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Beschluss

I-8 T 1/12

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle ist statthaft und nach den Vorschriften der ZPO zu entscheiden. • Ein rechtzeitig erklärte Entschuldigung ist ausreichend, wenn die Partei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet war, eine bereits geplante Heilmaßnahme wegen des Termins zu verschieben. • Ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Attest macht eine zuvor erklärte Entschuldigung glaubhaft und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldes.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen glaubhaft gemachter Entschuldigung (Anschlussheilmaßnahme) • Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle ist statthaft und nach den Vorschriften der ZPO zu entscheiden. • Ein rechtzeitig erklärte Entschuldigung ist ausreichend, wenn die Partei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verpflichtet war, eine bereits geplante Heilmaßnahme wegen des Termins zu verschieben. • Ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Attest macht eine zuvor erklärte Entschuldigung glaubhaft und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldes. Die Einigungsstelle der IHK Arnsberg setzte für den 30.05.2012 einen Sitzungstermin an und ordnete persönliches Erscheinen des Antragsgegners an. Dieser teilte am 21.05.2012 telefonisch mit, er nehme wegen einer Anschlussheilmaßnahme in stationärer Behandlung in der N. Klinik in C. vom 23.05. bis 13.06.2012 nicht teil; zur Vorlage eines ärztlichen Attests vor dem Termin kam er nicht. Die Einigungsstelle setzte wegen angeblich unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest. Der Antragsgegner legte daraufhin sofortige Beschwerde ein und reichte eine ärztliche Bescheinigung der Klinik vor, die seinen Aufenthalt in der genannten Zeit bestätigt. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldes gegen den aufgrund des Fernbleibens Sanktionierten. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Nach § 15 Abs. 5 UWG i.V.m. den Regeln zur sofortigen Beschwerde nach der ZPO ist die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle zulässig; zuständig ist das Landgericht am Sitz der Einigungsstelle (§ 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO). • Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567, 569 ZPO). Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ausgebliebene Parteien gelten die Regeln über Ordnungsgeld gegen Zeugen (§ 141 Abs. 3 S.1 ZPO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO). • Materiell-rechtliche Prüfung der Entschuldigung: Nach § 381 Abs. 1 ZPO ist ein Ordnungsgeld aufzuheben, wenn eine nachträglich glaubhaft gemachte rechtzeitige und genügende Entschuldigung vorliegt. Der Antragsgegner hat rechtzeitig telefonisch die Unmöglichkeit des Erscheinens wegen einer bereits terminierten Anschlussheilmaßnahme mitgeteilt; er war nicht verpflichtet, diese Behandlung wegen des Sitzungsdatums zu verschieben, sodass die Entschuldigung genügte. • Glaubhaftmachung: Die nachgereichte ärztliche Bescheinigung der Klinik vom 13.06.2012 bestätigt den stationären Aufenthalt vom 23.05. bis 13.06.2012 und macht die bereits erklärte Entschuldigung glaubhaft. • Kostenentscheidung: Das erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die notwendigen Auslagen des Antragsgegners trägt die Staatskasse in analoger Anwendung der cit. Vorschriften. • Rechtsmittelhinweis: Gegen den Beschluss steht keine weitere Rechtsbeschwerde zu, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen und die Entscheidung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich; der Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle vom 30.05.2012 wird aufgehoben, weil der Antragsgegner sein Nichterscheinen rechtzeitig entschuldigt und diese Entschuldigung durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last. Gegen den Beschluss sind keine weiteren Rechtsmittel statthaft.