OffeneUrteileSuche
Urteil

2 KLs 292 Js 165/06 (46/06 a)

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2009:0721.2KLS292JS165.06.4.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver¬letzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Revision sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver¬letzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Revision sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte. Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 52 StGB. G r ü n d e: ( abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO ) I. Durch Urteil des Landgerichts Arnsberg - 2 a Große Strafkammer - Hilfsstrafkammer – vom 18.02.08 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auf die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 01. 08. 2008 durch Beschluss – 4 StR 387 / 08 – wie folgt entschieden: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der BGH hat in den Gründen ausgeführt, dass die Nachprüfung des o. g. Urteils aufgrund der Revisionsbegründung zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben habe. Im Rahmen des Strafausspruchs habe die Strafkammer des Landgerichts jedoch bei der Zugrundelegung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen des erheblichen Alkoholisierungsgrades und der daraus resultierenden Minderung der Steuerungsfähigkeit, nicht berücksichtigt, dass der nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für den Angeklagten günstiger sei als der des § 177 Abs. 1 StGB. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Zugrundelegung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre. II. Der zum Tatzeitpunkt fast 24-jährige und mittlerweile 28-jährige Angeklagte nahm bis zu den Vorwürfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine problemlose Entwicklung. Insbesondere ist er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Nach dem Schulbesuch, der mit der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife endete, leistete er zunächst den Zivildienst ab und nahm anschließend das Studium der Rechtswissenschaften auf. Das Studium schloss der Angeklagte mit der Erlangung des ersten juristischen Staatsexamens im Mai 2006 ab, wobei er erfolgreich von der Möglichkeit des sogenannten "Freischusses" Gebrauch machte, die einen zusätzlichen Examensversuch oder eine Verbesserungsmöglichkeit beinhaltet, wenn sich der Bewerber vor Ablauf des achten Fachsemesters zum Staatsexamen anmeldet. Nach Erlangung des ersten juristischen Staatsexamens bewarb sich der Angeklagte um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst, die ihm jedoch aufgrund der Vorwürfe, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, bislang verweigert wurde. Wegen der Verweigerung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist der Angeklagte derzeit als kaufmännischer Angestellter in einer Buchhandlung tätig, wo er Beratungen über juristische Online-Datenbanken durchführt. Er erzielte hierdurch zunächst ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.150,- €. Inzwischen erzielt er im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1170,- Euro, wobei er Perspektiven auf eine Aufstiegsmöglichkeit in naher Zukunft erworben hat. Der Angeklagte ist seit fast 6 Jahren mit seiner Freundin fest liiert mit der er inzwischen verheiratet ist. Diese hielt ebenso wie seine Eltern während der Dauer dieses Verfahrens zu ihm hielt. III. Der Angeklagte nahm am Wochenende vom 06.11. auf den 07.11.2004 an einem diözesanweiten Volleyballturnier mit Abendveranstaltung der Kolpingjugend teil, das von der Kolping-Familie T.-B. ausgerichtet wurde. Der Angeklagte reiste mit einer Gruppe aus E. am späten Vormittag des 06.11.2004 an, wobei die Anreise mit privaten Pkw erfolgte und der Angeklagte durch den Zeugen L. mitgenommen wurde. Die Gruppe aus E. führte als "Proviant" eine Kiste mit Flaschenbier mit sich, von dem eventuell schon während der Anreise, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Ankunft in T. konsumiert wurde. Nach der Ankunft in T., wo in der dortigen Dreifach-Turnhalle das eigentliche Volleyball-Turnier ausgetragen wurde, schrieben sich die Mannschaften, so auch die Gruppe aus E., zunächst ein, bevor das Turnier gegen Mittag begann. Nachdem die für diesen Tag vorgesehen Spiele beendet waren, begann gegen 20.00 Uhr die Abendveranstaltung in T.-B. Die Teilnehmer wurden überwiegend mit Bussen von der Sporthalle in T. zur Schützenhalle des Ortsteils T.-B. verbracht. Der Angeklagte fuhr als Beifahrer in einem Bus mit, der das Gepäck transportierte. Die abendliche Party fand dann in dem räumlich abgetrennten, hinteren Teil der Schützenhalle statt. Der größere vordere Teil wurde als Übernachtungsmöglichkeit genutzt, wobei die Teilnehmer auf sog. ISO-Matten und in Schlafsäcken übernachteten. Weil der in diesem größeren Teil der Schützenhalle vorhandene Platz nicht ausreichend war, wurden weitere Teilnehmer der Veranstaltung im nahe der Schützenhalle gelegenen Pfarrheim untergebracht, wo sie später ebenfalls auf ISO-Matten und in Schlafsäcken übernachteten. An dem Volleyball-Turnier nahm auch die spätere Geschädigte, die Zeugin K. H., teil. Sie gehörte zu einer Kolping-Jugendgruppe aus R.