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Urteil

4 O 294/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2013:1206.4O294.13.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.217,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 284,76 EUR seit dem 07.11.2009, aus einem Betrag in Höhe von 5.771,06 EUR seit dem 24.12.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von 5.161,89 EUR seit dem 28.04.2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.217,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 284,76 EUR seit dem 07.11.2009, aus einem Betrag in Höhe von 5.771,06 EUR seit dem 24.12.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von 5.161,89 EUR seit dem 28.04.2012 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie macht gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch auf die Versorgung mit Energie in Form von Strom und Gas betreffend die Räume I. Xa in T. für den Zeitraum vom 05.12.2008 bis 21.11.2011 geltend. Die Beklagte ist ein eingetragener Verein, der in den Räumlichkeiten des Hauses I. Xb seinen Sitz hatte. Die Räumlichkeiten I. Xa wurden von der Vorsitzenden des Beklagten, Frau E. V. und ihrem Ehemann S. V. sowie – bis zu dessen Auszug – deren Sohn bewohnt. Es gab ursprünglich getrennte Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und dem Beklagten einerseits unter der Kundennummer X1 sowie mit der Vorsitzenden des Beklagten andererseits. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Vorsitzenden der Beklagten wurde über diese (und gegebenenfalls ihrem Ehemann) ein Stromzähler mit der Seriennummer XA und ein Gaszähler mit der Nummer XB geführt. Da die Vorsitzende des Beklagten in Zahlungsrückstand geriet, wurde unter dem 20.02.2008 ein Titel seitens der Klägerin gegen die Vorsitzende erstritten, nach dessen Inhalt diese den Ausbau der vorgenannten Messeinrichtungen zu dulden hatte. Im Anschluss an diese Maßnahme wurden drei neue Zähler eingebaut, wobei die Hintergründe dieses Neueinbaus und der nachfolgenden erneuten Belieferung mit Strom und Gas zwischen den Parteien streitig sind. Unstreitig wurde der Beklagte fortan über einen Stromzähler mit Strom versorgt, der die Zählernummer XC führte. Die Klägerin führte den Beklagten nachfolgend unter der (fortgeltenden) Vertragsnummer X1 und ordnete dieser Vertragsnummer zum einen den vorgenannten Stromzähler mit der Endnummer C und darüber hinaus den (neuen) Gaszähler mit der Nummer D zu. Sie stellte sodann den Strom- und Gasverbrauch für den Zeitraum vom 05.12.2008 bis 21.11.2011 mit drei Rechnungen vom 22.10.2009, 02.12.2010 und 11.04.2012 in Rechnung. Von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen in Höhe von 3.102,35 EUR, 5.771,06 EUR und 5.221,64 EUR macht die Klägerin unter Abzug diverser Teilzahlungen gegenüber der Beklagten noch folgende Beträge geltend: Rechnung vom 22.10.2009: 284,76 EUR. Rechnung vom 02.12.2010: 5.771,06 EUR. Rechnung vom 11.04.2012: 5.161,89 EUR. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich mit Schreiben vom 05.06.2008 bei ihr gemeldet und im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Versorgung mit Strom und Wärme nach dem Ausbau der Zähler darum gebeten, den Gaszähler und Stromzähler auf Rechnung der Beklagten neu in Betrieb zu nehmen. Soweit der Beklagte bestreite, dass das Schreiben vom Beklagten stamme, hafte dieser zumindest unter Berücksichtigung der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Auch das Inbetriebsetzungsformular des Netzbetreibers vom 04.07.2008 habe die Vorsitzende des Beklagten unterschrieben. Ebenso habe der Beklagte nach Anforderung seitens der Klägerin den Gas- und Stromzählerstand gegenüber der Klägerin mitgeteilt und dabei im Absenderbereich das Logo des Beklagten verwendet. Auch habe der Beklagte unter dem 13.04.2009 erneut bestätigt, dass seit dem 11.06.2008 der Beklagte Vertragspartner der U. betreffend die Lieferstelle I. Xa (Wohnung der Vorsitzenden des Beklagten und deren Ehemann) sei. