Urteil
3 S 104/12
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vereinbaren Parteien Gesamtkosten für ein Studium ist die Zahlungspflicht nicht anteilig bei vorzeitigem erfolgreichem Abschluss.
• Monatliche Raten stellen lediglich Zahlungsmodalität dar und begründen keine Vergütungspflicht für einzelne Monate.
• Bei vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen kann der Hochschule die vollständige Studienvergütung zustehen, auch bei vorzeitiger Exmatrikulation.
• Klauseln in den Anmeldeformularen und Geschäftsbedingungen sind nicht allein deshalb unwirksam, weil sie nicht ausdrücklich auf vorzeitigen erfolgreichen Abschluss reagieren; eine Lücke füllt das Gesetz, soweit erforderlich.
Entscheidungsgründe
Gesamtvergütung für Studiengang bleibt bei vorzeitigem erfolgreichen Abschluss geschuldet • Vereinbaren Parteien Gesamtkosten für ein Studium ist die Zahlungspflicht nicht anteilig bei vorzeitigem erfolgreichem Abschluss. • Monatliche Raten stellen lediglich Zahlungsmodalität dar und begründen keine Vergütungspflicht für einzelne Monate. • Bei vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen kann der Hochschule die vollständige Studienvergütung zustehen, auch bei vorzeitiger Exmatrikulation. • Klauseln in den Anmeldeformularen und Geschäftsbedingungen sind nicht allein deshalb unwirksam, weil sie nicht ausdrücklich auf vorzeitigen erfolgreichen Abschluss reagieren; eine Lücke füllt das Gesetz, soweit erforderlich. Die Klägerin ist eine GmbH, die eine staatlich anerkannte Fachhochschule betreibt. Der Beklagte schrieb sich 2009 für einen kostenpflichtigen Bachelorstudiengang ein; die Parteien vereinbarten Gesamtstudiengebühren und Ratenzahlung. Später schrieb sich der Beklagte für einen Masterstudiengang ein; auch hier wurden Gesamtgebühren und Monatsraten vereinbart. Der Beklagte schloss beide Studiengänge jeweils vorzeitig nach erfolgreicher Prüfung an anderen Standorten ab; die Klägerin exmatrikulierte ihn. Die Klägerin forderte noch offene Raten für beide Studiengänge, der Beklagte hielt die Exmatrikulation für eine Kündigung und verlangte daher nur anteilige Zahlung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, woraufhin er Berufung einlegte. • Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus §§ 311, 611 BGB in Verbindung mit den Studienverträgen; vereinbart wurden Gesamtvergütungen für die Studiengänge. • Die vertraglichen Unterlagen nennen jeweils Gesamtbeträge; die Raten sind nur Zahlungsmodalität, nicht Entgelt für einzelne Zeitabschnitte. • Ziffer 1 der Geschäftsbedingungen, die Erlass in Härtefällen vorsieht, begründet keine Pflicht zur anteiligen Erhebung der Gebühren bei vorzeitigem Abschluss; ein Härtefall liegt nicht vor. • Kündigungsregelungen in den AGB sind auf Studienabbruch bzw. Urlaubssemester ausgerichtet und erfassen nicht den erfolgreichen vorzeitigen Abschluss. • Ein (typischer) Studienvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen, doch auch bei Dienstverträgen kann eine Gesamtvergütung gelten; daher greift der Einwand des Beklagten nicht. • § 627 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil die Klägerin ihre vertraglichen Leistungen erbracht hat und keine besondere Vertrauensstellung vorliegt. • § 628 Abs.1 BGB ist nicht anzuwenden; selbst bei analoger Anwendung rechtfertigt die vollständige Erbringung der Leistungen keine Kürzung der Vergütung. • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht überraschend oder mehrdeutig; selbst bei möglicher Unwirksamkeit von Klauseln bleiben gesetzliche Regelungen ersatzweise anwendbar, die hier kein anderes Ergebnis ergeben. • Die Feststellungen zu vorgerichtlichen Kosten und Zinsen sind nicht angegriffen und waren zutreffend festgestellt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die restlichen Studiengebühren in den geltend gemachten Beträgen nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zu zahlen, weil die Parteien eine Gesamtvergütung vereinbart hatten und die Klägerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig erbracht hat. Eine anteilige Zahlung wegen vorzeitigem erfolgreichem Abschluss oder wegen Exmatrikulation kommt nicht in Betracht, zumal die Vertragsunterlagen eindeutig eine Gesamtvergütung mit Ratenzahlung vorsehen und keine Vereinbarung über semesterbezogene Gebühren besteht. Ebenso sind die einschlägigen Klauseln der Geschäftsbedingungen nicht überraschend oder mehrdeutig, und gesetzliche Regelungen führen nicht zu einer Reduzierung der Vergütung.