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Urteil

5 O 28/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2013:1112.5O28.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteilt ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteilt ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung die Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie die Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht. Der am 00.00.1951 geborene Kläger litt seit dem Jahr 1998 unter Rückenschmerzen. Wegen der Rückenschmerzen befand er sich häufig in ambulanter und auch stationärer Behandlung einschließlich stationärer Reha-Maßnahmen. Wegen therapieresistenter Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich stellte sich der Kläger im Juli 2010 im N-Krankenhaus in X vor. Der Beklagte war dort als Belegarzt tätig. Vom 26.07.2010 bis zum 30.07.2010 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus X. Während dieses Aufenthalts wurde der Kläger konservativ unter anderem mit einer intravenösen Analgesie sowie einer Infusion behandelt. Ferner wurde am 28.07.2010 eine Computertomographie der Wirbelsäule veranlasst. Diese ergab folgende Beurteilung: 1. Im Vordergrund stehende degenerative Veränderung mit zum Teil hypertrophen spondylarthrotischen Veränderungen insbesondere in Höhe LWK3 bis LWK5. Dabei relative Spinalkanaltenose in Höhe des 4. LWK. 2. Osteochondrosen im Bereich LWK2/LWK3 sowie LWK 3/LWK4. 3. In den untersuchten Etagen allseits kein Prolapsnachweis. Nachdem das Ergebnis der Computertomographie vorlag, wurde der Beklagte konsiliarisch durch die Ärzte des Krankenhauses beigezogen. Dieser besprach mit dem Kläger den Befund. Der Beklagte führte mit dem Kläger am 30.07.2010 unter Zuhilfenahme eines Q- Aufklärungsbogens der Firma D ein Aufklärungsgespräch über die Operation bei Verengung des Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule durch. Der genaue Inhalt des Aufklärungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Am 10.08.2010 wurde der Kläger zwecks neurochirurgischer Versorgung durch den Beklagten als Belegarzt erneut stationär im N-Krankenhaus X aufgenommen. Am 11.08.2010 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Discektomie, eine Dekompression, eine Neurolyse L3/L4 links sowie eine Spondylodese mit capstone cage und spirer plate durch. Während der Operation zeigte sich ein kleiner Duradefekt, den der Beklagte mit Fibrinkleber und Gelitta verschloss. Postoperativ stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen des Klägers ein. Dem Kläger war es nicht mehr möglich, das gestreckte Bein anzuheben. Ferner zeigten sich eine Fußheber- und eine Fußsenkerparese. Darüber hinaus war der Kläger nach der Operation nicht mehr in der Lage Wasser zu lassen, weshalb in der Nacht vom 11.08.2010 auf den 12.08.2010 kurzfristig ein Blasenkatheter gelegt wurde. Der Beklagte entschloss sich daraufhin am 12.08.2010 bei dem Kläger eine Revisionsoperation durchzuführen. Bei der Revisionsoperation entfernte der Beklagte ein epidurales Hämatom links. Ferner zeigte sich während der Operation wiederum ein Duradefekt, den der Beklagte erneut mittels Fibrinkleber und Gelitta verschloss. Nach der Operation ergab sich zunächst eine Verbesserung der neurologischen Ausfälle. Der Kläger war kurzzeitig in der Lage, die ausgestreckten Beine wieder anzuheben. Die Fußheber- und Fußsenkerparese bestand hingegen fort. Am Nachmittag des 12.08.2010 war es dem Kläger wiederum nicht mehr möglich, die ausgestreckten Beine anzuheben. Am 13.08.2010 erfolgte eine Anweisung des Beklagten, dass der Kläger im Rollstuhl mobilisiert werden könne. Am 16.08.2010 veranlasste der Beklagte telefonisch ein CT der L2 bis S1 sowie eine konsilarische neurologische Untersuchung. Der hinzugezogene Neurologe H kam aufgrund des CT vom 17.08.2010 zu dem Ergebnis, dass ein regelrechter Sitz der spire plate sowie des capstone cages in L3/4 sowie ein ausreichend weiter Spinalkanal ohne Hinweis auf eine erneute Nachblutung gegeben sei. Am 18.08.2010 ließ sich der Kläger auf eigenen Wunsch zur weiteren Behandlung in die C-Klinik in I verlegen. Dort erfolgte am 18.08.2010 eine MRT-Untersuchung. Diese ergab das Vorliegen eines epiduralen Hämatoms. Am 19.08.2010 wurde eine operative Revision durchgeführt, bei der das Hämatom entfernt wurde. