Urteil
2 O 466/11
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2012:0713.2O466.11.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger verlangen von der Beklagten im Wege der Amtshaftung Schadensersatz auf Grund einer Beratung und Vermittlung bezüglich d. Adoptiv… der Kläger. Schon 1986 bewarben sich die Kläger in ihrem damaligen Wohnort O1 um eine Adoption. Damals war ihnen ein behindertes Kind von der Vermittlungsstelle angeboten worden, was die Kläger ablehnten. In dem Antrag der Kläger an das Kreisjugendamt O1 (Anlage K2) heißt es auch: „Wir möchten ein Kind adoptieren, weil P1 […] seit ihrer Ausbildung als PTA mit Giften und auch mit mutagenen Stoffen gearbeitet hat. Drei ehemalige Kolleginnen haben behinderte Kinder geboren. […] Wir möchten möglichst viel wissen über die Herkunft des Kindes: Ja, weil gesundheitliche Schäden durch Vererbung oder Lebensführung der Eltern (z.B. Alkoholiker, Raucher) eventuell eher erkannt werden können. […] Es würde uns beunruhigen, wenn das Kind aus folgenden Herkunftsverhältnissen stammt, bzw. aus einer Verbindung von Alkoholikern […] wegen möglicher gesundheitlicher Schäden.“ Zudem beantworteten die Kläger die in dem Antrag gestellte Frage, ob sie sich die Aufnahme eines behinderten Kindes vorstellen können, mit „Nein“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Im Jahre 1988/1989 war den Klägern von der Adoptionsvermittlungsstelle O2 das Kind P2 vermittelt worden, das die Kläger im Alter von 14 Jahren adoptierten. …später wurde den Klägern sodann … alte P3 zur Adoption vorgeschlagen. D. wurde am xx.xx.xxxxx von … leiblichen Mutter, Frau P4, geboren. Die Kindesmutter hatte während der Schwangerschaft beinahe täglich Alkohol konsumiert. In einer Aktenotiz des Jugendamtes vom xx.xx.xxxx (Anlage K4) heißt es u.a.: „Frau P4 gab an täglich betrunken gewesen zu sein und deswegen erfolgte ihre Einweisung in das Landeskrankenhaus O3. Die Schwangerschaft stellte sie erst fest, als sie bereits im vierten Schwangerschaftsmonat war. Während der gesamten Schwangerschaftszeit habe sie manchmal Beruhigungsmittel erhalten und zu dem Zeitpunkt, als der Kindesvater angab, die Verbindung zu ihr und auch das Kind nicht mehr zu wollen, habe sie wieder verstärkt getrunken.“ Am xx.xx.xxxx fand ein Beratungsgespräch zwischen den Klägern und den Mitarbeitern der Beklagten, Frau P5 und Herrn P6, statt. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. P7 vom xx.xx.xxxx (Anlage K3), welche den Klägern im Rahmen der Vermittlung des Kindes vorgelegt wurde, heißt es: „P3 wurde am xx.xx.xxxx von mir eingehend kinderärztlich untersucht. Dabei ließ sich bei dem gut gedeihenden Säugling weder körperlich noch psychomotorisch Defizite oder ein Entwicklungsrückstand feststellen.“ Mit Beschluss des Amtsgerichts O2 vom xx.xx.xxxx adoptierten die Kläger das Kind. Dieses trägt seitdem den Namen P8. Die ersten Jahre bis zum Schulbeginn verliefen im Wesentlichen unauffällig. P8 wurde sodann im Jahre 1995/1996 von Prof. Dr. med. P9 von der …-Universität … untersucht. In seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx (Anlage E1) stellte er fest, dass die kognitive Entwicklung altersgemäß der eines etwa … entspreche, dass P8 aber in den Bereichen Psychomotorik (Koordination von Wahrnehmung und Bewegung) und visuelles Gedächtnis erhebliche Entwicklungsrückstände von 1-2 Jahren aufweise. In diesem Gutachten heißt es zudem zur Anamnese: „Zur Familienanamnese ist erwähnenswert, dass P8 mit 2 Monaten von der Familie adoptiert wurde und bei der leiblichen Mutter Alkoholprobleme bestanden hätten.“ In einem Bericht vom xx.xx.1996 diagnostizierte Prof. Dr. rer. nat. P10 (Anlage E2) eine mittelschwere bis schwere zentrale Fehlhörigkeit bei normalem peripherem Gehör. In diesem heißt es auch u.a.: Da man diese Störungen weder medikamentös noch operativ behandeln kann, kommt der Aufklärung der Schule eine große Bedeutung zu.