OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 3/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2015:0709.8O3.15.00
2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für den Kauf von Erotikartikeln aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer über das Widerrufsrecht informiert wird, wie am 09.01.2015 geschehen.

Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 8.112,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für den Kauf von Erotikartikeln aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer über das Widerrufsrecht informiert wird, wie am 09.01.2015 geschehen. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 8.112,80 € festgesetzt. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Feststellungs- und Zahlungsansprüche geltend, während diese die Klägerin im Wege der Widerklage auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Mit vorprozessualem Schreiben vom 12.01.2015, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, mahnte die Widerklägerin die Widerbeklagte wegen einer nach Ansicht der Widerklägerin unzureichenden Widerrufsbelehrung ab, die in einem von der Klägerin unter deren Domain (hier ist im Urteil die Internetadresse der Klägerin und Widerbeklagen aufgeführt) vorgehaltenen Online-Verkaufsangebot enthalten gewesen sei. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage B 1 zur Klageerwiderungs- und Widerklageschrift vom 02.03.2015 (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Widerklägerin hält es vor dem Hintergrund, dass der Widerruf eines elektronisch geschlossenen Vertrages durch den Verbraucher auch formlos erklärt werden könne, für erforderlich, dass in der Wider- rufsbelehrung durch den jeweiligen Online-Verkaufs-Plattform-Betreibenden – hier: die Widerbeklagte – eine Telefonnummer angegeben wird, um es dem jeweiligen Ver- braucher zu ermöglichen, den Widerruf auch telefonisch erklären zu können, während die Widerbeklagte anderer Ansicht ist. Inhalt der Abmahnung war auch die Mitteilung, durch die Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Widerklägerin mit der Erstellung dieser Abmahnung seien Kosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 7.500,00 € i. H. v. 612,80 € netto angefallen; mit einem sich nach Ansicht der Widerklägerin daraus ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe dieses Betrages werde die Aufrechnung gegenüber einer Forderung der Klägerin gegen die Beklagte und Widerklägerin erklärt. Diese Forderung resultierte aus einer zuvor ausgesprochenen Abmahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 29.12.2014. Mit dieser Abmahnung, wegen deren Inhalts auf Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen wird, hatte die Klägerin die Beklagte ebenfalls wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Anspruch genommen und ihre Abmahnkosten mit einem Betrag i. H. v. 612,80 € beziffert. Die Beklagte gab daraufhin unter dem 08.01.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass diese es zu unterlassen habe, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten zum Kauf von Waren aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe einer vorhandenen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung über das Widerrufsrecht informiert wird, insbesondere wenn dies geschieht wie am 12. Januar 2015 unter (hier ist im Urteil die Internetadresse der Klägerin und Widerbeklagten aufgeführt), wie mit Abmahnung vom 12. Januar 2015 (Anlage K 1) behauptet, 2. festzustellen, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung auf einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 612,80 € hat, wie mit Abmahnung vom 12.Januar 2015 (Anlage K 1) behauptet, 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 612,80 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02. 2015 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, sie von der Gebührenforderung der F1 für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 29. Dezember 2014 in Höhe von 612,80 € (netto) durch Zahlung an die F1 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für den Kauf von Erotikartikeln aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer über das Widerrufsrecht informiert wird, wie am 09.01.2015 geschehen. Sie vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrung, wie sie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungs- und Widerklageschrift zur Akte gereicht worden ist, entspreche nicht den ge- setzlichen Vorgaben, so dass sie die Klägerin und Widerbeklagte zu Recht abgemahnt und zu Recht mit einem ihr aus dieser Abmahnung zustehenden Aufwendungsersatzanspruch i. H. v. 612,80 € die Aufrechnung erklärt habe. Außerdem stehe ihr - da die Klägerin und Widerbeklagte vorprozessual die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verweigert habe – der im Wege der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Widerbeklagte, die dieser von der Widerklägerin vertretenen Rechtsansicht entgegentritt, beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage unterliegt der Abweisung als unbegründet, während der Widerklage stattzugeben war. A. Widerklage Diese hat umfassenden Erfolg. I. Zulässigkeit Die Widerklage ist zulässig, da die Voraussetzungen des § 33 ZPO vorliegen und weitergehende Zulässigkeitsbedenken nicht ersichtlich sind. II. Begründetheit Die Widerklage ist auch begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 356 Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Nach den letztgenannten Normen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG erfüllen, muss in einer Widerrufsbelehrung auf