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2011 unter Fristsetzung bis zum 23.08.2011 vergeblich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000,- EUR auf. Ferner forderte er die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2011 unter Fristsetzung bis zum 19.10.2011 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.709,20 EUR auf. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn während des stationären Aufenthalts im Juli 2010 darauf hingewiesen habe, dass er, der Kläger, entweder weiterhin mit wohl zunehmenden Schmerzen leben müsse oder er sich operieren lassen müsse. Es müssten Platten im Bereich der Wirbelsäule eingebracht werden, um eine Stützung der Wirbelsäule zu bewirken. Der Beklagte habe ihm daher zur Operation geraten. Das Aufklärungsgespräch im Juli 2010 sei dabei offensichtlich unter einem erheblichen Zeitdruck des Beklagten geführt worden. Nur aufgrund des eindringlichen Rates des Beklagten habe er, der Kläger, in die empfohlene Operation eingewilligt. Der Beklagte habe ihn nicht auf die besonderen Risiken der Operation und auch nicht auf alternative Behandlungsmethoden hingewiesen. Ferner habe er ihn nicht darüber aufgeklärt, dass bei ihm, dem Kläger, das Operationsrisiko aufgrund bestehender Voroperationen erhöht gewesen sei. Hätte der Beklagte ihn über diese Risiken aufgeklärt, hätte er sich gegen die Operation entschieden. Im August 2010 habe lediglich eine relative Indikation zur Operation bestanden. Die Operation sei weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht dringend gewesen. Der Kläger behauptet ferner, dass die Behandlung durch den Beklagten nicht lege artis erfolgt sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, vor der Operation eine Röntgenaufnahme oder ein MRT zur Einschätzung der Situation des Spinalkanals anzufertigen. Dass der Beklagte die aufgrund der Voroperationen bestehende Situation präoperativ nicht hinreichend abgeklärt habe, ergebe sich auch daraus, dass geplant gewesen sei, den Eingriff von rechts durchzuführen. Erst unter der Operation habe der Beklagte gemerkt, dass der Eingriff von rechts wegen einer vorhandenen Narbenplatte nicht sinnvoll oder möglich gewesen sei, woraufhin er den Eingriff von links vorgenommen habe. Der Beklagte habe es ferner pflichtwidrig unterlassen vor der Revisionsoperation am 12.08.2010 ein CT oder ein MRT zu veranlassen. In der Zeit vom 13.08.2010 bis zum 16.08.2010 habe ausschließlich eine Betreuung durch den Stationsarzt des N-Krankenhauses in X stattgefunden. Eine Änderung der neurologischen Situation sei während dieser Zeit nicht eingetreten. Er habe durchgehend unter einer Taubheit in beiden Unterschenkeln sowie im Genitalbereich gelitten. Darüber hinaus sei es ihm weiterhin nicht möglich gewesen, die gestreckten Beine anzuheben. Dem Beklagten sei ferner vorzuwerfen, dass er nach der Revisionsoperation zu spät auf die neurologischen Ausfälle reagiert habe. Spätestens am 13.08.2010 hätte der Beklagte eine bildgebende Untersuchung des Klägers veranlassen müssen. Das CT vom 16.08.2010 sei zum einen verspätet und zum anderen nicht ausreichend gewesen. Vielmehr sei die Anfertigung eines MRT notwendig gewesen. Das Unterlassen der Anfertigung eines MRTs sei als grob behandlungsfehlerhaft zu werten. Wäre ein entsprechendes MRT von dem Beklagten spätestens am 13.08.2010 veranlasst worden, hätte dies zu der Diagnosestellung eines erneuten epiduralen Hämatoms geführt. Nach der Entfernung des Hämatoms in der C-Klinik