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Urteil

3 S 29/10

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2010:0921.3S29.10.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts U. (AZ: 13 C 211/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts U. (AZ: 13 C 211/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens. Am 23.12.2002 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von 5.798,00 Euro, die nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages durch die Beklagte ausschließlich dazu verwendet werden durfte, ihre Einlage bei der Grundstücks- und Wohnungs-Genossenschaft E. eG GWG (nachfolgend: GWG) zu finanzieren. Die Parteien vereinbarten unter Ziff. 3 a) des Vertrages eine Verzinsung in Höhe von 6,75 % pro Jahr. Zudem vereinbarten die Parteien eine ratenweise Rückzahlung des Darlehens in Raten in Höhe von 673,00 Euro, welche erstmalig am 31.12.2002 und sodann jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres fällig sein sollten. Unter Ziffer 3 c) 1. des Darlehensvertrages ist geregelt, dass die Beklagte sämtliche Ansprüche auf Gewährung von Eigenheimzulage zur Sicherheit an die Klägerin abtrete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Hintergrund des Darlehensvertrages und der Auszahlung an die GWG war, dass die Beklagte im Jahr 2002 mit schriftlicher Beitrittserklärung der GWG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von Euro 5.798,00 Euro beigetreten ist, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Beitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrag oder nach Abschluss desselben erfolgte. Die GWG wurde 1997 auf der Grundlage des damals geltenden Eigenheim-Zulage-Gesetzes gegründet. Nach der damals geltenden Fassung des Eigenheim-Zulage-Gesetzes konnte derjenige, der Anteile einer nach dem 01.01.1995 ins Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft in Höhe von mindestens 10.000,00 DM erwarb, die Eigenheimzulage beanspruchen. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage war nach damals geltendem Recht unabhängig von der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Die Einlage konnten die Genossen durch Eigenkapital oder Kredit erbringen. Mit den Einlagen erwarb die GWG Wohnungseigentum, welches sie sanierte und anschließend vermietete. Nach einem Zeitraum von 8 Jahren, der nach damaliger Rechtslage zum Anspruch auf komplette Eigenheimzulage berechtigte, sollte das Wohnungseigentum veräußert werden, und mit dem Verkaufserlös die Rückzahlung der durch Kredit finanzierten Einlagen sichergestellt werden. Im Jahr 1998 erließ das Bundesfinanzministerium einen Erlass, wonach der Anspruch auf die Eigenheimzulage nur den Genossen zustehen sollte, die innerhalb des Förderzeitraums selbst eine Wohnung der Genossenschaft bezogen hatten. In Ausführung des Erlasses gewährten die Finanzämter nicht mehr die beantragten Eigenheimzulagen. In der Folge war es der GWG kaum noch möglich, Kapital durch Anwerben neuer Mitglieder zu beschaffen. Daraufhin finanzierte die GWG Wohnungseigentum auch mit Fremdmitteln, bevor mit Urteil vom 15. Januar 2002 der Bundesfinanzhof den vorgenannten Erlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 1998 aufhob. In der Folgezeit warb die GWG wieder verstärkt neue Anleger. Mit Änderung des Eigenheim-Zulage-Gesetzes zum 01.01.2004 wurde der Anspruch auf die Eigenheimzulage – nunmehr gesetzlich – auf die Genossen beschränkt, die selbst eine Wohnung der Genossenschaft bewohnten. Infolge dieser Gesetzesänderung konnte die GWG kaum noch Anleger gewinnen und Wohnungseigentum durch Eigenkapital finanzieren. Dies führte letztlich zur Überschuldung und zur Insolvenz der GWG. Daraufhin blieben im Jahr 2008 und 2009 Zahlungen auf das Darlehen aus. Laut Forderungsaufstellung vom 10. März 2009 befand sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit einer Summe in Höhe von 4.679,73 € in Verzug. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungsaufstellung wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.03.2009 kündigte der Kläger das Darlehensverhältnis fristlos. Mit Schreiben vom 30.03.2009 stellte der Kläger die Forderung mit einem Betrag in Höhe von 4693,35 € fällig und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 15.04.2009. Mit Schreiben vom 30.03.2009 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger hat behauptet, die Darlehenssumme sei am 15.05.2003 an die GWG ausgezahlt worden. Hintergrund der Darlehensvergabe sei, dass er von einem der Vorstandsmitglieder der GWG angesprochen worden sei, ob er einigen im Sommer 2002 beigetretenen Genossen zur Erfüllung ihrer bestehenden Einlageverpflichtung ein privates Darlehen gewähren wolle, wodurch er höhere Zinsen als "auf dem Sparbuch" erlangen könne. Aus diesem Grunde habe er einigen Genossen entsprechende Darlehen gewährt. Ansonsten habe keine Verbindung zu der GWG bestanden. Der Beitritt der Beklagten zu der Genossenschaft sei zeitlich ca. ein halbes Jahr vor dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgt. Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.662,14 € nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 489,45 € über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe einen Strukturvertrieb aufgebaut. Dieser habe Privatpersonen angeworben, die auf Provisionsbasis Kreditverträge abschließen und Anteile an der GWG für das Projekt E. verkaufen sollten. Der Darlehensvertrag sowie der Beitritt zu der GWG sei durch den Zeugen I. für den Kläger vermittelt worden. Dieser habe der Beklagten mitgeteilt, dass mit dem Abschluss der Verträge kein Risiko verbunden sei. Der Zeuge habe erklärt dass die GWG und der Kläger im Prinzip das Gleiche seien. Die Beklagte solle letztlich mit den Zahlungen nichts zu tun haben. Der Kläger habe alle Zahlungen und Verrechnungen mit der GWG vorgenommen. Vereinbart sei gewesen, dass die Beklagte mit dem Abschluss der Verträge einen Gewinn von mehreren Tausend Euro machen würde, zumindest, dass die Beklagte nie auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen würde. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Beispielsrechnung, die der Zeuge I. übergeben habe. Im Übrigen werde die Echtheit des Schreibens der Volksbank S.-M. vom 20.11.2009 bestritten. Das Amtsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 3.662,14 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe. Die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts würden unstreitig nicht vorliegen. Der Darlehensvertrag sei auch nicht gem. § 355 BGB widerrufen worden, noch ausdrücklich wegen arglistiger Täuschung angefochten worden, § 142 BGB. Im Übrigen bestehe kein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB, da die Beklagte weder Zeit, Ort noch Umstände einer etwaigen Zusicherung des Klägers vorgetragen habe. Im Übrigen stelle das Inaussichtstellen von – tatsächlich gegeben – Steuervorteilen und möglichen Gewinnen keine Täuschung dar. Es habe sich ein allgemeines wirtschaftliches Risiko verwirklicht. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger bzw. der Zeuge I. habe zugesichert, dass die Beklagte nie aus dem Darlehen in Anspruch genommen werden sollte, sei unsubstantiiert. Der Anspruch auf Mahnkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sei dagegen unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt und bewiesen habe. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Sie verweist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf, dass den Kläger bzw. seinen Berater Herrn I. besondere Aufklärungspflichten getroffen hätten. Der Zeuge habe bei Abschluss des Darlehensvertrages, der in einem Zuge bzw. jedenfalls zeitnah mit dem Beitritt zu der GWG erfolgt sei, zugesagt, dass der Darlehensvertrag im Grunde eine reine Formalie sei. In jedem Fall sei eine Garantieerklärung dahingehend abgegeben worden, dass die Beklagte persönlich aus dem Vertrag nicht in Anspruch genommen werde. Ferner sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber aufzuklären, dass das Steuersparmodell im Hinblick auf die Eigenheimzulage wohl auf Dauer nicht funktionieren würde, da die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, Selbstnutzer der Immobilien zu fördern. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Auffassung des Amtsgerichts. Er behauptet nunmehr, für die GWG steuerlich beratend tätig gewesen zu seien. Im Übrigen hätten keine Verbindungen mit der GWG bestanden. Wenn der Zeuge I. damals erklärt habe, dass sich der Ankauf der Genossenschaftsanteile über die Eigenheimzulage refinanziere, habe dies der damaligen Rechtslage entsprochen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3662,14 € aus dem Darlehensvertrag vom 23.12.2002 aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Beklagte hat den Darlehensvertrag, der mit dem Beitritt zur GWG einen verbundenen Vertrag i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB darstellt, wirksam widerrufen, §§ 495, 355, 357, 358 Abs. 2, § 358 Abs. 4 S. 3 BGB. 1. Die Parteien haben einen wirksamen Darlehnsvertrag