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Beschluss

5 T 287/14

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2014:0916.5T287.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 09.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 09.09.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Abschiebehaft begrenzt wird auf den 06.10.2014. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Betroffene ist A Staatsbürger. Er reiste unter dem Namen B. C. am 03.06.2013 auf dem Landweg über D in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 07.06.2013 einen Asylantrag stellte. 4 Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurde der Betroffene der Stadt E im F zugewiesen. Die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG vom 01.07.2013 wurde u. a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass der Betroffene Wohnsitz nur in E nehmen darf. In dem der Aufenthaltsgestattung beigefügten Merkblatt wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass er im Falle eines Wechsels der Unterkunft oder für den Fall, dass er sich für mehr als drei Tage außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises aufhält, dies der Ausländerbehörde vorher mitteilen muss und ein Verstoß gegen diese Pflicht nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG einen Grund für die Anordnung von Abschiebehaft darstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Den Erhalt des Merkblatts hat der Betroffene mit Unterschrift vom 08.07.2013 bestätigt. 5 Es ergaben sich im Asylverfahren Anhaltspunkte dafür, dass für das Asylbegehren des Betroffenen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 c der Dublin II VO D zuständig ist. Die D Behörden stimmten am 18.12.2013 einer Rückübernahme des Betroffenen zu. Der Asylantrag des Betroffenen wurde daraufhin vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 20.01.2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach D angeordnet. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene unter dem 23.01.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht G verbunden mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts G vom 04.03.2014 abgelehnt. Die Abschiebungsanordnung wurde hierdurch vollziehbar und die dem Betroffenen erteilte Aufenthaltsgestattung verlor nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG ihre Gültigkeit. 7 Nachdem er sich bereits im Januar 2014 einmal unerlaubt in H aufgehalten hatte und dort von der Polizei aufgegriffen worden war, begab sich der Betroffene im März 2014 nach I, weil er nach seinen Angaben eine dort wohnhafte Frau kennengelernt hatte. Er unterrichtete die hiesige Ausländerbehörde nicht von diesem Aufenthaltswechsel. Bei der behördlichen Erfassung in I am 10.03.2014 gab er seinen Vornamen mit J K (statt B) und ein zwei Jahre jüngeres Geburtsdatum an (01.05.1997), wodurch er dort vorübergehend als Minderjähriger behandelt wurde. Nachdem durch die I Behörden jedoch für ihn das fiktive Geburtsdatum 31.12.1995 festgelegt worden war und ein weiteres Vorgehen hiergegen sich im August 2014 als nicht Erfolg versprechend herausstellte, unterrichtete er seinen Rechtsbeistand umfassend über die Sachlage und auch über das hier bereits durchgeführte Asylverfahren. Dieser riet ihm, Kontakt zur hiesigen Ausländerbehörde aufzunehmen. 8 In Unkenntnis des Umstandes, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt bereits dauerhaft nach I verlegt hatte, gab die hiesige Ausländerbehörde ihm mit Schreiben vom 14.04.2014 den Termin zur Abschiebung am 17.04.2014 bekannt. Das Schriftstück wurde in seinem Zimmer in der Unterkunft in E niedergelegt. 9 Nachdem der Betroffene am Termin der Abschiebung nicht anwesend war und nach Auskunft von Mitbewohnern die Unterkunft bereits zuvor auf Dauer verlassen hatte, wurde er von Amts wegen abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Sein Aufenthalt blieb der Ausländerbehörde jedoch in der Folgezeit weiter unbekannt, bis der Betroffene sich – dem obigen Rat seines Rechtsbeistandes folgend - am 09.09.2014 unaufgefordert bei ihr meldete. Er wurde unmittelbar vorläufig nach § 62 Abs. 5 AufenthG in Gewahrsam genommen. Gestützt auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG wurde gegen ihn eine Abschiebungshaft von einem Monat beantragt. Die Dauer der Haft wurde damit begründet, dass die Überstellung den D Behörden mit einer Vorlaufzeit von mindestens zehn Werktagen angekündigt werden müsse und über die zuständige ZAB Bielefeld ein Abschiebungsflug gebucht werden müsse. 