Urteil
2 O 453/09
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2010:0507.2O453.09.00
4mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streitverkündung entstandenen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streitverkündung entstandenen Kosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer Immobilienanlageberatung Zug-um-Zug gegen Abtretung eines Gesellschaftsanteils. Der Kläger ist Landwirt und beabsichtigte, ein Vermögen von ca. 900.000 DM anzulegen. Die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen G. und T., boten dem Kläger an, ihn in Sachen Vermögensanlagen zu beraten. Am 21.06.1995 kam es zu einem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau und den Mitarbeitern der Beklagten. Es wurde u.a. die Anlage von 50.000 DM in der Immobilienanlagegesellschaft E., einem geschlossenen Immobilienfond, zum Zwecke der Senkung der Einkommenssteuerschuld besprochen. Wegen des weiteren Inhalts des Beratungsgespräches wird auf die Dokumentation (Bl. 119 f d.A.) verwiesen. Treuhänderin der Gesellschaft war die E1. Bank Deutsche Genossenschaftsbank, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin zu 1) ist. Die Streithelferin zu 2) betreut die Anlage. Dem Kläger lag das Anlageprospekt vor, das u.a. Ausführungen zu geplanten Ausschüttungen enthielt, die für die Jahre 1997 bis 2002 4 % des Beteiligungskapitals und in den Folgejahren eine Steigerung der Ausschüttungen bis auf 8,5 % prognostizierten. Wegen des genauen Inhalts wird auf das Anlageprospekt (Anlage K4) verwiesen. Die Mitarbeiter der Beklagten klärten den Kläger unstreitig nicht über an die Beklagte fließende Rückvergütung für die Vermittlung von Beteiligungen an der Immobilienanlagegesellschaft E. auf. Eine Beteiligung an der Immobilienanlagegesellschaft E. war 1995 nicht ohne Rückvergütung zeichenbar. Am 14.07.1995 trat der Kläger der Immobilienanlagegesellschaft E. mit einer Beteiligung in Höhe von 50.000,00 DM bei und zahlte zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 %. Der Kläger erhielt seit 1995 die Rechenschaftsberichte. In den zusätzlichen Erläuterungen zu der Bilanz enthalten die Berichte 1995 bis 1997 jeweils unter der Position PASSIVA folgende Erläuterung: „Unter der Position „Emissionsagio“ ist das von den Anlegern über den Nominalbetrag hinaus zu erbringende Agio (5% vom bis … platziertem Fondkapital …), das als Teil der Vertriebskosten den vermittelnden Banken zufließt und somit nicht im Finanzierungsvolumen enthalten ist, ausgewiesen.“ Wegen des genauen Inhalts wird auf die Rechenschaftsberichte 1995, 1996 und 1997 (Anlagen S 5, S 6, S 7) verwiesen. Für das Jahr 2000 erfolgte eine Ausschüttung von 4 %, für den Kläger 2.000,00 DM (= 1.022,58 €) und für das Jahr 2001 eine Ausschüttung von 2 %, für den Kläger 1.000,00 DM (= 511,29 €). Weitere Ausschüttungen erfolgten nicht. Auf Seite 11 des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2002, dem Kläger mit Schreiben vom 15.07.2004 übersandt, wird auf die schlechte Vermietungssituation und einen drohenden Totalverlust hingewiesen. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Rechenschaftsbericht (Anlage KE 2) verwiesen. Die Gesellschaft beschloss aufgrund der negativen Entwicklung, auf Ausschüttungen für das Jahr 2002 zu verzichten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Beteiligungssumme nebst Agio gegen Rückübertragung des Beteiligungsanteils auf. Der Kläger behauptet, er sei bei der Beratung nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt worden. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er die Beteiligung an dem Immobilienfond E. nicht abgeschlossen. Bis Ende 2007 hätten regelmäßige Beratungsgespräche mit Mitarbeitern der Beklagten stattgefunden, für die er ein jährliches Entgelt von 200 € gezahlt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mitgeteilt, er müsse sich keine Sorgen machen, die jetzigen Streithelfer würden für einen Ausgleich sorgen. Seine Steuerersparnis gehe nicht über den Zinsverlust für eine sichere Anlage hinaus. Er ist der Ansicht, ohne Aufklärung über Rückvergütung sei eine Anlageentscheidung von Mängeln beeinflusst. Ihm stünde ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 Zug um Zug gegen Abtretung des Treuhandkommanditanteils des Klägers an der E. „C., H.“, eingetragen im Anteilsregister der E1. Bank zur Stamm-Nr. 00.000000, zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Dazu behaupten sie, die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Kläger bereits im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt. Aufgrund des Prospekts und der Rechenschaftsberichte habe der Kläger von allen anspruchsrelevanten Umständen spätestens 2004 Kenntnis gehabt. Der Kläger habe Steuervorteile von ca. 11.500 € gehabt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Zahlung von 26.842,82 € aus dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung verlangen. Ein Anspruch in Höhe von 1.533,87 € ist bereits unschlüssig, da der Kläger sich nach seinem eigenen Vortrag die erhaltenen Ausschüttungen in vorgenannter Höhe anrechnen lassen muss. Darüber hinaus kann der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 675 BGB geltend machen. 1. Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch nicht auf den Gesichtspunkt der unterlassenen Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes stützen. Es kann offenbleiben, ob ein Beratungsvertrag vorliegt und ob die Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt haben. Ein darauf gestützter Anspruch auf Schadensersatz wäre jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Auf einen Anspruch aus einem Anlageberatungsvertrag ist die regelmäßige Verjährungsfrist anwendbar. Die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2002. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung wäre bereits im Jahr 1995 entstanden, da der Beratungsfehler zum damaligen Zeitpunkt erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers entstünde ein solcher Anspruch nicht erst mit Beendigung eines fortlaufenden Beratungsverhältnisses. Es kann offenbleiben, ob eine Aufklärung über das Risiko eines Totalausfalles im Beratungsgespräch 1995 erfolgte und der Kläger den Rechenschaftsbericht 2002 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Er hatte von den anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens im Juli 2004 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände aufgrund einer besonders schweren Vernachlässigung der um Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht kennt, sich die Umstände also geradezu aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt (vgl. Palandt/Heinrichs 68. Aufl., § 199, Rz. 36). Für den Verjährungsbeginn kommt es allein auf Tatsachenkenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, nicht dagegen auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. MüKo/Grothe 5. Aufl., § 199, Rz. 25). Der Kläger hätte nach Beendigung des Gespräches im Juni 1995 gewusst, dass er nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurde. Es kann offenbleiben, ob der Kläger schon aufgrund der fehlenden bzw. verminderten Ausschüttungen seit seinem Beitritt, Kenntnis von dem Risiko eines Totalverlustes hatte oder hätte erlangen können. Spätestens mit Übersendung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2002 standen ihm einfach zugängliche Informationsquellen zur Verfügung, denen er hätte entnehmen können, dass ein Totalverlust droht. Die Umstände drängten sich ihm auch aufgrund der gesamten Entwicklung des Fonds geradezu auf. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in Bezug auf Vermögensanlage umfasst insbesondere die Kenntnisnahme von Rechenschaftsberichten und damit die Kenntnisnahme der Entwicklung der Vermögensanlage. Dies hätte der Kläger jedenfalls außer Acht gelassen. 2. Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch auf die unstrittig unterlassene Aufklärung über die Rückvergütung stützen. Auch ein darauf beruhender Schadensersatzanspruch wäre ebenfalls jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Der Kläger hatte jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen der unterlassenen Aufklärung über geflossene Rückvergütung und zwar bereits mit Übersendung des Rechenschaftsberichts 1995. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören die Kenntnis der Person des Gläubigers, der unterlassenen Aufklärung und des Anfallens sowie der Höhe der Provision bzw. Rückvergütung (vgl. BGH NJW 2007, 1876; LG Bremen NZG 2010, 313 m.w.N.). Der Kläger hat unter schwerer Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis von der an die Beklagte gezahlte Rückvergütung erlangt. Die Rückvergütung drängte sich aus den Rechenschaftsberichten seit 1995 geradezu auf. Sie ist ausdrücklich in den Erläuterungen der Bilanzposten dargelegt. Es ergab sich der Anfall der Rückvergütung bzw. Provision, die Person des Schuldners, nämlich die vermittelnde Bank, also die Beklagte, und auch die Höhe der Rückvergütung, nämlich das Agio von 5 %, für seine Beteiligung 2.500 DM. Dem Kläger wären die jährlichen Rechenschaftsberichte eine leicht zugängliche Informationsquelle gewesen, da sie ihm regelmäßig übersandt wurden. Eine andere Beurteilung kann auch nicht daraus folgen, dass der Kläger vorträgt, für die Beratungsleistung der Beklagten ein jährliches Entgelt von 200,00 € gezahlt zu haben. Der Kläger bleibt für seinen Vortrag hinsichtlich eines entgeltlichen Beratungsvertrages beweisfällig. Er hat für seinen dahingehenden Vortrag keinen Beweis angeboten. Darüber hinaus würde ein auf eine unterlassene Aufklärung über die Rückvergütung gestützter Schadensersatzanspruch an einem mangelnden Ursachenzusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und der Beteiligung durch den Kläger scheitern. Der Kläger hat bereits nicht zur Kausalität zwischen dem Aufklärungsunterlassen und dem Beitritt und damit dem bei ihm eingetretenen Schaden substantiiert vorgetragen. Er hat nicht vorgetragen, dass er bei erfolgter Aufklärung von der Beteiligung am streitgegenständlichen Immobilienfond Abstand genommen hätte. Er hat lediglich vorgetragen, eine Anlageentscheidung sei ohne Aufklärung generell von Mängeln beeinflusst, nicht aber, dass seine Entscheidung bei Kenntnis von der Rückvergütung anders ausgefallen wäre. Zudem war die Beteiligung unstreitig nicht ohne Rückvergütung zum Beitrittszeitpunkt zeichenbar. 3. Ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger versichert haben sollen, die jetzigen Streithelfer würden für einen Ausgleich sorgen. Es kann offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten solche Äußerungen tatsächlich abgegeben haben. Der Kläger hat zu einem darauf beruhenden Schaden jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ein Schaden könnte allenfalls in Höhe der Differenz des zu erzielenden Verkaufserlöses zum Zeitpunkt der Äußerung und zum jetzigen Zeitpunkt liegen. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann die Äußerungen getätigt wurden, noch dazu, welchen Wert der von ihm gehaltene Anteil an dem Fonds zum Zeitpunkt der Äußerung und zum jetzigen Zeitpunkt hat. Auch zu einer konkreten Veräußerungsmöglichkeit hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger hat auch die Kosten der Streitverkündung zu tragen, da die Streithelfer tatsächlich beigetreten sind. Der Beitritt der Streitverkündeten ist nicht zurückgewiesen und die Durchführung eines Zwischenstreits ist nicht beantragt worden.