Urteil
I-4 O 277/09
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2010:0114.I4O277.09.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der F1 gegenüber der F2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages in Höhe von EUR 5.549,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 19.12.1994, ausgereicht an die F2, gegenüber der F1 freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der F1 gegenüber der F2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages in Höhe von EUR 5.549,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 19.12.1994, ausgereicht an die F2, gegenüber der F1 freizustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Freistellung von ihrer Haftung aus § 128 HGB für angebliche Forderungen der F1 (im Folgenden: F1) gegenüber der F2 (im Folgenden: F3 oder auch Fondgesellschaft). Die F3 ist eine Publikumsgesellschaft (geschlossener Immobilienfond) mit einer Vielzahl von Anlegern, die in O1 bei O2 in den 90er Jahren Immobilien errichtet und anschließend vermietet hat. Die Klägerin hält die Geschäftsanteile an der F3 treuhänderisch für eine Vielzahl von Anlegern. Der Beklagte ist mit Beitrittserklärung v. 7./21.12.1994 der F3 beigetreten. Die Beitrittserklärung enthält die Erklärung, dass die Einlage treuhänderisch von der Klägerin gehalten werden soll und der Treugeber einen Treuhandvertrag entsprechend dem ihm gemäß Prospekt bekannten Wortlaut mit dieser Gesellschaft abschließt. Weiterhin erklärte der Beklagte in der Beitrittserklärung, den Gesellschaftsvertrag der F3 und den Treuhandvertrag der Klägerin als verbindlich anzusehen. Ferner enthält die Erklärung den Passus, dass dem Beitretenden bekannt ist, dass er über die Einlage hinaus mit seinem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hafte und quotal Nachschüsse zu leisten habe. Der Treuhandvertrag, welcher auch Bestandteil des Fondsprospekts der F3 ist, beinhaltet in § 2 die Regelung: „Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, auch etwaige Nachschusspflichten, treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. ... Die Einlage wird vom Treugeber direkt an die F3 geleitet. Im Innenverhältnis wird der Treuhänder insoweit von allen Verpflichtungen freigestellt“. In § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, der ebenfalls Bestandteil des Fondsprospektes ist, ist geregelt, dass die Gesellschafter „im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft“ haften. „Diese Beschränkung gilt nicht für die F2; sie haftet auch im Innenverhältnis unbeschränkt.“ Die F2 (nachfolgend: F2) ist Gründungsgesellschafterin der Fondgesellschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Die Einlage des Beklagten i.H.v. 50.000 DM wurde von diesen direkt an die Fondgesellschaft gezahlt. Die Beteiligungsrechte waren nach dem Inhalt des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages von dem Beklagten wahrzunehmen. Die aus der Fondbeteiligung herrührenden Steuervorteile wurden von dem Beklagten vereinnahmt. In der Folgezeit geriet die Klägerin aufgrund eines Überangebotes an vergleichbaren Immobilien in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte die ursprünglich prognostizierten Mieterträge nicht erwirtschaften. Anfang 2007 haben daher die Gesellschafter unter Beteiligung des Beklagten die Veräußerung der Immobilien beschlossen und diese nachfolgend tatsächlich veräußert. Die Rechtsvorgängerin der F1, die F3, hatte der F3 bereits mit Vertrag vom 19.12.1994 zur prospektgemäßen (S. 23 des Prospekts) Errichtung der Immobilie ein als Baudarlehen bezeichnetes Darlehen gewährt, das zum 30.04.2007 noch in Höhe von 2.246.488,69 € valutierte, basierend auf der Forderung abzüglich Zahlungen der Gesellschaft ohne Tilgungen durch die Gesellschafter( vgl. Liquidationsbilanz, K4). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eine Freistellung geltend, beruhend auf einer Beteiligungsquote des Beklagten von 0,2470 % bezogen auf die noch offene Restvaluta, in Höhe von 5.549,63 €. