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Urteil

2 KLs-300 Js 445/10-38/10

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2010:1221.2KLS300JS445.10.3.00
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Tenor

Die Angeklagten werden wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und ihrer notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 u. 3, 25 Abs. 2, 46a, 52, 56 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und ihrer notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 u. 3, 25 Abs. 2, 46a, 52, 56 StGB. Gründe: I. 1.) Die inzwischen 29 Jahre alte Angeklagte zu 1) wurde am 00.00.1981 in N geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater kam vor ihrer Geburt von Italien nach N, da er dort Arbeit gefunden hatte. Er arbeitete bei einer Firma, die Armaturen herstellt. Die Mutter der Angeklagten zog von Italien zu ihrem Mann nach N und arbeitete dort als Reinigungskraft. Beide Eltern der Angeklagten zu 1) befinden sich zwischenzeitlich im Ruhestand. Die Angeklagte zu 1) hat noch zwei Brüder im Alter von 22 und von 32 Jahren. Die Angeklagte zu 1) ist alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Sie besuchte zunächst in N den Kindergarten und danach die Grundschule. Im Anschluss besuchte sie zunächst die Realschule, von dieser wechselte sie jedoch bald auf die Hauptschule, die sie im Alter von 17 Jahren nach der 10. Klasse erfolgreich abschloss. Nach dem Besuch der Hauptschule begann die Angeklagte zu 1) eine Ausbildung zur Friseurin, die sie jedoch abbrach. Sie bemühte sich auf der Abendschule den Realschulabschluss nachzuholen. Wegen der Geburt ihres Sohnes und Problemen bei der anschließenden Kinderbetreuung gelang ihr dies jedoch nicht. Bereits kurz nach der Geburt des Sohnes kam es zu Problemen mit dem Kindesvater, die schließlich zur endgültigen Trennung führten. Vor einem Jahr kam die Tochter der Angeklagten zur Welt. Bereits vor der Geburt der Tochter gab es Trennungsphasen zwischen der Angeklagten zu 1) und dem Kindesvater. Der Vater der Tochter lebt inzwischen dauerhaft von der Angeklagten zu 1) getrennt. Die Angeklagte zu 1) lebt von Sozialleistungen der ARGE. Sowohl der Kindesvater ihres Sohnes als auch der Kindesvater der Tochter zahlen für die beiden Kinder keinen Unterhalt. Der Vater des Sohnes wäre zwar nach Angaben der Angeklagten zu 1) grundsätzlich zahlungsfähig. Trotz Unterhaltstitel erfolgen jedoch keine Zahlungen. Für die Tochter werden Unterhaltszahlungen nach dem UVG erbracht, da der Kindesvater nicht zahlungsfähig ist. Insgesamt erhält die Angeklagte Kindergeld in Höhe von 367,- EUR, Zahlungen nach dem UVG in Höhe von 133,- EUR und Hartz IV Leistungen zwischen 80 – 100,- EUR. Von der ARGE werden 50,- EUR unmittelbar an die Stadtwerke überwiesen, um aufgelaufene Rückstände an Stromrechnungen zurückzuzahlen. Die Angeklagte zu 1) hat Schulden in einer Größenordnung von etwa 8.000,- EUR, die aus Rückständen bei der GEZ, den Stadtwerken und durch Handyverträge entstanden sind. Die Angeklagte zu 1) hat sich wegen ihrer Schulden bei der Schuldnerberatungsstelle vorgestellt. Ferner hat sich die Angeklagte als Altenpflegerin beworben, jedoch bislang noch keine Rückmeldung erhalten. Schwerwiegende Erkrankungen hat die Angeklagte zu 1) nicht erlitten. In ihrer Vergangenheit hat die Angeklagte regelmäßig Cannabis geraucht. Eine Abhängigkeit bestand nicht. Alkohol trinkt sie nach eigenen Angaben nur äußerst maßvoll. Die Angeklagte zu 1) ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Amtsgerichts Menden vom 17.05.2010 wurde die Angeklagte wegen Diebstahls und Betruges in zwei Fällen jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- € Geldstrafe verurteilt. Zu der Verurteilung ist es gekommen, weil die Angeklagte zu 1) unter Vorlage einer fremden Geldkarte und Leistung einer Unterschrift mit dem Namen der Kontoinhaberin am Schalter einer Bank Geld abgehoben hat. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt. 2.) Die Angeklagte zu 2) wurde am 00.00.1984 in Texas, geboren und besitzt die amerikanische Staatsbürgerschaft. Ihr Vater ist Amerikaner, ihre Mutter Deutsche. Ihr Vater war als Soldat in Deutschland stationiert. Während dieser Zeit haben sich die Eltern der Angeklagten kennengelernt und geheiratet. Gemeinsam ist die Familie für ein Jahr nach Amerika gegangen. Zu dieser Zeit wurde die Angeklagte zu 2) geboren. Sie hat noch zwei jüngere Schwestern im Alter von 24 und 19 Jahren. Die Eltern ließen sich scheiden, als die Angeklagte 10 Jahre alt war. Die Angeklagte wuchs nach der Trennung bei ihrer Mutter auf. Aus der neuen Beziehung der Mutter hat die Angeklagte