Urteil
2 O 116/12
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Auskunft in Form eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses setzt §2314 BGB voraus und kommt für Miterben nicht in Betracht.
• Nach §2027 Abs.1 i.V.m. §2039 S.1 BGB kann ein Erbe von einem Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Aktivbestand des Nachlasses (Sachen und Forderungen) und über den Verbleib von Nachlassgegenständen verlangen.
• Die Auskunftspflicht nach §2027 BGB erstreckt sich nicht auf Nachlassverbindlichkeiten oder auf zu Lebzeiten erbrachte Schenkungen; hierfür können andere Normen einschlägig sein.
• Nach §2050 Abs.2 i.V.m. §2057 BGB hat jeder Miterbe auf Verlangen Auskunft über zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen und über Zuschüsse zum Einkommen zu erteilen, ohne dass deren Ausgleichspflicht bereits festgestellt sein muss.
Entscheidungsgründe
Auskunftsansprüche unter Miterben über Aktivbestand und erhaltene Zuwendungen • Ein Anspruch auf Auskunft in Form eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses setzt §2314 BGB voraus und kommt für Miterben nicht in Betracht. • Nach §2027 Abs.1 i.V.m. §2039 S.1 BGB kann ein Erbe von einem Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Aktivbestand des Nachlasses (Sachen und Forderungen) und über den Verbleib von Nachlassgegenständen verlangen. • Die Auskunftspflicht nach §2027 BGB erstreckt sich nicht auf Nachlassverbindlichkeiten oder auf zu Lebzeiten erbrachte Schenkungen; hierfür können andere Normen einschlägig sein. • Nach §2050 Abs.2 i.V.m. §2057 BGB hat jeder Miterbe auf Verlangen Auskunft über zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen und über Zuschüsse zum Einkommen zu erteilen, ohne dass deren Ausgleichspflicht bereits festgestellt sein muss. Die Erblasserin verstarb am 13.05.2010 und hinterließ vier Söhne zu je 1/4 als Erben. Die Mutter hatte 2006 dem Beklagten bereits ein Grundstück übertragen. Der Kläger, ein Miterbe, verlangte Auskunft über den Nachlassbestand zum Todestag, insbesondere über Sachen, Forderungen, Nachlassverbindlichkeiten, zu Lebzeiten geleistete Zuwendungen und Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten sowie über erbschaftliche Geschäfte des Beklagten seit 2001. Der Beklagte gab mehrere teils unvollständige Auskünfte; der Kläger hielt diese für unzureichend und erhob Stufenklage mit diversen Haupt- und Hilfsanträgen auf Auskunft, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung. Das Gericht prüfte die Ansprüche vornehmlich nach den Vorschriften des BGB über Auskunftspflichten von Erbschaftsbesitzern und die Ausgleichspflichten unter Miterben. • Anspruch auf ein durch einen Notar aufgenommenes Bestandsverzeichnis ergibt sich nur aus §2314 BGB; diese Norm schützt Pflichtteilsberechtigte, nicht Miterben, und ist daher gegenstandslos, weil der Kläger Miterbe ist. • §2027 Abs.1 i.V.m. §2039 S.1 BGB begründet gegenüber dem Erbschaftsbesitzer einen Auskunftsanspruch über den Aktivbestand des Nachlasses (Sachen und Forderungen) und über den Verbleib von Nachlassgegenständen; der Beklagte ist als Erbschaftsbesitzer verpflichtet, insoweit umfassende Auskunft zu erteilen. • Die Auskunftspflicht nach §2027 BGB erstreckt sich nicht auf Nachlassverbindlichkeiten; Schulden gehören nicht zum Aktivbestand und sind daher nicht Gegenstand dieses Auskunftsanspruchs. • Schenkungen zu Lebzeiten fallen ebenfalls nicht unter §2027 BGB; ein Auskunftsanspruch hierüber aus §2314 BGB scheitert, weil der Anspruchsteller Miterbe ist. • Zu ersuchen ist der Beklagte nach §2027 Abs.1 BGB konkret über die erbschaftlichen Geschäfte seit 2001 und den Verbleib von Nachlassgegenständen Auskunft zu geben; seine bisherigen Erklärungen waren unzureichend. • Ansprüche nach §2050 Abs.2 i.V.m. §2057 BGB begründen gegenüber einzelnen Miterben einen Anspruch auf Auskunft über erhaltene ausgleichspflichtige Zuwendungen sowie über Zuschüsse zum Einkommen; diese Auskunft steht dem einzelnen Miterben gegen den betreffenden Miterben zu, nicht gemeinschaftlich gemäß §2039 S.1 BGB. • Ein Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks durch ein Sachverständigengutachten folgt nicht aus §2027 BGB; lediglich die Feststellung des Bestands ist geschuldet, eine Wertermittlung nur ggf. nach §242 BGB gegen Kostenübernahme möglich. Die Klage ist im Tenor teilweise begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Erbengemeinschaft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen sowie darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er seit 2001 für die Erblasserin geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Soweit begehrt wurde, Auskunft über Nachlassverbindlichkeiten oder über alle zu Lebzeiten getätigten Schenkungen zu erteilen, besteht kein Anspruch aus §2027 i.V.m. §2039 BGB; ein notarielles Verzeichnis nach §2314 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten Miterben sind. Dem Kläger steht daneben ein individueller Auskunftsanspruch gegen den Beklagten über alle an diesen geleisteten ausgleichspflichtigen Zuwendungen und über Zuschüsse zum Einkommen nach §2050 Abs.2 i.V.m. §2057 BGB zu. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.