Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in Anlage A genannten Abnehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: -Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer -Datum des Auftrags -Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) -Datum der Auftragsbestätigung -Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) -Datum der Lieferung -Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen) -Datum der Rechnung -Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen) -Datum der Kundenzahlung -gezahlter Betrag -bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) -Gründe für die Nichtauslieferung -vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag) -Gründe für die Retouren -Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. In dem Rechtsstreit hat das Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen - Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2016durch den Vorsitzenden Richter am Landgerichtfür Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in Anlage A genannten Abnehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: -Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer -Datum des Auftrags -Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) -Datum der Auftragsbestätigung -Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) -Datum der Lieferung -Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen) -Datum der Rechnung -Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen) -Datum der Kundenzahlung -gezahlter Betrag -bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) -Gründe für die Nichtauslieferung -vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag) -Gründe für die Retouren -Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges sowie Zahlungsansprüche geltend. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 04.06. / 27.10.2008 ein schriftlicher Handelsvertretervertrag geschlossen. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: „1. Der Handelsvertreter übernimmt den beiliegenden Kundenstamm der Q lt. Anhang zur Geschäftsvermittlung. 2. Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses verzichtet der Handelsvertreter auf die Zahlung eines Ausgleichs und verzichtet hiermit ausdrücklich auf den Paragrafen § 89b des HGB´s.“ Nachdem die Beklagte am 26.05.2014 das Vertragsverhältnis zum 31.12.2014 gekündigt hatte, machte der Kläger mit Schreiben des D C vom 26.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 27.04.2015 gegenüber der Beklagten erfolglos einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges geltend. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in Anlage A genannten Abnehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: -Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer -Datum des Auftrags -Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) -Datum der Auftragsbestätigung -Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen) -Datum der Lieferung -Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen) -Datum der Rechnung -Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen) -Datum der Kundenzahlung -gezahlter Betrag -bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag) -Gründe für die Nichtauslieferung -vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag) -Gründe für die Retouren -Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Absatz 2 HGB nebst Gründen, 2. an ihn die sich aus dem Buchauszug ergebende, bislang noch nicht gezahlte Provision zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit bis Rechtshängigkeit, und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger einen Buchauszug für die Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2011 sowie die Zahlung von Provisionen verlangt. Die Beklagte stellt - wie die Formulierung dieses Antrages zeigt - ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich nicht in Frage, erhebt jedoch hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 27.10. 2008 bis zum 31.12.2011 die Einrede der Verjährung. Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der Zeit bis zum 31.12.2011 sei Verjährung eingetreten, da der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, indem er für diese Zeit keinen Buchauszug verlangt habe. Der Kläger vertritt die Ansicht, eine Verjährung seines grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs sei nicht eingetreten, da der Buchaus-zug zum Einen erst mit der Geltendmachung, zum Anderen erst mit dem Ende des Handelsvertretervertrages entstehe und da ein Handelsvertreter erst überhaupt durch einen Buchauszug die verjährungsrechtlich maßgebliche Kenntnis von etwa noch offenen Provisionsansprüchen erhalte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat auf der ersten Stufe Erfolg, während die Entscheidung über den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Endurteil vorzubehalten ist. I. Entstehen des Anspruchs Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann ein Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Daraus folgt - wie auch die Beklagte grundsätzlich nicht bestreitet -, dass eine Verpflichtung des (vormaligen) Prinzipals besteht, dem Handelsvertreter einen Buchauszug über alle zur Ausführung gelangten provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen. Anerkanntermaßen muss ein Buchauszug – um diesen Zweck erfüllen zu können – für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, darstellen. Der Buchauszug muss deshalb neben der genauen Anschrift der Vertragspartner die für den Vertreter wesentlichen Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden enthalten; im Fall von Retouren sind deren Gründe anzugeben. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können. Hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muss in dem Buchauszug darüber hinaus auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte Aufschluss gebeten, ebenso wie über die noch schwebenden Geschäfte, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (vgl. zum Ganzen BGH, WM 1989, 1073 / 1074; OLG München, VersR 2010, 1367 / 1368). Aus diesen rechtlichen Anforderungen an einen Buchauszug ergibt sich, dass der Klageantrag zu 1. auch im geltend gemachten Umfang begründet ist; dementsprechend bestreitet die Beklagte dies auch nicht. Vielmehr hat die Beklagte das grundsätzliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auch hinsichtlich des im Klageantrag zu 1. formulierten Umfanges konkludent (vergleiche zu dieser Möglichkeit Baumbach / Lauterbach / Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 307 Rdnr. 8; Zöller / Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Rdnr. 12 vor § 306) dadurch anerkannt, dass sie Klageabweisung lediglich in einem Umfang beantragt hat, in dem ihrer Ansicht nach Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchaus- zuges eingetreten war, so dass die Kammer in diesem Umfang – d. h. für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 – ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat. II. Kein Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist nicht erloschen. 