einen 11 Jahre alten Halbbruder. Die Mutter lebt von Sozialleistungen der ARGE. Der Vater hat zwischenzeitlich eine Umschulung gemacht und verdient sein Einkommen mit der Reparatur von Computern. Die Angeklagte zu 2) ist alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen, die zwischenzeitlich 7 und 4 Jahre alt sind. Anfang Februar 2011 erwartet sie ihr drittes Kind. Die Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und die Grundschule. Im Anschluss an die Grundschule besuchte sie zunächst die Hauptschule in N. Nach der 7. Klasse wechselte sie wegen des Umzugs ihrer Familie auf die Hauptschule in M, die sie nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss besuchte die Angeklagte für ein Jahr die Berufsschule für den Bereich Gesundheitswesen. Aufgrund von schulischen Problemen verließ sie die Schule vorzeitig und arbeitete danach in einer Eisdiele in M. Über ihre Mutter bezog sie Sozialleistungen. Die Angeklagte zog von der Wohnung der Mutter mit ihrem damaligen Freund zusammen. Nach etwa einem Jahr trennte sich die Angeklagte von ihrem Freund und zog kurzzeitig bei ihrem Vater ein. Im Alter von 19 Jahren machte die Angeklagte ein Praktikum in einem Altenpflegeheim. Während dieser Zeit wurde die Angeklagte schwanger und brach das Praktikum deswegen ab. Nach der Geburt des ersten Sohnes arbeitete die Angeklagte auf der Basis eines 1,- Euro-Jobs bei einer Holzfirma. Von dem Vater ihrer beiden Söhne lebt die Angeklagte getrennt. Der Vater nimmt die Kinder einmal im Monat zu sich. Im Übrigen leben die Kinder bei der Angeklagten. Da der Kindesvater nicht leistungsfähig ist, erhält die Angeklagte für beide Kinder Zahlungen nach dem UVG. Daneben lebt die Angeklagte zu 2) von Sozialleistungen nach der ARGE. Die Beziehung zu dem Vater des Kindes, das voraussichtlich im Februar geboren wird, ist zwischenzeitlich gescheitert. Die Angeklagte zu 2) hat aus ihrer Vergangenheit Schulden. Sie hat sich zwischenzeitlich mit ihren Gläubigern verständigt und Ratenzahlungen vereinbart. Bis auf einen Restbetrag in Höhe von etwa 600,- EUR hat die Angeklagte die Schulden zwischenzeitlich abgezahlt. Schwerwiegende Erkrankungen sind bei der Angeklagten zu 2) nicht bekannt. Die Angeklagte hat vor der Geburt ihres ersten Kindes regelmäßig, nach der Geburt nur noch gelegentlich Cannabis geraucht. Alkohol wird von der Angeklagten zu 2) nur sehr selten konsumiert. Die Angeklagte zu 2) ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. Die Angeklagten sind befreundet und wohnen nur wenige Gebäude voneinander entfernt in derselben Straße in N. Am Abend des 12.01.2010 hielten sich die Kinder beider Angeklagten bei den jeweiligen Großeltern auf. Die Angeklagte zu 1) begab sich mit einer Flasche Sekt zu der Wohnung der Angeklagten zu 2). Die Angeklagte zu 1) hatte zuvor ein Glas Wodka/Red Bull getrunken. Beide Angeklagten hatten am 12.01.2010 Rechnungen erhalten, die sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht bezahlen konnten. Sie beabsichtigten, einen ruhigen Abend zusammen zu verbringen. Gemeinsam tranken die Angeklagten die Flasche Sekt, wobei der Sekt gleichmäßig zwischen den Angeklagten aufgeteilt wurde, und redeten dabei über ihre Geldsorgen. In diesem Zusammenhang äußerte die Angeklagte zu 2) zunächst scherzhaft, dass man doch einen Überfall machen könne, um die Geldsorgen loszuwerden. Im Laufe des weiteren Gesprächs wurde aus dem anfänglichen Scherz nach und nach ein konkreter Tatplan. Schließlich entschlossen sich die Angeklagten gemeinsam den Kiosk des Zeugen I in N zu überfallen. Vor der Wohnungstür der Angeklagten zu 2) befand sich ein Sack mit Altkleidern, die die Angeklagte zu 2) kurz zuvor aussortiert hatte. Aus dem Altkleidersack suchten sich die Angeklagten Kleidung heraus. Die Angeklagte zu 2) wählte eine längere schwarze Kapuzenjacke, die Angeklagte zu 1) eine grüne Kurzjacke mit Fellkragen. Beide Angeklagten trugen dunkle Hosen. Die Angeklagten überlegten, ob sie so tun sollten, als ob sie eine Waffe bei sich führen würden. Gemeinsam entschieden sie sich jedoch schließlich dafür, ein Messer mitzunehmen. Aus dem Messerblock der Angeklagten zu 2), der sich in der Küche befand, nahm die Angeklagte zu 2) ein Steakmesser mit. Bei dem Messer handelt es sich um eine chinesische Billigproduktion. Das Messer hat eine Klingenlänge von ca. 15 Zentimeter. Eine Seite des Messers ist scharfkantig gezackt, während die andere Seite stumpf und ohne Zacken ist. Sodann fuhren die Angeklagten mit dem PKW der Angeklagten zu 1), einem roten W, zu dem Kiosk des Zeugen I, in dem die Nebenklägerin, die Zeugin L, als Angestellte arbeitet. Die Angeklagte zu 