OffeneUrteileSuche
Beschluss

III StVK 608/08 (22 Js 936/92 StA Arnsberg)

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2010:0616.III.STVK608.08.22.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die mit Berufungsurteil des Landgerichts B vom 25.01.1996 aufrechterhaltende Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts C vom 15.09.1994 wird nicht für erledigt erklärt.

Der Antrag, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die bedingte Entlassung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die mit Berufungsurteil des Landgerichts B vom 25.01.1996 aufrechterhaltende Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts C vom 15.09.1994 wird nicht für erledigt erklärt. Der Antrag, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen. Die bedingte Entlassung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Untergebrachte wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts B vom 25.01.1996 wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts C vom 15.09.1994, Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen und Aufrechterhaltung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung liegt zugrunde, das der Untergebrachte während seiner Inhaftierung in der JVA X einen Anstaltspsychologen bezichtigte, ihn mehrmals sexuell genötigt zu haben, bei ihm den Oralverkehr durchzuführen. Der in dieses Urteil einbezogenen Strafe aus der Verurteilung des Landgerichts C vom 15.09.1994 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall, bei der auch die Sicherungsverwahrung des Untergebrachten angeordnet wurde, liegt zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Untergebrachte im Januar 1994 ein ihm bis dahin unbekanntes 12-jähriges Mädchen auf dem Schulweg ansprach und es unter dem Vorwand, er sei Kriminalbeamter, in seine Wohnung lockte, um mit dem Kind geschlechtlich zu verkehren. Nachdem das Mädchen in der Wohnung des Untergebrachten Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bekommen hatte und deswegen bat, ihre Mutter anrufen zu dürfen, warf der Untergebrachte das Mädchen zu Boden und erklärte ihr, er sei ein Vergewaltiger. Das Mädchen musste sich entkleiden und der Untergebrachte versuchte – wenn im Ergebnis auch erfolglos – bei ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Später zwang er sie einen von ihm diktierten Text zu schreiben, in dem sie ihr Alter mit 17 Jahren angegeben und den Wunsch nach Geschlechtsverkehr äußern musste.. Der Untergebrachte fing das Mädchen eine Woche später erneut auf dem Schulweg ab und zwang sie unter der Drohung, ihre Eltern umzubringen, erneut in seine Wohnung mitzukommen. Er nahm sie mit unter die Dusche und führte anschließend den Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Vor diesen Taten war der Untergebrachte erheblich vorbestraft; diese Straftaten beging der Untergebrachte 2 ½ Monate, nachdem er im Oktober 1993 aus 17-jähriger Strafhaft entlassen worden war. Bereits im Mai 1977 verurteilte ihn das Landgericht N wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren. Den Sachverhaltsfeststellungen der Jugendkammer zufolge hatte er am Abend des 22.09.1976 eine 23 Jahre alte Frau auf einer menschenleeren Straße überfallen, wobei er ihr den Hals so fest zudrückte, dass sie nicht um Hilfe rufen konnte. Er warf sie über einen niedrigen Gartenzaun in einem Gartengelände. Dann öffnete er der auf dem Boden liegenden Frau gewaltsam die Bluse, zog ihr Hose und Schlüpfer aus, um sodann den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss auszuführen. Ferner zog er am Abend des 27.10.1976 ein 14-järiges Mädchen in einen Gartenweg, nachdem er sich erneut zu einer Vergewaltigung entschlossen hatte. Eingeschüchtert und verängstigt befolgte die Geschädigte seiner Aufforderung, sich hinzulegen und auszuziehen. Daraufhin führte der Verurteilte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Im Anschluss daran