“ Mit Bescheid vom xx.xx.2004 stellte das Versorgungsamt O2 auf Antrag der Klägerin zu 1) bei P8 einen Grad der Behinderung von 20 % fest (Bl. 10 Akte Betreuungsverfahren). Mit Schreiben vom xx.xx.2007 beantragten die Kläger bei dem Amtsgericht O2 die Betreuung i. Adoptiv… P8 (Bl. 1/2 Akte Betreuungsverfahren). In diesem Antrag heißt es u.a.: „Bei … wurde bereits sehr früh eine auditive Wahrnehmungsstörung diagnostiziert. Der Grad der Behinderung beträgt lt. Versorgungsamt 20 %.“ Mit Gutachten vom xx.xx.2007 (Bl. 36 ff. Akte Betreuungsverfahren) stellte Prof. Dr. P11 aus O3 eine Alkoholschädigung FASD bei P8 fest: „Das fetale Alkoholsyndrom (FAS) ist definiert durch eine Wachstumsstörung, einer spezifischen Anzahl subtiler fazialer Anomalien, dem Nachweis einer strukturellen und/oder funktionellen Störung sowie dem Nachweis der Alkoholexposition während der Schwangerschaft. Im vorliegenden Falle führen die … gefundenen klinischen Symptome zu der Schlussfolgerung, dass genügend Befunde bei P8 vorliegen, um die Diagnose eines eindeutigen Fetalen Alkohol Syndroms (FAS) zu formulieren. […] … hier untersuchte P8 ist somit nach dem § 53, 12 SGB im Wesentlichen von einer durch die teratogen wirkende Noxe Alkohol induzierten körperlichen und geistigen Behinderung betroffen…“ (Bl. 46 Akte Betreuungsverfahren). Weiter heißt es: „Dabei sind sie (die Kläger) erst im Sommer durch das Internet auf den Begriff des Fetalen Alkoholsyndroms gestoßen. Sie berichten, dass Ihnen schon bei der Adoption in frühester Kindheit mitgeteilt wurde, dass die leibliche Mutter Alkoholprobleme gehabt habe, wussten aber bis jetzt nicht, dass es dafür ein definiertes Krankheitsbild gebe und dass dieses bis in das Erwachsenenalter hineinwirken könne. Erst jetzt haben sie von der O3er FASD-Beratungsstelle erfahren und haben deshalb i. Adoptiv… am xx.xx.2007 hier bei mir vorgestellt.“ (Bl. 36/37 Akte Betreuungsverfahren). Dieses Gutachten übersandten die Kläger mit Schreiben vom xx.xx.2007 an das Amtsgericht O2 (Bl. 35 Akte Betreuungsverfahren). Mit Gutachten vom xx.xx.2007 (Bl. 48 ff. Akte Betreuungsverfahren) diagnostizierte Dr. P12 von der …-Universität O4 eine Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum und ein Fetales Alkoholsyndrom. Dieses Gutachten übersandten die Kläger mit Schreiben vom xx.xx.2007 an das Amtsgericht O2 (Bl. 47 Akte Betreuungsverfahren). In einem Schreiben der Kläger vom xx.xx.2007 an das Amtsgericht O2 (Bl. 55 Akte Betreuungsverfahren) heißt es u.a.: „…wie Sie den Ihnen vorliegenden Gutachten entnehmen können, leidet … unter FAS und ist demzufolge behindert.“ Mit Gutachten vom xx.xx.2007 (Bl. 60 ff. Akte Betreuungsverfahren) stellte auch Dr. Feldmann aus O4 ein FAS bei P8 fest. Es heißt darin auch u.a.: „Diese erheblichen, der toxischen Wirkung der intrauterinen Alkoholexposition entsprechenden Einbußen sind unumkehrbar. Das Fetale Alkoholsyndrom als schwere neurotoxische Störung ist damit ergo- oder psychotherapeutischen Maßnahmen sowie pädagogischen Bemühungen weit weniger zugänglich als andere Störungen der Entwicklung. Das ist nicht auf Unwillen seitens d P. zurückzuführen, sondern entspricht dem Schweregrad der neurotoxischen Störung.“ (Bl.62 Akte Betreuungsverfahren). Dieses Gutachten übersandten die Kläger mit Schreiben vom xx.xx.2008 an das Amtsgericht O2 (Bl. 59 Akte Betreuungsverfahren). Mit Bescheid vom xx.xx.2008 stellte der Kreis O2 auf Antrag der Klägerin und unter Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.2004 bei P8 einen Grad der Behinderung von 70 % fest (Anlage K5). In diesem heißt es u.a.: „Um entscheiden zu können, ob sich Ihre Behinderung geändert hat, habe ich den medizinischen Sachverhalt aufgeklärt. Die Auswertung der jetzt vorliegenden Unterlagen unter ärztlicher Beteiligung hat ergeben, dass sich Ihr GdB erhöht hat. Bei Ihnen liegen folgende Beeinträchtigungen vor: 1. Körperliche und geistige Behinderung 2. Zentrale Hörverarbeitungsstörung“ Am xxx.xx.xxxx wurden die Klägerin zu 1) vom Amtsgericht O2 zur Betreuerin und der Kläger zu 2) zum zusätzlichen Betreuer von P8 bestellt. In einem Schreiben der Kläger vom xx.xx.xxxx an die Beklagte (Anlage E3) heißt es u.a.: „Bei der Vermittlung von P8 durch das Stadtjugendamt O2 haben wir erfahren, dass … biologische Mutter wahrscheinlich Alkoholikerin ist.