Beschluss
3 S 114/13
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet und bietet keine Aussicht auf Erfolg.
• Aus dem behaupteten Unfallereignis ergeben sich weder Ansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen (§§ 311 Abs.2 Nr.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB) noch aus deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs.1 BGB).
• Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gestaltung der durchsichtigen Glasschiebetür; Kennzeichnung (weißer Streifen) und Kontext (dunkle Fußmatte, zwei Türen als Windfang) machen die Tür erkennbar.
• Selbst bei technischem Versagen der Tür überwiegt nach den Umständen ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs.1 BGB), sodass ein Anspruch ausgeschlossen oder gekürzt wird.
• Die Berufung kann nach § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für erkennbar gestaltete Glasschiebetür; Mitverschulden schließt Anspruch aus • Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet und bietet keine Aussicht auf Erfolg. • Aus dem behaupteten Unfallereignis ergeben sich weder Ansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen (§§ 311 Abs.2 Nr.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB) noch aus deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs.1 BGB). • Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gestaltung der durchsichtigen Glasschiebetür; Kennzeichnung (weißer Streifen) und Kontext (dunkle Fußmatte, zwei Türen als Windfang) machen die Tür erkennbar. • Selbst bei technischem Versagen der Tür überwiegt nach den Umständen ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs.1 BGB), sodass ein Anspruch ausgeschlossen oder gekürzt wird. • Die Berufung kann nach § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin machte nach einem Zusammenstoß mit einer Glasschiebetür in einem Geschäft Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz geltend gegen die Beklagte, Betreiberin des Ladens. Die Klägerin behauptete, die Tür habe sich nicht ordnungsgemäß geöffnet, weshalb es zum Unfall kam. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und daraus ein Anspruch der Klägerin folgt. Relevante Tatsachen sind Fotos der Tür, ein vertikaler weißer Streifen in der Mitte der Tür, eine dunkle Fußmatte im Eingangsbereich und die Behauptung der Klägerin, das Geschäft zuvor regelmäßig besucht zu haben. Die Kammer prüfte, ob ein Anspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung (§§ 311 Abs.2 Nr.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB) oder aus Delikt (§ 823 Abs.1 BGB) besteht. Weiteres Thema ist ein mögliches Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs.1 BGB. • Die Berufung ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet; die Entscheidung des Amtsgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. • Es bestehen keine Anspruchsgrundlagen aus §§ 311 Abs.2 Nr.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.1 BGB, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden kann. • Durchsichtige Türen in Fußgängerbereichen müssen erkennbar gekennzeichnet sein; vorliegend war die innere Glasschiebetür anhand der vorgelegten Lichtbilder ohne Weiteres erkennbar, insbesondere wegen eines mehrere Zentimeter breiten weißen Streifens in der Mitte. • Der weiße Streifen ist typisch und dient dem Schutz der Türflügel; in Verbindung mit der dunklen Fußmatte hebt sich der Streifen deutlich vom Hintergrund ab, sodass die Tür für Verlassende erkennbar war. • Ein Ortstermin war nicht erforderlich, weil die Situation anhand der beigereichten Lichtbilder sachgerecht beurteilt werden konnte (§ 219 ZPO). • Selbst wenn die Tür technisch versagt haben sollte, überwiegt nach den Umständen ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs.1 BGB: sie hatte die Tür beim Betreten bereits passiert, kannte das Geschäft und hätte mit einer zweiten Tür als Windfang rechnen müssen. • Aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens entfällt ein Anspruch oder ist er entsprechend zu kürzen. • Die Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung oder eine grundsätzliche Klärung liegen nicht vor; daher ist die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO geboten. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen; das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil weder vertragliche noch deliktische Ansprüche begründet sind. Die Glasschiebetür war nach den Lichtbildern ausreichend gekennzeichnet (vertikaler weißer Streifen, Kontrast zur Fußmatte) und stellte somit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Zudem spricht vieles für ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs.1 BGB, da sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war und eine zweite Tür als Windfang zu erwarten hatte; dies schließt einen Anspruch aus oder führt zu dessen Kürzung. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO auf Kosten der Berufungsführerin zurückzuweisen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.