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Urteil

5 O 63/11

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2013:0424.5O63.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, die Trägerin der F-Klinik in P ist, Ansprüche aus behaupteter ärztlicher Falschbehandlung geltend. 3 Am 06.12.2006 wurde der Kläger nach mehrfachen Bandscheibenoperationen aufgrund therapieresistenter lumbaler Beschwerden bei deutlicher Instabilität L4/L5 im Hause der Beklagten stationär aufgenommen. Es wurde die Indikation zu einer Spondylodese L4/L5 gestellt. 4 Am 08.12.2006 erfolgte unter Bildwandlerkontrolle die operative Versteifung zwischen den Lendenwirbelkörpern L4/L5 durch Einbringen von Pedikelschrauben und Cages. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger auf die Wachstation verlegt. Für den Operationstag um ca. 15.30 Uhr ist in den Behandlungsunterlagen eine Kontrolle der Motorik, Durchblutung und Sensibilität dokumentiert. 5 Am 10.12.2006 nachmittags wurden in den Krankenunterlagen eine Fußheberschwäche und eine Gefühlsstörung im linken Bein des Klägers notiert. Die daraufhin am Morgen des 11.12.2006 zur Ursachenabklärung durchgeführte CT-Untersuchung zeigte eine Fehllage der linksseitigen Pedikelschraube L5. Nach entsprechenden Vorbereitungen wurde am Abend desselben Tages im Rahmen eines Revisionseingriffs die Korrektur der Pedikelschraube linksseitig komplikationsfrei durchgeführt. Gleichwohl verblieb beim Kläger ein Nervenschaden in Form einer Fußheberschwäche links. 6 Der Kläger behauptet, er habe bereits unmittelbar nach der Erstoperation festgestellt, dass er seinen linken Fuß nicht mehr habe heben können. Dies habe er sofort nach dem Aufwachen aus der Narkose dem ärztlichen Personal mitgeteilt. Seine Beschwerden seien jedoch von den Ärzten im Hause der Beklagten nicht ernst genommen worden. Trotz mehrfacher Beschwerden sowohl beim Pflegepersonal als auch beim ärztlichen Personal sei behandlungsfehlerhaft auch in der Folgezeit bis zum 10.12.2006 keine weitere Abklärung der Symptomatik erfolgt. 7 Weiter behauptet der Kläger, die Revisionsoperation sei verspätet erfolgt. Zum einen habe man zu spät auf seine Beschwerden reagiert, zum anderen habe man den Revisionseingriff verspätet durchgeführt, nachdem man im Hause der Beklagten am Abend des 10.12.2006 eine manifestierte Lähmung festgestellt habe. Angesichts der unbedingten Dringlichkeit einer Revision bei Nervenkompression stelle dieses Verhalten einen groben Behandlungsfehler dar. 8 Der Kläger behauptet weiter, er leide auch heute noch unter der Fußheberschwäche links, wodurch sich sein Gangbild dramatisch verschlechtert habe. Zudem hätten sich die Sensibilitätsstörungen manifestiert, weshalb er sein linkes Bein nur äußerst eingeschränkt gebrauchen könne. Spaziergänge, Schwimmen und Fahrradfahren seien ebenso nicht mehr möglich wie Motorradfahren. Er könne sich nur noch humpelnd fortbewegen, habe Gefühlsstörungen und oft Krämpfe im linken Fuß und Bein. Mit einer Verbesserung seines Zustandes sei nicht mehr zu rechnen. Es sei eher von einer abnehmenden Beweglichkeit mit zunehmendem Alter auszugehen. Seit dem operativen Eingriff erhalte er eine Erwerbsminderungsrente und habe eine MdE von 50 %. Zudem könne er auch seinen langjährigen Hobbies nicht mehr nachgehen, worunter er psychisch sehr leide. Er habe sich mehr und mehr aus dem sozialen Leben zurückgezogen, sei häufig depressiv und leide unter Minderwertigkeitsgefühlen. Zudem befürchtet der unverheiratete Kläger angesichts seiner Einschränkungen keine Partnerin mehr zu finden. Angesichts dieser Umstände hält er ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000,00 € für angemessen. 9 Weiter macht der Kläger einen Haushaltsführungsschaden geltend, den er unter Darlegung im Einzelnen für den Zeitraum seit Dezember 2006 für 260 Wochen mit 34.807,50 € errechnet. 