geschlossen. Der Darlehensvertrag ist nicht gem. § 134 BGB nichtig. Zwar verstößt der Kläger durch den Abschluss des Darlehensvertrags möglicherweise gegen § 32 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG), weil der Kläger ohne die erforderliche Erlaubnis i.S.d § 32 KWG Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen erbracht hat. Allerdings folgt aus diesem Gesetzesverstoß nicht die Nichtigkeit des Darlehensvertrags selbst, denn § 32 KWG stellt kein Verbostgesetz gem. § 134 BGB dar. Verbote i.S.d. § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche Regelung wegen ihres Inhaltes oder wegen der Umstände ihres Zusammenkommens untersagen. § 32 KWG verbietet das Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis und spricht damit jedenfalls gegenüber dem Kläger das Verbot aus, jegliche Bankgeschäfte zu betreiben, also Kredit – oder Darlehensverträge abzuschließen. Ein Rechtsgeschäft ist gem. § 134 BGB aber nur dann nichtig, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. § 32 KWG verfolgt als öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschrift den Zweck, die öffentliche Ordnung zu schützen. Es soll z.B. gewährleistet werden, dass die Betreiber solcher Bankgeschäfte die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die der Betrieb von Bank- und Finanzgeschäften erfordert. Zudem wird vertreten, dass § 32 KWG und die damit in Verbindung stehende Strafandrohung des § 54 KWG auch dem Zweck dient, die Stabilität der Finanzsysteme zu sichern (vgl. VG Frankfurt 1 L 271/10 F Bschl. v. 11.03.2010). Außerdem würden die Vorschriften des KWG dem Anlegerschutz dienen (VG Frankfurt a.a.O). Daher seien etwa länger andauernde Einlagengeschäfte gem. § 134 BGB nichtig (VG Frankfurt ebenda). Allerdings betrifft das in § 32 KWG normierte Verbot nicht die inhaltliche Ausgestaltung einzelner Darlehensverträge. Das Verbot und die damit verknüpfte Strafandrohung richten sich nur gegen diejenigen Personen, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben bzw. erbringen. Die Abnehmer dieser Dienstleistungen sind auch beim Abschluss verbotener Bankgeschäfte ausreichend geschützt, denn dem Darlehensnehmer steht im Falle des Eintritts eines Schadens jedenfalls ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB zu (vgl. VGH Kassel BeckRS 2009 35846; OLG Karlsruhe VersR 07, 1514.). 2. Der Darlehensvertrag ist auch nicht wegen eines Formmangels gem. § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. § 492 Abs. 1 Satz 5 BGB nichtig. Denn ein etwaiger Formmangel ist durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die GWG gem. § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt. Die Kammer geht davon aus, dass die Darlehensvaluta tatsächlich an die GWG ausgezahlt wurde. Dafür spricht zum einen das Schreiben der Volksbank S. – M. vom 20.11.2009, in dem diese die Auszahlung der Darlehensvaluta an die GWG bestätigt hat. Zum anderen ergibt sich aus dem Kontoauszug der Volksbank S. – M. vom 20.06.2003, dass von dem Konto des Klägers unter dem 15.05.2003 eine Summe von 5.798,00 Euro abgebucht wurde. Im Vorgang heißt es wörtlich: "GWG Grundstücks- und Wohnungs-Genossenschaft Darlehensauszahlung für Erwerb Genossenschaftseinlage T., L., C.-Weg 3, 0000 U. Nr. 000". 3. Die Beklagte hat jedoch den Abschluss des Darlehensvertrages wirksam widerrufen. a) Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 16.09.2009 ist gem. §§ 133, 157 BGB als Widerruf auszulegen. Denn die – rechtsunkundige – Beklagte hat damit jedenfalls erklärt, dass sie nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sein wollte. b) Der Widerruf erfolgte fristgemäß, denn der Widerruf konnte gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden, weil der Darlehensvertrag vom 09.12.2002 keine Widerrufsbelehrung enthielt. c) Der Beklagten steht ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB zu. Bei dem unter den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 491 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Verbraucherin gem. § 13 BGB, der Kläger Unternehmer gem. § 14 BGB. Bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen ist neben Banken, Sparkassen etc. derjenige Unternehmer, dF. Geschäftstätigkeit nicht auf Bankgeschäfte gerichtet ist, wobei die Darlehensgewährung aber der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. 2008, § 491 Rn 11; Staudinger BGB/Kessal-Wulf, Stand 2004, § 491 Rn 4). Erforderlich ist allein ein sachlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Darlehensgebers (MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. 