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne ihr keine Gegenansprüche (Schadensersatz) aus einer Prospekthaftung entgegenhalten, da über alle anlagerelevanten Umstände im Prospekt hinreichend aufgeklärt worden sei. Überdies wären etwaige Ersatzansprüche aus einer Prospekthaftung verjährt. Bei der Berechnung des quotalen Anteils seien die Leistungen übriger Mitgesellschafter bzw. Treugeber außer Acht zu lassen. Es liege keine Naschschussforderung im Sinne des § 707 BGB vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der F1 gegenüber der F2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages in Höhe von EUR 5.549,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 19.12.1994, ausgereicht an die F2, gegenüber der F1 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei den streitgegenständlichen Darlehen nicht um solche, für die die Klägerin gem. § 128 HGB hafte. Er meint, ein Freistellungsanspruch bestehe nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung nicht. Der Sache nach handele es sich um ein Nachschussverlangen, wobei dieses nicht hinreichend bestimmt sei. Hilfsweise seien dem Anspruch Gegenrechte aufgrund einer Schadensersatzverpflichtung wegen fehlerhafter Prospekte einredeweise entgegenzuhalten. Prospektfehler bestünden insb. im Hinblick auf eine überzogene Ertragsprognose und einen mangelnden Hinweis auf einen Totalverlust sowie eine persönliche Haftung der Treugeber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Arnsberg ist nach der gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisung durch das Landgericht O1 örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung aus §§ 675, 670, 257 BGB und aus der Regelung in § 2 des Treuhandvertrages. I. Aufgrund des wirksamen Treuhandvertrages ist der Beklagte verpflichtet, die Klägerin als Treuhänderin von deren persönlicher Haftung gem. § 128 HGB für die Darlehensverbindlichkeiten der F3 gegenüber der F4und der F1 freizustellen: Wer sich als Treuhänder für fremde Rechnung an einer Fondsgesellschaft beteiligt, hat nach § 670 BGB Anspruch auf Erstattung der Beträge, die er mit Rücksicht auf die – wirtschaftlich dem Treugeber zu Gute kommende – Beteiligung aufwendet. Gem. § 257 BGB kann er deshalb verlangen, dass der Treugeber ihn von den Verbindlichkeiten befreit, die aus der für diesen gehaltenen und verwalteten Beteiligung entstehen. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich aus § 2 des Treuhandvertrages. Es kommt dabei im Rahmen des Freistellungsanspruchs auch nicht darauf an, ob etwa die Klägerin die Aufwendungen für erforderlich halten durfte oder nicht. Denn zum einen lag gem. § 3 des Treuhandvertrages die Wahrnehmung von Stimmrechten etc. bei den Treugebern, mit denen die Fondgesellschaft stets direkt kommuniziert hat, so dass die Klägerin selbst keinen Einfluss auf die Führung und Geschicke der Gesellschaft hatte. Zum anderen handelt es sich bei der hier geltend gemachten Darlehensforderung um eine solche, deren Begründung bereits im Investitionsplan des Emissionsprospektes vorgesehen war. Dass die Klägerin hierfür haftet, ist notwendige Folge des § 128 HGB. Es liegt insoweit auch keine unzulässige Nachschussforderung im Sinne des § 707 BGB durch die Gesellschaft vor. Vielmehr geht es um die Inanspruchnahme der Treugeber durch Gesellschaftsgläubiger aufgrund des § 128 BGB, vermittelt durch den Treuhänder. Im Außenverhältnis findet § 707 BGB aber weder direkte noch indirekte Anwendung. II. Dem Freistellungsanspruch liegt auch eine wirksame Darlehnsforderung gegenüber der Fondgesellschaft zugrunde, für die die Klägerin als Gesellschafterin der F3 gem. § 128 Satz 1 HGB haftet. 1. Die Rechtsvorgängerin der F1, die F3, hatte der F3 unstreitig mit Vertrag vom 19.12.1994 zur prospektgemäßen (S. 23 des Prospekts) Errichtung der Immobilie ein als Baudarlehen bezeichnetes Darlehen gewährt, das zum 30.04.2007 noch in Höhe von 2.246.488,69 € valutierte (Forderung abzüglich Zahlungen der Gesellschaft ohne Tilgungen durch die Gesellschafter vgl. Liquidationsbilanz, K4). 