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Beschluss

6 KLs 1/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2013:0717.6KLS1.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Den Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 14.01.2013 vorgeworfen, im November und Dezember 2006 in O1 die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben, wobei ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. 5 Um eine Insolvenz der F1 sowie der F2 und die damit verbundene Abschreibung bisher gewährter Kredite an diese Firmen in Höhe von rund 7,4 Mio. € mit einem rechnerischen Blankoanteil von über 2,5 Mio. € zu verhindern, sollen sie – die Angeschuldigten A1 und A2 als Vorstandsmitglieder und der Angeschuldigte A3 als Leiter der Kreditabteilung – veranlasst haben, dass von der B2 O1 im Rahmen einer Firmenumstrukturierung zwecks Abwicklung eines Großauftrages (T1-Projekt) neue Kredite in Höhe von 6,0 Mio. € gewährt wurden, die in Höhe von 1,8 Mio. € nur einem kurzfristigen Zweck und in Höhe von 1,5 Mio. € zur Ablösung bzw. Umfinanzierung von Kontokorrentverbindlichkeiten dienten, so dass die Kredite eine Ausweitung des Gesamtengagements in Höhe von 2,7 Mio. € zur Folge hatten. Bereits im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung dieser Mittel soll bei ordnungsgemäßer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, einschließlich der Kapitaldienstfähigkeit, und der neu gestellten Kreditsicherheiten absehbar gewesen sein, dass eine Rückführung nicht in Betracht kommen konnte. 6 Im Rahmen der Kreditentscheidung hätten sich die Angeschuldigten entgegen § 18 KWG keine hinreichend aussagekräftigen Geschäftsunterlagen der beteiligten Unternehmen vorlegen lassen. Vielmehr hätten sie sich auf die durch nichts unterlegten Angaben der Kreditnehmerseite verlassen, man habe einen Großauftrag aus L1, den sog. „T1-Auftrag“, mit einem Volumen von ca. 30 Mio. €, bei dem ein Ertrag von 8 bis 10 Mio. € zu erwarten sei, sodass auch die schon bestehenden Verbindlichkeiten reduziert werden könnten. Detaillierte Unterlagen wie den zugrunde liegenden Vertrag, eine prüffähige Projektkalkulation und Unterlagen zu der Frage, welchen Stand die Auftragsabwicklung hatte, hätten die Angeschuldigten weder im Zeitpunkt der Kreditentscheidung noch bei Auszahlung der Kredite vorliegen gehabt. Aus diesen hätte sich – so der Anklagevorwurf - jedoch bei der erforderlichen Prüfung ohne Weiteres ergeben, dass selbst bei bestmöglichem weiteren Verlauf der Auftragsabwicklung eine Rückführung von Altverbindlichkeiten tatsächlich nicht möglich sein würde. Die Angeschuldigten hätten auch nicht geprüft, ob die Firmengruppe überhaupt zur Ausführung dieses Großauftrags in der Lage war, obwohl sich diese Fragestellung im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl und die bisherigen Umsatzerlöse hätte aufdrängen müssen. 7 Es seien für die neuen Kredite zwar Sicherheiten bestellt worden, diese seien jedoch nicht geeignet gewesen, die neuen Kreditvergaben zu rechtfertigen, was die Angeschuldigten bei sorgfältiger Prüfung und Bewertung hätten erkennen müssen. 8 Infolge dieser fehlerhaften Kreditentscheidung sei es sodann zu einer eskalierenden Fehlentwicklung gekommen. In der Hoffnung, durch Großaufträge könne das Engagement eventuell gerettet werden, seien Liquiditätsengpässe der beteiligten Unternehmen ständig durch zugelassene Kontoüberziehungen seitens der B2 O1 gedeckt, die zwischenzeitlich durch entsprechende Kreditbeschlüsse genehmigt worden seien. Hinsichtlich dieser nachfolgenden Kreditentscheidungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen. 9 Bis zum Sommer 2009 sei es auf diese Weise zu einer Ausweitung des Gesamtengagements auf 15,8 Mio. € gekommen. Dem hätten abgetretene Guthaben und später erzielte Erlöse aus den Sicherheiten von insgesamt knapp 1,0 Mio. € gegenüber gestanden. 10 II. 11 Die Eröffnung des Hauptverfahrens war gemäß § 204 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Untreue (§ 266 StGB) nicht besteht. 