2) steuerte den Wagen. Den PKW stellten sie in der Straße gegenüber vom Kiosk ab. Bevor die Angeklagten den Kiosk betraten, überlegten sie noch einmal, ob sie den Überfall tatsächlich machen sollten. Hierbei machten sie sich gegenseitig Mut und entschieden sich schließlich dazu, die Tat auszuführen. Der Kiosk verfügt über einen einzigen Verkaufsraum. Der Kassenbereich befindet sich hinter der Theke, die nur wenige Schritte von der Eingangstür entfernt ist. Die Theke ist von einer Seite offen, so dass man um die Theke herumgehen kann. Der Verkaufsraum wird durch drei Kameras videoüberwacht. Eine Videokamera befindet sich an der Decke auf Höhe der Verkaufstheke an der von der Eingangstür aus gesehen rechten Seite. Eine zweite Videokamera befindet sich von der Eingangstür aus gesehen hinter der Verkaufstheke in der linken hinteren Ecke des Verkaufsraumes und die dritte Videokamera befindet sich links von der Eingangstür in der linken vorderen Ecke des Verkaufsraumes. Beiden Angeklagten war der Kiosk bekannt. Sie warteten, bis der einzige, sich noch im Kiosk befindliche Kunde den Kiosk verlassen hatte, zogen sich die dunklen Schals, die sie jeweils um den Hals trugen, bis über die Nase und die Kapuzen bis in die Stirn und betraten gegen 19:11 Uhr gemeinsam den Kiosk. Beide Angeklagte trugen dunkle Handschuhe. Die Angeklagte zu 2) hielt das Steakmesser in ihrer rechten Hand. Die Zeugin L kniete zu dieser Zeit mit dem Rücken zur Eingangstür vor dem Kühlschrank, der sich aus Sicht der Eingangstür links von der Theke befindet. Die Zeugin L war gerade damit beschäftigt, den Kühlschrank zu reinigen. Die Angeklagte zu 2) begab sich mit wenigen Schritten unmittelbar zu der Zeugin L, umfasste deren Oberkörper mit dem linken Arm und zog sie hoch. Mit der rechten Hand drückte die Angeklagte zu 2) der Zeugin L das Messer mit der stumpfen Seite an den Hals. Die Angeklagte zu 1) blieb währenddessen an der Eingangstür stehen und gab Kommandos. Um den Druck am Hals zu lindern, griff die Zeugin L mit ihrer linken Hand an das Messer und zog sich hierbei leichte Schnittverletzungen am Mittelfinger und am Handballen zu. Die Angeklagte zu 2) schob die Zeugin L von dem Kühlschrank um die Theke herum zur Kasse. Hierbei sagte die Angeklagte zu 1): „Geld raus.“ Ferner forderte sie die Zeugin L mit den Worten „schnell, schnell“ zur Eile auf. Die Zeugin L drückte auf dem Kassenfeld die Taste, die zum Öffnen der Kassenschublade führt. Diese sprang dadurch auf. Die Angeklagte zu 2) griff in die Kassenschublade herein und begann das darin befindliche Geld in ihre Jackentasche zu stecken. Zwischendurch wechselte sie das Messer von der rechten in die linke Hand und steckte das noch in der Kassenschublade befindliche Geld nunmehr mit der rechten Hand in ihre Jackentasche. Bis auf kleinere Centmünzen nahm die Angeklagte zu 2) das in der Kasse befindliche Geld an sich. Die Angeklagte zu 1) stand währenddessen durchgehend an der Eingangstür und hielt diese mit einem Fuß auf. Abwechselnd schaute sie hinüber zu dem Thekenbereich, hinter dem die Angeklagte zu 2) mit der Zeugin L stand, und durch die geöffnete Eingangstür auf die vor dem Kiosk befindliche Straße. Einmal rief die Angeklagte zu 1) der Angeklagten zu 2) zu: „Pass auf, die macht was. Die drückt irgendwo auf den Knopf. Mach was.“ Die Zeugin L fasste diese Äußerung dahingehend auf, dass die Angeklagte zu 2) mit dem Messer zustechen sollte und hatte Todesangst. Die Zeugin L sprach beruhigend auf die Angeklagte zu 2) ein und versicherte dieser, dass sie nirgendwo gedrückt habe. Die Angeklagte zu 2) änderte ihr Verhalten nach der Äußerung der Angeklagten zu 1) nicht. Da die Angeklagte zu 2) Probleme hatte, dass Geld in ihre Jackentasche zu stecken, bot die Zeugin L der Angeklagten eine Tüte an. Hierauf antworte die Angeklagte zu 2): „Ja, bitte“. Letztlich wollte die Angeklagte zu 2) die Tüte dann aber doch nicht nehmen. Die Angeklagte zu 2) entnahm insgesamt einen Betrag in Höhe von etwa 800,- € in unbekannter Stückelung. Nachdem die Angeklagte zu 2) das Geld in die Jackentasche gesteckt hatte, rannten die beiden Angeklagten gemeinsam aus dem Kiosk und versteckten sich hinter einer Hausecke. Hierbei verlor die Angeklagte zu 2) das Steakmesser. Die Angeklagte zu 2) war nach dem Verlassen des Kiosks nicht mehr in der Lage Auto zu fahren, deshalb holte die Angeklagte zu 1) das Fahrzeug. Gemeinsam fuhren sie zu der Wohnung der Angeklagten zu 2). In der Wohnung teilten sie das Geld auf. Auf beide Angeklagten entfiel jeweils ein Betrag in Höhe von etwa 400,- EUR. Die Kleider, die die Angeklagten bei der Tatausführung trugen, gaben sie in die