2. Es ist insoweit auch zutreffend, dass die Klägerin bei der Höhe der Restvaluta auf die Restforderung ohne Berücksichtigung quotaler Zahlungen einzelner Gesellschafter abstellt: Zwar hat grundsätzlich bei einer Gesamtschuld die Teilzahlung eines Schuldners zur Folge, dass die Gesamtforderung insoweit erlischt und dies auch den anderen Gesamtschuldnern im Außenverhältnis zu Gute kommt. Hier hat jedoch durch die besondere Vertragskonstruktion, bei der von vornherein eine nur quotale Haftung vereinbart ist, eine vorweggenommene Privilegierung dahingehend stattgefunden, dass jeder Schuldner so gestellt wird, dass er für die quotalen Anteile der übrigen nicht haftet. Im Ergebnis stellt sich die Situation so dar, als ob zugunsten eines jeden Schuldners unterstellt würde, dass die übrigen Mitschuldner ihren quotalen Anteil bereits gezahlt hätten. Dabei zeigt sich, dass bei dieser vorweggenommenen Privilegierung der Schuldner sich nicht (quasi nochmals) darauf berufen kann, sein Mitschuldner habe aber bereits gezahlt, er wolle lediglich von dem verbleibenden Rest wieder nur seinen quotalen Anteil bezahlen. Dass eine solche Sichtweise nicht objektiv beabsichtigt sein kann zeigt sich daran, dass dann je nach der Reihenfolge der Schuldner bei beispielsweise gleicher Quote willkürlich völlig unterschiedliche Nominalbeträge anfielen. Überdies verbliebe bei einer solchen Auslegung selbst dann, wenn jeder Schuldner vertragsgerecht seine Quote erbringen würde, ein erheblicher Rest zu Lasten des Gläubigers. III. Die Freistellungshöhe ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitigen Beteiligungsquote von 0,2470 % und der ebenfalls unstreitigen Restvaluta mit einem Betrag von 5.549,63 € (unter Ansatz der ungerundeten Beteiligungsquote). Der Freistellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung der Beträge ergibt sich unter Berücksichtigung der verzugsbedingt zu verzinsenden Restvaluta, §§ 286, 284 BGB. IV. Sofern zur Begründung der Fälligkeit ferner eine tatsächliche Inanspruchnahme als erforderlich anzusehen wäre, ist auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Denn die F3 und die Klägerin wurden durch die F1 unbestritten wegen der Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen. Dabei sind an die Inanspruchnahme ohnehin keine erheblichen Anforderungen zu stellen (vgl OLG Karlsruhe, 7 U 2/08). V. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273, 242 BGB aufgrund eines Schadensersatzanspruches wegen angeblicher Prospekthaftung zu. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen werden kann oder ob etwaige Prospekthaftungsansprüche verjährt wären. Denn jedenfalls ist der Prospekt nicht fehlerhaft: 1. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ergibt sich nicht aus den wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern aus dem vom Prospekt vermittelten Gesamtbild (KG Berlin, 11 U 101/07, Beschluss v. 28.10.2008) Voraussetzen dürfen die Herausgeber dabei eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts durch den Anleger (KG Berlin a.a.O unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2007, 1146). Auf S. 18 des Prospekts findet sich ein ausführlicher Hinweis auf die Risiken der Unterdeckung. Auf Seite 20 des Prospekts unter dem Abschnitt „Beteiligungsangebot in Kurzform“ wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nach dem Gesetz für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner haften, wenn auch nur – bei entsprechenden Vertragsabschlüssen – quotal gemäß ihrer Beteiligung. Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen Hinweise nicht für ihn als Quasi-Gesellschafter gelten sollten. Eine solche Differenzierung ergibt sich weder aus dem Prospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag. In letzterem ist vielmehr in § 2 normiert, dass die Gesellschafterpflichten, also auch die unbegrenzte quotale Haftung, im Innenverhältnis den Treugeber treffen. Ferner ist in dem Prospekt auf Seite 29 unter dem Abschnitt „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“, im Unterabschnitt „Haftung der Gesellschafter“, wiederholt erläutert, dass neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach dem Gesetz für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner haften. Zudem ist auch hier nochmals darüber informiert, das bei entsprechendem Vertragsabschluss die Gesellschafter zwar nur quotal, aber der Höhe nach unbegrenzt haften. Soweit