12 1. 13 Soweit die Angeschuldigten an den Kreditvergabeentscheidungen vom 24.11.2006 und 07.12.2006 beteiligt waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Missbrauchstatbestand des § 266 StGB. 14 Bei einer Kreditvergabe – die ihrer Natur nach immer mit einem Risiko behaftet ist -, sind die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Informationen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen wurde, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Informationspflichten vernachlässigt wurden (BGHSt 47, 148-157). 15 Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Der gebotene Umfang der Informationsverschaffung hängt auch davon ab, welches Risiko dem Entscheidungsträger hinsichtlich fehlender Informationen gestattet ist (BGH ZIP 2009, 1854-1859). Bei der Vergabe von Großkrediten durch eine Bank sind insbesondere die in § 18 Satz 1 KWG normierten Information- und Prüfungspflichten von Bedeutung. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (BGHSt 47, 148-157). 16 Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluß des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewußten Kreditvergabeverhalten an. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Vorschrift sicherstellen, dass die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße an Hand von Unterlagen prüfen (vgl. BGH a.a.O.) 17 § 18 KWG hatte in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung den nachfolgenden Wortlaut: 18 Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn 19 1. 20 der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, 21 2. 22 der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und 23 3. 24 der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. 25 Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d. 26 Die Informationspflichten, deren Vernachlässigung eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG sind nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (BGHSt 47, 148-157). 27 Wenn allerdings die – weit zu ziehenden – Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums, innerhalb dessen die Risikoabwägung durchzuführen ist, durch Verstöße gegen die banküblichen Informations- und Prüfungspflichten überschritten werden, mithin das Verfahren der Kreditgewährung fehlerhaft ist, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zugleich einen Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB begründet (BGH ZIP 2009, 1854-1859). Gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Missbrauchtatbestandes des § 266 StGB. 28 Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von – auch hochriskanten – Folgekrediten kann entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium – hier der Sanierung – ein Erfolg erzielt wird (BGH a.a.O. mwN). Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das „Auftauen“ eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze (BGH a.a.O.). 29 2. 30 Die Staatsanwaltschaft leitet den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue daraus her, dass die Angeklagten durch den Verzicht auf die Vorlage testierter Jahresabschlüsse bzw. anderer entsprechend aussagekräftiger Unterlagen ihre nach § 18 KWG bestehenden Prüfpflichten verletzt hätten. 31 Eine (strafrechtlich relevante) Verpflichtung, testierte Jahresabschlüsse der kreditnehmenden Firmen beizuziehen, kann jedoch nur bestanden haben, wenn solche im November/Dezember 2006 tatsächlich bereits erstellt waren (BGHSt 46, 30-36), was nicht der Fall war. 32 Für die Kreditentscheidung lagen zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung folgende Unterlagen vor: 33 - ein Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses der F3 zum 31.12.2005 der F4, welcher für 2005 Umsatzerlöse in Höhe von 300.000,00 €, einen Jahresüberschuss von 173.588,55 € und einen Bilanzgewinn von 110.771,32 € auswies. 