“ […] „Ende letzten Jahres haben Dr. P13 in O4 und Prof. Dr. P11 in O3 bei P8 eindeutig FAS diagnostiziert.“ Mit Gutachten vom xx.xx.2011 (Anlage K7) fasste die Dipl-Psychologin Frau P14 die Untersuchungsergebnisse zusammen und gab Empfehlungen zum Umgang mit P8 ab. Mit Gutachten vom xx.xx.2011 (Anlage K6) stellte Prof. Dr. P11 nochmals das sog. „Fetale Alkoholsyndrom“ (FAS) bei P8 fest. Hierin heißt es unter dem ersten Punkt „Vorstellungsgrund“ u.a.: „Eine erste Vorstellung des … fand im … 2007 statt. Wir verweisen auf das damalige ausführliche Gutachten.“ Unter dem Punkt „Zusammenfassende Beurteilung“ finden sich die im Wesentlichen wortgleichen Feststellungen, die bereits in dem Gutachten vom xx.xx.2007 formuliert sind. Die Kläger behaupten, die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P5, habe sie nicht über den Alkoholkonsum der Kindesmutter während der Schwangerschaft aufgeklärt. Frau P5 habe lediglich gesagt, dass ein Nikotinkonsum bei der leiblichen Mutter vorgelegen habe und diese möglicherweise getrunken habe. Der kurze Untersuchungsbericht von Dr. P7 sei aussagekräftig, da Dr. P7 zum Zeitpunkt seiner Untersuchung der Alkoholmissbrauch der Kindesmutter nicht bekannt gewesen sei. Bei Kenntnis hätte er die Bescheinigung vom xx.xx.xxxx so nicht ausgestellt. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe zudem die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass ein Alkoholkonsum während der Schwangerschaft zu einem Krankheitsbild im Erwachsenenalter führen könne. Dies und auch das spezielle FAS sei der Mitarbeiterin der Beklagten jedoch bekannt gewesen, jedenfalls hätte ihr dies auf Grund ihrer Tätigkeit und medizinischen Veröffentlichungen bekannt sein müssen. Die Vermittler seien auch verpflichtet gewesen, über eine Alkoholschädigung des Kindes zu ermitteln. Die Kläger sind zudem der Ansicht, dass ihre geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt seien. Der Beginn der Verjährung setze die Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände voraus. Die Kläger hätten jedoch erst im Jahre 2008 durch den Bescheid des Kreises O2 Kenntnis von dem vollständigen Umfang des Schadens gehabt, indem dort ein GdB von 70 % festgestellt worden sei und sich erst hierdurch die tatsächlichen Auswirkungen im Hinblick auf die konkreten Schadensfolgen ergeben hätten. Zudem sei das Gutachten des Prof. Dr. P11 aus dem Jahre 2007 nicht vollständig gewesen, da das Gutachten des Psychologen zu der Frage der konkreten Beeinträchtigungen und Auswirkungen der Behinderungen noch nicht erstellt gewesen sei. Die von Prof. P11 angekündigten Ergebnisse der spezifisch für FAS-Kinder entwickelten neurologischen Testungen, insbesondere zur Überprüfung der Exekutivfunktionen, hätten dem Gutachten nicht beigelegen. Die konkreten Auswirkungen seien dann erstmals in dem Gutachten der D, Frau P14, vom xx.xx.2011 dargestellt worden. Die konkreten Konsequenzen der angeborenen Alkoholschädigung, die Endgültigkeit der Behinderung und die geringe Zugänglichkeit des FAS-Krankheitsbildes für medizinische und therapeutische Maßnahmen bei P8 sei den Klägern im Jahr 2007 bei der erstmaligen Diagnose von FAS noch nicht bekannt gewesen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Schadenersatz in Höhe von 259.484,18 € zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle Schäden aus Ansprüchen auf Unterhalt und aus sonstigen Gründen und Kosten für i. b. A. P8 sowie … etwaige Abkömmlinge zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiterin Frau P5 habe die Kläger vor der Adoption darüber informiert, dass die Kindesmutter