in Absatz 3 dieses Passus von einer unbegrenzten Haftung der F2 im Innenverhältnis die Rede ist, bezieht sich dies zum einen nur auf den Sonderfall der etwa bei Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungsleistungen eintritt. Zum anderen ist aber auch hier am Ende des Passus klar herausgestellt, dass der Gesellschafter wirtschaftlich dann „nur“ in Höhe seiner Quote belastet wird. Einschränkend wird auch hier darauf hingewiesen, dass dieses Haftungsprivileg im Sonderfall nur bei wirtschaftlicher Bonität der Mitgesellschafter zum Tragen kommt. Im Rahmen der steuerlichen Erläuterungen ist auf S. 30 des Prospektes besonders dargelegt, dass die Verlustbeschränkung im Rahmen der steuerlichen Geltendmachung gerade deshalb nicht zu befürchten ist, weil jeder Gesellschafter die persönliche Haftung übernimmt. Der bezweckte steuerliche Verlustausgleich konnte daher nach der gesamten Konzeption nur dann gelingen, wenn die Treugeber auch tatsächlich wirtschaftlich die unbegrenzte, anteilige Haftung übernahmen. Auch in § 8 des Gesellschaftsvertrages (S. 38 des Prospekts) ist noch einmal ausdrücklich geregelt, dass die Gesellschafter im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich gemäß § 128 HGB haften. Schließlich ist auch in der von dem Beklagten unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch mit dem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft quotal gehaftet wird. Bei einer sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts waren danach die Haftungsrisiken bekannt. Insbesondere war auch kein gesonderter Hinweis auf einen möglichen Totalverlust erforderlich, da die weitergehende unbegrenzte, wenn auch nur quotale Haftung über einen solchen Totalverlust denknotwendig hinausgeht. 2. Auch über die sog. weichen Kosten ist in dem Prospekt ausreichend aufgeklärt. Hier sind auf Seite 23 unter Ziff. 4a) die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, die Vertriebsvorbereitung und die Prospektherstellung mit 5.200.000,00 DM angegeben. Dieser Hinweis ist ausreichend. Der Beklagte wusste aufgrund dieser Aufstellung, dass Kosten für die Eigenkapitalvermittlung (die ohnehin keine verdeckte Innenprovision darstellte), die Vertriebsvorbereitung und die Prospektherstellung entstehen. Es bedurfte auch nicht eines erneuten ausdrücklichen Hinweises in der Beitrittserklärung. Soweit den Beklagten eine weitergehende Aufschlüsselung wichtig gewesen wäre, hätt er hier weitere Nachfragen vornehmen können. Überdies ergaben sich die Kapitalvermittlungsprovisionen aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft, so dass auf einen solchen Prospektfehler gestützte Gegenansprüche auch verjährt wären. 3. Es besteht auch kein Prospektfehler wegen einer mangelhaften Prognose der Miethöheentwicklung. Die Klägerin hat hierzu detailliert dargelegt, dass selbst noch 1996 mit einem Bevölkerungswachstum, neuem Wohnraumbedarf (auch im Hinblick auf den Umzug der Regierungsbediensteten nach O3) und einem Stagnieren der Bautätigkeit zu rechnen gewesen ist. Ferner hat sie substantiiert dargelegt, dass der vergleichbare Mittelwert der Bruttokaltmiete in O3 mit 19,22 DM anzusetzen gewesen ist, so dass der seitens des Beklagten gerügte qm-Preis von umgerechnet 9,- € für das Jahr 2006 nicht erkennbar fehlerhaft gewesen ist. Auch ist substantiiert dargestellt, wie die auslaufenden Fördermittel und die allgemeine Mietentwicklung zu berücksichtigen waren. Diesem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag hat der Beklagte nicht weiter widersprochen. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Sachvortrag des Beklagten zu 2), die Ertragsentwicklung sei in einer Weise dargestellt, wie sie „bei kühnsten Erwartungen“ nicht zu erzielen gewesen sei, unsubstantiiert und nicht erheblich. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass solche Ansprüche auch verjährt wären. Denn es ergab sich unstreitig aus dem Geschäftsberichtes für das Jahr 1999, den der Beklagte direkt erhalten hatte, dass die wirtschaftliche Situation der Fondgesellschaft und die Abweichung von den Mietprognosen bekannt war. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.