34 - die (nicht mehr in den Unterlagen befindliche) betriebswirtschaftliche Auswertung der F3 per 11/2006 35 - ein Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses der F5 zum 31.12.2005 (Durch Ausscheiden der Kommanditisten waren deren Anteile am Gesellschaftsvermögen auf die Komplementärin der Gesellschaft, die F3, zum 07.04.2006 im Wege der Anwachsung übergegangen; sodann war am 14.08.2006 die F6 gegründet worden) 36 - die betriebswirtschaftliche Auswertung der F6 per 11/2006 37 - der (nicht mehr in den Unterlagen enthaltene) testierte Jahresabschluss der F1 per 31.08.2004 38 - der vorläufige Jahresabschluss der F1 per 31.08.2005 39 Die Angeschuldigten haben dabei erkannt, dass im Hinblick auf § 18 KWG Probleme deshalb bestanden, weil die Jahresabschlüsse nicht mit einem Testat versehen waren. Der Kreditbeschluss vom 24.11.2006 enthält insoweit den Hinweis, dass nach – der zum 27./28.11.2006 angekündigten – Vorlage geprüfter Jahresabschlüsse der § 18 KWG als erfüllt anzusehen sei. Weiter wurde vermerkt, dass die Jahresabschlüsse in diesem gesonderten Fall eine untergeordnete Rolle spielen würden, da wichtigster Bestandteil für die Kreditvergabe die zukünftige Betrachtung der Unternehmensgruppe sei; hier habe man den Auftrag aus L1, der von der B1 bestätigt worden sei, so dass bereits jetzt für die wirtschaftliche Entwicklung der F3-Gruppe Planungssicherheit bestehe. 40 Nachdem die F4 mit mehreren Schreiben vom 28.11.2006 bestätigt hatte, dass sie die Bücher für die Unternehmen der F3 führt, wurde im Kreditbeschluss vom 04.12.2006 folgendes vermerkt: „Die vorgelegten Jahresabschlüsse der F3 sind nicht mit Prüfungshandlungen plausibilisiert worden, allerdings hat uns der Wirtschaftsprüfer die wichtigsten Vermögenspositionen nachgewiesen, außerdem werden die Bücher vom WP geführt . Für die Zukunft hat uns der Kunde zugesichert einen Konzernabschluss, sowie Jahresabschlüsse mit Prüfvermerken vorzulegen.“ 41 Die umfangreichen Beschlussvorlagen enthalten eine Fülle von für die Kreditentscheidung erheblichen Informationen. Der Beschuldigte A4 hat hierzu in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16.01.2012 ausgeführt, die Zahlen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der F1 bzw. F3 und F5 habe er in das System eingestellt und ausgewertet. 42 Für die Bewertung des Handelns der Angeschuldigten bezüglich der Kreditvergabe Ende des Jahres 2006 kann die besondere Lage hinsichtlich des bestehenden Kreditengagements F1/F2 nicht unberücksichtigt bleiben. Diese wird auch in den Beschlussvorlagen ausführlich dargestellt. Hintergrund der Kreditgewährung war es, die F1 aus dem Insolvenzstrudel der Muttergesellschaft, der F2, herauszuhalten und zwar letztlich durch die aufgrund der Übernahme der F1 durch die F3 ermöglichte Durchführung des T1-Auftrags. Prinzipiell handelte es sich um einen Sanierungskredit, welcher langfristig dazu führen sollte, der F1 die Möglichkeit zu geben, ihre Geschäfte dauerhaft weiterführen zu können. Auf diese Weise sollte die Abschreibung der bisher gewährten Kredit in Höhe von ca. 7,4 Mio. € mit einem Blankoanteil von ca. 2,5 Mio. € verhindert werden. 43 Die Anklageschrift wirft den Angeschuldigten vor, keine sorgfältige Prüfung des T1-Auftrages im Hinblick auf die Bonität des Auftraggebers, die Realisierbarkeit des Auftrages und keine fundierte Abwägung der Risiken und Chancen vorgenommen zu haben. Insoweit lässt sich der Vorwurf der Anklageschrift zunächst insoweit nach dem Akteninhalt nicht ohne weiteres nachvollziehen, als behauptet wird, der dem T1-Auftrag zugrunde liegende Vertrag über die Lieferung und Errichtung einer Reifenrecyclinganlage vom 15.05.2006 zwischen der Firma F6 und der Firma T1 sei erst am 24.10.2007 der B2 zur Kenntnis gelangt. Die Staatsanwaltschaft entnimmt dies offensichtlich daraus, dass dem Kundenbetreuer P1 mit Schreiben der F3 vom 24.10.2007 eine Kopie des Vertrages zugesandt wurde. Mit den Ermittlungen im Übrigen lässt sich diese Annahme jedoch nicht unbedingt in Einklang bringen. Der Beschuldigte A4 hat in seiner Vernehmung vom 16.01.2012 hierzu angegeben, er wisse nicht, wie ein Exemplar des Auftrags zu der B2 O1 gekommen