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Urteil

3 S 91/13

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags vor der Güteverhandlung ist bei fortdauernder Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist in der Regel entbehrlich und kann eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen. • Ein Rechtsanwalt muss unnütze, kostenauslösende Maßnahmen vermeiden und den Mandanten über für und gegen eine Maßnahme sprechende Umstände, insbesondere Kostenrisiken durch Rechtsschutzversicherer, aufklären. • Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten kann dem Honoraranspruch gleichstehen, wenn eine kostenauslösende Maßnahme des Anwalts weitgehend oder vollständig überflüssig war. • Die bloße Üblichkeit einer prozessualen Handlung begründet keine Rechtfertigung, wenn die Handlung in der konkreten Lage keinen vernünftigen Erfolg erwarten lässt.
Entscheidungsgründe
Pflichtverletzung des Anwalts durch voreiligen Weiterbeschäftigungsantrag vor Güteverhandlung • Die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags vor der Güteverhandlung ist bei fortdauernder Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist in der Regel entbehrlich und kann eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen. • Ein Rechtsanwalt muss unnütze, kostenauslösende Maßnahmen vermeiden und den Mandanten über für und gegen eine Maßnahme sprechende Umstände, insbesondere Kostenrisiken durch Rechtsschutzversicherer, aufklären. • Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten kann dem Honoraranspruch gleichstehen, wenn eine kostenauslösende Maßnahme des Anwalts weitgehend oder vollständig überflüssig war. • Die bloße Üblichkeit einer prozessualen Handlung begründet keine Rechtfertigung, wenn die Handlung in der konkreten Lage keinen vernünftigen Erfolg erwarten lässt. Der Beklagte war von seinem Arbeitgeber mit Wirkung zum 30.06.2011 gekündigt worden, jedoch bis dahin weiter beschäftigt. Er beauftragte die Klägerin, ihn im Kündigungsschutzverfahren zu vertreten. Die Klägerin reichte eine umfangreiche Klage ein, darunter einen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Die Parteien schlossen Anfang Juni 2011 einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung regelte. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 31.500 €; die Klägerin stellte daraufhin Gebühren in Rechnung. Die Rechtsschutzversicherung des Beklagten zahlte ausgehend von einem niedrigeren Streitwert nicht den vollen Betrag; weitere Zahlungen blieben aus. Die Klägerin forderte restliches Honorar, der Beklagte machte geltend, der vor der Güteverhandlung gestellte Weiterbeschäftigungsantrag sei überflüssig und begründe wegen unnötiger Kosten einen Schadensersatzanspruch. • Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat wegen Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags pflichtwidrig gehandelt und damit einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB verursacht, der dem Honoraranspruch i.H.v. 620,61 € entgegensteht. • Rechtsanwälte müssen einerseits Erfolgsaussichten verfolgen, andererseits unnötige Kosten vermeiden; eine kostenauslösende Maßnahme ist pflichtwidrig, wenn sie weitgehend oder vollständig überflüssig ist. • Fachgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere im Bereich Prozesskostenhilfe, betrachtet Weiterbeschäftigungsanträge vor der Güteverhandlung bei fortgesetzter Beschäftigung des Arbeitnehmers oft als mutwillig bzw. wenig zielführend; diese Erwägungen teilt die Kammer. • Das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an Nichtbeschäftigung während des Kündigungsprozesses überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitnehmers, sodass ein Weiterbeschäftigungsantrag vor der Güteverhandlung üblicherweise keinen realistischen Erfolg erwarten lässt. • Da Vollstreckungen aus Weiterbeschäftigungstiteln in der Praxis selten zu tatsächlicher Weiterbeschäftigung führen und der Gütetermin bereits Entscheidungswirkungen haben kann, ist die Stellung des Antrags vorab in vielen Fällen entbehrlich. • Der Anwalt hätte den Mandanten über die für und gegen den Antrag sprechenden Gesichtspunkte und mögliche Probleme mit der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung aufklären müssen; dies ist unterlassen worden. • Mangels Anspruch in der Hauptsache sind auch Nebenforderungen abzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es steht ihr kein restliches Honorar zu, weil die vorgerichtlich eingereichte Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags bei fortdauernder Beschäftigung des Arbeitnehmers eine pflichtwidrige, kostenauslösende Maßnahme war. Hieraus folgte ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe des strittigen Betrags, der dem Honoraranspruch entgegensteht. Die Klägerin hätte ihren Mandanten vor Stellung des Antrags über die geringe Erfolgsaussicht, die Möglichkeit der Nachholung nach erfolgloser Güteverhandlung und über mögliche Deckungsprobleme mit der Rechtsschutzversicherung informieren müssen. Mangels Hauptanspruchs sind auch alle Nebenforderungen abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.