2008, § 491 Rn 14). Vorliegend ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger das Darlehen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Zum einen handelt es sich bei der Beklagten um eine für den Kläger unbekannte Person. Die Parteien hatten niemals persönlichen Kontakt. Die Vertragsabwicklung erfolgte vielmehr über den Vermittler, den Zeugen I. Weit mehr ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Kläger gleichartige Darlehen zum Zwecke des Erwerbes von Genossenschaftsanteilen bei der GWG im nicht unerheblichen Umfang an mindestens ca. 15 weitere Privatpersonen vergeben hat. Allein bei dem Landgericht Arnsberg waren 13 Verfahren des Klägers anhängig, die die Darlehensabwicklung mit Privatpersonen zum Gegenstand hatten, die Genossenschaftsanteile bei der GWG erworben hatten. Aus den von dem Kläger selbst zur Gerichtsakte gereichten Urteilen ergibt sich ein weiteres Verfahren aus dem gleichen Komplex aus dem Bezirk F. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2010 erklärt, dass es weitere Verfahren in E. gebe. Bei diesem Umfang ist davon auszugehen, dass der Kläger die Darlehen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Zum anderen besteht ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, denn die Steuerberatungskanzlei des Klägers war von der GWG mandatiert. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Steuerberatungskanzlei für die GWG ausschließlich den Jahresabschluss gefertigt habe. Zugunsten des Verbrauchers wird aber vermutet, dass das Kreditgeschäft im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit steht; es ist dann Sache des Kreditgebers, für den Einzelfall darzulegen und zu beweisen, dass das Verbraucherkreditrecht keine Anwendung findet, weil der Zusammenhang nicht gegeben ist oder schon keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt (Staudinger BGB/Kessal-Wulf, Stand 2004, § 491 Rn 9). d) Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 495 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, denn einer der dort genannten Fälle liegt nicht vor. e) Aufgrund des wirksamen Widerrufs hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen gem. 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. 346 Abs. 1 BGB. Denn gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB hat die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der GWG stattzufinden, weil der Darlehensvertrag mit dem Beitritt der Genossenschaft gem. § 358 Abs. 3 BGB einen verbundenen Vertrag darstellt. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Beitritt zur der Genossenschaft GWG stellt einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung dar, denn mit dem Erwerb der Genossenschaftsanteile verfolgte die Beklagte allein den Zweck, die Eigenheimzulage zu beanspruchen. Grundsätzlich stellt der Beitritt zu einer Genossenschaft keine entgeltliche Leistung dar. Der Zweck einer Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, vgl. § 1 Abs. 1 GenG. Die Beteiligung an einer solchen Genossenschaft ist nur zulässig, wenn sie dazu bestimmt ist, diesem Zweck zu dienen, § 1 Abs. 2 GenG. Bei der Beteiligung an einer Genossenschaft steht ebenso wie bei dem Betritt zu einem Verein oder einer Gesellschaft nach dem gesetzgeberischen Willen die Mitgliedschaft im Vordergrund, so dass es an der Entgeltlichkeit einer Leistung fehlt. Steht dagegen bei dem Beitritt zu einer mitgliedschaftlichen Organisationsform die Vermögensanlage im Vordergrund, liegt ein entgeltliches Geschäft vor. Denn die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist nicht dadurch geringer, dass die Vermögensanlage mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft verbunden ist. Im Gegenteil gilt es die Privilegierung solcher Anlagemodelle zu verhindern, die im Gewand der Genossenschafts- oder Gesellschaftsbeteiligung die strengen Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen versuchen. Daher hat der BGH zutreffend die Entgeltlichkeit einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft zur Vermögensanlage bejaht (BGH NJW – RR 2005 180, 181 m. w. N.). Soweit in der Rechtsprechung zum Teil unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH NJW 1997 1069, 1070 die Entgeltlichkeit der Genossenschaftsbeteiligung verneint wird, kann dies nicht für die Frage der entgeltlichen Leistung i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB gelten. Denn anders als in dem, dem BGH zugrunde liegenden Fall, in