. Hierzu führt der Betroffene aus, der Haftantrag genüge nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Es fehle bereits an einer Ausreisepflicht, auch seien sowohl zu den Abschiebungsvoraussetzungen als auch zu der Durchführbarkeit der Abschiebung unzureichende Angaben im Haftantrag vom 14.07.2016 enthalten. Auch würde es hinsichtlich milderer Mittel an konkreten Angaben fehlen, welche Mittel tatsächlich geprüft worden seien. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass auch schon aus formalen Gründen der Beschluss rechtswidrig sei. Inhaltlich wird hier auf die Beschwerdeschrift vom 01.08.2016 vollumfänglich Bezug genommen. 6 Zwischenzeitlich wurde durch das Amtsgericht Meschede mit Beschluss vom 01.08.2016 der Beschluss vom 15.07.2016 dahingehend abgeändert, dass die Sicherungshaft gegen den Betroffenen längstens bis zum 18.08.2016 vorbehaltlich einer nochmaligen Verlängerung angeordnet wurde. 7 Es folgten Stellungnahmen der Beteiligten zu 2). Auch hier wird auf die Verfahrensakte vollumfänglich Bezug genommen. 8 Es fand eine weitere Anhörung des Betroffenen unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin am 10.08.2016 durch das Amtsgericht Meschede statt. 9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Betroffenen nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 11 II. 12 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Zu Recht hat das Amtsgericht Meschede auf Antrag der Ausländerbehörde die angeordnete Abschiebungshaft bis längstens zum 09.09.2016 verlängert. Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Meschede davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft vorliegen. 14 Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Das von ihm angestrengte Asylverfahren ist mit unanfechtbarem Bescheid vom 30.09.2015 abgelehnt worden. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist illegal nach Deutschland eingereist. Die Ausreisefrist ist abgelaufen. 15 Es liegt auch ein Haftgrund i.S.d. Dublin III-VO vor, die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO wird damit gewahrt. Die Haft hat nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. 16 Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Nach der Verordnung darf eine Person zur Sicherstellung ihrer Überstellung nur dann in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Die Verordnung bestimmt zudem den Begriff der "Fluchtgefahr" als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser dem gegen ihn laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte (Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung). 17 Mit der aufgrund des Verhaltens des Betroffenen vereitelten Abschiebung vom 14.07.2016 hat dieser Anlass für den Abbruch der Abschiebung gegeben, so dass nunmehr ein neuer Sachverhalt vorliegt, auf dessen Grundlage die Verlängerung der Abschiebungshaft angeordnet wurde und somit die Sechswochenfrist nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO erneut zu laufen begann. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten Haftperiode bis längstens zum 18.08.2016 undurchführbar erscheinen lassen. Die Ausländerbehörde hat in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 14.07.2016 zunächst dargelegt, dass ein Abschiebeflug mit Sicherheitsbegleitung frühestens in 7 bis 8 Wochen möglich sei. Nachträglich zeigte sich, dass die Periode abgekürzt werden kann, da nunmehr die Abschiebung des Betroffenen für den 18.08.2016 vorgesehen ist. Insofern wurde der Beschluss vom 15.07.2016 am 01.08.2016 dahingehend abgeändert, dass die Sicherungshaft längstens bis zum 18.08.2016 angeordnet wird. Damit wird die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO gewahrt. 18 Zudem besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen will. Maßgeblich ist, dass der Betroffene seine Abschiebung am 14.07.2016 vereitelt hat und auch in der Anhörung am 15.07.2016 mitteilte, dass er nicht zurück nach Bulgarien wolle. So hat er auch gegenüber dem Flugkapitän in einem ersten Abschiebeversuch ausdrücklich erklärt, dass er nicht freiwillig nach Bulgarien fliegen wolle. Dies führte dazu, dass der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffenen verweigerte. Auch gab er in der Anhörung am 15.07.2016 an, dass er auf keinen Fall zurück nach Bulgarien will. In dem Gesamtzusammenhang durfte das Gericht daher davon ausgehen, dass der Betroffene sich auch einem weiteren Abschiebeversuch durch Flucht entziehen würde. Im Ergebnis liegt daher ein Haftgrund nach Art. 28 der Dublin III-VO vor. 19 Soweit das Amtsgericht verkennt, dass sich die Grundlage für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) und nicht aus § 62 AufenthG, sondern unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 Art. 2 Buchst. n der Dublin III Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG ergibt (vergleiche BGH, Beschluss vom 25.02.2016 – V ZB 157/15, juris Rn. 6 mwN), führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Das Amtsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die Voraussetzungen der Haftanordnung vorliegen. 