soll eine Äußerung des Mädchens, es werde ihren Vater und die Polizei verständigen, den Entschluss des Verurteilten geweckt haben, sie zu töten. Er würgte sie zunächst bis sie zusammensackte. Danach schlug er das Mädchen mit dem Kopf auf einen Stein. Er zog das Mädchen dann bis zum Ende des Gartenweges und legte es in ein Brennnesselgestrüpp. Während eines Ausgangs aus der Haft beging im August 1981 eine weitere Straftat, wegen der er vom Landgericht L am 12.05.1982 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt zusammengefasst zugrunde, dass er während eines Ausgangs sich auf ein Parkdeck begab, und dort eine Frau erblickte, die mit ihrem 20 Monate alten Sohn ihr Auto bestieg. Er packte sie am Hals, würgte sie und drückte sie quer auf die vorderen Sitze nieder. Dann setzte er sich ans Steuer und fuhr über die Autobahn und eine Landstraße bis zu einem Feldweg. Nachdem die Frau sich hatte entkleiden müssen, versuchte er, sie zu küssen, berührte sie an der Brust und führte seine Finger in ihre Scheide ein. Sein Versuch, den Geschlechtsverkehr auszuführen, misslang, weil er keine Erektion hatte. Er übte dann bei seinem Opfer den Oralverkehr aus und verlangte Entsprechendes auch von ihr. Als die Geschädigte, die zeitweise Weinkrämpfe hatte, dies verweigerte, schrie der Untergebrachte sie mehrfach derart an, dass das Kind sich weinend auf dem Rücksitz stellte und die Arme nach seiner Mutter ausstreckte. Nachdem der Verurteilte das Kind mehrfach zurückgestoßen hatte, gelang es der Geschädigten, ihren Sohn zu sich auf den Beifahrersitz zu nehmen. Kurz darauf musste sie auf Geheiß des Verurteilten mit dem Kind und ihrer Kleidung in der Hand das Fahrzeug verlassen, während der Untergebrachte davonfuhr. Beide zuvor genannten Strafen hat der Untergebrachte vollständig verbüßt. Seit 1976 befand er sich nur die bereits erwähnten ca. 2 ½ Monate in Freiheit. II. Durch Beschluss vom 18.12.1998 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. In dem Beschluss führt die Kammer aus, dass eine erfolgreiche Aufarbeitung der Persönlichkeitsproblematik und insbesondere der Ursachen seiner in der Vergangenheit zu Tage getretenen massiven Sexualdelinquenz nicht zu erkennen sei. Zwar sei positiv hervorzuheben, dass der Untergebrachte seit Mai 1998 in einer externen psychotherapeutischen Behandlung sei, in wie weit diese jedoch erfolgreich sei, könne noch nicht beurteilt werden. Im Dezember 2004 wurde der Untergebrachte, der zwischenzeitlich in die JVA X verlegt worden war, auf die sozialtherapeutische Abteilung der JVA D verlegt. Im Oktober 2006 wurde er jedoch wegen erheblicher disziplinarischer Verstöße in Form von aggressiven Durchbrüchen, Missachtung von Vorschriften, Diebstahls, u.a. in die JVA X zurückverlegt. Zuletzt lehnte die Kammer die bedingte Entlassung des Untergebrachten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau O mit Beschluss vom 20.02.2008 ab. Die Kammer stellte in diesem Beschluss aufgrund des Gutachtens von Frau O fest, dass bei dem Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Ferner stellte sie deutliche Merkmale der antisozialen Persönlichkeitsstörung fest. Die Kammer konnte sich im Rahmen ihrer damaligen Anhörung von den Verhaltensauffälligkeiten des Untergebrachten selbst ein Bild machen, da er sich gegenüber der ebenfalls anwesenden Sachverständigen zum Teil überheblich oder beleidigend verhielt. Die Kammer ging aufgrund des Sachverständigengutachtens davon aus, dass die dissozialen narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften und der darauf resultierende Mangel an Selbstkritik ebenso wie letztlich das Fehlen der Bearbeitung von rückfallprophylaktischen Strategien bzgl. erneuter Sexualstraftaten weiterhin als erhebliche Risikofaktoren anzusehen seien. Seit dem 20.04.2009 befindet sich der Untergebrachte 10 Jahre in der Sicherungsverwahrung. Die Kammer hat zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67 d Abs. 3 StGB zunächst ein Sachverständigengutachten von Frau Dr. T eingeholt, die dieses unter dem 11.05.2009 erstattete. Durch die Übergabe weiterer Unterlagen im darauffolgenden Anhörungstermin und auf Anraten von Frau Dr. T holte die Sachverständige ein weiteres Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Q ein, welches unter dem 24.02.2010 erstattet wurde. 