Urteil
3 S 91/13
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2014:0128.3S91.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.8.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Az.: 13 C 82/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.8.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Az.: 13 C 82/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars im Zusammenhang mit der Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in Anspruch. Dem Beklagten war durch seinen damaligen Arbeitgeber, die F1 in O1 mit Schreiben vom 23.03.2011 mit Wirkung zum 30.06.2011 gekündigt worden. Während des Laufs der Kündigungsfrist wurde er durch seinen Arbeitgeber weiter beschäftigt. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit seiner Vertretung im Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 06.04.2011 (Anlage K 1, Bl. 23 – 25 d. A.) und erhob mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 136 – 145 d. A.) Klage vor dem Arbeitsgericht in O2. Neben dem Antrag auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.03.2011 oder sonstige Kündigungen nicht beendet worden sei, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestehe, enthielt die Klageschrift diverse Anträge auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, auf inhaltlichen Widerruf von Abmahnungen, auf Stellung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Termin zur Güteverhandlung wurde seitens des Arbeitsgerichts O2 zunächst auf den 24.05.2011 angesetzt, später verlegt auf den 28.06.2011. Bereits Anfang Juni 2011 einigten sich die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens auf einen Vergleich, mit welchem die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2011, die Zahlung einer Abfindung und weitere Details geregelt wurden. Das Arbeitsgericht O2 setzte den Gegenstandswert für das Verfahren in der Folge auf 31.500,00 € fest. Darin enthalten war ein Anteil von zwei Bruttomonatsgehältern des Beklagten (7.000,00 €) für den Weiterbeschäftigungsantrag. Die Klägerin stellte ihre Leistungen dementsprechend unter dem 21.06.2011 mit einem Gesamtbetrag von 3.498,60 € in Rechnung (Anlage K 4, Bl. 30 d. A.). Der Beklagte bzw. dessen Rechtsschutzversicherung regulierte ausgehend von einem Streitwert von 24.500,00 € insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.877,99 €. Weitere Zahlungen erfolgten trotz mehrfacher Mahnungen und Fristsetzungen nicht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages sei aus Gründen der anwaltlichen Sorgfalt erforderlich gewesen und der Streitwert dieses Antrages bei der Berechnung der Vergütung daher zu berücksichtigen. Nur die Stellung eines solchen Antrages ermögliche die Durchsetzung des Verbleibens des Arbeitnehmers im Betrieb im Wege der Zwangsvollstreckung. Eine Stellung des Antrages erst im Rahmen des Gütetermins oder danach sei nicht in allen Fällen ausreichend, so dass bei Unterlassen des Antrages sogar ein Haftungsrisiko für den Anwalt bestehe. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die unbeschränkte Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages vor der Güteverhandlung sei überflüssig und stelle daher wegen der dadurch ausgelösten zusätzlichen Kosten eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, so dass hinsichtlich der darauf entfallenden Gebühren ein Schadensersatzanspruch des Mandanten dem Honoraranspruch entgegenstehe. Das Amtsgericht ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat die Klage auf Zahlung weiteren Anwaltshonorars in Höhe von 620,61 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch Urteil vom 21.08.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe sich gegenüber dem Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht, da jedenfalls vor Durchführung der Güteverhandlung ein Weiterbeschäftigungsantrag nicht notwendig gewesen sei. Erst im Hinblick auf die sich nach der Güteverhandlung stellende Frage einer Fortsetzung des Rechtsstreits werde eine auf eigene Kosten prozessierende Partei überlegen, ob sie ihr Klagebegehren erweitern solle. Darüber hinaus habe es die Möglichkeit gegeben, den Weiterbeschäftigungsantrag als unechten Hilfsantrag zu stellen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Rechtsansichten hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages bereits vor dem Gütetermin zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung des Beklagten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgericht Soest vom 21.08.2013 (13 C 82/13) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 620,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 21.06.2011 zu bezahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 117,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 01.02.2013 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zwar steht der Klägerin angesichts des vom Gericht festgesetzten Streitwerts von 31.500,00 € grundsätzlich ein Honorar in Höhe von 3.498,60 € und damit ein restliches Honorar in Höhe von 620,61 € zu, im vorliegenden Fall ist jedoch die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages als Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten anzusehen. Dem Honoraranspruch der Klägerin steht daher ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB in gleicher Höhe gegenüber. Ein Rechtsanwalt ist einerseits gehalten, den sichersten Weg zu wählen, um Ansprüche seines Mandanten durchsetzen zu können, andererseits ist er jedoch auch gehalten, unnütze Kosten zu vermeiden. Dies kann in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen (Fahrendorf/Mennemeier/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rd.