10 In dem angefochtenen Beschluss vom 09.09.2014 hat das Amtsgericht Meschede gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 08.10.2014 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. 11 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der sofortige Beschwerde vom gleichen Tage mit dem Begehren, den Beschluss des Amtsgerichts Meschede aufzuheben und seine sofortige Entlassung anzuordnen, sowie festzustellen, dass die Inhaftierung ab dem 09.09.2014 bis zum Zeitpunkt der Entlassung rechtswidrig war. 12 Zur Begründung führt er aus, er habe von der versuchten Abschiebung im April keine Kenntnis gehabt, weil er bereits seit mehr als einem Monat in Berlin gewesen sei. Auch habe er nicht die Absicht gehabt, sich einer Abschiebung zu entziehen, vielmehr sei sein Bestreben gewesen, sich rechtmäßig zu verhalten und seine Verfügbarkeit für die Ausländerbehörde wieder herzustellen, als er bei dieser in Meschede vorsprach. In I sei er nicht untergetaucht, sondern förmlich gemeldet gewesen. 13 Das Merkblatt vom 08.07.2013 sei in Deutsch gefasst und von ihm daher nicht verstanden worden. Auch habe es sich um eine Vorratsbelehrung gehandelt, die lange vor der Ausreisepflicht erfolgt sei. 14 Sein Bestreben sei, sich legal weiter in Deutschland aufhalten zu können. 15 Derzeit könne er bereits wegen seines zwischenzeitlich gestellten Asylfolgeantrages nicht abgeschoben werden. 16 Zudem sei die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO offenkundig verstrichen, sodass eine Abschiebung nicht erfolgen könne. 17 Auch sei fraglich, ob der Betroffene mit dem vorgelegten Laissez-Passer ausreisen könne, weil dieses bereits vom 28.03.2014 stamme, von der Ausländerbehörde geändert worden sei und auf eine außer Kraft getretene Verordnung verweise. 18 Auch sieht er den Beschleunigungsgrundsatz nicht gewahrt, weil die Ausführungen der Ausländerbehörde nicht geeignet seien, eine Haft von einem Monat zu begründen. 19 Die Ausländerbehörde hat diesbezüglich im Termin mitgeteilt, dass nunmehr alle Abschiebungsvoraussetzungen vorliegen und die Abschiebung auf dem Luftweg am 06.10.2014 erfolgen könne. Das Laissez-Passer könne zwischenzeitlich noch neu ausgestellt werden. Im Übrigen sei das Bundesamt bemüht, bis zum Abschiebezeitpunkt über den Asylfolgeantrag zu entscheiden. 20 Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen und den Betroffenen am 16.09.2014 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2014 Bezug genommen. 21 II. 22 1. 23 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58, 63, 64. 65 FamFG. 24 2. 25 Sie ist jedoch zum ganz überwiegenden Teil unbegründet. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen zu Recht die Abschiebungshaft angeordnet; lediglich die angeordnete Höchstdauer ist zu begrenzen, nachdem feststeht, dass die Abschiebung des Betroffenen am 06.10.2014 erfolgen kann. 26 Die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 AufenthG liegen vor. 27 a) 28 aa) 29 Der Haftantrag ist zulässig, § 417 FamFG. Er enthält insbesondere die nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG erforderlichen Darlegungen zur Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (vgl. Kluth/Heusch, 4. Auflage, § 62 AufenthG, Rn. 25). 30 bb) 31 Dem Betroffenen ist der Haftantrag auch vor der Anhörung am 09.09.2014 in Kopie ausgehändigt und mündlich übersetzt worden. Dies haben die Beteiligten in der Anhörung am 16.09.2014 übereinstimmend erklärt und der Dolmetscher im Hinblick auf die mündliche Übersetzung der schriftlichen Unterlagen bestätigt. Eine mündliche Übersetzung ist ausreichend (Schmidt-Räntsch in NVwZ 2014, S. 110 ff. m. w. N.). 32 b) 33 Es bestehen die Haftgründe aus § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. 34 aa) 35 Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. 36 Der Betroffene ist aufgrund des bestandkräftigen Bescheids des BAMF vom 20.01.2014 nach Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seit dem 04.03.2014 vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Verpflichtung ist er bisher nicht nachgekommen. 37 Die Ausreisefrist gilt als abgelaufen, weil bei Entscheidungen des BAMF nach der Dublin II-VO eine Frist nicht gesetzt wird. 38 Der Betroffene hat im März 2014 seinen Aufenthaltsort gewechselt und ist von E nach I gezogen, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. 