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Beschluss

6 Qs 92/14

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2014:1114.6QS92.14.00
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Leitsätze

Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Tenor

Der Antrag vom 04.11.2014, von der Erhebung von Kosten gem. § 21 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, wenn ein strafrechtlich spezialisierter Verteidiger mit langjähriger Berufserfahrung ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, auch wenn das Ausgangsgericht eine offensichtlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Der Antrag vom 04.11.2014, von der Erhebung von Kosten gem. § 21 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen. Gründe Der auf eine Entscheidung gem. § 21 GKG gerichtete Antrag vom 04.11.2014 ist zulässig, da eine solche Entscheidung auch nach Erlass einer Kostengrundentscheidung durch Beschluss ergehen kann (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Auflage 2014, § 21 Rn. 13). Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Einlegung der von der Kammer mit Beschluss vom 30.10.2014 als unzulässig verworfenen sofortigen Beschwerde vom 14.10.2014 beruhte nicht – wie von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vorausgesetzt – auf „unverschuldeter Unkenntnis der (…) rechtlichen Verhältnisse“. Zwar ist dem Verteidiger des Beschuldigten der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 14.10.2014 zusammen mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zugegangen. Der Verteidiger hätte allerdings erkennen können, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelte, zumal er sich ausweislich seines Internetauftritts strafrechtlich spezialisiert hat und über eine langjährige Berufserfahrung verfügt. Das Verschulden des Verteidigers ist dem Beschuldigten auch zuzurechnen, da insoweit lediglich kostenrechtliche Belange berührt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.1975 – 5 StR 139/75; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.1988 – 4 VAs 8/88).