-F., die ebenfalls zunächst am Volleyball-Turnier und später an der abendlichen Party teilnahm. Die Geschädigte verbrachte den überwiegenden Teil des Abends auf der Party im abgetrennten kleineren Teil der Schützenhalle, wobei sie sich nahezu durchgehend bei ihrer Gruppe aus R.-F. aufhielt. Der Angeklagte hielt sich im Unterschied zu den übrigen Teilnehmern seiner Gruppe aus E., die den Abend vorwiegend in dem als Schlafbereich vorgesehenen Teil der Schützenhalle verbrachten, ebenfalls im Party-Bereich auf. Der Angeklagte ging auf der Party umher, sprach diverse weitere Teilnehmer an, unterhielt sich mit ihnen und forderte weibliche Teilnehmer zum Tanzen auf. Insbesondere sprach er wiederholt die mit der Gruppe aus R.-F. zusammenstehende Geschädigte an und gab ihr wiederholt Getränke aus. Von diesen Getränken, bei denen es sich um Bier bzw. um Biermischgetränke in Plastikbechern handelte, trank die Geschädigte im Verlauf des Abends zwei oder maximal drei Becher. Die übrigen Getränke gab die Geschädigte vor den Augen des Angeklagten an andere Mitglieder ihrer Gruppe weiter, die sich über das Verhalten des Angeklagten amüsierten. Zu längeren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam es nicht, man hat in der Zeit vor Mitternacht lediglich einmal mehr als nur einige Worte miteinander gewechselt. Im übrigen Verlauf des Abends stieß der Angeklagte die Geschädigte jeweils nur kurz von hinten in den Rücken, um auf sich aufmerksam zu machen, und drückte ihr anschließend einen Becher mit einem Getränk in die Hand. Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt deutlich nach Mitternacht, spätestens gegen 3.00 Uhr am Morgen des 07.11.2004, begab sich die Geschädigte durch den vorgezogenen Ausgang des Partybereichs nach draußen, um frische Luft zu schnappen. Dieser Zugang befindet sich an der rückwärtigen Seite der Halle, dient jedoch bei einer Aufteilung der Halle in zwei Bereiche wie an diesem Abend als Haupteingang. Die Zugangsmöglichkeiten zur Schützenhalle stellten sich bei der Party so dar, dass man durch den an der Frontseite der Schützenhalle befindlichen Haupteingang in den größeren Teil der Schützenhalle gelangen konnte, in dem sich die Schlafgelegenheiten befanden und von dem aus man durch eine Verbindungstür in den dahinter gelegenen Partybereich kam. An der Hallenrückseite befindet sich dann der vorgezogene weitere Zugang, bestehend aus zwei aufeinander folgenden, als Lärmschleuse dienenden Doppeltüren, durch die die Geschädigte den Partybereich verließ, um frische Luft zu schnappen. Weil die Doppeltüren bereits zum damaligen Zeitpunkt überwiegend aus Glas bestanden und hierdurch Licht von drinnen nach draußen fallen konnte und weil sich über und neben dieser vorgezogenen Tür eingeschaltete Leuchten befanden, gestalteten sich die Lichtverhältnisse so, dass es in unmittelbarer Nähe des Ausgangs recht hell erleuchtet und auch in einigen Metern Entfernung noch eine gewisse Helligkeit vorhanden war. Die Geschädigte ging nach Verlassen der Schützenhalle ca. 10 Schritte, wobei sie sich von diesem Ausgang betrachtet schräg nach rechts bewegte. Sie ging über einen mit grauem Kies versehenen Bereich, bis sie fast an einem sich anschließenden Wiesenbereich angelangt war. Hier nahm die Geschädigte das Öffnen der Ausgangstür wahr, ohne sich hierbei zunächst etwas zu denken. Sie drehte sich dann um und bemerkte, dass der Angeklagte unmittelbar vor ihr stand. Die Geschädigte sprach den Angeklagten, der in ihre Richtung schaute, an, woraufhin dieser jedoch nicht reagierte, sondern starr in Richtung der Geschädigten schaute. Der Angeklagte ging dann auf die Geschädigte zu und legte beide Hände auf deren Schultern, was die Geschädigte dazu veranlasste, zurückzuweichen. Hierbei kamen beide ins Stolpern und die Geschädigte fiel zunächst auf ihr Steißbein und schlug anschließend mit dem Kopf auf. Nach dem Sturz befanden sich die Füße der auf dem Rücken liegenden Geschädigten im Bereich der mit Splitt versehenen Fläche, ihr Kopf und ihr Oberkörper schon im Bereich der Grasfläche. Die Geschädigte, die infolge des Sturzes unter dem Angeklagten lag, schrie zunächst auf, bis der Angeklagte ihr mit der Hand den Mund zuhielt. Die Geschädigte versuchte dann, sich hoch zu drücken, was misslang. Anschließend wand sie sich mit ihrem gesamten Körper, um sich zu befreien, was ihr aufgrund des Gewichts des Körpers des Angeklagten sowie aufgrund des Drucks, den dieser beim Zuhalten