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Beschluss

2 AR 1/15

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Amtsgerichten entscheidet das Landgericht als gemeinsames Obergericht nach § 14 StPO. • Zuständig für weitere Entscheidungen zur Untersuchungshaft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte festgenommen wurde und der die Straftaten zur Last gelegt werden (§ 125 Abs.1 StPO), auch wenn ein anderer Richter im Bereitschaftsdienst den Haftbefehl vertreten hat. • Ein Präsidiumsbeschluss über gemeinsamen Bereitschaftsdienst gilt nur für unaufschiebbare Amtshandlungen und überträgt nicht die gesetzliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach § 125 StPO. • Der Bereitschaftsdienstrichter handelt grundsätzlich als Vertreter des sonst zuständigen Ermittlungsrichters; die gesetzliche Zuständigkeit des regulär zuständigen Amtsgerichts bleibt damit bestehen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Haftbefehl im Bereitschaftsdienst (§§ 14,125,126 StPO) • Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Amtsgerichten entscheidet das Landgericht als gemeinsames Obergericht nach § 14 StPO. • Zuständig für weitere Entscheidungen zur Untersuchungshaft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte festgenommen wurde und der die Straftaten zur Last gelegt werden (§ 125 Abs.1 StPO), auch wenn ein anderer Richter im Bereitschaftsdienst den Haftbefehl vertreten hat. • Ein Präsidiumsbeschluss über gemeinsamen Bereitschaftsdienst gilt nur für unaufschiebbare Amtshandlungen und überträgt nicht die gesetzliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach § 125 StPO. • Der Bereitschaftsdienstrichter handelt grundsätzlich als Vertreter des sonst zuständigen Ermittlungsrichters; die gesetzliche Zuständigkeit des regulär zuständigen Amtsgerichts bleibt damit bestehen. Der in T wohnhafte Beschuldigte wurde am 19.12.2014 in X festgenommen; ihm wird die Herstellung, Erwerb und der Handel mit nicht unerheblichen Mengen Betäubungsmitteln vorgeworfen. Bei Fahrzeug- und Wohnungsdurchsuchungen seien diverse Betäubungsmittel aufgefunden worden. Das Amtsgericht X1 ordnete am 20.12.2014 im Bereitschaftsdienst die Untersuchungshaft an. Der Verteidiger beantragte eine mündliche Haftprüfung. Sowohl das Amtsgericht T als auch das Amtsgericht X1 erklärten sich jeweils für unzuständig und beriefen sich auf § 126 StPO bzw. auf eine landgerichtliche Präsidiumsbeschlussregelung zum Bereitschaftsdienst. Das Amtsgericht X1 legte die Zuständigkeitsfrage dem Landgericht zur Entscheidung nach § 14 StPO vor. • Voraussetzung der Entscheidung nach § 14 StPO: Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Amtsgerichten X1 und T, da sich beide jeweils für unzuständig halten. • Wortlaut und Systematik von § 126 StPO verweisen auf das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat; diese Vorschrift knüpft an § 125 Abs.1 StPO an, nach dem der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Gerichtsstand begründet ist. • Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht T nach § 125 Abs.1 StPO zuständig, weil der Beschuldigte in dessen Bezirk wohnt, dort festgenommen worden ist und die Straftaten dort begangen worden sein sollen. • Ein gemeinsamer Bereitschaftsdienst nach § 22c Abs.4 GVG und der Bereitschaftsdienst-VO regelt lediglich die Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen und führt nicht zur Übertragung der gesetzlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach § 125 StPO. • Der Bereitschaftsdienstrichter wirkt als Vertreter des sonst zuständigen Ermittlungsrichters; dadurch bleibt die Zuständigkeit des regulär für den örtlichen Gerichtsstand zuständigen Amtsgerichts erhalten. • Der landgerichtliche Präsidiumsbeschluss bestimmt bei Aufstellung eines Bereitschaftsplans denjenigen Richter, der für den Erlass eines Haftbefehls als Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Gerichts einzusetzen ist; er hebt aber die gesetzliche Zuweisung nach § 125 StPO nicht auf. Das Landgericht entscheidet nach § 14 StPO, dass für alle weiteren Entscheidungen und Maßnahmen zur Untersuchungshaft das Amtsgericht T zuständig ist. Begründet wird dies damit, dass der Haftbefehl im gemeinsamen Bereitschaftsdienst zwar von einem Richter des Amtsgerichts X1 erlassen wurde, dieser jedoch im Sinne der Dienstvertretung für den regulär zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts T handelte. Die rechtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 125 Abs.1 StPO und bleibt beim Amtsgericht T, da dort der Gerichtsstand begründet ist. Ein Präsidiumsbeschluss über gemeinsamen Bereitschaftsdienst ändert daran nichts, weil er nur unaufschiebbare Amtshandlungen regelt und nicht die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung aufhebt. Damit hat das Amtsgericht T das Verfahren hinsichtlich der Untersuchungshaft fortzuführen und alle weiteren diesbezüglichen Anträge und Entscheidungen zu treffen.