Urteil
2 O 633/12
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Schadensersatz, wenn nach Abriss eines Anbaus nicht bewiesen ist, dass die betroffene Wand eine Nachbarwand im Sinne der §§ 921, 922 BGB ist.
• Eine analoge Anwendung der Nachbarwandregelungen kommt nicht in Betracht, wenn die Eigentums- und Interessenlage überprüfbar ist und der Wortlaut sowie verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte einer engen Auslegung entgegenstehen.
• Haftung der Auftraggeberin eines Abrisses gegenüber dem Nachbarn wegen Schäden durch das Abbruchunternehmen scheidet aus, wenn kein Verschulden, keine Zurechnung nach § 278 BGB und keine Verrichtungsgehilfenstellung nach § 831 BGB vorliegt.
• Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB bedürfen der Schriftform; mündliche Zusagen begründen keinen durchsetzbaren Anspruch.
• Ansprüche aus dem Nachbarrecht (NachbG NRW) und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Nachbarwand, Vorsatz oder Verschulden) nicht nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz nach Abriss: fehlende Nachbarwand und nicht zurechenbares Verschulden • Kein Schadensersatz, wenn nach Abriss eines Anbaus nicht bewiesen ist, dass die betroffene Wand eine Nachbarwand im Sinne der §§ 921, 922 BGB ist. • Eine analoge Anwendung der Nachbarwandregelungen kommt nicht in Betracht, wenn die Eigentums- und Interessenlage überprüfbar ist und der Wortlaut sowie verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte einer engen Auslegung entgegenstehen. • Haftung der Auftraggeberin eines Abrisses gegenüber dem Nachbarn wegen Schäden durch das Abbruchunternehmen scheidet aus, wenn kein Verschulden, keine Zurechnung nach § 278 BGB und keine Verrichtungsgehilfenstellung nach § 831 BGB vorliegt. • Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB bedürfen der Schriftform; mündliche Zusagen begründen keinen durchsetzbaren Anspruch. • Ansprüche aus dem Nachbarrecht (NachbG NRW) und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Nachbarwand, Vorsatz oder Verschulden) nicht nachgewiesen sind. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, an dessen ursprüngliche Außenwand ein eingeschossiger Anbau auf dem Nachbargrundstück angebaut war. Die Beklagten ließen den Anbau nach einem Brandschaden 2009 durch ein Abbruchunternehmen entfernen; die Bodenplatte des Anbaus verblieb auf dem Nachbargrundstück. Nach dem Abriss traten Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsprobleme an der Außenwand des klägerischen Hauses auf. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 10.600 €; die Beklagten lehnten ab und hatten das Grundstück später veräußert. Streitig war insbesondere, ob die betroffene Wand eine auf der Grenze stehende Nachbarwand im Sinne der §§ 921, 922 BGB ist und ob den Beklagten ein Verschulden oder eine Zurechnung der Arbeiten des Abbruchunternehmens anzulasten ist. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wurde eingeholt. • Vertragliche Ansprüche scheiden aus mangels vertraglicher Beziehung zwischen Kläger und Beklagten; bloße Nachbarschaft begründet keine Schuldverhältnisse. • Schadensersatz nach §§ 823 Abs.2, 922 S.3, 249 BGB setzt das Vorliegen einer Nachbarwand gemäß § 921 BGB voraus; der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Wand auf der Grundstücksgrenze steht, sodass §§ 921, 922 BGB nicht anwendbar sind. • Eine analoge Anwendung von §§ 921, 922 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Normen eng auszulegen sind: sie begrenzen grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte und beruhen auf besonderer Unaufklärbarkeit der Eigentumsverhältnisse, die hier nicht gegeben ist. • Ansprüche nach dem NachbG NRW greifen nicht ein: § 14 NachbG setzt eine Nachbarwand voraus; die Regelungen zu Grenzwänden (§§ 19 ff. NachbG NRW) begründen keinen Schadensersatzanspruch des Grenzwandeigentümers gegen den Anbauenden in der vorgetragenen Konstellation. • Unerlaubte Handlung (§ 823 Abs.1 BGB) scheidet aus, weil Schäden durch das Abbruchunternehmen verursacht wurden und kein unmittelbares Verschulden der Beklagten dargelegt wurde; eine Zurechnung nach § 278 BGB ist nicht gegeben. • Haftung nach § 831 BGB für das Abbruchunternehmen scheitert, weil dieses nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten anzusehen ist; außerordentliche Anhaltspunkte für eine Weisungsabhängigkeit sind nicht vorgetragen. • Ein mögliches Anerkenntnis des Beklagten zu 2) ist nach §§ 780, 781 BGB wegen fehlender Schriftform unwirksam; daraus folgt kein Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 249 BGB i.V.m. §§ 780, 781 BGB. • Mangels eines durchsetzbaren Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz für die behaupteten Mauerschäden und Feuchtigkeitsschäden. Entscheidungsgrund ist vor allem, dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach den Vorschriften über Nachbar- bzw. Grenzwände (§§ 921, 922 BGB; NachbG NRW) nicht erfüllt und die behauptete Grenzwand nicht beweisenbar war. Eine unmittelbare Haftung der Beklagten für das Verhalten des Abbruchunternehmens ist nicht gegeben, da keine Zurechnung nach § 278 BGB vorliegt und das Abbruchunternehmen nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB anzusehen ist. Ebenso ist ein mündlich behauptetes Anerkenntnis wegen fehlender Schriftform unwirksam. Damit siegt die Beklagtenseite; die Klage ist in vollem Umfang abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.