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Urteil

3 S 33/08

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiber eines Sportplatzes muss zumutbare Sicherungen gegen abirrende Bälle vorhalten; vollständige Umzäunung nicht stets erforderlich. • Erzeugt das Zulassen von Parken an ungeschützten Spielfeldseiten eine erhöhte Gefahrenlage, kann dies eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen. • Spieler haften für Schäden, die durch außerhalb des Spielbetriebs gefährliche Schüsse entstehen, wenn keine Schutzvorrichtungen vorhanden sind. • Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen; bei überwiegendem Mitverschulden kann der Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Pkw‑Beschädigung durch abirrenden Fußball; Betreiber‑ und Spielerhaftung mit Mitverschuldensminderung • Betreiber eines Sportplatzes muss zumutbare Sicherungen gegen abirrende Bälle vorhalten; vollständige Umzäunung nicht stets erforderlich. • Erzeugt das Zulassen von Parken an ungeschützten Spielfeldseiten eine erhöhte Gefahrenlage, kann dies eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen. • Spieler haften für Schäden, die durch außerhalb des Spielbetriebs gefährliche Schüsse entstehen, wenn keine Schutzvorrichtungen vorhanden sind. • Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen; bei überwiegendem Mitverschulden kann der Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden. Bei einem Fußballturnier auf einem ländlich gelegenen Sportplatz parkte die Ehefrau des Klägers das Pkw des Klägers auf einer Wiese an der Längsseite hinter einem Trainingstor. Ein Spieler (Beklagter zu 2) schoss während der Aufwärmphase auf ein Trainingstor; der Ball verfehlte das Tor und beschädigte das Fahrzeug des Klägers erheblich. Der Kläger verklagte den Betreiber des Sportplatzes (Beklagter zu 1) und den schießenden Spieler auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt ca. 3.839 Euro. Der Betreiber ließ lediglich hinter den Haupttoren Ballfangzäune anbringen, nicht jedoch an den Längsseiten; an diesen Längsseiten parkten zahlreiche Fahrzeuge. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung überwiegenden Mitverschuldens des Klägers; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und sprach Teilersatz zu. • Haftung des Betreibers (Beklagter zu 1): Betreiber ist verkehrssicherungspflichtig (§ 823 Abs.1 BGB). Erforderliche Schutzmaßnahmen bemessen sich nach den Umständen; vollständige Umzäunung nicht immer zumutbar. Hier genügte die Absperrung nur an den Haupttoren nicht; durch Zulassen des Parkens an ungeschützten Längsseiten wurde eine zusätzliche, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen, sodass der Betreiber seine Pflicht verletzt hat. • Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB): Die Ehefrau des Klägers handelte fahrlässig, indem sie das Fahrzeug an der erkennbar gefährdeten Längsseite abstellte, obwohl fehlende Sicherungen und die Gefahr abirrender Bälle erkennbar waren. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass ein Durchfahrtsverbotsschild zum Unfallzeitpunkt vorhanden war. Insgesamt überwiegt das Mitverschulden des Klägers, daher Kürzung des Anspruchs gegenüber dem Betreiber auf ein Drittel des Schadens. • Haftung des Spielers (Beklagter zu 2): Der Spieler haftet nach § 823 Abs.1 i.V.m. § 823 Abs.2 BGB, 303 StGB, weil der Schaden beim Aufwärmen außerhalb des Spielbetriebs entstand und keine Schutzvorrichtungen vorhanden waren. Sein Verhalten war fahrlässig, da er in Kenntnis parkender Fahrzeuge so schoss, dass das Risiko eines Treffers bestand. • Mitverschulden bei Spielerhaftung: Kläger und Ehefrau tragen hälftiges Mitverschulden, weil auch ihnen die Gefahr des Parkens hinter dem Trainingstor erkennbar war; daher Haftung des Spielers nur hälftig. • Schadenshöhe und Kosten: Gesamtwiederherstellungsschaden wurde auf 3.246,83 Euro geschätzt (Reparaturkosten, Minderwert, Verbringungskosten), Gutachterkosten nicht an den Kläger zahlbar, soweit Forderung an Sachverständigen abgetreten war; vorgerichtliche Anwaltskosten anteilig erstattungsfähig; Zinsen wegen Verzuges. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt: Die Beklagten 1 und 2 wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Teilen des Schadens verurteilt; der Beklagte 2 trägt darüber hinaus weitere Beträge allein. Gegenüber dem Betreiber (Beklagter zu 1) wurde Ersatz in Höhe eines Drittels des Schadens zugesprochen, weil dessen Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, aber ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers (seiner Ehefrau) anzuerkennen war. Gegenüber dem Spieler (Beklagter zu 2) wurde eine Haftung festgestellt, die wegen gleicher Mitverursachung auf die Hälfte des Schadens begrenzt wurde. Gutachterkosten sind wegen Abtretung nicht direkt an den Kläger durchsetzbar; vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen wurden anteilig zugesprochen. Insgesamt gewann der Kläger teilweise: er erhält erhebliche Teile des Schadens ersetzt, jedoch gekürzt wegen seines Mitverschuldens; die Klage in weiterem Umfang wurde abgewiesen.