sei; er vermute, dass die Kunden es dem Angeschuldigten A3 übergeben haben. Dieser hätte neben dem Auftrag nach seiner Erinnerung noch Baupläne gehabt. In dem von den Angeschuldigten A2 und A3 unterzeichneten Schreiben der B2 O1 vom 02.02.2007 an die B3 (SH Flip-Charts) wird ausgeführt, dass die Auftragsunterlagen vorliegen und die Zahlungen durch F7-Bürgschaften gesichert sind. 44 Zutreffend weist der Angeschuldigte A1 durch seine Verteidigerin in der Einlassung zur Anklageschrift mit, dass nicht durchgängig verifizierbar ist, inwieweit die seitens der B2 O1 im Jahr 2009 den Ermittlungsbehörden übergebenen Unterlagen noch vollständig waren. So fehlen jedenfalls die BWA der F3 per 11/2006 sowie Unterlagen zur Beleihungswertermittlung. 45 Feststellen lässt sich jedenfalls, dass bei der B2 O1 offenbar die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen des T1-Projekts bekannt waren. So nimmt bereits die Kreditzusage gegenüber der F3 vom 30.11.2006 (Anlage 2 zu dem Vermerk des Wirtschaftsreferenten vom 05.10.2010) konkret auf den Auftrag Bezug, indem in der Anlage 2 (Sicherheiten) Ausführungen zur im Auftrag unter Pos. 3.1.3 a&b aufgeführten Teilzahlung gemacht werden. Auch den Ausführungen der Anklage zufolge war den Angeschuldigten zudem bekannt, dass bereits vor Kreditbewilligung Zahlungen seitens T1 geflossen waren. Die von dem Angeschuldigten A3 verfasste Anlage II zum Vorstandsbeschluss (Druckdatum: 05.12.2006) lässt zumindest erkennen, dass er sich über die Bedingungen des T1-Auftrags informiert hatte. 46 Dabei kann den Angeschuldigten nicht zur Last gelegt werden, dass sie zum Zeitpunkt des Kreditbeschlusses vom 07.12.2006 von einem Auftragsvolumen von über 29 Mio € ausgegangen waren. Von der Reduzierung des Auftragsvolumens erhielten sie – wovon auch die Anklage ausgeht - erst im März 2007 Kenntnis. Die weiteren Ausführungen der Anklage zu der am 23.11.2007 der B2 vorgelegten Projektkalkulation, welche einen voraussichtlichen Ertrag in Höhe von 6.902.139,16 € vorsah, sind vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres verständlich; denn diese Projektkalkulation verhält sich bereits über das geringere Auftragsvolumen von 23,6 Mio €. Der Angeschuldigte A3 hat in der Anlage II zum Vorstandsbeschluss ausgeführt, es werde ein Ertrag von 8-10 Mio € erwartet. Unklar bleibt zwar nach dem Ergebnis der Ermittlungen – wie A3 auf diesen Betrag gekommen ist. 47 Festzustellen ist jedoch, dass dieser Betrag zunächst einmal unter Zugrundelegung des um ca. 6 Mio € höheren ursprünglichen Auftragsvolumens jedenfalls nicht völlig aus der Luft gegriffen zu sein scheint. Dabei war – wie sich aus den Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der F3 – ergibt, den Angeschuldigten bekannt, dass in deren Umsatzerlösen bereits Teile des neuen L1-Auftrages enthalten sind. Auch dieser Umstand hat somit in den Überlegungen bezüglich der Kreditbewilligung eine Rolle gespielt. Im Übrigen dürfte sich – unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung vorhandenen Vorstellung der Angeschuldigten – auch das auf Seite 83 der Anklageschrift errechnete Ertragspotential erhöhen. 48 So mag der T1-Auftrag zwar nicht in der Lage gewesen sein, das bestehende Kreditengagement der F1 vollständig zurückzuführen. Den Angeschuldigten wird jedoch nicht zu widerlegen sein, dass aus ihrer Sicht – auch unter Berücksichtigung weiterer Abzüge - jedenfalls die dem Anklagevorwurf zugrundeliegende Kreditausweitung in Höhe von 2,7 Mio € durch den zu erwartenden Ertrag gedeckt werden könnte, zumal – wenn auch zu einem großen Teil fehlerhaft - weitere Sicherheiten gestellt wurden. 