Urteil
2 O 406/01
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2008:0819.2O406.01.00
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Tenor
hat die 2.Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002
durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.896,48 Euro (i.W. achttausendacht-hundertsechsundneunzig 48/100 Euro) nebst 9,25% Zinsen seit dem 10.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat die 2.Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.896,48 Euro (i.W. achttausendacht-hundertsechsundneunzig 48/100 Euro) nebst 9,25% Zinsen seit dem 10.09.2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 28.Februar 2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit im Sinne einer selbständigen Handelsvertretung. Mit Vertragsbeginn 01.04.2000 sollte von der Beklagten ein monatliches Fixum in Höhe von 5.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt werden. Darüber hinaus wurde eine Provisionsabrede getroffen. Die Beklagte zahlte an den Kläger das vereinbarte Fixum für die Monate April 2000 bis Oktober 2000. In den folgenden Monaten berechnete der Kläger der Beklagten das monatliche Fixum von 5.800,00 DM mit seinen Rechnungen vom 09.12.2000, vom 05.01.2001 und vom 03.02.2001. Die Beklagte leistete darauf keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 25.01.2001 kündigte der Kläger den Handelsvertretervertrag fristlos. Das Schreiben wurde der Beklagten per Gerichtsvollzieher am 01.02.2001 zugestellt. Durch Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 07.06.2001, Az. 3 C 14/01, wurde die Beklagte zur Zahlung des Fixums für den Monat November 2000 verurteilt. Mit der Klage macht der Kläger die Fixumzahlungen für die Monate Dezember 2000, Januar 2001 und Februar 2001 geltend. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.896,48 Euro nebst 9,25 % Zinsen seit dem 10.09.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Verhalten des Klägers sei treuwidrig, weil es diesem in neun Monaten nicht gelungen sei, ein Haus zu vermitteln. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Fixumzahlungen für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 in einer Höhe von monatlich 5.800,DM (2.965,49 Euro) aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 28.02.2000. Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung dieses Handelsvertretervertrages hat das Gericht nicht. Durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 25.01.2001 ist der Handelsvertretervertrag allerdings mit Ablauf des Januar 2001 beendet. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe in der gesamten Zeit kein Haus verkauft, ist unerheblich. Denn nach der insoweit eindeutigen Vereinbarung vom 28.02.2000 sollte es sich bei dem monatlichen Fixum um einen Zuschuss handeln, "der nicht mit Provisionen verrechnet wird." Daraus ergibt sich, dass die Zahlung unabhängig von einer Vermittlung eines Hauses vereinbart worden ist. Wegen weiterer 5.800,--DM folgt der Anspruch des Klägers aus § 89 a Absatz 2 HGB. Denn die Beklagte hat durch die Nichtzahlung des vereinbarten Fixums für die Monate November 2000, Dezember 2000 und Januar 2001 die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Kläger veranlasst. Der Kläger ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß zu Ende geführt worden, vgl. BGHZ 122,9. In diesem Falle hätte der Vertrag mit Ablauf Februar 2001 geendet, so dass der Kläger das Fixum für den Monat Februar 2001 als Schadensersatz beanspruchen kann. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.