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin habe nach dem erneuten Einbau der Zähler in chaotischer Weise die Vertragsnummern und Zählerzuordnung durcheinandergebracht. Der Beklagte sei nicht für die Verbräuche betreffend den Gaszähler mit der Endnummer D und den Stromzähler mit der Endnummer E verantwortlich. Aus der Endabrechnung der Klägerin betreffend die (neue) Kundennummer X2 vom 08.07.2013 ergäbe sich vielmehr, dass dem Beklagten ein Guthaben zustehe. Für den Gasverbrauch sei der Beklagte schon deshalb nicht verantwortlich, weil intern mit den Eheleuten V. eine (anderweitige) Abrechnung erfolgt sei. Das Schreiben vom 05.06.2008 stamme nicht von dem Beklagten. Die Behauptung, es wäre der Briefkopf und der Stempel des Vereins benutzt worden, „könne nicht ernst gemeint sein“. Die Unterschrift auf dem Inbetriebsetzungsformular vom 04.07.2008 stamme ebenfalls nicht von der Vorsitzenden des Beklagten. Das Logo des Beklagten auf der Mitteilung der Zählerstände könne durch Dritte missbräuchlich unter Zuhilfenahme von Daten aus dem Internet verwandt worden sein. Dass tatsächlich Zählerstände mitgeteilt worden seien, sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Auch das Schreiben vom 13.04.2009 sei nicht von der zweiten Vorsitzenden N. D. unterschrieben worden. Darüber hinaus sei die Höhe zu bestreiten. Die Verbräuche seien unter Berücksichtigung der jeweiligen Verbrauchszeiträume nicht plausibel. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu und der weiteren Einwendungen wird auf die Klageerwiderungsschrift Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch aufgrund der den streitgegenständlichen Rechnungen geltend gemachten Energieversorgungsleistungen aufgrund eines mit dem Beklagten wirksam geschlossenen Energielieferungsvertrages betreffend Strom- und Gaslieferungen für den streitgegenständlichen Zeitraum 05.12.2008 bis 21.11.2011 zu. Hinsichtlich des Stromverbrauchs betreffend den Drehstromzähler mit der Nummer C ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Zähler für die Stromversorgung des Vereinssitz des Beklagten zuständig ist (Klageerwiderung Seite 2). Dementsprechend hat der Beklagte grundsätzlich den Verbrauch zu vergüten, der über diesen Zähler abgerechnet wird. Den entsprechenden Verbrauch betreffend den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen vom 22.10.2009, 02.12.2010, 11.04.2012 substantiiert dargelegt. Aus den vorgenannten Rechnungen ergibt sich der jeweilige Zählerstand zu Beginn und zu Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode, der Verrechnungspreis, der feste Leistungspreis sowie der Verbrauchspreis. Damit ist die Höhe des verlangten Entgeltes für den Stromverbrauch seitens der Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt. Demgegenüber kann die Beklagte im vorliegenden Prozess nicht erfolgreich mit der Behauptung durchdringen, die Zählerstände seien nicht plausibel: Gemäß § 17 I Satz 2 StromGVV (gleiches gilt für die Gaslieferungen gemäß § 17 I Satz 2 GasGVV) führen Einwände gegen Rechnungen nur dann zu einer berechtigten Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder aber die qualifizierten Voraussetzungen des § 17 I Satz 2 Ziffer 2 StromGVV vorliegen. Letzteres ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber auch die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ist durch die Beklagte weder substantiiert dargelegt, noch aus den übrigen Umständen erkennbar. Denn eine solche offensichtliche Fehlerhaftigkeit setzt voraus, dass die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt, bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990, 869; ebenso BGH NJW 1983, 1777). Die Rechnungen der Klägerin weisen den Anfangs- und Endzeitpunkt der Nutzung auf, ebenso den Zählerstand zu Beginn und Endes des Verbrauchszeitraumes sowie die sich daraus ergebende Anzahl an verbrauchten Strom-Kilowattstunden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Rechnung ist nicht erkennbar. Soweit der Beklagte meint, die offensichtliche Unrichtigkeit ergäbe sich auch seinem Vergleich der Leistungszeiträume, ist dies unbeachtlich, da sich in diesem Fall die offensichtliche Unrichtigkeit nicht aus der Rechnung selbst, sondern erst unter Berücksichtigung einer konkreten Nutzung des Objektes ergeben würde. Eine Reduzierung der