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Urteil

1 O 275/13

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dienstleistungsvertrag kann nach § 627 Abs.1 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn die geschuldete Leistung Dienste höherer Art umfasst und kein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt. • Dienste höherer Art liegen vor, wenn aufgrund besonderer Sachkunde und persönlichen Vertrauens Einblicke in Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. • Zwei formal getrennte Vereinbarungen können als einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln sein, wenn sie nach Vorstellung der Parteien wirtschaftlich und rechtlich zusammengehören. • Nach wirksamer außerordentlicher Kündigung entfallen Ansprüche auf fortlaufende Vergütung; für bereits erbrachte, konkret nachgewiesene Leistungen können gesonderte Ansprüche verbleiben.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls persönlicher Berater berechtigt; § 627 BGB greift • Ein Dienstleistungsvertrag kann nach § 627 Abs.1 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn die geschuldete Leistung Dienste höherer Art umfasst und kein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt. • Dienste höherer Art liegen vor, wenn aufgrund besonderer Sachkunde und persönlichen Vertrauens Einblicke in Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. • Zwei formal getrennte Vereinbarungen können als einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln sein, wenn sie nach Vorstellung der Parteien wirtschaftlich und rechtlich zusammengehören. • Nach wirksamer außerordentlicher Kündigung entfallen Ansprüche auf fortlaufende Vergütung; für bereits erbrachte, konkret nachgewiesene Leistungen können gesonderte Ansprüche verbleiben. Die Klägerin erbrachte an Hotel- und Gaststättenbetriebe gebundene Beratungs- und Nutzungsleistungen; die Parteien schlossen am 28.11.2011 eine Schulungs- und Beratungsvereinbarung (18 Einheiten, 855 €/Monat) und eine Nutzungsvereinbarung (750 €/Monat) mit 48-monatiger Laufzeit. Im Juli 2012 kündigten 90 % der Berater der Klägerin; die für den Beklagten tätigen Berater X und T schieden ebenfalls aus. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2012 die fristlose Kündigung zum 31.07.2012 und stellte Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt ausstehende Honorare in Höhe von 64.200 €; der Beklagte hält die Kündigung für gerechtfertigt und bestreitet die Anspruchsgrundlage. Die Klägerin bestritt die Wirksamkeit der Kündigung und behauptete, neue Berater eingestellt zu haben und die Leistungen weiterhin erbringen zu können. Das Gericht hat entschieden, die Klage abzuweisen. • Anwendbarkeit von § 627 Abs.1 BGB: Zwischen den Parteien besteht ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB. Voraussetzungen des § 627 Abs.1 BGB sind erfüllt, weil kein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt und die geschuldeten Leistungen Dienste höherer Art darstellen. • Kein dauerhaftes Dienstverhältnis: Die Klägerin als marktführendes Unternehmen betreute rund 300 Betriebe mit 22 Beratern; der Anteil des Beklagten am Arbeitsaufwand der Berater war gering (5–10 %), sodass keine wirtschaftliche Erheblichkeit oder persönliche Bindung i.S.d. § 627 vorlag. • Dienste höherer Art: Die für den Beklagten tätigen Berater erhielten tiefen Einblick in betriebliche, Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Finanzcheck) und verfügten über besondere Fachkompetenz und persönliches Vertrauen; damit sind die Leistungen als Dienste höherer Art einzustufen. • Einheitliches Vertragswerk: Nutzungsvereinbarung und Schulungs-/Beratungsvereinbarung sind rechtlich als einheitliches Gesamtgeschäft zu behandeln, weil sie gleichzeitig geschlossen wurden, sachlich und zeitlich verknüpft sind und der Beklagte die Angebote als Paket nutzte. • Folgen der Kündigung: Die außerordentliche Kündigung erfasste das gesamte Vertragsverhältnis; deshalb entfällt der Anspruch auf künftige Vergütung. Ein Anspruch nach § 628 Abs.1 BGB für August 2012 ist nicht schlüssig dargelegt, weil Leistungen nicht konkret nachgewiesen wurden. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Wegen des fehlenden Hauptanspruchs bestehen keine Erstattungsansprüche für außergerichtliche Anwaltskosten; Kostenentscheidung gemäß §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 02.08.2012 als wirksam erachtet, da die Voraussetzungen des § 627 Abs.1 BGB vorlagen: Die geschuldeten Leistungen stellten Dienste höherer Art dar und es bestand kein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen, sodass dem Kündigungsinteresse des Beklagten Vorrang einzuräumen war. Zudem sind die Schulungs-/Beratungsvereinbarung und die Nutzungsvereinbarung als einheitliches Vertragswerk zu qualifizieren, sodass die Kündigung das gesamte Vertragsverhältnis erfasste. Ansprüche der Klägerin auf fortlaufende Vergütung wurden deshalb verneint; ein Anspruch auf Vergütung für August 2012 nach § 628 BGB wurde mangels konkreter Leistungserbringung nicht festgestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.