10 Weiter behauptet der Kläger, ihm seien bedingt durch den Behandlungsfehler Fahrtkosten zu anderweitigen Behandlungsmaßnahmen, die er im Einzelnen darlegt, entstanden. Zudem seien durch Verwandtenbesuche Fahrtkosten verursacht worden. Insgesamt errechnet er die Fahrtkosten mit 1.393,20 €. Schließlich behauptet der Kläger die Entstehung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.190,00 €. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2011 zu zahlen; 14 2. 15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.200,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2011 zu zahlen; 16 3. 17 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte im Dezember 2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden; 18 4. 19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.190,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2011 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie bestreitet einen Behandlungsfehler in ihrem Hause und behauptet, die Versorgung des Klägers sei zu jedem Zeitpunkt symptom- und befundgerecht entsprechend dem fachärztlichen Standard erfolgt. So sei bei der nachoperativen Kontrolle am 08.12.2006 kein sensomotorisches Defizit durch den Oberarzt Dr. I festgestellt worden. Auch im Rahmen der Morgenvisite durch den Zeugen Dr. I am 09.12.2006 hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Vom Kläger geäußerte Beschwerden werden bestritten. Erstmals am Nachmittag des 10.12.2006 sei eine Fußheberschwäche und Gefühlsstörung im linken Bein auszumachen gewesen. Daraufhin sei am nächsten Morgen zeitgerecht eine CT-Untersuchung durchgeführt worden. Da es sich am 10.12.2006 um eine frische Parese gehandelt habe, sei es auch durchaus vertretbar gewesen, noch bis zum Folgetag mit dem CT zu warten. Sodann sei zeitnah die Schraubenfehllage operativ korrigiert worden. Die Beklagte bestreitet, dass etwaige heutige Beschwerden des Klägers auf einen Behandlungsfehler in ihrem Hause zurückzuführen seien. Die seitens des Klägers behaupteten materiellen und immateriellen Ansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Schmerzensgeldforderung hält die Beklagte für übersetzt. Zudem bestreitet sie, dass der Kläger in einem Maße wie von ihm behauptet, bei der Haushaltsführung beeinträchtigt ist. Die klägerseits dargelegten Fahrtkosten werden ebenso in Abrede gestellt wie deren medizinische Notwendigkeit. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren werden die Aktivlegitimation des Klägers sowie der der Abrechnung zugrunde gelegte Streitwert bestritten. 23 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. 24 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I, G und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2013 (Bl. 194 ff. d. A.) und vom 24.04.2013 (Bl. 217 ff. d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 25.07.2012 (Bl. 139 ff. d. A.) hingewiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2013 mündlich erläutert. Insoweit wird ebenfalls auf das Protokoll Bl. 194 ff. d. A. Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gem. §§ 611, 630 a, 278 BGB i. V. m. dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag und § 253 BGB sowie auf deliktischer Grundlage nach §§ 823, 831 BGB. 27 1. 28 Die Operation des Klägers am 08.12.2006 im Hause der Beklagten war nicht behandlungsfehlerhaft, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen L in dem eingeholten Gutachten kann aus der Fehllage der intraoperativ am 08.12.2006 eingebrachten Pedikelschraube nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist nicht feststellbar. 