in I am 19.08.2010 sei es zu einer Besserung der Fußheber- und Zehenheberparese gekommen. Wäre das epidurale Hämatom nicht erst am 19.08.2010, sondern bereits zeitnah entfernt worden, hätte eine dauerhafte Schädigung der beeinträchtigten Nervenwurzeln verhindert werden können. Durch den operativen Eingriff vom 11.08.2010 und der nachfolgenden Entstehung eines epiduralen Hämatoms sei es bei ihm zu einer chronischen inkompletten Querschnittslähmung mit neurogener Blasenentleerungsstörung und einer Hyperaktivität der Harnblase gekommen. Zudem leide er seit dem 11.08.2010 unter einer erektilen Dysfunktion. Diese Folgen hätten bei einer zeitnahen Entfernung des epiduralen Hämatoms verhindert werden können. Durch die inkomplette Querschnittslähmung sei er erheblich in seiner Mobilität eingeschränkt. Er leide unter chronischen Schmerzen und einer ausgeprägten depressiv gefärbten Anpassungsstörung. Ihm sei es nur noch mit dynamischen Unterschenkelorthesen möglich, kurze Strecken mit Hilfe eines Gehstocks zu laufen. Hierbei sei sein Gang hochgradig unsicher und es bestehe eine sehr hohe Sturzgefahr. Bei längeren Strecken sei er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Durch die Verwendung der Unterarmgehstützen sei es zu der Ausbildung eines Impingment-Syndroms der rechten Schulter gekommen, welche bereits operativ hätte behandelt werden müssen. Die Rehabilitationen in der Zeit vom 26.08.2010 bis zum 24.11.2010 in der J-Klinik in J1 sowie in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum 14.07.2011 in der Klinik S in P hätten zu keiner Verbesserung seines Zustandes geführt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schmerzensgeldanspruch in einer Größenordnung von 200.000,- EUR zuzusprechen sei. Darüber hinaus seien ihm ein Schaden durch Zuzahlungen bzw. Aufwendungen für Medikamente, Fahrtkosten zwecks nachfolgender Behandlungen sowie ein erheblicher Verdienstausfallschaden entstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2011 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.589,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.709,20 EUR seit dem 20.10.2011 und aus 24.879,90 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten in der Zeit vom 10.08. bis einschließlich den 18.08.2010 als Belegarzt im N-Krankenhaus in X noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass die Behandlung des Klägers durch ihn lege artis erfolgt sei. Eine frühere CT- oder MRT-Untersuchung sei nicht veranlasst gewesen. Nach der Revisionsoperation vom 12.08.2010 sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die neurologischen Ausfallerscheinungen spontan zurückbilden würden. Deshalb sei zunächst eine konservative Versorgung lege artis gewesen. Auch der konsilarisch hinzugezogene H habe am 17.08.2010 keine Indikation für eine weitere Operation gesehen. Ferner sei der Kläger vor dem operativen Eingriff ordnungsgemäß von ihm aufgeklärt worden. Insbesondere habe er den Kläger am 26.07.2010 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Operation nicht zwingend geboten sei, sondern nur relativ indiziert sei. Ferner habe er den Kläger auch auf die erhöhte Gefahr einer Duraverletzung wegen der bereits durchgeführten Voroperationen hingewiesen. Gleichwohl habe der Kläger eine Operation gewünscht. Die ausführliche Operationsaufklärung über den Ablauf und die Risiken der Operation, insbesondere die Gefahr einer Querschnittslähmung sei am 30.07.2010 durchgeführt worden. Darüber hinaus habe der Kläger bereits im Jahr 2006 eine entsprechende Operation durchführen lassen, so dass ihm bereits aufgrund der damaligen Aufklärung die Risiken bekannt gewesen seien. Unabhängig davon, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung wirksam in die Operation eingewilligt habe, sei aufgrund des erheblichen Beschwerdebildes auch von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen. Die nunmehr von dem