1) Soweit der Untergebrachte aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenreche am 07.10.2009 beantragt hat, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären bzw. die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig zu erklären, sind diese Anträge zurückzuweisen. Nach derzeitiger für die Strafvollstreckungskammer verbindlicher nationaler Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Sicherungsverwahrung auch bezüglich des Untergebrachten nicht auf 10 Jahre befristet ist. Der Entscheidung des EGMR kommt eine unmittelbare innerstaatliche Wirkung nicht zu. Zwar sind die Vorschriften des EMRK auch innerstaatliches Recht, sie haben jedoch gegenüber dem sonstigen nationalen Recht keinen Geltungs- oder Anwendungsvorrang. Der EMRK widersprechendes nationales Recht bleibt damit gültig und für die nationalen Gericht verbindlich, bis der Gesetzgeber aufgrund einer Entscheidung des EGMR eine andere Regelung trifft, um diesem Spruch völkerrechtlich Rechnung zu tragen. Derzeit gilt für die deutschen Gerichte die verbindliche Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004, dass der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2010 in 1 Ws 116/10, vom 07.06.2010 in 1 Ws 108/10 OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010 in 2 WS 169/10 und 2 WS 170/10, OLG Stuttgart Beschluss vom 01.06.2010 in 1 WS 57/10 und OLG Hamm Beschluss vom 12.05.2010 in 4 WS 114/10; vergleiche auch Dr. Peglau in JURIS PR-Straf R11/2010. Eine schematische Umsetzung der Entscheidung des EGMR ungeachtet der staatlichen Kompetenzverteilung und der Rechtsordnung im Übrigen hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Celle a.a.O; LG C, Beschluss vom 27.05.2010). Vielmehr ist die Entscheidung von den nationalen Gerichten nur insoweit zu beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung möglich ist. Die Auslegung des EGMR-Urteils widerspricht dem Wortlaut der deutschen Vorschriften, dem Willen des Gesetzgebers und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Anwendung des § 67 d Abs. 3 StGB ist für Altfälle ausdrücklich angeordnet, vom Gesetzgeber gewollt und verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden. Es besteht daher keine Möglichkeit, die Regelung nunmehr allein in systematischer Auslegung im Hinblick auf die – gleichrangigen – Artikel 5 und 7 EMRK teilweise leerlaufen zu lassen(vgl. OLG Stuttgart a.a.O, OLG Celle, a.a.O und OLG Koblenz a.a.O.). Die eindeutige gesetzliche Regelung zur Anwendbarkeit des § 67 d Abs. 3 StGB auf Altfälle, die in der Normhierarchie gleichrangig neben der EMRK steht, kann im Wege der Auslegung nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden (vgl. LG C a.a.O.). Gegen eine schematische Übertragung der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 auf weitere Fälle in denen die Sicherungsverwahrung vor 1998 angeordnet wurde, spricht auch, dass es sich in diesen Fällen stets um mehrpolige Grundrechtsverhältnisse handelt, die eine Abwägung zwischen verschiedenen subjektiven Rechtspositionen erforderlich machen(vgl. BVeRFGE 111, 307, 323 f). Denn es wäre verfassungsrechtlich problematisch, wenn einer der Grundrechtsträger einen für ihn günstigen Urteilsspruch des EGMR gegen die Bundesrepublik Deutschland erstreitet und deutsche Gericht diese Entscheidung schematisch anwenden, mit der Folge, dass der insofern „Unterlegene“ und möglicherweise nicht im Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligte Grundrechtsträger gar nicht mehr als Verfahrenssubjekt wirksam in Erscheinung treten könnte (OLG Stuttgart a.a.O.). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier, da bei der Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel nicht nur das Freiheitsrecht des Untergebrachten, sondern die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen potentieller Opfer und ihr Sicherheitsinteresse zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der sodann vorzunehmenden Abwägung ist im Einklang mit dem Willen des deutschen Gesetzgebers den Grundrechten potentieller Opfer höheres Gewicht zuzumessen als dem Freiheitsrecht des Untergebrachten, sofern nicht die Voraussetzungen des § 67 d Abs. 3 StGB erfüllt sind. 2) Die angeordnete Sicherungsverwahrung ist nicht für erledigt zu erklären, da weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 d Abs. 3 S. 1 StGB). Nach dem Regel- Ausnahme-Verhältnis des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel zwingend für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr weiterer Straftaten der in Satz 1 genannten Art besteht. Das Gesetz lässt mithin den Ausschluss der negativen Prognose für die Erledigung genügen (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2005, 4 WS 343/05). Vorliegend ist die Prognose für den Untergebrachten jedoch als negativ zu bewerten. Sowohl die Sachverständige Frau Dr. T als auch der Sachverständige Herr Dr. Q diagnostizierten bei dem Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten narzisstischen Zügen. Beide Gutachter stuften den Probanden ferner als „Psychopath“ nach Hare ein. Dieser Psychopathen- begriff aus dem angloamerikanischen Raum ist ein spezifischer Persönlichkeit-Typus in der Gruppe dissozialer Personen und unterliegt strengeren Voraussetzungen als der deutsche Psychopathenbegriff. Es handelt sich dabei um Personen mit selbsterhöhendem narzisstischem Egoismus mit hoher Anspruchshaltung, wobei sie anderen Menschen gegenüber eine kaum achtende, sondern eine gefühlsarme Einstellung zeigen, einhergehend mit fehlender Verantwortungsbernahme für eigenes Verhalten. Ihr Lebensstil ist über Dauer wechselhaft, kurzschlüssig und impulsiv. Daneben zeigt sich eine Unzuverlässigkeit in zwischenmenschlichen Beziehungen, aber auch im Arbeitsleben. Bei einem Psychopathen – auch dies erklären beide Sachverständigen übereinstimmend – ist das Rückfallrisiko deutlich erhöhter als bei anderen Personen, die zwar eine dissoziale Persönlichkeit aufweisen, bei denen die Voraussetzungen des Psychopathen nach Hare jedoch nicht vorliegen. Auch aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Untergebrachten ist von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Der Untergebrachte ist schon in jungen Jahren massiv straffällig geworden. Er war erst 17, als er zunächst die 23-jährige Frau und dann das 14-jährige Mädchen vergewaltigte und letztere auch tötete. Insgesamt verbrachte er seit dem Alter nur 2 ½ Monate in Freiheit. Bei Lockerungen versage er, indem er eine weitere schwere Straftat, nämlich die Entführung der Mutter mit ihrem kleinen Kind beging. Auffällig und letztendlich negativ zu werten ist auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit, die zu den Taten führte, wegen derer die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Auch ein augenscheinlich positiver sozialer Empfangsraum vermochte den Untergebrachten in der Vergangenheit nicht von Straftaten abzuhalten. Nach seiner Haftentlassung im Oktober 1993 wohnte er mit seinem Lebensgefährten zusammen und wurde auch finanziell von seiner Familie unterstützt. Trotzdem beging er nach kurzer Zeit erneut massive Straftaten. Diese historischen Fakten, die nach Einschätzung der Sachverständigen für ein hohes Rückfallrisiko sprechen und ein Prädiktor für spätere Gewalttätigkeiten sind, bilden die Basis für die sich daran anschließende Bewertung klinischer und situativer Faktoren. Auch in diesen