dem es um die Frage der entgeltlichen Leistung bei Haustürgeschäften gem. § 1 Abs. 1 Nr. HWiG a.F. ging, erfordert die Frage des Vorliegens der entgeltlichen Leistung i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB eine weite Auslegung. Bei Haustürgeschäften, bei denen das Gesetz sowohl nach dem HWiG a.F. sowie nach § 312 Abs. 1 BGB nur bei Verträgen über entgeltliche Leistungen ein Widerrufsrecht einräumt, ist eine weite Auslegung nicht geboten. Denn im Fall des Haustürgeschäfts besteht auch dann ein Widerrufsrecht, wenn die Vorschriften zum Haustürgeschäft durch anderweitige Vertragsgestaltung umgangen werden, vgl. § 312 g S. 2 BGB bzw. § 5 Abs. 1 HWiG a. F.. Darüber hinaus hat der BGH selbst für den Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angenommen, dass die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Genossenschaft der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht schlechthin entgegensteht (BGH NJW 1996 1069, 1070). Vorliegend verfolgte die Beklagte mit dem Beitritt zur GWG allein den Zweck, Begünstigte der Eigenheimzulage zu werden. Die Beklagte hatte keine Vorstellung davon, Genossin der GWG zu werden, um den Zweck der Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG zu dienen. Die Beklagte hat den Beitritt zu der GWG auf der Grundlage der Beratung des Zeugen I. erklärt. Dieser habe ihr eine Beispielsrechnung vorgelegt, aus der sich ergeben sollte, dass auf die Beklagte keine Kosten zukämen. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es nach ihrer Vorstellung allein um die Gewährung der Eigenheimzulage gegangen sei, ohne dass sie etwas zu zahlen habe. Die Beklagte hat zudem erläutert, dass es nach ihrer Vorstellung nicht um eine Genossenschaftsbeteiligung ging. Die Beklagte hat sich demnach überhaupt keine Gedanken über den Zweck der Beteiligung an einer Genossenschaft gemacht. Soweit das OLG Düsseldorf darauf abstellt, dass auch der nur investierende Genosse ein erhebliches Interesse habe, dass der Förderzweck der Genossenschaftsbeteiligung verwirklicht werde, weil dieser dem Förderzweck der Genossenschaft verpflichtet sei(vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.2008, zitiert bei juris), kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht der von Gesetzes wegen verfolgte Zweck der Genossenschaftsbeteiligung, sondern allein der von dem Verbraucher mit dem Abschluss des Vertrages beabsichtigte Zweck. Dies war vorliegend allein die beabsichtigte Steuerbegünstigung durch die Eigenheimzulage. Der Beitritt zu der Genossenschaft zum Zwecke der Vermögensanlage stellt daher eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB dar (vgl. OLG Hamm 7 U 99/09 Urteil v. 23.04.2010, zitiert bei Juris; OLG Jena Urteil v. 06.05.2008, BeckRS 2008 18063). f) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Darlehensvertrag allein dem Zweck der Finanzierung der Genossenschaftsbeteiligung gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies ergibt sich bereits aus dem in dem Darlehnsvertrag unter Ziffer 2 bestimmten Zweck. Dort heißt es, dass das Darlehen ausschließlich dazu bestimmt sei, Genossenschaftsanteile der GWG zu erwerben. Darüber hinaus haben sowohl der Zeuge I. als auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass beide Verträge in einem Zuge unterzeichnet worden seien. Der Kläger ist selbst davon ausgegangen, dass das Darlehen allein dem Zweck der Finanzierung des Erwerbs der Genossenschaftsanteile diente, denn er hatte sich nach eigenen Bekundungen der GWG gegenüber bereit erklärt, einigen Genossen Kredite zu gewähren, die keinen Kredit bei der Bank wollten. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Verträge seien nicht zeitgleich unterzeichnet worden, ist dieser Einwand unerheblich. Denn auf das zeitliche Moment kommt es bei der Frage der Verbundenheit zweier Verträge nicht an (vgl. BGH NJW – RR 2006, 1715). Entscheidend ist allein der Zweck des Darlehens. Soweit mit diesem das Entgelt für die Leistung erbracht werden soll, liegt ein verbundener Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB vor. g) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10. h) Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, weil die Rechtssache angesichts der gegensätzlichen obergerichtlichen Entscheidungen zu der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage, ob der Beitritt zu einer Genossenschaft überhaupt ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB darstellen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.