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Beschluss

3 S 130/11

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2012:0130.3S130.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das Ur¬teil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 17.08.2011 - 4 C 140/11 - wird auf seine Kos¬ten zu¬rück¬ge-wie¬sen, weil seine Be¬ru¬fung aus den Grün¬den des Kam¬mer¬be¬schlus¬ses vom 22.12.2011 - I-3 S 130/11 -, auf den zur Ver¬mei¬dung von Wie¬der¬ho¬lun-gen Be¬zug ge¬nom¬men wird, kei¬ne Aus¬sicht auf Er¬folg hat. Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 4.000,00 EUR fest¬ge¬setzt. 1 Gründe 2 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 3 Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 22.12.2011 Bezug genommen. 4 Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 23.01.2012 gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Die vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 5 Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, nach der Rechtsprechung des BGH sei der Verkauf einer nicht mit Heizkörpern ausgestatteten unfertigen Wohnung möglich, ist diese Rechtsfrage nicht streitentscheidend. Der Kläger hat die Immobilie nicht durch einen Kaufvertrag, bei dem sich der Umfang der Leistungspflicht nach der Parteivereinbarung ergibt, sondern durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Der Umfang dieses Erwerbs richtet sich wie ausgeführt nach den gesetzlichen Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek. 6 Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2011, V ZR 176/10, ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum an im Wohnungseigentum eingebauten Heizkörpern. Sie stünde selbst bei Wohneigentum einer Einbeziehung in den Haftungsverband der an der jeweiligen Eigentumswohnung bestellten gedachten Hypothek nicht entgegen. Vielmehr sorgt in diesem Fall die Einordnung als Sondereigentum gerade dafür, dass einer Beschlagnahme Rechte Dritter nicht entgegenstehen. 7 Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger seinerseits habe die Immobilie zwischenzeitlich weiterverkauft, sei er auf seine zutreffende Rechtsauffassung hingewiesen, nach der ein Verkauf des Hauses ohne die streitgegenständlichen Heizgeräte rechtlich möglich ist.