Bereichen lassen sich jedoch nach Einschätzung beider Sachverständigen nicht genügend protektive Faktoren erkennen, die wie sich aus den statistischen Prognosekriterien ergebenen hohen Risikofaktoren ausgleichen und damit das Deliktsrisiko verringern würden. Insoweit stellen auch hier beide Sachverständige den immer noch vorhandenen Mangel an Empathie in den Vordergrund. Der Untergebrachte lässt kein Einfühlungsvermögen in andere erkennen, er steht ausschließlich selbst im Mittelpunkt seines Denkens, Fühlens und Erlebens. Er selbst sieht sich immer wieder als Opfer der Justiz, oder seiner Familie und neigt dazu die Schuld auf andere zu schieben. So erklärte der Untergebrachte gegenüber der Sachverständigen Frau Dr. T im Hinblick auf die Schilderung des Deliktes von 1981(Entführung der Mutter mit Kind): „Die war so selbstsicher, die hat mich noch in die falsche Richtung gelenkt, nach N, in dem Sinne bin ich noch von ihr verarscht worden. Aber da muss ich mir keine Gedanken drüber machen, warum sie das gemacht hat, das ist ihre Sache…….. Die Frau war sehr hübsch, hatte eine schöne Figur. Es war Hochsommer, wo eh ein Mann eher Sex im Kopf hat als an etwas anderes zu denken. Die war luftig gekleidet……… Ich will ihr nicht die Schuld geben, aber so hat es sich ergeben.“ Zu Recht stellte die Sachverständige Frau Dr. T im Hinblick auf diese Äußerungen fest, dass sich ein Mangel an Empathie und Schuldverschiebung kaum deutlicher darstellen lässt. Auch die bei dem Untergebrachten durchgeführten Therapien vermochten seine Verhaltensauffälligkeiten nicht positiv zu beeinflussen. Zwar forderte der Untergebrachte immer wieder Therapien ein, dies aber nur zu seinen Bedingungen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz und seiner psychopathischen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile haben die Therapien ihn befähigt, eloquent über seine Delikte zu sprechen, ohne dass es zu einer Verhaltensveränderung oder eine Verantwortungsübernahme gekommen ist. Durch frühere Therapien hat er oberflächliches „Wissen um die Ursachen“, ohne jedoch inneren Zugang zu seiner Delinquenz gefunden zu haben. Er versteht nicht, dass reine Verbalbekundungen nicht ausreichen und seine Delinquenz auch für die nunmehr zu treffende Prognose eine erhebliche Rolle spielt. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. Q hat er erklärt, er sei so intelligent, dass er wisse, dass er keine Straftaten mehr begehen werde. Auch diese Äußerung macht das überzogene und von wenig Zweifeln geprägte Selbstbild deutlich, dass der Untergebrachte von sich hat. Auch der Sachverständige Dr. Q führte aus, dass die äußerst verfestigte Persönlichkeitsproblematik es dem Untergebrachten kaum möglich mache, sich selbstkritisch und auch ergebnisoffen auf gegenteilige Einschätzungen einzulassen. Negative Aspekte wehrt er immer noch ab, oder stellt sie anders dar, zum Teil diskreditiert bzw. beschimpft er auch einzelne Urheber dieser Einschätzungen. Dies zeigte sich z.B. im Hinblick auf die Vorfälle, die zum Abbruch der sozialtherapeutischen Behandlung bei dem Untergebrachten geführt haben. Diese Vorfälle im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung machen nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q deutlich, dass die dissozialen Anteile in seiner Persönlichkeit weiter in deutlicher Form bestehen da es ihm auch in einem für ihn wichtigen und strukturierten Rahmen nicht gelungen ist, diese Anteile zumindest im Sinne einer formalen Anpassung zu beherrschen oder sein Fehlverhalten einzuräumen. Im Hinblick darauf, dass der Untergebrachte die Vorfälle im Rahmen der Sozialtherapie anders darstellt, führt der Sachverständige zurecht an, dass es dort natürlich auch Situationen gegeben haben mag, die vom Standpunkt des Untergebrachten durchaus verständlich und nachvollziehbar, sich evtl. anders zugetragen haben bzw. anders zu bewerten sein könnten. Das