Alkoholprobleme habe und während der Schwangerschaft auch Alkohol konsumiert habe. Zudem seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass Alkoholmissbrauch in der Schwangerschaft schädigende Auswirkungen für das ungeborene Kind haben könne. Der Mitarbeiterin der Beklagten sei auch das FAS nicht bekannt gewesen, da dieses seinerzeit kaum erforscht gewesen und in Deutschland nahezu unbekannt gewesen sei. Den Klägern sei jedoch bekannt gewesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass der Alkoholkonsum in der Schwangerschaft zu geistigen Schäden führen könne. Die Frage möglicher künftiger Behinderungen des Kindes sei daher seinerzeit durch die Adoptionsvermittlungsstelle nicht abklärbar gewesen. Die Beklagte sei zu weiteren Ermittlungen auch nicht verpflichtet gewesen. Die Kenntnis sämtlicher fachmedizinischer Veröffentlichungen könne von Frau P5 nicht verlangt werden. Schließlich bestreitet die Beklagte auch den von der Klägerin geltend gemachten Schaden dem Grunde und der Höhe nach. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien und erhebt die Einrede der Verjährung. Bereits im Jahre xxxx/xxxx hätten die Kläger die Kenntnis gehabt, dass die Kindesmutter während der Schwangerschaft viel Alkohol getrunken habe. Seit xxxx sei den Klägern bekannt, dass das Kind unter nicht behandelbaren Hirnschäden in Form von Fehlhörigkeit leide. Ansprüche seien daher zum xx.xx.xxxx verjährt. Auf jeden Fall sei Verjährung jedoch mit Ablauf des xx.xx.xxxx eingetreten, da die Diagnose FAS bereits in den Gutachten aus dem Jahre 2007 festgestellt worden sei und dies den Klägern schon zu dieser Zeit bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich bereits aus ihrem Schreiben vom xx.xx.2008. Die Klage ist am 27.12.2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 19.01.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat die Akte des Betreuungsverfahrens des Amtsgerichts O2 - X – beigezogen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 1. Die von dem Jugendamt auf dem Gebiet der Adoptionsvermittlung entfaltete Tätigkeit stellt zunächst die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG dar (OLG Hamm, Urteil vom 15.07.1992 – 11 U 52/92 -, juris Rn. 20). 2. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte ihre Amtspflicht gegenüber den Klägern verletzt hat und insbesondere ob sie den Klägern mitgeteilt hat, dass die Kindesmutter während der Schwangerschaft stark alkoholabhängig gewesen ist. Denn die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz sind bereits mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt und damit in jedem Fall nicht mehr durchsetzbar. a) Die Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. b) Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB. Diese Verjährungsfrist ist, da sie kürzer ist als die bis dahin geltende Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.), nach der Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 01.01.2002 an zu berechnen. Gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung seines Anspruchs bietet. Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 28). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Demnach besteht die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist(Grothe, a.a.O.). Zu den einen Anspruch begründenden Umständen gehört vorliegend, dass die Beklagte die Kläger nicht aufgeklärt habe, dass bei der Kindesmutter während der Schwangerschaft ein erheblicher Alkoholkonsum vorgelegen hat (aa)) und dass sich aus diesem Alkoholmissbrauch eine Behinderung des Kindes ergeben habe (bb)). aa) Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Mitarbeiterin der Beklagten den Klägern bereits vor der Adoption mitgeteilt hat, dass die Kindesmutter während der Schwangerschaft erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat, hatten die Kläger spätestens durch das Gutachten Prof. Dr. P11 aus O3 vom xx.xx.2007, in welchem eine