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Urteil

2 O 580/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2015:0424.2O580.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 Tatbestand: 3 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit einer privaten Unfallversicherung verpflichtet ist. 4 Im März 2002 schloss die Ehefrau des Klägers bei der D (im Folgenden: D) eine Unfallversicherung über die Zahlung einer monatlichen Unfallrente in Höhe von 1.650,00 € bei Eintritt des Versicherungsfalls ab. Im Mai 2006 schloss die Ehefrau des Klägers bei der D zudem eine dynamische Unfalltagegeldversicherung ab. 5 Am 23.08.2006 erlitt die Ehefrau des Klägers einen Unfall, in dessen Folge durch ein orthopädisches Fachgutachten vom 12.12.2007 eine unfallbedingte, mindestens 2-jährige 50%-ige Invalidität der Ehefrau des Klägers festgestellt wurde. 6 Die D erbrachte hinsichtlich dieses Unfalls nur Leistungen aus der Tagegeldversicherung. 7 Am 18.05.2008 erlitt die Ehefrau des Klägers einen weiteren Unfall. Auch insoweit erbrachte die D Leistungen nur aus der Tagegeldversicherung. 8 Bis zum 29.08.2009 bestand zugunsten des Klägers und seiner mitversicherten Ehefrau eine Rechtsschutzversicherung bei der Rechtsschutzversicherung D. 9 Mit Wirkung vom 07.09.2009 schloss der Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum bis zum 07.09.2011 eine Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Senioren ab, wobei seine Ehefrau bedingungsgemäß mitversichert war. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die ARB 2008 der Beklagten zugrunde. 10 § 4 der ARB 2008 der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: 11 „§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz 12 (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles 13 a) … 14 b)… 15 c)… 16 d) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. 17 … 18 (2)… 19 (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn 20 a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 d) ausgelöst hat; 21 b) …“ 22 In § 4a der ARB 2008 der Beklagten ist geregelt, dass abweichend von § 4 Abs. 3 Versicherungsschutz bei einem Versichererwechsel dann besteht, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. 23 Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der B ARB/2008 (Bl. 18 ff.) Bezug genommen. 24 Unstreitig meldete die Ehefrau des Klägers Ansprüche auf Rentenzahlung aus der 2002 abgeschlossenen Unfallversicherung bereits vor dem 07.09.2009 bei der D an. 25 Mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Deckungsschutzanfrage betreffend die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Unfallrente gegen die D. Nach entsprechender Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers lehnte die Beklagte den angefragten Deckungsschutz mit Schreiben vom 30.08.2013 wegen Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls ab. 26 Der Kläger behauptet, es habe bis Ende des Jahres 2009 eine Korrespondenz mit der D über den Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente stattgefunden, ab dem Jahr 2010 sei es insoweit zu einem Stillstand gekommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Anspruch seiner Ehefrau auf Zahlung der Unfallrente daher im Jahr 2010 fällig geworden sei. Die Nichtzahlung trotz Fälligkeit stelle einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 d) der ARB der Beklagten dar, dieser Verstoß läge in der Laufzeit der bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung, so dass diese zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet sei. 27 Der Kläger beantragt, 28 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall gegen die D aus dem Jahr 2010 aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr.: 1206139600 zu gewähren, 29 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 30 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die durch den Kläger einzuzahlenden Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Einganges des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz schon nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, da nicht ersichtlich sei, was genau er als Rechtsverstoß rüge und wann sich dieser ereignet haben soll. Jedenfalls bestehe schon aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 3 a) ARB kein Rechtsschutz, da der Leistungsantrag bei der D unstreitig vor dem 07.09.2009 gestellt worden sei. Die Regelung in § 4a ARB komme dem Kläger nicht zugute, da kein lückenloser Versicherungsschutz bestanden habe. 34 Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 36 Durch Beschluss vom 12.03.2014 (Bl. 54) hat die Kammer nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 03.04.2014 bestimmt. 