allerdings in einer derartigen Breite und Absolutheit, wie es der Untergebrachte dokumentiert und wie er den jeweiligen Vorhaltungen und Vorwürfen entschieden entgegentritt, sie leugnet oder anders darstellt, dies jeweils ungerecht und unzutreffend gewesen sein soll, sei nicht plausibel nachzuvollziehen. Auch der bei dem Verurteilten durchaus bestehende soziale Empfangsraum stellt keinen derartigen günstigen protektiven Faktor dar, dass das festgestellte hohe Rückfallrisiko auch nur ansatzweise ausreichendem Maße einschränken würde. Der Untergebrachte will nach seiner Entlassung zu seiner Schwester ziehen, die ihn ein eigenes Zimmer mit Bad bieten kann und auch angeboten hat, sich um ihn zu kümmern. Insgesamt sind auch keine unrealistischen Erwartungen des Untergebrachten an seine Zukunft festzustellen. Aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsstruktur ist jedoch mit zahlreichen destabilisierenden Einflüssen in Form von Konflikten aller Art mit Angehörigen oder sonstigen Menschen aus seiner Umgebung, vermeintlichen und tatsächlichen Kränkungen und bzw. oder diskriminierenden Ereignissen zu rechnen. Wie er im freiheitlichen Rahmen auf diese Einflüsse reagieren wird, kann nicht abgeschätzt werden. Aufgrund seiner narzisstischen Grundhaltung und des Umstandes, dass er im Rahmen des Vollzuges mit Kritik kaum umzugehen wusste und teilweise abwehrend und aggressiv reagierte , ist jedoch nicht zu erwarten, dass er in Freiheit besser damit umzugehen weiß. Vielmehr besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird. Konfliktlösungsstrategien hat er nicht erlernt. Vor dem Hintergrund dieser komplexen Problematik ist die Kammer mit den Sachverständigen der Auffassung, dass die erforderliche Unterstützung allein von der Schwester oder auch weiteren Familienangehörigen nicht geleistet werden kann. Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Prüfung den übereinstimmenden und sehr ausführlichen Sachverständigengutachten der ihr als sehr erfahren bekannten Sachverständigen Frau Dr. T und Herrn Dr. Q an. Mildere Mittel in Form von Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hält sie nicht für ausreichend aufgrund der dargestellten Persönlichkeitsproblematik. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung auch die extrem lange Haft- bzw. Unterbringungsdauer des Untergebrachten berücksichtigt. Sie hält jedoch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Anbetracht der bisher zutage getretenen hohen Rückfallgeschwindigkeit und des massiven Versagens bei Lockerungen im Hinblick auf die Qualität der bedrohten Rechtsgüter für verhältnismäßig. Ferner hat die Kammer nicht übersehen, dass nach der Rückverlegung aus der Sozialtherapie bei dem Untergebrachten keine weiteren therapeutischen Versuche mehr durchgeführt worden sind. Der Grund dafür ist jedoch in der Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten zu sehen. Die verfestigten Persönlichkeitsstörungen bei dem Untergebrachten und seiner Abwehrstrukturen erschweren die therapeutische Arbeit. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. T ist vor diesem Hintergrund eine weitere therapeutische Auszeit indiziert. Sie hält den erneuten Versuch einer Sozialtherapie zu einem späteren Zeitpunkt für angezeigt, wobei der Erfolg ungewiss ist. Derzeit bleibt nach ihrer Auffassung nur die Verwahrung. Hinzukommt, dass auch Versuche durch den psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt, ihm Wege aus der „Einbahnstraße“ zu zeigen, keinen Erfolg hatten, weil der Untergebrachte sich dafür nicht offen zeigte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick auf die klaren Ausführungen der Sachverständigen zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit sind daher die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als höherrangig gegenüber dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten zu bewerten.