Kläger geklagten Beschwerden hätten schon vor der Operation vom 11.08.2010 bestanden. Nach einer spinalerweiternden Operation 2006 seien bereits Par- und Dysästhesien beider Beine des Klägers eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger arbeitsunfähig aus der Heilbehandlung entlassen worden. Der Kläger habe schon am 20.07.2010 bei der Vorstellung bei seinem Hausarzt Y wegen akuter Rückenbeschwerden unter Gefühlsstörungen gelitten. Der Kläger hat vor dem Landgericht Arnsberg (Az. 5 OH 2/12) ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen G eingeholt worden. Zum Ergebnis der Begutachtung wird auf das Gutachten vom 07.05.2013 (Bl. 110 ff. d. Beiakte) Bezug genommen. Darüber hinaus wurden der Sachverständige und die Zeugin W in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 119 ff. d.A). Entscheidungsgründe: 1. Das Klageverfahren ist nicht gem. § 240 ZPO wegen der Insolvenz des Beklagten unterbrochen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten ist am 08.04.2010 durch das Insolvenzgericht Arnsberg (Az.: 10 IN 50/10) eröffnet worden. Da die Behandlung des Klägers durch den Beklagten erst nach Insolvenzeröffnung stattgefunden hat, ist der Kläger wegen der geltend gemachten Ansprüche aus der ärztlichen Behandlung des Beklagten kein Insolvenzgläubiger. Gem. § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger nämlich der persönliche Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner hat. 2. Die Klageanträge zu 1) und 2) sind zulässig. Der Klageantrag zu Ziffer 3) ist betreffend die immateriellen Schäden nur insoweit zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass nur zukünftige nicht vorhersehbare Schäden von dem Beklagten zu ersetzen sind. Denn die vorhersehbaren immateriellen Schäden sind bereits durch den Klageantrag zu Ziffer 1) mit abgegolten. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch gem. §§ 630 a, 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht den Beweis dafür erbringen können, dass seine Behandlung durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt ist. aa) Die Operation vom 11.08.2010 lässt keinen Behandlungsfehler des Beklagten erkennen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen G davon auszugehen, dass der Beklagte die Operation vom 11.08.2010 lege artis durchgeführt hat. Der Sachverständige stützt sich hierbei zum einen auf den Operationsbericht und zum anderen auf das postoperativ gefertigte CT vom 16.08.2010. Die unter der Operation eingetretene Duraverletzung sieht der Sachverständige als schicksalhafte Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos an. Dass die Duraverletzung mittels Fibrinkleber und Gelitta verschlossen worden ist, entspricht nach der Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls der ständigen Praxis. bb) Nach der persönlichen Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013 ist auch kein Behandlungsfehler darin zu sehen, dass der Beklagte vor der Operation vom 11.08.2010 und vor der Revisionsoperation vom 12.08.2010 neben dem CT vom 28.07.2010 keine zusätzliche Röntgen- oder MRT-Untersuchung veranlasst hat. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, dass möglicherweise eine zusätzliche Röntgen- oder MRT-Untersuchung hätte durchgeführt werden können, um die Verhältnisse im Spinalkanal und im Segment L3/4 besser einschätzen zu können. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige seine Einschätzung dahingehend klargestellt, dass die Leitlinien derzeit keine MRT- oder Röntgenuntersuchungen fordern. Standardmäßig werde eine Schichtbildgebung vor Durchführung der Operation verlangt. Hierbei sei nach den Richtlinien ein CT ausreichend. Zwar werde eine MRT-Untersuchung in der Wissenschaft zunehmend gefordert, jedoch sei es bislang noch nicht Standard und noch nicht in die Leitlinien aufgenommen. Das Unterlassen einer weiteren Bildgebung über das gefertigte CT vom 28.07.2010 hinaus ist demnach nicht als Behandlungsfehler des Beklagten zu werten. cc) Auch hinsichtlich der Operation vom 12.08.2010 ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Operation von dem Beklagten lege artis durchgeführt worden ist. Anhaltspunkte, die auf einen Behandlungsfehler des Beklagten schließen lassen, sind nicht erkennbar. dd) Nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen ist auch kein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers darin zu sehen, dass von dem Beklagten am 13.08.2010, nachdem keine Verbesserung der neurologischen Situation bei dem Kläger eingetreten ist, keine CT- oder MRT-Untersuchung veranlasst worden ist. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, dass am 13.08.2010 eine erneute Schichtbildgebung, möglichst mit MRT hätte durchgeführt werden müssen, um auch ein eventuell bestehendes intradurales Hämatom ausschließen zu können. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung dahingehend eingeschränkt, dass am 13.08.2010 eine MRT-Untersuchung wünschenswert gewesen wäre, da die Verschlechterung des Zustandes des Klägers Anzeichen für ein intradurales Hämatom hätte sein können. Ein intradurales Hämatom wäre im MRT besser zu sehen gewesen als im CT. Aus dem Umstand, dass sich bei der späteren MRT-Untersuchung in der C-Klinik in I vom 18.08.2010 kein intradurales, sondern ein extradurales Hämatom gezeigt hat, schließt der Sachverständige jedoch nachvollziehbar, dass auch bei einem MRT am 13.08.2010 kein intradurales Hämatom zu sehen gewesen wäre. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die Revisionsoperation vom 12.08.2010 im Ergebnis wie eine Schichtbildgebung darstelle, mit der Folge dass es nicht behandlungsfehlerhaft sei, am 13.08.2010 keine erneute Schichtbildgebung vorgenommen zu haben. Unabhängig davon, dass der Sachverständige die Anfertigung einer MRT-Untersuchung am 13.08.2010 nur als wünschenswert, nicht jedoch als nach den Leitlinien erforderlich angesehen hat, konnte der Sachverständige auch keine Aussage dazu treffen, inwieweit sich der Verlauf hypothetisch bei der Durchführung einer MRT-Untersuchung verändert hätte. Zwar wäre wohl mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ein extradurales Hämatom bei einer entsprechenden Untersuchung zu sehen gewesen. Jedoch hätte dies nicht bedeutet, dass unmittelbar eine erneute Revisionsoperation veranlasst gewesen wäre. Dies hat der Sachverständige damit begründet, dass wissenschaftlich nicht geklärt sei, wie auf den Befund eines solchen Hämatoms zu reagieren ist. Es gebe Stimmen, die sich für eine unmittelbare erneute Operation aussprächen. Es gebe aber ebenso gewichtige Gegenstimmen, die in einem solchen Fall ein Zuwarten von 1 bis 3 Tagen propagieren würden, sofern sich der Zustand nicht wesentlich verschlechtere. Eine erhebliche Verschlechterung des Zustands des Klägers ist aus den Behandlungsunterlagen jedoch nicht ersichtlich. ee) Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger von dem Beklagten vor Durchführung der Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Zwar spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme viel dafür, dass die durch den Beklagten vorgenommene Aufklärung des Klägers vor der Operation unzureichend war. Jedoch ist die Kammer nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugin W gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation auszugehen ist. Für den Einwand, der Patient würde auch im hypothetischen Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben, ist der Arzt darlegungs- und beweispflichtig. An diesen Beweis sind immer besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW 1998, 2734). Allerdings bedarf die Beweisführung des Arztes, der in einer solchen Konstellation im Regelfall ein Bestreiten des Patienten widerlegen muss, ein plausibles Vorbringen des Patienten zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser, wäre