29 Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass es entsprechend den Angaben in der medizinischen Literatur im Rahmen des Einbringens der Pedikelschrauben mit einer Häufigkeit von 10 bis 40 % zu einer Perforation des Knochens komme. Für die exakte Lokalisierung der Schrauben verbleibe angesichts der Größe des einzubringenden Materials nur sehr wenig Platz. Durch den Operateur könne lediglich die Eintrittsstelle der Schraube exakt lokalisiert werden, der Schraubenverlauf müsse unter Röntgenbildwandler in den Ebenen anterior-posterior und in der seitlichen Ebene beurteilt werden. Dabei sei insbesondere der Schrauben- und Pedikelverlauf in der transversalen Ebene intraoperativ kaum beurteilbar. Die interoperative radiologische Kontrolle mittels Bildwandler gelte als medizinischer Standard. Dieser Standard sei bei der Operation des Klägers eingehalten worden. Auf den vorhandenen intraoperativen Röntgenbildern vom 08.12.2006 sei eine Fehllage der Pedikelschraube nicht darstellbar. Auch unter optimalen Bedingungen sei eine Fehllage der Pedikelschraube nicht immer vermeidbar. 30 Dementsprechend kann die Kammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht feststellen, dass der Kläger bei dem Eingriff vom 08.12.2006 entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst fehlerhaft behandelt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass sich bei der anspruchsvollen Operation das nicht geringe Risiko der ärztlich nicht immer vermeidbaren Fehllage der Pedikelschraube realisiert hat. 31 2. 32 Ein Behandlungsfehler im Hause der Beklagten lässt sich auch für die Zeit nach dem 08.12.2006 nicht feststellen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht. 33 a) 34 Eine unzureichende postoperative Kontrolle der Durchblutung, Motorik und Sensibilität steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest. 35 Aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich, dass der Kläger direkt postoperativ auf die Wach- und Intensivstation verlegt wurde. Bei den pflegerischen Einträgen ist unter „Sonstiges“ vermerkt: „Sensibilitätsstörungen linkes Bein und Fuß laut Patient wie präoperativ“ sowie unter „ärztlicher Betreuung“ für 15.30 Uhr „MDS intakt“. Im Pflegebericht wurde von Seiten der Spätschicht „Sensibilität und Motorik o.k.“ und von Seiten der Nachtschicht ebenfalls mit Verweis auf „* “ dokumentiert. Für den Folgetag um 10.00 Uhr ist in den Krankenunterlagen eine Visite durch „Dr. I“ vermerkt. Darüber hinaus hat der Zeuge Dr. I bei seiner Aussage angegeben, er dokumentiere im Rahmen der Visite lediglich Änderungen zum Vorbefund und/oder Auffälligkeiten mit therapeutischen Konsequenzen. 36 Danach steht auf Grund der vorhandenen Patientenunterlagen in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Dr. I und den gutachterlichen Bewertungen nicht fest, dass im Hause der Beklagten die Motorik, Durchblutung und Sensibilität der von der Operation betroffenen Strukturen nicht hinreichend postoperativ kontrolliert worden ist. Denn dass eine solche Kontrolle unmittelbar nach dem Eingriff initial erfolgt ist, ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen. Aus der Tatsache, dass im weiteren postoperativen Verlauf die weitere Kontrolle nur rudimentär bzw. gar nicht dokumentiert ist, ergibt sich keine fehlerhaft unterlassene Kontrolle. Denn der Zeuge Dr. I hat bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, er führe stets bei den Visiten entsprechende klinische Kontrollen durch. Insbesondere achte er darauf, dass die Füße bewegt werden könnten. Durch einen Griff ans Knie überzeuge er sich dabei gleichzeitig auch vom Funktionieren anderer Muskeln. Allerdings nehme er eine Dokumentation lediglich dann vor, wenn sich Änderungen zum Vorbefund ergeben bzw. therapeutische Konsequenzen hieraus resultierten. Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft; sie entsprechen auch der ärztlichen Vorgehensweise wie sie der Kammer aus zahlreichen anderen Arzthaftungsprozessen bekannt ist. Der Umstand, dass der Zeuge Dr. I auch heute noch bei der Beklagten angestellt ist, macht ihn nicht von vornherein unglaubwürdig. Vielmehr hat der Zeuge seine Aussage ruhig, nachvollziehbar und ohne erkennbare einseitige Tendenz getätigt. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen, die sich zwanglos mit der Dokumentation in Einklang bringen lassen. 37 Diese Art der Dokumentation hat der Sachverständige bezogen auf den Standard im Jahre 2006 für ausreichend und gangbar erachtet, wenngleich er eine umfangreichere Dokumentation für wünschenswert gehalten hat. 38 Demnach stehen ebenso wenig eine unzureichende postoperative Kontrolle der Durchblutung, Motorik und Sensibilität fest wie beweiserleichternde Dokumentationsversäumnisse i.S.d. § 630 f Abs. 2 BGB. 39 b) 40 Der Kläger hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass postoperativ auf seine Beschwerden nicht adäquat reagiert worden ist und seine Behandlung deshalb fehlerhaft war. 41 Bezüglich des Zeitpunktes, an dem die Beschwerden des Klägers in Form einer Fußheberschwäche und Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuß manifest wurden, existieren gegensätzliche Darstellungen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei dem Kläger bereits vor dem 10.12.2006 eine Fußheberschwäche und Gefühlsstörungen aufgetreten sind und von ihm diesbezügliche Beschwerden geäußert wurden. Insbesondere hat der Kläger nicht bewiesen, dass er bereits am Abend der Operation eine Schwäche des Fußhebers bemerkt und diese dem Pflegepersonal und den Ärzten mitgeteilt hat. 42 Die Aussage des Zeugen G war insoweit unergiebig. Er hat seinen Bruder, den Kläger, erst am 10.12.2006 im Krankenhaus besucht. Zu der beweiserheblichen Frage, ob der Kläger bereits zuvor eine Fußheberschwäche gehabt und diese gegenüber dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Beklagten geäußert hat, konnte er keine Angaben machen. Er hat lediglich ausgesagt, dass der Kläger am Vortag gegenüber der Mutter telefonisch über Bewegungsschwierigkeiten des Fußes geklagt habe. 43 Die Kammer ist auch aufgrund der Aussage des Zeugen C, der damals das Zimmer mit dem Kläger teilte, nicht davon überzeugt, dass die Fußheberschwäche bereits vor dem 10.12.2006 aufgetreten und vom Kläger gegenüber dem Personal der Beklagten geäußert worden ist. Denn der Zeuge C hat angegeben, die Beschwerden des Klägers seien gleich am Mittwoch angefangen und hätten sich bis zum Wochenende gezogen. Der Kläger habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt und diese auch bekundet. Derartige starke Schmerzen und eine Unbeweglichkeit des Fußes habe er zudem nach der Operation gegenüber einem Arzt bei der Visite beklagt. 44 Obwohl der Zeuge C die Behauptung des Klägers, er habe seine Schmerzen und eine Fußheberschwäche gegenüber dem Personal der Beklagten unmittelbar nach der Operation bereits geklagt, bestätigt hat, vermag die Kammer nicht die ausreichende Überzeugung von der Richtigkeit dieser Darstellung zu gewinnen. Denn Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere der bedeutsamen zeitlichen Einordnung, ergeben sich bereits aus der Aussage des Zeugen C selbst. Denn der Zeuge hat angegeben, die Beschwerden des Klägers über die Schmerzen und die mangelnde Beweglichkeit des Fußes hätten bereits am Mittwoch begonnen und sich bis zum Wochenende gezogen. Indessen war Mittwoch, der 06.12.2006, der Aufnahmetag des Klägers; die Versteifungsoperation fand erst am 08.12.2006 statt. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger behauptet, vor dem operativen Eingriff im Hause der Beklagten keine Probleme mit seinem Fuß gehabt zu haben, erscheinen die Angaben des Zeugen C nicht plausibel. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Zeuge bei seiner Aussage die starken Schmerzen des Klägers und dessen Jammern ersichtlich in den Vordergrund gestellt hat. Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen – was durch den Zeitablauf von nunmehr über sechs Jahren verständlich erscheint – sehr unkonkret. Erst auf Nachfrage der Kammer hat sich der Zeuge schließlich zur Beweglichkeit des klägerischen Fußes geäußert. 45 Ferner stehen die Angaben des Zeugen C im Widerspruch zu den Behandlungsunterlagen, denen Beschwerdeäußerungen des Klägers gegenüber dem Pflegepersonal oder im Rahmen einer Visite gerade nicht zu entnehmen sind, und zu der Aussage des Zeugen Dr. I. 46 Der Kammer ist nicht nachvollziehbar, weshalb verschiedene Personen des pflegerischen und ärztlichen Personals der Beklagten den Beschwerdeäußerungen des Klägers keine Beachtung geschenkt und diese insbesondere nicht dokumentiert haben sollten. So hat auch der Zeuge Dr. I ausgesagt, er dokumentiere stets Beschwerden von Patienten, welche diese im Rahmen einer Visite äußerten. Diesen Beschwerden gehe er im Rahmen einer klinischen Untersuchung auch nach. Eine Dokumentation erfolge in jedem Falle, auch wenn bei der klinischen Untersuchung keine Feststellung getroffen werden könne. 47 Angesichts der nur vagen und unsicheren Angaben des Zeugen Borek sowie der unergiebigen Aussage des Zeugen G, der anderslautenden Behandlungsdokumentation und der Aussage des Zeugen Dr. I sowie der Tatsache, dass nach Erläuterung des Sachverständigen L medizinisch durchaus erklärbar ist, dass klinische Symptome einer Nervschädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. zwei Tage postoperativ, manifest werden, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass beim Kläger bereits vor dem 10.12.2006 eine Fußheberschwäche bestanden hat und entsprechende Beschwerden gegenüber dem Personal der Beklagten erhoben worden sind. 48 3. 49 Schließlich steht nicht fest, dass auf die am 10.12.2006 aufgetretene Fußheberschwäche im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft, insbesondere verzögert, reagiert worden ist. 50 Nach Feststellung der Fußheberparese am Nachmittag des 10.12.2006 ist beim Kläger für den nächsten Morgen eine Computertomographie in einer radiologischen Praxis veranlasst worden, da im Hause der Beklagten kein Computertomograph vorhanden war. Nach Durchführung dieser Untersuchung um 11.00 Uhr ist die Revisionsoperation mit Schnitt um 16.25 erfolgt. 51 Zwar ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen prinzipiell eine möglichst schnelle operative Revision nach einer Nervenverletzung der Wirbelsäule anzustreben. In welchem zeitlichen Rahmen diese durchzuführen ist, sei der Literatur nicht eindeutig zu entnehmen. Orientierend gelte hier eine 24-Stunden-Regelung. 52 Unter Einbeziehung der Dauer der Computertomographie, des Patiententransportes, der Aufklärung des Patienten für Narkose und Operation sowie der Operationssaalkoordinierung hat der Sachverständige das Vorgehen im Hause der Beklagten als akzeptabel und noch zeitgerecht angesehen. 53 Darüber hinaus hat der Sachverständige erklärt, es könne ferner nicht festgestellt werden, ob und inwiefern eine zeitlich frühere Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. 54 Diese Einschätzung teilt die Kammer aus juristischer Sicht. Bei ihrer Bewertung der medizinischen Fragen folgt sie den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen L, der sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine große praktische Erfahrung verfügt. Seine gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung des Akteninhalts sowie der beigezogenen Original-Behandlungsunterlagen der Beklagten. 55 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO abzuweisen.