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Beschluss

2 Qs 11/08 jug.

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2008:0610.2QS11.08JUG.00
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Leitsätze

Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt dfie Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus.

Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keijne Ausspruch über die notwendigen Auslagen.

Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrekur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 3 erhobene sofortige Beschwerde möglich.

Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15. April 2008 hat die 2. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Arnsberg am 10. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht

den Richter am Landgericht und

den Richter

nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15.04.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt dfie Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keijne Ausspruch über die notwendigen Auslagen. Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrekur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 3 erhobene sofortige Beschwerde möglich. Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15. April 2008 hat die 2. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Arnsberg am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht den Richter am Landgericht und den Richter nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15.04.2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. G r ü n d e : I. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Soest vom 22.02.2008 wurde der Angeklagte "auf Kosten der Landeskasse vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen". Nach Eingang eines Kostenerstattungsantrags des Verteidigers hat das Amtsgericht Soest den Tenor des am 22.02.2008 verkündeten Urteils durch Beschluss vom 15.04.2008 "im Kostenausspruch berichtigend ergänzt", dass der Angeklagte "einschließlich seiner notwendigen Auslagen auf Kosten des Landeskasse (...) freigesprochen" wird. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und in der Sache begründet. Der die Urteilsformel berichtigende Beschluss des Amtsgerichts kann mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.06.1998; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 268, Rdnr. 12). Die Kostengrundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Soest vom 22.02.2008 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass in ihr auch die dem Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Da § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt die Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder Beschluss voraus (vgl. KG NStZ-RR 2004, 190; Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 464, Rdnr. 12). Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 352). Eine Korrektur ist allein auf eine nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO ordnungsgemäß erhobene sofortige Beschwerde hin möglich (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg § 464 Rdnr. 29; Franke in: KK § 464, Rdnr. 4). Der Angeklagte hat eine sofortige Beschwerde jedoch nicht eingelegt. Der - nach Ablauf der Wochenfrist – eingegangene Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07). Die vom Amtsgericht im Urteil vom 22.02.2008 getroffene Kostenentscheidung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Verfahrenskosten. Eine Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist ausgeschlossen. Zwar ist die tatsächlich verkündete Urteilsformel einer Berichtigung zugänglich, aber nur für solche Mängel, die auf offensichtlichen Schreibversehen und offensichtlichen Unrichtigkeiten beruhen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 268 Rdnr. 10 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass schon aus der Urteilsverkündung für die Verfahrensbeteiligten unmissverständlich hervorgeht, dass die verkündete Entscheidung infolge eines Fassungsversehens offensichtlich unrichtig ist. Nicht der Berichtigung zugänglich sind jedoch Fehler in der Urteilsfindung. Deshalb findet die Berichtigung dort ihre Grenzen, wo Zweifel auftreten können, ob es sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder aber um eine sachliche Änderung handelt, die eben nicht die Übereinstimmung mit dem in der Beratung Gewollten herstellen würde. Davon ausgehend ist die vom Amtsgericht vorgenommene Berichtigung nicht möglich, da weder ein offensichtliches Schreibversehen noch eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Denn aus den Gründen des Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte "auf Kosten der Landeskasse freigesprochen" worden ist, also ohne Erstattung der notwendigen Auslagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.