39 Der erforderliche Hinweis auf die Folgen dieser Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013, Az. V ZB 96/12) wurde erteilt und von dem Betroffenen wurde der Erhalt dieses Hinweises mit Unterschrift vom 08.07.2013 auch bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, eine nicht mit der Ausreiseanordnung verbundene Belehrung hätte keine ausreichende Warnwirkung, trägt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine frühzeitige Warnung weniger Warnwirkung hat, als eine spätere. Der zitierten BGH-Entscheidung ist eine Pflicht zur Verknüpfung der Belehrung zwingend mit der Ausreiseanordnung auch nicht zu entnehmen. „Im Zusammenhang“ bedeutet nicht „in Verbindung mit“ und wörtlich heißt es in der Entscheidung auch lediglich „in der Regel im Zusammenhang mit“. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen keine Ausreisefrist mehr zu setzen ist, erscheint nur eine möglichst frühzeitige Belehrung angemessen und praktikabel. 40 Der erteilte Hinweis ist auch nicht deshalb unwirksam, wie der Beschwerdeführer meint, weil keine Übersetzung beigefügt war. Die Anforderungen an die Behörden dürfen nicht überspannt werden. Es ist einem Asylbewerber zumutbar, Unterlagen, die er im Rahmen eines Asylantrages ausgehändigt bekommt, übersetzen zu lassen. Darüber hinaus war dem Betroffenen seine Mitteilungspflicht auch bekannt, denn er hatte bereits vor dem Ortswechsel nach I Reisen nach H und L unternommen und diese der Ausländerbehörde auch vorher mitgeteilt und von dieser genehmigen lassen. Auch war ihm sein Regelverstoß bewusst, als er sich im Januar 2014 unerlaubt in H aufhielt und dort von der Polizei aufgegriffen wurde. 41 bb) 42 Nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG kann auch dann Sicherungshaft angeordnet werden, wenn der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung abgekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort erreichbar ist. Die Abschiebung wurde dem Betroffenen mit Schreiben vom 14.04.2014 für den 17.04.2014 angekündigt und er war zur angegebenen Zeit an dem angegebenen Ort nicht erreichbar. Dass er das Schreiben vom 14.04.2014 persönlich nicht erhalten hat, hat er zu vertreten, weil er die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hat und auf Dauer nach I gegangen ist, ohne sicherzustellen, dass ihn Zustellungen unter seiner alten Anschrift auch weiterhin erreichen. 43 cc) 44 Obwohl beide Vorschriften als zwingende Haftgründe formuliert sind („Der Ausländer ist… in Haft zu nehmen, wenn…“), entbindet dies gleichwohl nicht von einer einzelfallbezogenen Prüfung und der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Heusch a. a. O. Rn. 13). Dies ergibt sich bereits aus § 62 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebungshaft nur zulässig ist, wenn kein milderes Mittel ausreicht. Den Haftgründen nach Abs. 3 kommt demnach zwar eine hohe Indizwirkung dafür zu, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will, diese muss aber durch eine konkrete Einzelfallprüfung ergänzt und bestätigt werden (Heusch a. a. O. Rn. 13). 45 Entgegen der Auffassung des Betroffenen entfällt diese Vermutung vorliegend jedoch nicht. Zwar mag es gegen eine Entziehungsabsicht sprechen, wenn sich ein betroffener Ausländer nach einem Ortswechsel behördlich meldet. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Betroffene die Behörden in I über seine Identität getäuscht hat, indem er sich unter einem anderen Vornamen und einem falschen Geburtsdatum gemeldet hat und somit im Rahmen der Fahndung nicht mehr aufgefunden und von den zuständigen Behörden in I auch nicht dem bereits hier laufenden Verfahren zugeordnet werden konnte. In der Anhörung hat der Betroffene hierzu erklärt, zu dieser Vorgehensweise sei ihm von Freunden, die mit ihm eingereist seien, geraten worden. Die Meldung bei den Behörden in I unter Verschleierung seiner bisherigen Identität und unter Verschweigen der Vorgeschichte diente nach Überzeugung der Kammer also gerade dazu, der Abschiebung zu entgehen und kann lebensnah nur als Flucht gewertet werden. 46 Der Umstand allein, dass der Betroffene auf Anraten seines Verfahrensbevollmächtigten freiwillig wieder bei der hiesigen Ausländerbehörde vorstellig geworden ist, reicht nicht aus, um die Vermutung der Entziehungsabsicht zu widerlegen (vgl. LG Landau (Pfalz), 29.02.2012, Az. 3 T 40/12; OLG München, Beschluss vom 22.11.2006, Az. 34 Wx 121/06). Diese Meldung geschah auf Anraten seines Anwaltes, nachdem der Betroffene ihm letztendlich den kompletten Sachverhalt offenbart hatte und war ausschließlich taktisch motiviert, um einen weiteren Verbleib zu erreichen. Dementsprechend hat der Betroffene noch in der Anhörung vor der Kammer erklärt, dass er aufgrund der Äußerungen seines Verfahrensbevollmächtigten die Hoffnung hatte und auch nach wie vor hat, legal in Deutschland bleiben zu können. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Betroffene nicht freiwillig ausreisen wird. 47 Die Haftanordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Mildere Mittel, um die Abschiebung herbeizuführen, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Betroffene auf ausdrückliche weitere Nachfrage der Kammer erklärt, er werde freiwillig ausreisen, soweit er nicht legal in Deutschland bleiben könne. Dies vermag aber den Verdacht, er werde sich der Abschiebung entziehen, nicht zu entkräften. Das Vorverhalten des Betroffenen und die Tatsache, dass er zunächst wiederholt erklärt hat, hier bleiben zu wollen, sprechen dagegen. 48 Auch die Dauer der Haft begegnet unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes keinen durchgreifenden Bedenken. Allein die Vorlaufzeit der D Behörden beträgt bei mindestens zehn Werktagen bereits zwei Kalenderwochen. Berücksichtigt man auch den eigenen Verwaltungsaufwand der Ausländerbehörde und die Tatsache, dass der Flug über die zuständige ZAB Bielefeld gebucht werden muss, ist die Begründung zu der beantragten Haftdauer von einem Monat nicht zu beanstanden. Letztlich haben sich die Einschätzungen des Ausländeramtes zum zeitlichen Vorlauf auch bestätigt. Es ist nunmehr für den 06.10.2014 ein Flug gebucht. Aus diesem Grund ist jedoch zugleich die Dauer der Abschiebungshaft auf den Ablauf des 06.10.2014 zu begrenzen. 49 d) 50 Der Abschiebung steht gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylVfG auch nicht entgegen, dass der Betroffene nunmehr während der Sicherungshaft einen Asylfolgeantrag gestellt hat. 51 e) 52 Auch die weiteren Voraussetzungen der Haftanordnung liegen vor. Insbesondere stehen der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate keine Gründe entgegen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG. 53 Die Abschiebung nach D ist möglich. D ist nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO als Zielstaat zur Rücknahme verpflichtet und auch nach wie vor bereit. Die Anwendbarkeit der Dublin II-VO ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; ABl. EU Nr. L 180 S. 31). Denn der Asylantrag des Betroffenen wurde am 07.06.2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 gestellt; auch das Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland wurde vor diesem Stichtag an D gerichtet und auch von M beantwortet (am 18.12.2013). Die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 1. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich jedenfalls nicht auf - wie hier - bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche (vgl. VG Hannover, 09.01.2014, Az. 1 B 7895/13; VG Oldenburg, 21.01.2014, Az. 3 B 7136/13). 54 Die Abschiebung nach Ungarn kann mittels eines Laisser-Passer vollzogen werden, welches bereits vom BAMF ausgestellt worden ist. Soweit von dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung eingewandt worden ist, das Laisser-Passer beruhe auf einer falschen Rechtsgrundlage, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen zur Anwendbarkeit der Dublin II-VO nicht zu. Etwaige Bedenken gegen die äußere Form des derzeit ausgestellten Laissez-Passer lassen sich jederzeit bis zur Abschiebung durch Neuausstellung eines solchen Papiers beheben. 55 Soweit der Betroffene vorträgt, die Abschiebung sei nicht durchführbar, weil die Übermittlungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen ist, trifft dies zwar insoweit zu, als auch nach der hier anzuwendenden Dublin II-VO gemäß Art. 20 Abs. 2 die Zuständigkeit wieder auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung des Asylbewerbers nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Antrags auf Aufnahme erfolgt. Die Annahmeerklärung war hier am 18.12.2013, sodass die Frist abgelaufen ist. Die Frist kann aber bei Flucht des Asylbewerbers, von der vorliegend aufgrund der obigen Ausführungen zum Aufenthalt des Betroffenen in I auszugehen ist, bis auf 18 Monate verlängert werden. Die Vertreter der Ausländerbehörde haben im Rahmen der Anhörung insoweit erklärt, dass eine Fristproblematik nicht besteht und Ungarn nach wie vor zur Wiederaufnahme bereit ist. 56 III. 57 Eine vom Gesetz abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 58 Rechtsbehelfsbelehrung: 59 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 60 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. 61 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 62 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 63 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 64 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 65 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 66 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 67 Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.