20 Das Amtsgericht ging hier auch von Haftgründen i.S.d. § 62 AufenthG aus. Wie dargestellt, ist der Betroffene auf Grund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig, § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Er hat sich bereits dem ersten Abschiebeversuch im Dezember 2015 entzogen, in dem er sich zu dem Zeitpunkt nicht in der ihm zugewiesenen Asylbewerbereinrichtung aufgehalten hat. In der Anhörung vom 17.06.2016 bestätigte der Betroffene, ihm sei bekannt gewesen, dass er zum Jahreswechsel 2015/2016 abgeschoben werden sollte, er habe jedoch Panik bekommen. Zudem besteht der begründete Verdacht, dass er sich seiner Abschiebung entziehen will, § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene hat zu erkennen gegeben, dass er nicht freiwillig nach Bulgarien ausreisen möchte. 21 Die Verlängerung der Sicherungshaft war auch verhältnismäßig, mildere Mittel sind nicht zu erkennen. Die Ausländerbehörde hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. Nur durch das Verhalten des Betroffenen wurde die Abschiebung am 14.07.2016 vereitelt, indem er gegenüber dem Flugkapitän erklärte, er wolle nicht freiwillig zurück nach Bulgarien. Dies führte wiederum zur Verweigerung der Mitnahme durch den Flugkapitän, so dass nunmehr eine begleitete Abschiebung erfolgen soll. Diese Verzögerung muss sich der Betroffene zurechnen lassen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. 22 Das Beschwerdevorbringen enthält keine Angaben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. 23 Eine Benachrichtigung des Konsulates musste nicht erfolgen. Der Betroffene wurde bereits in der Anhörung des Amtsgericht Meschede vom 17.06.2016 gefragt, ob das zuständige Konsulat benachrichtigt werden solle. Dazu erklärte der Betroffene, dass das Gericht das Konsulat gerne benachrichtigen könne, er wisse jedoch nicht, was ihm das bringen solle. Auf eine nochmalige Nachfrage äußerte er, dass er sich dazu nicht weiter erklären möchte. Aus den Äußerungen des Betroffenen ist nicht zu entnehmen, dass dieser den Wunsch hatte, dass das zuständige Konsulat benachrichtigt wird. Auch in der für den Beschluss vom 15.07.2016 maßgeblichen Anhörung vom 15.07.2016 wurde der Betroffene darüber belehrt, dass es ihm freistehe, zu entscheiden ob das Konsulat benachrichtigt werden soll. Hierzu erklärte der Betroffene, dass er sich diesbezüglich an seine Rechtsanwältin gewandt habe und dieser, angesichts der Inhaftierung, eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Auch hieraus wird kein Wunsch des Betroffenen ersichtlich, dass hier das Konsulat hätte benachrichtigt werden sollen. Dies wird bestätigt durch die Anhörung am 10.08.2016, in der der Betroffene erklärte, er würde sich selbst um eine Benachrichtigung kümmern, wenn er sich dazu entschließe. 24 Die Anwesenheit der Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises stellt nach Ansicht des Gerichts keinen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit dar. Teilnahmeberechtigt sind auch Drittbeteiligte, wie etwa Vertreter der Verwaltungsbehörde (z. B. des Ausländeramts bei der Abschiebung, § 418 Abs. 1 FamFG) (Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 170 GVG, Rn 9). Hiervon ist auch die im Rahmen der Amtshilfe tätig werdende Behörde erfasst, da dieser grundsätzlich die gleichen Befugnisse zustehen müssen wie der ersuchenden Behörde, andernfalls würde das Amtshilfeersuchen gemäß § 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW ins Leere laufen. 25 Der Verfahrenspfleger des Betroffenen wurde im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgericht Meschede vom 05.07.2016 auch entsprechend beteiligt und angehört. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 15.06.2016 nicht, dass der Verfahrenspfleger anwesend war. In der Anhörung vom 10.08.2016 erklärte dieser jedoch, dass er bei der letzten Anhörung des Betroffenen anwesend gewesen sei. 26 Einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht. Der Betroffene ist durch das Amtsgericht Meschede am 15.07.2016 umfassend angehört worden, zuvor fand eine Anhörung am 17.06.2016 zu dem ersten Haftantrag statt. Hier hat er übereinstimmend mitgeteilt, dass er nicht zurück nach Bulgarien will. Es stand nicht zu erwarten, dass durch eine erneute Anhörung neue Tatsachen bekannt werden würden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese muss binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingelegt werden, der/die beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, nicht aber darauf, dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspreche. Das Rechtsmittel beginnt mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 30 Arnsberg, 15.08.2016 31 5. Zivilkammer - 2. Instanz -