37 Entscheidungsgründe: 38 I. 39 Die zulässige Klage ist unbegründet, dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung des begehrten Rechtsschutzes zu. 40 Zwar behauptet der Kläger den Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Sinne des § 4 Abs. 1 d) der B ARB/2008 während der Laufzeit des Versicherungsvertrages indem er vorträgt, die D habe erst im Jahr 2010 den Zeitraum der notwendigen Erhebungen für die Prüfung ihrer Leistungspflicht verletzt, so dass der maßgebliche Rechtsverstoß der D in 2010 begangen worden sei. 41 Insoweit kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag des Klägers ohne genauen Vortrag zu Inhalt und Zeitpunkt der Korrespondenz mit der D ausreichend schlüssig ist und ob vom Vorliegen eines vertraglichen oder eines vorvertraglichen Rechtsverstoßes auszugehen ist, denn es greift bereits der Haftungsausschluss nach § 4 Abs. 3 a) der B ARB/2008. 42 Danach besteht dann kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß nach Absatz 1 d) ausgelöst hat, wobei die Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß nur dann auslöst, wenn sie bereits den „Keim eines Rechtsstreits“ in sich trägt (Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage, ARB 2008 § 4 Rn. 127 m. w. N.). Eine Rechtshandlung in diesem Sinne ist dabei z. B. die Schadensanzeige beim Versicherer, da hierin die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs liegt, oder die Stellung des Leistungsantrags beim Rentenversicherer (Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage, ARB 2008 § 4 Rn. 138 m. w. N.). 43 Gleiches gilt für die Stellung eines Leistungsantrags bei der privaten Unfallversicherung, denn durch die Stellung dieses Antrags konkretisiert sich das zuvor allgemeine vertragliche Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren, aufgrund des angezeigten Unfalls eine Unfallrente zu erlangen (vgl. für die Rentenversicherung: RBGH Wendt, Vertiefung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung in r + s 2008, 221 m. w. N.). Dieses schwebende Verfahren zur Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruchs weist naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf, trägt damit den Keim des Rechtsstreits – die Ablehnung der Leistung oder Unterbleiben der Leistung durch den Versicherer – bereits in sich. 44 Die Stellung des Leistungsantrages durch die Ehefrau des Klägers hat damit den behaupteten späteren Rechtsverstoß – die Nichtleistung trotz Fälligkeit – ausgelöst. Da der Leistungsantrag unstreitig vor Beginn des Versicherungsschutzes am 07.09.2009 gestellt worden ist, greift somit der Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3 a) der B ARB/2008. 45 Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.04.2013, IV ZR 23/12; VersR 2008, 113; 2005, 1684), da die dort entschiedenen Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sind. In den genannten Entscheidungen ging es um die Frage, ob bereits die bei Abschluss des Versicherungsvertrages abgegebene Willenserklärung den Rechtsverstoß auslösen kann, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ausreichend über seine Widerrufsrechte belehrt worden ist und später um die Frage gestritten wird, ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. In diesen Fällen hat der BGH entschieden, dass die bei Vertragsschluss abgegebene Willenserklärung nicht Auslöser des Rechtsverstoßes ist, da der den Rechtsschutzfall auslösende Rechtsverstoß nicht in der unzureichenden Belehrung bei Vertragsschluss, sondern in der Weigerung, das Widerrufsrecht anzuerkennen, liegt. 46 Der Kläger bzw. seine Ehefrau kann auch nicht gem. § 4a der B ARB/2008 Rechtsschutz beanspruchen, da es an dem insoweit erforderlichen lückenlosen Versicherungsschutz fehlt. Der Versicherungsschutz bei der Vorversicherung endete am 29.08.2009, der Versicherungsschutz bei der Beklagten begann erst zum 07.09.2009. 47 Da die nach dem 03.04.2014 eingegangenen Schriftsätze der Parteien kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthielten, kommt es auf die Frage der Verspätung dieses Vortrages nicht an. 48 Mangels Begründetheit des Hauptantrages kann der Kläger auch nicht Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren oder Feststellung der Zinszahlungspflicht der Beklagten beanspruchen. 49 II. 50 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.