mit der Klage geltend gemachten Beträge betreffend den Stromverbrauch ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Die Klägerin hat hinsichtlich der ursprünglich in Rechnung gestellten Stromverbrauchskosten bereits diverse geleistete Teilzahlungen des Beklagten verrechnet. So hat sie mit Email vom 24.10.2013 (Anlage B6) gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf dessen (fortdauernde) Kundennummer X1 mitgeteilt, dass aufgrund der geleisteten Zahlungen eine teilweise Verrechnung erfolgt sei, sodass von der Jahresrechnung vom 22.10.2009 lediglich noch ein Teilbetrag von 284,76 EUR geltend gemacht wird, aus der Jahresrechnung vom 02.12.2010 ein solcher in Höhe von 5.771,06 EUR und aus der Jahresrechnung vom 11.04.2012 ein solcher in Höhe von 4.759,37 EUR. Dass der Beklagte oder gegebenenfalls die Eheleute V. auf die Verbindlichkeiten des Beklagten betreffend die streitgegenständlichen Stromrechnungen betreffend den Zähler mit der Endnummer C weitergehende Tilgungsleistungen erbracht hätten, die zu einer weitergehenden Reduzierung der ursprünglichen Rechnungsforderungen führen würden, ist weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte haftet auch für die in den streitgegenständlichen Rechnungen geltend gemachten Gaslieferungen. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zumindest unter Berücksichtigung von Rechtsscheinsgrundsätzen (Duldungs- und Anscheinsvollmacht) gegenüber der Klägerin für den Verbrauch der Gasenergie haftet. Bereits das Schreiben vom 05.06.2008 indiziert, dass es sich um ein Schreiben des Beklagten handelt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Unterschrift auf diesem Schreiben tatsächlich von einem Vertretungsberechtigtem des Beklagten stammt, da die Beibringung des Stempels bereits einen gewissen Rechtsschein dahingehend erzeugt, dass das Schreiben tatsächlich vom Beklagten stammt. Soweit der Beklagte demgegenüber vorträgt, der diesbezüglich Sachvortrag der Klägerin könne allein mit Blick auf das Layout „nicht ernst gemeint sein“, greift dies vor dem Hintergrund der Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durch. Darüber hinaus ist in dem Schreiben die Kundennummer des Beklagten benutzt worden. Wenn möglicherweise auch eine missbräuchliche Duplizierung des Stempels unter Verwendung von Daten aus dem Internet möglich wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, woher ein unbekannter Dritter Kenntnisse über die genaue Kundennummer des Beklagten haben sollte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens, dass der Absender dieses Schreibens auch weitergehende Kenntnis über die Interna betreffend die Stromversorgung an dem Objekt Xa und Xb hatte. Auch die Verwendung der Kundennummer sowie der weiteren Interna erzeugt bei objektiver Betrachtung den Anschein, dass das Schreiben tatsächlich aus der Sphäre des Beklagten stammt. Die Beurteilung der Duldungs- und Anscheinsvollmacht erfolgt nach objektiven Grundsätzen. Insofern ist darauf abzustellen, wie bei einem objektiven Dritten das Schreiben vom 05.06.2008 aufzufassen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einzelheiten ist bei objektiver Betrachtung das Schreiben als Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Lieferungsvertrages betreffend Gas- und Strom zu sehen. Weitergehend wird hier die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch durch das weitere Schreiben vom 04.07.2008 (Inbetriebsetzungsformular) gestützt. Dabei kann es auch hier dahinstehen, ob die Unterschrift tatsächlich von der Vorsitzenden des Beklagten stammt. Denn der Einbau der Zähler erfolgte in der streitgegenständlichen Immobilie, sodass der Beklagte, zumindest aber dessen Vorsitzende, Kenntnis hiervon erlangt haben muss. Gleiches gilt sinngemäß für das Antwortschreiben vom 04.12.2008 betreffend den Stromzählerstand und den Gaszählerstand. Dass eine Ablesung der Zählerstände erfolgt ist, kann der Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten. Denn dem Ablesen des Zählerstandes und der Rücksendung an die Klägerin war eine entsprechende Aufforderung seitens der Klägerin vorangegangen. Der Beklagte wusste insoweit, dass