49 Der Beschuldigte P1 hat in seiner Vernehmung vom 23.07.2012 angegeben, seines Wissens nach sei die Ausweitung des Engagements ausschließlich zur Durchführung des T1-Auftrags erfolgt, wobei man sich aus den hohen Rückflüssen eine Rückführung des Engagements versprochen habe. Aus den von ihm später angeforderten Unterlagen habe sich ergeben, dass aus dem T1-Geschäft noch 2,1 Mio € kommen würden, die zur Rückführung des Engagements verwendet werden konnten. Die ursprünglichen Beträge, die zur Rückführung hätten fließen sollen, hätten nicht realisiert werden können, weil die Altverbindlichkeiten der F1 viel höher waren als der B2 O1 bekannt war. 50 Auch der bei der Kreditausweitung bestehende Zeitdruck muss bei der Bewertung des Handelns der Angeschuldigten Berücksichtigung finden. Der Angeschuldigte A2 hatte in seiner Stellungnahme des Marktfolgevorstandes zum Kreditantrag F3 vom 24.11.2006 bereits ausgeführt: „Grundsätzlich ist es nicht zu akzeptieren, dass so wichtige Kreditentscheidungen unter Zeitdruck geraten. Die Zeitkomponente spielt aber auch deshalb eine Rolle und führt aus unserer Sicht zu positiven Ergebnissen, weil der bereits existierende und durchfinanzierte Großauftrag mit L1 abgewickelt werden muss. In diesem Zusammenhang sind F1-Maschinen und das F1-KnowHow wichtig. Außerdem sichert dieser Großauftrag die Zukunft von F1 und sorgt für eine Entspannung des F1-Kontos“. 51 Hinsichtlich der an dem Grundstück S1 in O2 von der F8 in Höhe von 1 Mio. € zugunsten der B2 O1 bestellten Grundschuld ist zu beachten, dass – wie die Anklage zutreffend ausführt – sich nicht mehr ermitteln lässt, wie der zur Ermittlung des Beleihungswertes auf 650.000,00 € (Beschluss vom 07.12.2006) geschätzte Verkehrswert im Einzelnen ermittelt wurde, weil die Rückseite zu Blatt 1 der Beleihungswertermittlung aus dem Jahre 2006 in den Unterlagen fehlt. Insoweit lässt sich aber auch – entgegen der Auffassung der Anklage – nicht feststellen, dass die vorgenommene Beleihungswertermittlung den geschuldeten Anforderungen nicht genügt, auch wenn letztlich möglicherweise fehlerhafte Werte in Ansatz gebracht wurden. Der Beschuldigte A4 hat in seiner Vernehmung vom 15.08.2012 angegeben, im November/Dezember 2006 die Beleihungswertermittlung durchgeführt zu haben. Hinsichtlich der Gebäudebewertung habe er sich an den Angaben orientiert, die er dem Fachbuch „Kleiber/Simon, Verkehrwertswertermittlung von Grundstücken“ entnommen habe, wobei er sich auch über das Thema der speziellen Bebauung (Produktionsgebäude zur Herstellung von Gummigranulaten) Gedanken gemacht habe. 52 Dass etwaige Fehler bei der Bewertung der Sicherheit den Angeschuldigten zurechenbar (oder gar vom bedingten Vorsatz getragen) wären, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Der Angeschuldigte A3 hatte das Grundstück und die Anlagen zuvor besichtigt. Insoweit wird auch Berücksichtigung finden müsse, dass der Sachverständige SV1 in seiner Zeitwertschätzung vom 20.08.2007 einen Zeitwert von ca. 1,2 Mio € für das Grundstück (ohne Gebäude) ermittelt hat; die Sachverständige SV2 kam bei der Begutachtung auf einen Bodenwert von 408 T€. Der SV3 (Prüfungsstelle) hat in seinem Bericht Nr. 08/065/20 ausgeführt, dass dort bei der Sicherheitenbewertung weitestgehend den Wertansätzen bei der B2 gefolgt worden sei. 53 Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass eine den Tatbestand der Untreue erfüllende Pflichtverletzung nicht nachweisbar sein wird. Der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich hinreichende Tatverdacht für eine Untreue liegt bereits deshalb nicht vor. 54 3. 55 Nach den aus dem Akteninhalt entnehmbaren Erkenntnissen ließe sich jedenfalls auch kein Rückschluss auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln der Angeschuldigten ziehen. Insoweit ist beachten, dass sich der Vorsatz sowohl auf die Pflichtwidrigkeit als auch auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen muss. 56 Kennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben als minderwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten, liegt direkter Vorsatz vor (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Rechnet er mit Umständen, die eine Pflichtwidrigkeit seines Tuns und eine Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs begründen, und nimmt er diese billigend in Kauf, ist bedingter Vorsatz gegeben. In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wenn der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch zurückgeführt werden wird (BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 157). Die spätere Schadensentwicklung ist nur noch für die Strafzumessung von Bedeutung. 