Altkleidersammlung. Am nächsten Tag kauften beide Angeklagte unabhängig voneinander Lebensmittel. Die Angeklagte zu 2) bezahlte außerdem noch einen Teil einer offenen Stromrechnung. Die Schnittverletzungen der Zeugin L konnten mit Pflastern versorgt werden. Die Zeugin L war nach dem Vorfall zunächst arbeitsunfähig und begab sich in eine Traumatherapie. Nach einer Wiedereingliederung arbeitet sie nunmehr wieder als Angestellte in dem Kiosk des Zeugen I. Die Zeugin leidet seit der Tat an Angstzuständen im Dunkeln, an Schlafstörungen und an Verspannungsschmerzen im Arm. Sie konnte seit der Tat aufgrund der Angstzustände an keiner Abendveranstaltung außerhalb der Wohnung teilnehmen. Sie versuchte dies zwar mehrfach, musste allerdings immer nach 30 Minuten wieder nach Hause. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben der beiden Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen bezüglich der Angeklagten zu 1) beruhen darüber hinaus auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.06.2010 und bezüglich der Angeklagten zu 2) auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 10.06.2010. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf den umfassenden Geständnissen der beiden Angeklagten und den glaubhaften Angaben der Zeugin L. Beide Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Tat glaubhaft eingeräumt. Sie haben beide nachvollziehbar geschildert, wie es zu dem Tatentschluss gekommen ist und wie sie die Tat ausgeführt haben. Dabei haben sie ihre jeweiligen Tatbeiträge und deren Zusammenwirken nachvollziehbar geschildert. Die Angaben der Angeklagten und deren Richtigkeit werden durch die Aussage der Zeugin L und durch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen bestätigt. Die Zeugin L hat bekundet, sie habe vor dem Kühlschrank gehockt, als sich die Angeklagte zu 2) ihr von hinten plötzlich genähert und sie umklammert habe. Alles sei sehr schnell gegangen. Sie habe zuerst geglaubt, es sei eine Freundin von ihr, die sich einen Scherz erlaube. Ihr sei jedoch schnell bewusst geworden, dass es sich um einen Überfall gehandelt habe. Die Angeklagte zu 2) habe ihr das Messer an den Hals gedrückt. Sie habe den Druck gespürt. Da sie jedoch die Klinge des Messers habe sehen können, habe sie gemerkt, dass ihr das Messer mit der stumpfen Seite an den Hals gehalten worden sei. Sie habe mit der linken Hand nach dem Messer gegriffen, um den Druck abzumildern. Hierbei habe sie sich leichte Schnittverletzungen am Mittelfinger und am Handballen zugezogen. Die Wunden hätten nicht genäht werden müssen. Es habe ein Pflaster gereicht. Sie sei mit der Angeklagten zu 2) zur Kasse gegangen und habe diese auf Aufforderung aufgemacht. Die Angeklagte zu 2) habe dann in die Kasse gegriffen. Die Angeklagte zu 1) habe während der gesamten Zeit in der Eingangstür gestanden und habe diese aufgehalten. Die Angeklagte zu 1) habe die ganze Zeit geredet. Sie könne sich noch genau an den Satz erinnern: „Pass auf, pass auf. Die macht was. Die drückt irgendwo auf den Knopf. Mach was“. Sie habe damals Todesangst gehabt, weil sie gedacht habe, dass die Angeklagte zu 2) mit dem Messer zustechen sollte. Das Messer sei ihr die gesamte Zeit an den Hals gehalten worden. Die Zeugin L hat weiter bekundet, dass sich die Stimme der Angeklagten zu 1) bei ihr im Kopf eingebrannt habe. Sie habe damals schon das Gefühl gehabt, dass sie die Stimme kennen würde. Sie habe sie damals nur nicht sofort erkannt. Heute wisse sie, dass sie die Stimme von früheren Einkäufen der Angeklagten zu 1) kennen würde. Sie habe die Angeklagte zu 1) seit Jahren als Kundin gekannt, die immer nett und freundlich gewesen sei. Die Aussage der Zeugin L ist glaubhaft. Sie ist sehr detailreich und in sich widerspruchsfrei. Die Zeugin zeigte in der Hauptverhandlung deutliche Emotionen, ohne jedoch die Angeklagten übermäßig zu belasten. Die Zeugin zeigte sich zudem erinnerungskritisch und gab an, wenn sie sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte oder unsicher war. Weiterhin äußerte sie auch Entlastendes. So äußerte sie, dass die Angeklagte zu 2) ihr das Messer mit der stumpfen Seite an den Hals gehalten habe. Schließlich zeigte die Aussage der Zeugin L im Vergleich zu der ihr auszugsweise vorgehaltenen Aussage bei der Polizei eine große Aussagekonstanz. Zudem deckt sich die Aussage der Zeugin L mit der Einlassung der Angeklagten. Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt. Darüber hinaus wird die inhaltliche Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten und den Bekundungen der Zeugin L bestätigt durch die drei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen. Darin ist der genaue Tathergang vom Betreten des Kiosks durch die beiden Angeklagten bis zu deren Verlassen mit Bild und Ton festgehalten. Die Tonqualität ist jedoch teilweise so schlecht, dass nicht sämtliche Äußerungen verständlich aufgezeichnet wurden. Die Videoaufzeichnungen decken sich mit der Tatschilderung durch die Angeklagten und die Zeugin L. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Angeklagte zu 2) bei dem Betreten des Kiosks das Steakmesser in der rechten Hand gehalten hat, als sie ohne zu Zögern von hinten die Zeugin L umfasst und diese dann zum Kassenbereich geschoben hat. Ferner ist auf den Videoaufzeichnungen zu sehen, dass die Angeklagte zu 2) das Messer von der rechten in die linke Hand nimmt, um besser das Geld aus der Kassenschublade greifen zu können. Die Angaben der Angeklagten zu der Höhe des aus der Kasse entnommenen Betrages in Höhe von ungefähr 800,- EUR decken sich mit den Angaben der Zeugin L. Zwar konnten sowohl die beiden Angeklagten als auch die Zeugin L nicht die exakte Geldsumme angeben. Jedoch haben die Angeklagten und die Zeugin L unabhängig voneinander eine Größenordnung von etwa 800,- EUR genannt. Die Feststellungen zu der Ausgestaltung des Messers beruhen auf dessen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der psychischen Folgen der Tat bei der Zeugin L ergeben sich aus deren Angaben. Die Zeugin hat detailreich geschildert, dass sie nach dem Überfall erst langsam habe wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden müssen. Zwar arbeite sie heute wieder in dem Kiosk des Zeugen I, jedoch habe sie bei Dunkelheit immer noch Angstzustände. Sie könne es nicht ertragen, wenn jemand hinter ihr stehe oder jemand hinter ihr die Straße entlanggehe. Seit dem Überfall verlasse sie abends nicht mehr ihre Wohnung. Wenn ihr Lebensgefährte nachts nicht da sei, lasse sie das Licht an und Musik laufen, da sie sonst nicht schlafen könne. Sie habe starke Schmerzen im Arm. Röntgenaufnahmen hätten jedoch keinen physischen Befund ergeben. Der Arzt habe ihr gesagt, dass es sich um Verspannungsschmerzen handele, die psychisch bedingt seien. Die Angaben der Zeugin zu ihrem Befinden waren in sich nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin seit dem Vorfall unter den von ihr geschilderten Beschwerden leidet. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich beide Angeklagte wegen eines gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Bei dem aus der Kasse entnommenen Geld handelt es sich um fremde bewegliche Sachen, da das Geld im Eigentum des Zeugen I stand und durch die Angeklagten fortgeschafft werden konnte. Das Geld haben die Angeklagten auch weggenommen, da sie fremden Gewahrsam, nämlich den der Zeugin L, gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet haben, indem die Angeklagte zu 2) das Geld in ihre Manteltasche gesteckt hat. Die Wegnahme geschah mit Gewalt, weil die Angeklagte zu 2) die Zeugin L umklammert und unter Einsatz körperlicher Kraft zum Kassenbereich geschoben hat. Hierbei handelt es sich um die Ausübung von Gewalt, nämlich um die Ausübung physisch vermittelten Zwangs zur Überwindung eines geleisteten bzw. erwarteten Widerstandes. Zudem haben die Angeklagten der Zeugin L zumindest konkludent mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht, indem die Angeklagte zu 2) der Zeugin das Messer an den Hals gehalten hat und die Angeklagte zu 1) sie aufforderte schnell das Geld herauszugeben. Hierdurch haben die Angeklagten das Steakmesser zumindest zur Drohung verwendet. Das Verwenden zur Drohung setzt voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt (vgl. BGH, NStZ 2008, 687, 688). Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (vgl. BGHSt 16, 386) und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will. Die Äußerung der Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (vgl. BGH, NStZ 2009, 263). Das Verhalten der Angeklagten war von der Zeugin L nur so zu verstehen, dass das Messer gegen ihre Person eingesetzt wird, wenn sie der Aufforderung das Geld herauszugeben nicht nachkäme. Dass der Zeugin die stumpfe Seite der Klinge an den Hals gehalten wurde, ändert an dieser Drohung nichts, da das Messer jederzeit hätte gedreht werden können, wenn die Zeugin der Aufforderung, das Geld herauszugeben nicht nachgekommen wäre. Durch die Verwendung des Steakmessers mit einer 15 cm langen, gezackten Klinge haben die Angeklagten die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Denn bei dem Steakmesser handelt es sich um ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift, da es durch die gezackte Metallklinge objektiv geeignet ist, erhebliche Schnitt- oder Stichverletzungen herbeizuführen. Zudem ist es von der Angeklagten zu 2) durch das Drücken gegen den Hals der Zeugin L auf verletzungsgeeignete Art und Weise eingesetzt worden, weil nicht abzuschätzen war, ob die Zeugin L nach dem Messer greifen oder sich durch unbedachte Bewegungen an der Klinge verletzen könnte. Die Angeklagten handelten vorsätzlich, da sie Kenntnis aller Tatumstände hatten, insbesondere wurde das Steakmesser von ihnen bewusst zur Verhinderung oder Überwindung eines möglichen Widerstandes der Zeugin L eingesetzt. Ferner besaßen sie auch Zueignungsabsicht, weil sie das Geld für ihre eigenen Bedürfnisse verwenden wollten. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Die von den Angeklagten vor der Tat konsumierte Alkoholmenge führt nicht zu einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit. Die jeweiligen Tathandlungen werden den beiden Angeklagten gem. § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zugerechnet, da sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Tat-plans und arbeitsteilig gehandelt haben. Die Angeklagten haben sich darüber hinaus gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 StGB wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht, indem die Angeklagte zu 2) entsprechend des gemeinsamen Tatplans mit der Angeklagten zu 1) der Zeugin L das Messer an den Hals gedrückt hat und die Zeugin L in die Messerklinge gefasst hat, um den Druck abzumildern. Die Zeugin L ist durch das Verhalten der Angeklagten körperlich misshandelt worden. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht bloß unerheblich beeinträchtigt. Die Zeugin L hat sich durch die Messerklinge eine blutende Verletzung am Handballen und am Mittelfinger der linken Hand zugezogen, die Schmerzen hervorgerufen haben. Durch die Schnittwunden ist zudem eine Gesundheitsschädigung gegeben, da es hierdurch zu einer Verletzung der Haut gekommen ist. Die Verletzungen beruhen auch auf einer Handlung der Angeklagten, da die Zeugin L nur deshalb in die Klinge gefasst hat, weil ihr das Messer an den Hals gedrückt wurde. Bei dem Steakmesser handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da es objektiv geeignet und subjektiv nach Art seines Einsatzes bestimmt war, nicht unerhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Angeklagten handelten in Kenntnis aller Tatumstände und damit vorsätzlich. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falls einer gefährlichen Körperverletzung sind nicht gegeben. Die Tathandlung barg ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Zeugin L, welches sich nur zufällig nicht verwirklicht hat. Da die Angeklagten zu 1) und 2) die Tat abgesprochen und gemeinsam ausgeführt haben, ist der Angeklagten zu 1) die Handlung der Angeklagten zu 2) gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Der schwere Raub und die gefährlicher Körperverletzung stehen gem. § 52 StGB in Tateinheit, weil beide Taten auf derselben Handlung beruhen. V. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. § 224 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Die Strafe bemisst sich daher gem. § 52 Abs. 2 StGB nach § 250 StGB. Eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da die von beiden Angeklagten vor der Tatausführung getrunkene Menge an Alkohol auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine Alkoholgewöhnung vorliegt, nicht ausreicht, eine Verminderung der Schuldfähigkeit herbeizuführen. Nach Auffassung der Kammer liegt jedoch ein minderschwerer Fall eines schweren Raubes vor, der nach § 250 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Die Annahme eines minderschweren Falles des schweren Raubes ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die in der Person der beiden Angeklagten und in der konkreten Begehungsweise begründet sind. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Angeklagten mit einer nicht unbeachtlichen Brutalität und einem erheblichen Gefährdungspotential gegen die Zeugin vorgegangen sind, indem die Angeklagte zu 2) der Zeugin L das Steakmesser an den Hals gedrückt haben. Ein minderschwerer Fall darf im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB jedoch nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil ein gefährliches Werkzeug verwendet, also der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2007, 5 StR 96/07). Ferner hat das Gericht bei der Bewertung der Frage, ob vorliegend ein minderschwerer Fall anzunehmen ist, berücksichtigt, dass die Zeugin L durch die Tat erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, die die Zeugin bis zum heutigen Tag in erheblichem Umfang belasten. Bei