Alkoholschädigung FASD bei P8 diagnostiziert worden ist, Kenntnis von dem Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter in der Schwangerschaft. Prof. Dr. P11 geht von dieser Prämisse in seinem Gutachten aus. Zudem stellt er zu Anfang des Gutachtens fest, dass die Kläger selbst berichtet hätten, dass ihnen schon bei der Adoption mitgeteilt worden sei, dass die leibliche Mutter Alkoholprobleme gehabt habe und zitiert auch den Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx. Schließlich stellten die Kläger auch in ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx an die Beklagte fest: „Bei der Vermittlung von P8 durch das Stadtjugendamt O2 haben wir erfahren, dass … biologische Mutter wahrscheinlich Alkoholikerin ist.“ bb) (1) Die Kläger hatten auch vor dem 31.12.2007 Kenntnis davon, dass sich hieraus, eine Behinderung i. … ergeben hat. Bereits im Jahre xxxx war den Klägern durch das Gutachten des Prof. Dr. med. P9 deutlich, dass P8 in den Bereichen Psychomotorik und visuelles Gedächtnis erhebliche Entwicklungsrückstände von 1-2 Jahren aufwies. Zudem stellte Dr. rer. Nat. P10 in seinem Bericht vom xx.xx.xxxx fest, dass bei P8 eine mittelschwere bis schwere zentrale Fehlhörigkeit bei normalem peripherem Gehör vorlag. Weiter wurde bei P8 ein Grad der Behinderung von zunächst 20 % festgestellt und die Kläger stellten auch selbst eine vorliegende Behinderung i. … fest, als sie in dem Schreiben an das Amtsgericht O2 formulierten, dass bei P8 bereits sehr früh eine auditive Wahrnehmungsstörung diagnostiziert worden ist. Somit lag bei den Klägern schon zu dieser Zeit die Kenntnis vor, dass ihr Kind dem Alkoholmissbrauch der Kindesmutter während der Schwangerschaft ausgesetzt war und dass bei P8 eine Behinderung vorlag und festgestellt worden ist. Es fehlte allein noch die Kenntnis der Kausalität zwischen diesen beiden Umständen. Diese lag jedoch auch bereits in hinreichendem Maße im Jahre 2007 vor. Denn mit Gutachten vom xx.xx.2007 (Bl. 36 ff. Akte Betreuungsverfahren) stellte Prof. Dr. P11 aus O3 eine Alkoholschädigung FASD bei P8 fest und stellte damit die Verknüpfung des Alkoholmissbrauchs mit der Behinderung her. Er stellte fest: „… hier untersuchte P8 ist somit nach dem § 53, 12 SGB im Wesentlichen von einer durch die teratogen wirkende Noxe Alkohol induzierten körperlichen und geistigen Behinderung betroffen.“ Dieses Gutachten stellt umfassend den Zusammenhang zwischen der sicheren Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter (Seite 45 d. Gutachtens) und den Behinderungen bei P8 her. Dies führt sodann zu der Diagnose eines eindeutigen FAS (Seite 46 d. Gutachtens). Sodann diagnostizierte auch Dr. P12 mit Gutachten vom xx.xx.2007 das FAS. In dem Schreiben der Kläger vom xx.xx.2007 an das Amtsgericht O2 stellten die Kläger sodann auch selbst fest, dass bei P8 FAS vorliegt und … somit behindert ist. Indem die Kläger diese beiden Gutachten im November 2007 an das Amtsgericht O2 gesendet haben, steht fest, dass den Klägern diese Gutachten auch schon im Jahre 2007 bekannt gewesen sind. Mit Gutachten vom xx.xx.2007 stellte auch Dr. P13 aus O4 ein FAS bei P8 fest. Indem die Kläger bereits mit Schreiben vom xx.xx.2008 das Gutachten an das Amtsgericht O2 übersandt haben, kann davon ausgegangen werden, dass den Klägern dieses Gutachten ebenfalls bereits im Jahre 2007 bekannt gewesen ist. Im Übrigen stellten die Kläger durch ihr Schreiben vom 22.06.2008 auch selbst fest, dass die Gutachter das FAS bereits Ende 2007 diagnostiziert haben. (2) Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass die Kläger erst im Jahre 2008 durch den Bescheid des Kreises O2 Kenntnis von dem vollständigen Umfang des Schadens gehabt haben, indem dort ein GdB von 70 % festgestellt worden ist und sich erst hierdurch die tatsächlichen Auswirkungen im Hinblick auf die konkreten Schadensfolgen ergeben hätten. Denn zum einen ergibt sich, dass der Kreis O2 den GdB auf der Grundlage der