ihres Mundes ausübte, ebenfalls nicht gelang. Während der Angeklagte der Geschädigten mit der einen Hand den Mund zuhielt, griff er ihr mit der anderen Hand an den Hals und würgte sie, um ihren Widerstand zu brechen. Im Bereich ihres Kehlkopfes drückte der Angeklagte fest zu und hielt diesen Griff konstant fest, sodass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Dies führte dazu, dass die Geschädigte nur noch ein Flimmern vor den Augen wahrnahm und Todesangst verspürte. Unmittelbar nach Beginn des Würgens nahm der Angeklagte die Hand vom Mund der Geschädigten und streichelte ihr oberhalb der Kleidung über die Brust. Zu diesem Zeitpunkt lag der Angeklagte mit leicht angehobenem Oberkörper auf der Geschädigten, wobei seine Beine nicht komplett auf ihren lagen, sondern sich leicht seitlich befanden. Ob der Angeklagte hierbei mit seinen Beinen aus Sicht der Geschädigten links oder rechts auf dem Boden abgestützt lag, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte löste dann den Würgegriff und schob die Strickjacke, das Top, was die Geschädigte trug, sowie ihren BH, mit einer Handbewegung nach oben. Die Geschädigte wehrte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, sondern ließ das Nachfolgende über sich ergehen, weil sie resigniert hatte und weil sie Angst hatte. Der Angeklagte knetete dann mit einer seiner Hände zunächst an den freiliegenden Brüsten der Geschädigten und öffnete dann den Knopf der Hose der Geschädigten, bei der es sich um eine normal, also nicht besonders eng geschnittene Jeans-Hose handelte, die mit einem Knopf und einem Reißverschluss versehen war. Der Angeklagte richtete sich auf, sodass er mit seinen Knien links und rechts der Beine der Geschädigten kniete und öffnete dann den Reißverschluss der Hose der Geschädigten. Anschließend zog er mit beiden Händen ruckartig am Hosenbund anfassend die Hose und den Slip der Geschädigten herunter, bis sich beide Kleidungsstücke unmittelbar unterhalb der Knie der Geschädigten befanden. Dann öffnete der Angeklagte seine Hose und zog seine Hose und seinen Slip zusammen herunter, zog sie jedoch nicht komplett aus. Hierbei stand der Angeklagte nicht auf. Er brachte dann seine Beine zwischen die Beine der Geschädigten, die er mit den Knien auseinander drückte. Da sich die Hose der Geschädigten unterhalb ihrer Knie befand, konnte er ihre Beine zwar ein Stück auseinander drücken, nicht jedoch so weit, dass ihre Beine im Bereich der Knie den Boden berührt hätten. Der Angeklagte führte dann seinen erigierten Penis mit einer Hand an die Scheide der Geschädigten und drang dann mit dem Penis vollständig in ihre Scheide eine, ohne beim Eindringen selbst noch seine Hand zur Hilfe zu nehmen. Das Eindringen in die nicht feuchte Scheide der Geschädigten verursachte bei ihr ein schmerzhaftes, ziehendes und stumpfes Gefühl. Der Angeklagte bewegte seinen Penis dann einige Mal in der Scheide der Geschädigten hin und her, bis er dort zum Samenerguss kam. Während dieser Zeit versuchte er, die Geschädigte auf den Mund zu küssen, was nicht gelang, weil die Geschädigte ihren Kopf zur Seite drehte. Daraufhin leckte der Angeklagte der Geschädigten über das Ohr. Nach dem Samenerguss zog der Angeklagte seinen Penis sogleich aus der Scheide der Geschädigten, rollte sich von ihr herunter und blieb einige Sekunden liegen. Anschließend stand der Angeklagte auf, zog seine Hose hoch und ging zurück in die Schützenhalle. Die Geschädigte blieb zunächst einen Moment liegen, stand dann auf, wobei sie bemerkte, dass Samenflüssigkeit aus ihrer Scheide lief, zog ihre Kleidung hoch und zurecht und ging anschließend zur Toilette in der Schützenhalle. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft, wobei seine Fähigkeit, entsprechend seiner Erkenntnis zu handeln, alkoholbedingt erheblich eingeschränkt war. IV. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten. 1) Der Angeklagte hat, nachdem er zunächst vor der Hilfsstrafkammer von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, sich nachfolgend dahingehend eingelassen, er habe zwar an dem Volleyballturnier sowie an der Party vom 06. auf den 07. 11. 2004 teilgenommen, die Tat jedoch nicht begangen. In der Hauptverhandlung vom 01. Juli 2009 hat er nunmehr angegeben, dass er die Tat, an die er alkoholbedingt keine Erinnerung habe, bereue und durch die Zahlung von 8000,- Euro Schmerzensgeld zu einer Wiedergutmachung beitragen wolle. Zu seinem Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt hat er angegeben, er habe am Tattag nach seiner Ankunft gegen 11. 00 Uhr an der Sporthalle immer wieder Bier getrunken, wobei er sich bewusst nur an den Konsum von Bier erinnern könne, den Konsum anderer alkoholischer Getränke aber nicht ausschließen könne. Auf der Party habe er dann ausgeschenktes Bier aus Bechern getrunken. Bei der Ankunft in der Schützenhalle sei er angetrunken gewesen, aber nicht betrunken. Er könne sich nicht daran erinnern, einen Filmriss gehabt zu haben und in den frühen Morgenstunden zwischen 6. 