er vor der Operation vollständig aufgeklärt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Zwar sind an die Substantiierungspflicht für die Darlegung eines solchen Konflikts durch den Patienten keine hohen Anforderungen zu stellen, das Vorbringen des Patienten muss aber ergeben, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei vollständiger und ordnungsgemäßer Aufklärung über das Für und Wider des Eingriffs gestanden hätte und ob ihn die Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, seine Einwilligung zu erteilen oder nicht (vgl. BGH, NJW 1992, 2353 ff.). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden hat der Beklagte den Beweis dafür erbracht, dass der Kläger auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über Ablauf und Risiken der Operation, über alternative Behandlungsmethoden und über ein durch die Voroperation erhöhtes Operationsrisiko in die durchgeführte Operation eingewilligt hätte. Diese Überzeugung hat die Kammer daraus gewonnen, dass es dem Kläger, wie sich aus seiner persönlichen Anhörung ergeben hat, darum ging, möglichst schnell wieder beschwerdefrei zu sein, um wieder arbeiten gehen zu können. Dieser Umstand ist auch durch die Zeugin W bestätigt worden. Da der Kläger seine Rückenschmerzen zunächst hat ambulant behandeln lassen, jedoch die Spritzen und auch die im Krankenhaus in X verabreichte Infusion nicht zu einer Besserung der Beschwerden geführt hatten, war durch konservative Maßnahmen keine schnelle Linderung der Beschwerden zu erwarten. Dass der Kläger sich auch durch die Aufklärung über die Operationsrisiken nicht von der Operation hätte abhalten lassen, ergibt sich für die Kammer daraus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Aufklärungsbogen, den er von dem Beklagten unstreitig erhalten hat, bewusst nicht gelesen hat. Dass er den Aufklärungsbogen dennoch unterschrieben hat, hat der Kläger damit erklärt, ihm sei klar gewesen, dass er ohne Unterschrift nicht operiert werde. Dies zeigt, dass der Kläger die Operation wollte und kein Interesse daran hatte, mögliche Risiken zu erfahren. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Kläger bei der Aufklärung über das Narkoserisiko unstreitig mündlich über eine mögliche Todesfolge der Anästhesie informiert worden ist. Dieses Risiko hat er jedoch nach eigenem Bekunden nicht ganz so ernst genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Belehrung über eine mögliche Querschnittslähmung diesem Risiko mehr Gewicht beigemessen hätte und ihn dies von der Operation abgehalten hätte. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Risiko für eine Duraverletzung im Normalfall bei 2 bis 5 % liege und im Falle einer Voroperation auch auf 8 oder mehr Prozent steigen könne. Allerdings stellten sich die meisten Duraverletzungen in der Folge als problemlos dar, indem sie geklebt oder genäht werden könnten. Hieraus folgt, dass es nur in einem Bruchteil der von dem Sachverständigen genannten Prozentsätze durch die Duraverletzung zu einer Querschnittslähmung kommt. Dass sich der Kläger durch die Risiken nicht von der Operation hätte abhalten lassen, ergibt sich für die Kammer ferner daraus, dass der Kläger bereits im Jahr 2006 eine ähnliche Operation an der Wirbelsäule hat durchführen lassen. Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführen des Sachverständigen G an. Der Sachverständige ist aufgrund seiner medizinischen Ausbildung und seiner Tätigkeit als Direktor der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie für die Beantwortung der Beweisfragen fachlich besonders qualifiziert. b) Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Behandlungsfehler des Beklagten feststeht und die Kammer davon überzeugt ist, dass der Kläger auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte, sind auch die Klageanträge zu 2) und 3) unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.