vorherigen oben genannten Gutachten nochmal verändert hat, sodass es nur auf die Feststellungen in diesen Gutachten ankommen kann. Zum anderen ist die konkrete Festsetzung eines GdB für die Kenntnis der Kläger im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gar nicht entscheidend. Denn ein Schadensersatzanspruch der Kläger würde schon allein dadurch begründet werden, indem feststeht, dass bei P8 überhaupt eine kausale Behinderung vorliegt, auf welche die Beklagte schuldhaft nicht hingewiesen hat. Auf einen genauen Grad der Behinderung kann es dabei nicht ankommen, da auch die Höhe des Schadensersatzes, auch nach dem Vortrag der Kläger, nicht an einem solchen Grad bemessen werden soll. Der Schadensersatzanspruch zielt auf alle Kosten ab, die den Klägern nicht entstanden wären, wenn sie bei Kenntnis irgendeiner Behinderung die Adoption abgelehnt hätten. Die genaue, sozialrechtliche Einstufung einer Behörde ist hierfür nicht entscheidend. (3) Auch ergaben sich keine erforderlichen weiteren Umstände aus dem zweiten Gutachten des Prof. Dr. P11 aus dem Jahre 2011 und aus dem Gutachten der Frau P14 vom xx.xx.2011. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, das Gutachten des Prof. Dr. P11 aus dem Jahre 2007 sei nicht vollständig gewesen, da das Gutachten des Psychologen zu der Frage der konkreten Beeinträchtigungen und Auswirkungen der Behinderungen noch nicht erstellt gewesen sei. Die von Prof. P11 angekündigten Ergebnisse der spezifisch für FAS-Kinder entwickelten neurologischen Testungen, insbesondere zur Überprüfung der Exekutivfunktionen, hätten dem Gutachten nicht beigelegen. Die konkreten Auswirkungen seien dann erstmals in dem Gutachten der D, Frau P14, vom xx.xx.2011 dargestellt worden. Hierauf kommt es für die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ebenfalls nicht an. Denn die genauen Beeinträchtigungen ergaben sich zum einen bereits durch die vorherigen medizinischen Gutachten. Zum anderen ist ein psychologisches Gutachten auch nicht entscheidungserheblich. Aus diesem Gutachten von Frau P14 ergeben sich schließlich auch keine neuen Kenntnisse für die Kläger. Frau P14 fasst lediglich die Untersuchungsergebnisse zusammen und gab nur psychologische Empfehlungen für den täglichen Umgang mit P8 ab. Zudem wird aus dem Gutachten des Prof. Dr. P11 aus 2011 deutlich, dass dieses keine neuen Tatsachen feststellt, sondern nur eine Wiederholung des Gutachtens aus dem Jahr 2007 darstellt. Denn Prof. Dr. P11 nimmt ausdrücklich Bezug auf sein damaliges umfangreiches Gutachten und stellte lediglich, im Wesentlichen sogar wortgleich, dieselbe Diagnose auf, die er bereits im Gutachten von 2007 festgestellt und begründet hatte. (4) Den Klägern waren schließlich auch die konkreten Konsequenzen der angeborenen Alkoholschädigung, die Endgültigkeit der Behinderung und die geringe Zugänglichkeit des FAS-Krankheitsbildes für medizinische und therapeutische Maßnahmen bei P8 bereits im Jahr 2007 bekannt. Denn bereits in dem Bericht vom xx.xx.xxxx diagnostizierte Prof. Dr. rer. Nat. P10 eine mittelschwere bis schwere zentrale Fehlhörigkeit bei normalem peripherem Gehör und stellte fest, dass man diese Störungen weder medikamentös noch operativ behandeln kann. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. P11 aus 2007, dass den Klägern auch schon zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, dass das FAS bis in das Erwachsenenalter hineinwirken kann. Schließlich stellte auch Dr. P13 aus O4 mit Gutachten vom xx.xx.2007 fest, dass die erheblichen, der toxischen Wirkung der intrauterinen Alkoholexposition entsprechenden Einbußen unumkehrbar sind und dass das Fetale Alkoholsyndrom als schwere neurotoxische Störung damit ergo- oder psychotherapeutischen Maßnahmen sowie pädagogischen Bemühungen weit weniger zugänglich ist als andere Störungen der Entwicklung. II. Mangels eines Schadensersatzanspruchs ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.