das Musterwiderrufsformular gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB Anlage 2 hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis erfolgt in der von der Widerbeklagten vorgehaltenen Widerrufsbelehrung ausweislich des Inhalts der Anlage B1, die sie als Anlage zur Klageerwiderungs- und Widerklageschrift von der Widerklägerin zur Akte gereicht worden sind, aber nicht. Eine ausreichende Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise ihres Internetauftritts, wie er aus den von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichten Ausdrucken, die als Anlagen K3 / K4 zur Akte gereicht worden sind, folgt. Deshalb liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches, wie er im Rahmen der Widerklage von der Widerklägerin geltend gemacht wird, vor. Vor diesem Hintergrund sei nur rein ergänzend darauf hingewiesen, dass die von der Widerbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung auch im Übrigen den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht gerecht wird. Nach dieser Norm muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Für die Erfüllung dieser Informationspflichten stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten benennt Art. 246a § 1 Abs. 2, S. 2 EGBGB: Danach kann der Unternehmer die Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er die in der Anlage zu Art. 246a EGBGB enthaltenen Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt. An einer solchen zutreffenden Ausfüllung fehlt es vorliegend aber, da das Muster unter anderem die Angabe der Telefonnummer des Unternehmens vorsieht, soweit diese verfügbar ist. Da aber – unstreitig – eine Telefonnummer der Widerbeklagten verfügbar ist, war diese auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben. B. Klage Die Klage unterliegt der Abweisung als unbegründet. I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. 1. Die Kammer hält an ihren Ausführungen unter Ziffer I. des Beschlusses vom 17.04. 2015, durch die Erhebung der - der negativen Feststellungsklage gemäß Klageantrag zu 1. diametral entgegenlaufenden - positiven Leistungsklage der Klägerin sei das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO entfallen, nicht fest. Denn die Parteien weisen übereinstimmend zutreffend darauf hin, dass ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse im Sinne des 256 Abs. 1 ZPO nicht allein durch die Er- hebung einer Leistungswiderklage entfällt, sondern erst dann, wenn über die Leistungsklage streitig verhandelt wurde mit der Folge, dass diese Klage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. An einer solchen streitigen Verhandlung fehlt es aber vorliegend. 2. Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage sind keine Bedenken zu erheben (§ 260 ZPO). 3. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. II. Begründetheit Die Klage ist aber unbegründet: 1. Klageantrag zu 1) Dieser ist unbegründet, wie sich aus den Ausführungen unter A. II. ergibt. Dort ist dargelegt, dass die Beklagte und Widerklägerin gegen die Klägerin den geltend gemachten Anspruch hat. Damit steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, festgestellt zu wissen, dieser stehe der im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch gegen sie – die Klägerin – nicht zu. 2. Klageantrag zu 2) Auch dieser gemäß §§ 256 Abs. 1, 260 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Denn gemäß § 12 Abs. 1 UWG hat derjenige, der einen anderen zu Recht abmahnt, einen Anspruch auf Ersetzung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen. Dem Grunde nach steht der Beklagten der mit vorprozessualem Schreiben vom 12.01.2015, wie es als Anlage K1 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch wegen der der Widerklage zugrunde liegenden vorprozessualen Abmahnung zu. Auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches sind keine Bedenken zu erheben. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin ihrer vorprozessualen Abmahnung vom 29.12.2014 ebenfalls einen Streitwert von 7.500,00 € zugrunde gelegt und daraus ihre zustehende Abmahnkosten in Höhe von 612,80 € - den Betrag, den die Beklagte und Widerklägerin mit ihrer Abmahnung vom 12.01.2015 ebenfalls geltend gemacht hat - errechnet hat. Da somit der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 612,80 € zusteht, ist die Klage auch mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet. 3. Klageantrag zu 3) Dieser unterliegt ebenfalls der Abweisung als unbegründet: Zwar ist zugunsten der Klägerin der mit ihrem Schreiben vom 29.12.2014 (Anlage K3 zur Klageschrift) geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 612,80 € netto entstanden. Jedoch ist dieser Anspruch durch die von der Beklagten gemäß deren vorprozessualem Schreiben vom 12.01.2015, wie es als Anlage K1 zur Klageschrift zur Akten gereicht worden ist, gemäß § 388 BGB erklärte Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB), nachdem eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB bestand. Diese folgte daraus, dass – wie bereits dargelegt – auch zu Gunsten der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 UWG in Höhe von 612,80 € entstanden war, mit dem die Beklagte die Aufrechnung gegen den zuvor entstandenen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in gleicher Höhe erklären konnte und erklärt hat. Damit ist auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet, da ein Befreiungsanspruch das Bestehen eines Zahlungsanspruches voraussetzt, ein solcher aber nicht mehr besteht, weil dieser gemäß § 389 BGB erloschen ist. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.