57 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, dass die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie vor, gilt für das Wissens- und das Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes (vgl. BGH 1 StR 195/01 Rn 76 ff.): Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muss sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Beschuldigte beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, dass er im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, dass die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00). 58 Soweit die Anklage den Angeschuldigten vorwirft, Ziel der Kreditvergabe sei es gewesen, Ende des Jahres 2006 Einzelwertberichtigungen zu vermeiden, ergibt sich nach Aktenlage in der Tat das Bild, dass die Angeschuldigten A1 und A2 ab Ende des Jahres 2005 die Mitarbeiter der Kreditbewilligung auf die Notwendigkeit zur Vermeidung von Einzelwertberichtigungen hingewiesen hatten. Der Beschuldigte A4 hat in seiner Vernehmung vom 15.08.2012 angegeben, Ende Dezember 2006 hätten A1 und A3 Druck gemacht, dass die Kredite valutiert werden müssten, da anderenfalls das Altengagement wertberichtigt werden müsse; das Fehlen der Unterlagen müsse dann so hingenommen werden. Allerdings reicht dieses Indiz für sich allein genommen nicht zur Annahme des Pflichtwidrigkeits- und Schädigungsvorsatzes. Es ist in Anbetracht der umfangreichen Kreditbeschlussbegründungen nicht ersichtlich, dass die Vermeidung der Abwicklung des Altengagements F1 durch Vergabe vollkommen ungeprüfter Neukredite (Kreditaufstockungen) das alleinige Motiv der Angeschuldigten war. Dass das Handeln durch besonders gravierende Pflichtverletzungen und auch in subjektiver Hinsicht von krimineller Energie gekennzeichnet ist, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, zumal – wie erörtert – die Angeschuldigten von der Reduzierung des Volumens des T1-Auftrags keine Kenntnis haben mussten. Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass wenn – wie hier – Entscheidungen über eine Kreditvergabe von einem mehrköpfigen Gremium getroffen werden, auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage kommen (BGHSt 47, 148-157, BGHSt 46, 30-36). Nach Aktenlage ergibt sich insoweit – nicht zuletzt bezüglich der Einbeziehung von Sicherheiten - kein klares Bild. Insbesondere bei dem Angeschuldigten A2 stellt sich – nicht zuletzt auch wegen dessen kritischer Stellungnahme des Marktfolgevorstandes zum Kreditantrag F3 - die Frage, ob er sich nicht auf Angaben des Kreditsachbearbeiters verlassen konnte und verlassen hat. 59 4. 60 Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens bemerkt die Kammer folgendes: 61 Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später notleidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraussetzung wäre, dass ein bei Vertragsschluss oder bei der Darlehensausreichung in Gestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, bestimmt sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs als Saldo zwischen (vertraglich) vorausgesetztem und tatsächlich gegebenen Wert der den Vermögensabfluss kompensierenden Forderung (bei Kreditvergaben also des Rückzahlungsanspruchs). Der mögliche Minderwert der Forderung bestimmt sich nach Bilanzierungsgrundsätzen; es ist also zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Abschreibung oder Wertberichtigung durchzuführen wäre (vgl. Fischer, StGB, § 266 Rn. 160 ff. mit Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung). 