beiden Angeklagten sind jedoch insgesamt strafmildernde Gesichtspunkte von einem so besonderen Ausmaß festzustellen, dass sie die Annahme eines minderschweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB rechtfertigen. So ist zu berücksichtigen, dass die beiden Angeklagten die Tat spontan und lediglich mit einem Mindestmaß von Planung begangen haben. Die Idee des Überfalls wurde von den Angeklagten gemeinsam nach dem Genuss einer Flasche Sekt kurzfristig gefasst und unmittelbar im Anschluss daran in die Tat umgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass beide Angeklagten nach ihrer unwiderlegten Einlassung nicht alkoholgewöhnt waren. Sowohl bei der Angeklagten zu 2) ist nach dem Konsum einer halben Flasche Sekt als auch bei der Angeklagten zu 1) ist daher nach dem Konsum eines Glases Wodka/Red Bull und einer halben Flasche Sekt von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen, auch wenn die Menge des Alkohols keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatte. Der Tat sind keine umfangreichen Vorbereitungen vorausgegangen, da die Kleidungsstücke, die die Angeklagten zur Tatausführung anzogen, in einem Altkleidersack vor der Wohnungstür der Angeklagten zu 2) steckten und sich das Steakmesser in der Küche der Angeklagten zu 2) in einem Messerblock befand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich beide Angeklagten in einer finanziell schwierigen Lage befanden, die es ihnen nicht ermöglichte, offene Rechnungen zu begleichen. Mit dem Kiosk des Zeugen I haben sich die Angeklagten zudem ein nur wenig lukratives Tatobjekt gesucht, bei dem nicht mit einem mehr als dreistelligen Geldbetrag gerechnet werden konnte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zu 2) der Zeugin L das Messer bewusst mit der stumpfen und damit ungefährlicheren Klinge an den Hals gedrückt hat. Beide Angeklagten haben das erbeutete Geld nach ihrer unwiderlegten Einlassung für den Einkauf von Lebensmitteln verwendet, die sie insbesondere für die Ernährung ihrer Kinder benötigten. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die finanzielle Situation der Angeklagten zumindest zum Teil auf der weigerlichen Haltung der zum Unterhalt verpflichteten Väter der jeweiligen Kinder beruht. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Die Kammer hat gem. §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB diesen Strafrahmen hinsichtlich beider Angeklagten gemildert. Gem. § 46a StGB kann die Strafe, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat, gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da sich die beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der geschädigten Zeugin L auf einen Täter-Opfer-Ausgleich in Form eines Vergleichs verständigt haben. Die Angeklagten haben in dem Vergleich unter anderem anerkannt, der Geschädigten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zum Ersatz der aus dem Vorfall resultierenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet zu sein. Darüber hinaus haben sie sich zur Zahlung eines verzinslichen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,- EUR verpflichtet und der Zeugin L insoweit einen zivilprozessualen Rechtsstreit erspart. Weiterhin haben beide Angeklagte sich gegenüber der Zeugin L durch ihre Erklärungen, die Tat zu bereuen, zu ihrer Schuld bekannt. Zudem hat die Zeugin L durch den Vergleichsschluss die Leistungen der Angeklagten als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Insofern konnte die Kammer gem. §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vornehmen. Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB ermäßigt sich das Mindestmaß von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe sowie das Höchstmaß auf sieben Jahre und 6 Monate. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer Folgendes erwogen: Zulasten der Angeklagten zu 1) wirkte sich aus, dass sie bereits wegen Diebstahls und Betruges in zwei Fällen jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die letzte Tat am 12.11.2009 begangen wurde. Jedoch war bei der Bewertung der Vorverurteilung auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagten zu 1) am 12.01.2010 noch nicht bekannt war, dass es wegen dieser Taten zu einer Strafverfolgung kommen würde. Ferner wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Angeklagte zu 1) bei der Tatausführung die Wortführerin war und die Anweisungen gegeben hat. Zulasten der Angeklagten zu 2) war zu bewerten, dass sie bei der eigentlichen Tatausführung den größeren Tatbeitrag im Verhältnis zu der Angeklagten zu 1) erbracht hat, indem sie der Zeugin L das Messer an den Hals gedrückt und das