00 Uhr und 7. 00 Uhr aufgestanden zu sein und auf eine in der Nähe schlafende weibliche Teilnehmerin uriniert zu haben. 2) Die Feststellungen zur Sache, insbesondere zum Schuldspruch, beruhen auf den durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8 Oktober 2008 gemäß § 358 Abs. 1 StGB bindend gewordenen Feststellungen, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Arnsberg , 2a Große Strafkammer, Hilfsstrafkammer, vom 18. 02. 2008 ergeben und auf die bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen wird. 3) Die Feststellung, dass die Steuerungsmöglichkeit des Angeklagten zwar infolge des Alkoholkonsums erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen war, folgt die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum. Danach kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Steuerungsmöglichkeit des Angeklagten infolge des erheblichen Konsums an Bier über den gesamten Tattag verteilt bereits ab 11. 00 Uhr morgens erheblich vermindert war. V. Gemäß den bindend gewordenen Feststellungen des Revisionsgerichts hat sich der Angeklagte aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. VI. 1. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Im Hinblick auf die zu Gunsten des Angeklagten anzunehmende erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Zwar kann das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes wie hier des § 21 StGB Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl. § 46 Rn. 92 m.w.N.) und damit den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden. Vorliegend ist der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 für den Angeklagten günstiger als der des § 177 Abs. 1 StGB, insbesondere weil die Strafe deutlich dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen ist. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich gem. §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Gem. § 46 a StGB kann die Strafe, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täte –Opfer-Ausgleich) seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat, gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Der Angeklagte hat sich durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8000,- Euro bemüht, einen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen der Nebenklägerin zu erzielen. Weiterhin hat er sich durch seine Erklärung, die Tat zu bereuen, gegenüber der Nebenklägerin zu seiner Schuld bekannt. Zudem hat die Nebenklägerin die Leistungen des Angeklagten als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Insofern war gem. §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, sodass von dem Strafrahmen von 1 Monat bis zu ¾ von 11 Jahren und 3 Monaten (8 Jahre und 5 Monate) auszugehen war. Die mehrfache Strafrahmenmilderung ist beim Zusammentreffen mehrerer vertypter Milderungsgründe gem. § 50 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. Fischer, StGB, 54. Aufl. § 50 Rn. 7). Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Dies gilt sowohl für die Zeit vor der Tat als auch für den nicht unerheblichen Zeitraum danach. Zudem hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bislang einen viel versprechenden Lebensweg genommen, insbesondere ein schwieriges Studium erfolgreich hinter sich gebracht hat und ihn diese Verurteilung in besonderem Maße treffen wird, weil sie dazu führen wird, dass der Angeklagte auf seinem Studium aufbauende berufliche Tätigkeiten allenfalls in sehr eingeschränkter Weise wird aufnehmen können. Insoweit hat die Kammer auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein berufliches Fortkommen allein durch das Strafverfahren selbst bereits eine Unterbrechung erfahren hat. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer sowie den langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil gewertet. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblichen psychischen Belastungen durch die lange Verfahrensdauer ausgesetzt war. Zudem hat die Kammer, die reuige Einlassung des Angeklagten gewertet, wenngleich sie erst in einem späten Stadium des Verfahrens erfolgte. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber gewertet, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ungeschützt und bis zum Samenerguss durchgeführt hat. Hierdurch bestand zum einen die Möglichkeit einer Schwangerschaft und zum anderen hatte die Zeugin K. H. berechtigter Weise Angst vor einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten. Weil sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte auf Geschlechtskrankheiten des Angeklagten ergeben haben, hat die Kammer insoweit - ebenso wie hinsichtlich einer Schwangerschaft - strafschärfend lediglich die Angst der Geschädigten im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten bis zur Mitteilung der negativen Testergebnisse berücksichtigt. Zudem hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Geschädigte bei Begehung der Tat Todesangst gehabt hat. Neben der Art der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen der Vergewaltigung hat die Kammer zudem, wenn auch in geringerem Umfang, die länger anhaltenden Auswirkungen der Tat auf die Geschädigte berücksichtigt, die noch immer unter Problemen beim Schlafen und einer größeren Schreckhaftigkeit leidet. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere bei einer umfassenden Würdigung seiner Person und seines bisherigen Lebensweges vor und nach Begehung der Tat, hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens die Festsetzung einer Freiheitsstrafe deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens für ausreichend erachtet, wobei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen war. Die Strafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist , dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Gesamtwürdigung von Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die dazu führen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Angeklagte ist weder vor der Tat noch während der langen Verfahrensdauer erneut straffällig geworden und hat bislang einen vielversprechenden Lebensweg genommen. Er hat ein schwieriges Studium absolviert, ein festes Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter in einer Buchhandlung erreicht und eine Perspektive durch Aufstiegschancen in naher Zukunft. Er lebt in geordneten Verhältnissen und ist inzwischen verheiratet. Zudem war als besonderer Umstand zu würdigen, dass dem Angeklagten bereits durch die Verweigerung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst infolge der Verurteilung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden sind. Zudem hat er sich durch die Zahlung des Betrages in Höhe von 8000,- Euro Schmerzensgeld bemüht, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. 2. Die Kammer stellt fest, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung maximal von 6 Monaten und 9 Tagen eingetreten ist. Dabei fällt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generell in den Verantwortungsbereich der Justiz, wenn aufgrund des Mangels an personellen Mitteln Verfahren nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden. Es ist insoweit unerheblich, ob die Verfahrensverzögerung auf einer Erkrankung oder Überlastung oder Wahrnehmung eines Urlaubsanspruchs beruht (OLG Hamm, 3. Strafsenat, 27.11.2008, 3 S 327 / 08). Die Kammer hat für folgende Zeiträume eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt: 27.03.07 bis 08.06.07 (2 Monate 12 Tage) 04.08.07 bis 12.10.07 (2 Monate und 8 Tage) 11.05.09 bis 30.06.09 (1 Monat und 20 Tage). Dabei reichte die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Gründen zur Kompensation aufgrund des geringen Zeitraumes von 6 Monaten und 9 Tagen aus. Dabei hat die Kammer auch die Art und Schwere des Tatvorwurfs, den erheblichen Umfang des Verfahrens und der zu sichtenden Zeugenaussagen und der erforderlichen sonstigen Ermittlungen sowie die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den Angeklagten berücksichtigt. Einer Kompensation dadurch, dass zur Entschädigung ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, bedurfte es wegen des kurzen Zeitraumes der Verzögerung demgegenüber nicht. Denn die lange Verfahrensdauer wurde zudem in erheblichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt und führte letztendlich neben den weiteren Besonderheiten zu der milden Bewährungsstrafe. Zu kompensieren war insoweit nur noch die Rechtsstaatswidrigkeit der Verfahrensverzögerung, die durch die Feststellung in den Gründen des Urteils in ausreichendem Maße berücksichtigt worden ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO. Die Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs nicht zu einem Erfolg, hinsichtlich des Strafausspruchs nur zu einem Teilerfolg geführt. Die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kam als Ausnahmeregelung zu § 473 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Der Teilerfolg allein führt nämlich nicht zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO .Die Ausnahme von Abs. 1 setzt voraus, dass nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Angeklagte das erste Urteil, hätte es wie das zweite gelautet, akzeptiert hätte (Meyer / Goßner, StPO, § 473, Rn. 26 m.w.N). Der Angeklagte hätte das Urteil aber schon deshalb nicht akzeptiert, da er einen Freispruch schon wegen der erheblichen wirtschaftlichen Folgen mit der Revision erstrebte und die Revision dementsprechend nicht auf den Straffolgenausspruch beschränkte.