-Nr 1756). Eine Pflichtwidrigkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn eine kostenauslösende Maßnahme des Rechtsanwalts weitestgehend oder vollständig überflüssig ist. Zu der hier relevanten Problematik der Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens werden insoweit unterschiedliche Ansichten vertreten: Die Fachgerichtsbarkeit hat sich mit der Problematik im Rahmen der Prüfung von Prozesskostenhilfeanträgen für Weiterbeschäftigungsanträge auseinandergesetzt. Dabei haben etwa das LAG O2 (Beschluss vom 16.12.2004, 5 Ta 355/04) und das Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven – (Beschluss vom 16.11.2006, 5 Ca 5312/06) mit ausführlicher Begründung die Ansicht vertreten, ein solcher Weiterbeschäftigungsantrag sei, wenn er vor der Güteverhandlung gestellt werde, als sinnlos und daher als mutwillig im Sinne des PKH-Rechts anzusehen. Auch von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ein Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Gütetermin als fehlerhafte anwaltliche Maßnahme und daher als nicht zu vergüten angesehen worden, wenn nach Ausspruch der Kündigung eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zunächst erfolgte und mit der Durchführung eines Gütetermins vor Ablauf der Kündigungsfrist zu rechnen war (z. B. AG Hagen, Urteil vom 18.05.2007, 16 C 71/07; LG Köln, Urteil vom 20.02.1997, 24 S 35/96). Die von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschiedenen Fälle betrafen durchgehend Klagen gegen Rechtsschutzversicherer. Abgesehen von Besonderheiten, die sich aus den jeweiligen allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben, liegt jedoch eine vergleichbare Fragestellung vor. Nach anderer Ansicht ist der Antrag dagegen Teil einer ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung und demnach nicht als anwaltliche Pflichtverletzung anzusehen. Das AG Dortmund (Urteil vom 07.12.2005, 126 C 9954/04) stellt darauf ab, dass der Antrag in der Praxis üblich und zumindest nicht unvernünftig sei. Das AG Balingen (Urteil vom 25.07.2012, 4 C 314/12) hält den Antrag schon zur Erhöhung des Drucks für Vergleichsverhandlungen für sachlich gerechtfertigt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 55 Abs. ArbGG bereits im Gütetermin eine das Verfahren beendende Entscheidung durch den Vorsitzenden ergehen kann, außerdem auch im Falle der Säumnis des Arbeitgebers (vgl. z. B. Ennemann, NZA 1999, Seite 628, 633). Die Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die teilweise vertretene Ansicht, der Weiterbeschäftigungsantrag müsse als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt werden (vgl. z. B. LG München, ZfS 1988, 144) nicht weiter führt. Jedenfalls im Falle eines Gesamtvergleichs, wie er auch im vorliegenden Fall getroffen wurde, ist ein unechter Hilfsantrag bei der Streitwertbemessung wie ein Hauptantrag zu berücksichtigen. Zumindest wird im Bezirk des LAG O2 so verfahren (LAG O2, a. a. O., LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2011, 5 Ta 214/10). Es überzeugen jedoch die Argumente insbesondere der Fachgerichte. Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung begründet außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitsnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht (LAG O2, a. a. O.). Schon dies spricht dafür, einen Weiterbeschäftigungsantrag erst nach einer etwa erfolglosen Güteverhandlung zu stellen. Die Fälle, in denen im Gütetermin bereits eine endgültige Streitentscheidung erfolgen kann, rechtfertigen keine andere Beurteilung. So wird der Säumnisfall jedenfalls in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nur bei Insolvenz des Arbeitgebers vorliegen. Die Entscheidung durch den Vorsitzenden im Gütetermin gem. § 55 Abs. 3 ArbGG ist von einer Zustimmung der Parteien abhängig, so dass auch hier dem Arbeitnehmer, der den Weiterbeschäftigungsantrag zunächst nicht gestellt hat, kein dauerhafter Rechtsverlust droht. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass es in der Praxis nur in seltenen Fällen zu Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Weiterbeschäftigungstitel und zu tatsächlicher Weiterbeschäftigung kommt (vgl. hierzu statistische Angaben in dem Urteil des Arbeitsgerichts Bremen – Bremerhaven, a.a.O.). Aus all diesen Gründen ist der Antrag auf Weiterbeschäftigung vor der Güteverhandlung im Falle der aktuellen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Laufs der Kündigungsfrist von den Fachgerichten, auch von dem für das hier streitige Verfahren zuständigen Berufungsgericht LAG O2, als so wenig zielführend angesehen worden, dass sie ihn im Rahmen der PKH-Prüfung als mutwillig eingestuft haben. Berücksichtigt man weiter, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz der Arbeitnehmer (bzw. dessen Rechtsschutzversicherung) in jedem Fall seine eigenen Kosten zu tragen hat, kann die Verursachung von Kosten durch Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages unter diesen Umständen jedenfalls dann nicht als ordnungsgemäßes anwaltliches Handeln angesehen werden, wenn der Anwalt den Mandanten nicht zuvor über die Punkte, die für und gegen die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages schon zu diesem Zeitpunkt sprechen, informiert hat. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass – wie dem Anwalt bekannt sein muss – häufig Probleme hinsichtlich der Kosten der Deckung durch den Rechtsschutzversicherer für Weiterbeschäftigungsanträge dieser Art auftreten. Auch hierauf hätte hingewiesen werden müssen, um den Beklagten eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen. Da die Frist gem. § 4 KSchG für den Weiterbeschäftigungsantrag nicht gilt, hätte zudem auch die Möglichkeit bestanden, zunächst eine Klärung mit der Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Auch die „Üblichkeit“ solcher Antrag in der Praxis ändert nichts an den vorgenannten Erwägungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auch den Druck auf den Arbeitgeber nicht nennenswert erhöhen dürfte, wenn in der Praxis die Vollstreckung aus obsiegenden Urteilen zu Weiterbeschäftigungsanträgen eine derart geringe Bedeutung hat. Ohnehin könnte die bloße Ankündigung eines nach erfolgloser Güteverhandlung zu stellenden Weiterbeschäftigungsantrages den gleichen Effekt erzielen, ohne dass weitere Kosten entstehen würden. Mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.