er die Zählerstände mitzuteilen hatte. Ob die Mitteilung der Zählerstände sodann durch die Vorsitzende des Beklagten oder gegebenenfalls einen anderen Mitarbeiter des Beklagten erfolgte, kann dahinstehen, da auch insoweit Rechtsschein eines Handelns des Beklagten erzeugt worden ist. Gleiches gilt sinngemäß für das Schreiben vom 13.04.2009. Auch hier ist es unerheblich, ob das Schreiben tatsächlich von einem vertretungsberechtigten Organ des Beklagten gefertigt wurde, oder von einem Dritten. Dem Schreiben ging voran die Jahresabrechnung betreffend Vertragsverhältnis X1 (u. a.). Auch insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Anschreiben der Klägerin nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt wäre. Wenn die Klägerin sodann als Reaktion auf ihr Schreiben an den Beklagten das Schreiben vom 13.04.2009 erhält, in dem erneut bestätigt wird, dass die Lieferstelle I. Xa seit dem 11.06.2008 auf Rechnung des Beklagten betrieben wird, so hat sich der Beklagte auch dies unter Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen. Auch der weitere Einwand des Beklagten, die Klägerin habe sich auf den Schriftwechsel nicht verlassen können, da die Klägerin nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass der Beklagte aus „sicherlich nicht nachvollziehbaren Gründen erhebliche Energiekosten für Privatleute übernehme“, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn bei dieser Argumentation werden die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend berücksichtigt: Der Beklagte war zur vereinszweckgemäßen Nutzung der Räumlichkeiten nur in der Lage, wenn diese mit Strom und Gas (Wärme) hinreichend versorgt waren. Da es an der streitgegenständlichen Immobilie lediglich einen Gaszugang mit einem Gaszähler gab, war es bei objektiver Betrachtung durchaus plausibel, dass dieser Anschluss – nachdem in Folge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Anschluss auf Namen der Vorsitzenden des Beklagten gesperrt und die Zähler ausgebaut waren – fortan mit dem Beklagten fortgesetzt werden sollte. Dass der Beklagte dabei gegebenenfalls auch in Kauf nahm, dass auch der Immobilienteil Xa, in dem die Eheleute V. wohnten, mit Gas versorgt wurde, steht dem keineswegs entgegen, da hier zu berücksichtigen ist, dass die Vorsitzende des Beklagten personenidentisch ist mit der Nutzerin des Immobilienteils Xa. Bei objektiver Betrachtung – und auch aus Sicht der Klägerin – war es insoweit keineswegs ungewöhnlich, dass der Beklagte um einen Anschluss (auch) des Gaszählers und eine entsprechende vertragliche Abwicklung über ihn als neuen Vertragspartner bat, um die eigene Versorgung mit Wärme und die Versorgung der nebenan wohnenden Vorsitzenden des Beklagten mit Wärme sicherzustellen. Auch vor diesem Hintergrund war die Klägerin daher nicht gehalten, Bedenken gegen die Rechtsscheinswirkungen der Schriftwechsel und der Unterschriften zu haben. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, davon auszugehen, dass irgendein Dritter – für den aus Sicht der Klägerin keinerlei Interesse dargelegt oder ersichtlich ist – an der Wiederherstellung der Strom- und Gasversorgung zu Lasten des Beklagten Interesse gehabt hätte und in der Lage gewesen wäre, nicht nur den Stempel oder das Logo des Beklagten in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verwenden, sondern darüber hinaus auch noch Kenntnisse über die interne Vertragsnummernvergabe des Beklagten bei der Klägerin usw. zu erlangen. Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe greifen aus den bereits oben dargelegten Gründen betreffend die Einwendungen zum Stromentgelt nicht. Auch die übrigen Einwendungen des Beklagten gegen die geltend gemachten Klageansprüche greifen nicht durch. Der Zinszahlungsanspruch folgt aus §§ 288 II, 286 I, II Ziffer 1 BGB. Der jeweilige Leistungszeitraum ist in den Rechnungen bestimmt, sodass ab dem jeweiligen Folgetag Verzug eingetreten ist. Da der Beklagte kein Verbraucher im Sinne des § 288 II BGB ist, ist der Ansatz einer Zinsforderung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ebenfalls berechtigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.