Geld aus der Kasse in ihre Jackentasche gesteckt hat. Weiterhin wirkte sich zulasten beider Angeklagten aus, dass die Art der Tatbegehung ein hohes Verletzungspotential hatte, da nicht abzuschätzen war, wie die Zeugin L auf das Messer an ihrem Hals reagieren würde. Ferner ist in die Strafzumessung einzubeziehen, dass beide Angeklagten durch die Tat ein verantwortungsloses Verhalten gegenüber ihren minderjährigen Kindern gezeigt haben, für die sie als alleinerziehende Mütter die Erziehungs- und Vorbildfunktion haben. Darüber hinaus sind die gravierenden psychischen Folgen zu beachten, die die Zeugin L durch die Tat erlitten hat und die bis zum jetzigen Zeitpunkt andauern. Zugunsten der Angeklagten zu 2) wirkt sich aus, dass sie im Gegensatz zu der Angeklagten zu 1) bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sie sich bereits erfolgreich bemüht hat, ihre Schulden zu begleichen und ihre finanzielle Situation neu zu ordnen. Die Kammer hat hinsichtlich beider Angeklagten den Eindruck gewonnen, dass sie durch die Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt wurden. Zugunsten beider Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass sie bereits im Ermittlungsverfahren die Tat vollumfänglich eingeräumt und auch in der Hauptverhandlung glaubhaft gestanden haben. Beide Angeklagten haben nicht versucht, sich gegenseitig zu belasten, um sich hierdurch selbst zu entlasten, sondern beide haben umfassend ihren jeweiligen Tatbeitrag erläutert und eingeräumt, dass sie die Tat gemeinsam geplant und ausgeführt haben. Bei der Strafzumessung war hinsichtlich beider Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie früh mütterliche Verantwortung übernehmen mussten und hierbei von den Vätern ihrer Kinder kaum Unterstützung erhalten haben. Der Tatentschluss resultierte sowohl bei der Angeklagten zu 1) als auch bei der Angeklagten zu 2) aus einer Überforderung mit der allgemeinen Lebenssituation und einer bestehenden finanziellen Notlage. Die Entwicklung des Tatentschlusses aus einer zunächst scherzhaften Erklärung wurde durch die alkoholbedingte Enthemmung begünstigt. Darüber hinaus war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich beide Angeklagten im Hauptverhandlungstermin und die Angeklagte zu 2) bereits zuvor im September bei der Zeugin L für ihre Tat entschuldigt haben und sie durch den Abschluss des Vergleichs ihr ernsthaftes Bemühen, den eingetretenen Schaden wieder auszugleichen, zum Ausdruck gebracht haben. Ferner war zu beachten, dass die Zeugin L durch die Tat zwar in erheblichem Umfang in psychischer Hinsicht beeinträchtigt wurde, die physischen Verletzungen an dem Mittelfinger und an dem Handballen jedoch nicht gravierend waren und folgenlos ausgeheilt sind. Der Umstand, dass die Angeklagte zu 2) das Messer bewusst mit der stumpfen Klinge an den Hals gehalten hat, zeigt, dass keine Verletzung am Hals beabsichtigt war. Dass die Angeklagten das erbeutete Geld jeweils für offene Rechnungen und für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt haben, zeigt darüber hinaus, dass die Tat nur deshalb ausgeführt wurde, um die finanzielle Notlage abzumildern. Nach Abwägung aller für und gegen die beiden Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien in Bezug auf beide Angeklagten eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren erforderlich, aber auch tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte jeweils ausnahmsweise gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagten sind jeweils bemüht, ihre finanzielle Situation zu verbessern, indem sie sich mit der Schuldnerberatungsstelle in Verbindung gesetzt haben und die Angeklagte zu 2) bereits erfolgreich angefangen hat, die angefallenen Schulden zu tilgen. Zudem haben die Angeklagten durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung gezeigt, dass sie von der Strafverfolgung und der Gerichtsverhandlung stark beeindruckt waren. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte zu 1) Mutter von zwei minderjährigen Kindern und die Angeklagte zu 2) wahrscheinlich bald Mutter von drei minderjährigen Kindern wird, für die sie jeweils ohne väterliche Unterstützung sorgen, ist aus Sicht der Kammer zu erwarten, dass die beiden Angeklagten sich allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und sie künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Zur Unterstützung hat die Kammer den Angeklagten jeweils einen Bewährungshelfer bestellt und den Angeklagten wegen des bei der Tatausführung zu Tage getretenen Gewaltpotentials aufgegeben, ein Anti-Aggressionstraining zu absolvieren. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.