Beschluss
1 StVK 54/13
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollstreckung einer vor 2011 rechtskräftig angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist abzulehnen, wenn die Gutachtenlage und die fehlende therapeutische Mitarbeit des Untergebrachten eine weiterhin erhebliche Rückfallgefahr ergeben.
• Bei vor dem 31.12.2010 begangenen Taten ist das bisherige Recht anzuwenden; eine Neuerklärung der Sicherungsverwahrung nach EGStGB kommt nur bei enger gesetzlicher Befristung oder Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht.
• Fehlende Mitwirkung des Untergebrachten (z. B. Verweigerung von Explorationen, Gruppentherapie und Drogenscreenings) kann die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage rechtfertigen und schmälert dessen Verwertbarkeit nicht, wenn ergänzende Untersuchungen möglich und durchgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen anhaltender Rückfallgefahr abgelehnt • Die Aussetzung der Vollstreckung einer vor 2011 rechtskräftig angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist abzulehnen, wenn die Gutachtenlage und die fehlende therapeutische Mitarbeit des Untergebrachten eine weiterhin erhebliche Rückfallgefahr ergeben. • Bei vor dem 31.12.2010 begangenen Taten ist das bisherige Recht anzuwenden; eine Neuerklärung der Sicherungsverwahrung nach EGStGB kommt nur bei enger gesetzlicher Befristung oder Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht. • Fehlende Mitwirkung des Untergebrachten (z. B. Verweigerung von Explorationen, Gruppentherapie und Drogenscreenings) kann die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage rechtfertigen und schmälert dessen Verwertbarkeit nicht, wenn ergänzende Untersuchungen möglich und durchgeführt wurden. Der Untergebrachte wurde 2005 wegen mehrerer Vergewaltigungen mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit Ende 2008 vollstreckt wird. Die Taten von 2004 waren besonders gewalttätig; es bestehen frühere Verurteilungen und eine langjährige delinquente Vorgeschichte. Der Untergebrachte verweigert Exploration durch die gerichtlich bestellte Sachverständige, nimmt nur eingeschränkt an Therapieangeboten teil, verweigert Drogenscreenings und Gruppentherapie sowie die Freigabe zur Akteneinsicht seines Therapeuten. Auf Antrag des Verteidigers wurden ergänzende Gutachten eingeholt; die Sachverständige stellte eine dissoziale/antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen, Neigung zu polyvalentem Drogenkonsum und hoher Rückfallgefährdung fest. Die Kammer schloss sich der Gutachtenlage an und lehnte die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab. • Rechtsanwendung: Für vor dem 31.12.2010 begangene Taten ist nach Art. 316e EGStGB das bisherige Recht maßgeblich; die Voraussetzungen für eine Erledigung oder Rücknahme der Sicherungsverwahrung nach den einschlägigen Übergangsregelungen liegen nicht vor. • Prognose: Die Sachverständige diagnostizierte eine dissoziale/antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Merkmalen, niedriger Frustrationstoleranz, Gewalttendenzen, Drogenproblemen und Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen; dies begründet eine fortbestehende hohe Rückfallgefährdung, insbesondere für sexuelle Gewaltstraftaten. • Therapieprognose: Eine nachhaltige Verbesserung wäre nur durch eine kombinierte Einzel- und Gruppentherapie erreichbar; der Untergebrachte verweigert jedoch gerade gruppentherapeutische Maßnahmen und Drogenscreenings, sodass die therapeutischen Voraussetzungen für eine verlässliche Rückfallprognose fehlen. • Verwertbarkeit der Gutachten: Die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage war wegen der Verweigerung der Exploration durch den Untergebrachten erforderlich; durch ein Ergänzungsgutachten wurden zunächst fehlende Aktenbestandteile berücksichtigt, sodass die Gutachten insgesamt verwertbar und schlüssig sind. • Verteidigungseinwendungen: Einwendungen gegen das Gutachten (z. B. Befangenheit, mangelnde Aktenkenntnis oder unzureichende Auseinandersetzung mit Vorgutachten) wurden geprüft und von der Kammer als nicht tragfähig verworfen; die Gutachten lassen keine hinreichende positive Dynamik erkennen. • Verfahrensdauer: Die Verzögerungen sind durch die Gutachtenerstellung und Terminsfindung bedingt und nicht als Justizverschulden zu werten. Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wird abgelehnt. Der Senat stellt eine weiterhin erhebliche Rückfallgefahr fest, gestützt auf übereinstimmende Sachverständigengutachten, die eine schwere dissoziale/antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Merkmalen und anhaltender Delinquenzneigung diagnostizieren. Die therapeutischen Voraussetzungen für eine sichere Besserung liegen nicht vor, weil der Untergebrachte notwendige gruppentherapeutische Maßnahmen und Drogenscreenings verweigert und nur begrenzt an Einzeltherapie teilnimmt. Ergänzende Gutachten konnten vorhandene Aktenmängel beheben; die Verteidigungseinwendungen ändern an der Prognose nichts. Daher besteht weiterhin die rechtfertigende Grundlage für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung und keine Aussicht auf Aussetzung zur Bewährung.