1. Durch den dem E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 04.05.2016 als Anlage beigefügten „exemplarischen Buchauszug“ ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszuges nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da schon aus dem Inhalt dieses E-Mail-Schreibens folgt, dass es sich nicht um einen vollständigen Buchauszug handelt; dies ergibt sich erst recht aus der Anlage zu diesem E-Mail-Schreiben, die lediglich aus einer Seite besteht und lediglich wenige Tage der vom Kläger im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag für die Beklagte ausgeübten Handelsvertretertätigkeit erfasst. 2. Ein Erlöschen ist auch nicht aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Erlassvertrages im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.05.2016 wiedergegebene Erklärung abgegeben hat. Allein die Erklärung, ein Buchauszug werde nicht mehr benötigt, da die Ebene des Buchauszuges „schon verlassen sei“, ergibt nicht, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt auf die Erteilung eines Buchauszuges verzichten wollte. Abgesehen davon, dass eine Verzichtserklärung den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt, auf eine Forderung verzichten zu wollen, wobei an die Feststellung einer solchen Willens strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es ein Erfahrungssatz ist, dass ein Erlass nicht zu vermuten und eine dahingehende Erklärung im Zweifel eng auszulegen ist (BGH, NJW 2008, 2842; MDR 2015, 141), lässt sich diese von der Beklagten wiedergegebene Erklärung des Klägers zwanglos auch dahin auslegen, dass aus Sicht des Klägers Verhandlungen über die Höhe des ihm zustehenden, in den vorliegenden Rechtsstreit mit dem Klageantrag zu 2. eingeführten Zahlungsanspruches angezeigt waren. 3. Das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Erlöschenstatbestände wird von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen. III. Durchsetzbarkeit Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede durchsetzbar, weil die Beklagte mangels Verjährungseintritts nicht berechtigt ist, die Leistung unter Berufung auf die Regelung des § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern: 1. Vorliegend gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. 2. Unter Zugrundelegung der demnach eingreifenden gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB besteht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht, weil danach Verjährung nicht eingetreten ist: a) Dabei mag dahinstehen, ob der – angesichts des Gesetzeswortlauts allerdings (wie die Beklagte zu Recht anmerkt) fraglichen - Ansicht zu folgen ist, wonach ein Buchauszugsanspruch erst dann entsteht, wenn er geltend gemacht wird; unter Zugrundelegung dieser Meinung würde allerdings eine Verjährung eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges regelmäßig nie eintreten. b) Es kommt somit für die Frage der Verjährung darauf an, wann der Anspruch entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und wann der Kläger als Gläubiger im Gesetzessinne von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wobei die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände gemäß den allgemeinen anerkannten Grundsätzen denjenigen trifft, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft, hier also die Beklagte (vgl. zu Letzterem Palandt / Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rdnr. 50 m. w. N.). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt – dieser Ansicht schließt sich die Kam- mer an -, dass eine Kenntniserlangung nicht zwingend aus dem Entstehen des jeweiligen Provisionsanspruchs und aus der Erteilung einer Abrechnung folgt. Das ergibt sich zum Einen daraus, dass ein Unternehmer im Gebiet bzw. Bezirk des Handels-vertreters eigene Geschäfte abschließen kann, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen muss und deren Fehlen auf den Provisionsabrechnungen ihm auch nicht auffallen musste oder konnte (so zu Recht OLG München, Urteil vom 30.11.2010 – 7 U 3083/10 -). Zum Anderen ist zu beachten, dass – wie aus der Regelung des § 87a Abs. 3 HGB folgt – ein Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist, sofern die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Da sich ein Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB – wie bereits oben dargelegt – auch auf solche Geschäfte erstrecken muss, ergibt sich auch daraus keine fehlende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis. c) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – und damit der Eintritt der Verjährung mit der Folge des Entstehens eines Leistungsverweigerungsrechts des Prinzipals (§ 214 Abs. 1 BGB) – erst dann festgestellt und bejaht werden könnte, wenn feststünde, für welche Ge-schäfte die Beklagte eine vollständige und abschließende Abrechnung erteilt hat. Das lässt sich anhand ihres Vortrags jedoch nicht feststellen. Allein die im Klageerwiderungsschriftsatz aufgestellte Behauptung der Beklagten, sie habe stets vertragsgemäß abgerechnet, reicht dafür nicht aus. Es liegt auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Ein allgemeiner Verdacht des Handelsvertreters, sein Vertragspartner rechne nicht zutreffend ab, genügt weder, um grob fahrlässige Unkenntnis, noch, um Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hervorrufen zu können. Dies gilt schon gar nicht, wenn lediglich eine pauschale Vermutung vertragswidriger Abrechnung – wie vorliegend – geäußert wird, da sich die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stets auf konkrete Tatsachen – somit auf konkrete Fälle – beziehen müssen, die jedoch aus dem Vortrag der auch insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht folgen. Fernerbleibt es bei dem anerkannten Grundsatz, dass vor dem Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung für den Handelsvertreter weder ein Anlass noch eine hinreichende Grundlage besteht, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges geltend zu machen, und dass für den Zugang einer diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung die einen solchen Zugang behauptende Partei - hier also die Beklagte – darlegungs- und beweispflichtig ist. IV. Prozessuales Da der Kläger vorliegend eine gemäß § 254 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Stufenklage erhoben hat, war im Wege des Erlasses eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) zunächst über den auf erster Stufe gestellten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zu entscheiden (vgl. dazu Baumbach / Lauterbach / Hartmann, ZPO, 74. Auflage, § 254 Rdnr. 1 m. w. N.), und die Entscheidung über den mit dem Klageantrag zu 2. gestellten Zahlungsantrag dem Endurteil vorzubehalten. V. Nebenentscheidungen Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.