62 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) ausgeführt: Es sind eigenständige Feststellungen zum Vorliegen eines Nachteils geboten; er ist der Höhe nach zu beziffern, und dessen Ermittlung muss in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden. Eine Bezifferung der Höhe nach ist auch im Falle eines Gefährdungsschadens bzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung erforderlich. Anerkannte Berwertungsverfahren und –maßstäbe sind zu berücksichtigen; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Die im Falle der hier vorzunehO1 Bewertung unvermeidlich verbleibenden Prognose- und Beurteilungsspielräume sind durch vorsichtige Schätzung auszufüllen. Im Zweifel muss freigesprochen werden. 63 Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Forderung der B2 O1 auf Darlehensrückzahlung sei infolge der im Dezember 2006 neu gewährten Kredite in Höhe von 2,7 Millionen über das allgemeine Kreditrisiko gefährdet gewesen, so dass bereits im Zeitpunkt der Kreditvergaben ein Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung in Höhe von 2,7 Mio € eingetreten sei, der sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2009 realisiert habe (2,7 Mio € abzgl. 90 T€ durch Verwertung der in Form der Grundschuld gestellten Sicherheit) lässt sich mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang bringen. 64 Diese Forderung wäre nur dann völlig wertlos, wenn die Darlehensnehmer – was nicht ersichtlich ist - nicht willens oder in der Lage gewesen wären, den Kredit aus ihrem Vermögen und ihrem Einkommen auch nur teilweise zu tilgen. (Auch die völlige Wertlosigkeit der Grundschuld ist freilich nicht erkennbar). 65 Angesichts des auch von der Anklage angenommenen Gesamtzwecks der Kreditgewährungen (Ermöglichung des T1-Auftrags zur Vermeidung einer Insolvenz der F1 sowie der F2 und der damit verbundenen Abschreibung bisher gewährter Kredite an diese Firmen in Höhe von 7,4 Mio. € mit einem rechnerischen Blankoanteil von 2,5 Mio. €) können hierbei etwa entstandene Vorteile für die B2 O1 im Hinblick auf das „Gesamtengagement“ nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit wird auch der T1- Auftrag – auch wenn dieser nach den (allerdings nach dem bei Kreditierung nicht bekannten geringeren Auftragsvolumen von 23,6 Mio € gefertigten) Berechnungen der Anklage (Seite 83 der Anklageschrift sowie Bl. 476 d.A.) lediglich ein Ertragspotential von ca. 3,5 Mio. € hatte und unter Berücksichtigung weiterer Aspekte (Finanzierungskosten, Risikoabschläge, ertragsteuerliche Belastung) nicht zur vollständigen Rückführung der beantragten Kreditmittel ausreichte – in die Nachteilsermittlung im Sinne einer schadensverhindernden Kompensation Einfluss finden müssen. 66 Der durch eine etwaige – hier nicht vorliegende – treupflichtwidrige Verfügung der Angeschuldigten bedingte Minderwert des Darlehensrückzahlungsanspruchs der B2 O1 wäre demnach mit unterstützender Hilfe eines Sachverständigen nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu errechnen oder – bei verbleibenden Unsicherheiten – unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung zu bestimmen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass Veränderungen des Marktwertes des mit der Grundschuld besicherten Grundstücks und des Wertes der bewilligten Grundschuld ebenso wie Veränderungen in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmer, die erst nach der Darlehensauszahlung entstanden sind, für die Bestimmung des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB keine Relevanz gewinnen; denn derartige Umstände lägen in dem von der Bank durch die Darlehensgewährung eingegangenen wirtschaftlichen Risiko und stünden in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit der Pflichtverletzung (vgl. hierzu BGH NStZ 2010, 329-330 mwN). Die Frage, ob durch ein treuwidriges Handeln ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, kann nicht der Klärung im Hauptverfahren überlassen werden. Auch die Behauptung der Angeschuldigten, die Aufstockung des Kreditengagements habe auch der Vermeidung von möglichen Folgeinsolvenzen gedient, ist für die strafrechtliche Bewertung des Handelns der Angeschuldigten nicht ohne Bedeutung. 67 III. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.