OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 98/05

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Kaufpreisanspruch kann durch Aufrechnung eines übersteigenden Rückzahlungsanspruchs der Gegenpartei erlöschen. • Für die Insolvenzanfechtung ist Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der handelnden Rechtshandlung erforderlich; bloße drohende Zahlungsunfähigkeit genügt nicht. • Eine Aufrechnung ist nicht unzulässig, wenn die zur Aufrechnung führende Gegenforderung nicht anfechtbar ist. • Die Herausgabe einer Bankgarantie kann verlangt werden, wenn der zugrundeliegende Garantiefall aufgrund der Entscheidung wegfällt.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung gegen Kaufpreisanspruch; keine Insolvenzanfechtung bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit • Ein Kaufpreisanspruch kann durch Aufrechnung eines übersteigenden Rückzahlungsanspruchs der Gegenpartei erlöschen. • Für die Insolvenzanfechtung ist Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der handelnden Rechtshandlung erforderlich; bloße drohende Zahlungsunfähigkeit genügt nicht. • Eine Aufrechnung ist nicht unzulässig, wenn die zur Aufrechnung führende Gegenforderung nicht anfechtbar ist. • Die Herausgabe einer Bankgarantie kann verlangt werden, wenn der zugrundeliegende Garantiefall aufgrund der Entscheidung wegfällt. Der Kläger, Insolvenzverwalter der G.-GmbH, verlangt Zahlung des Kaufpreises für vier Rübenroder aus einer Vereinbarung vom 14.11.2001 (modifiziert durch Rechnung/Gutschrift 05.12.2001). Die Beklagte zahlte zuvor hohe Anzahlungen für eine Lohnfertigung und erklärte im Januar 2002 den Rücktritt von Teilen der Vereinbarung, nahm Maschinen weg und rechnete Zahlungen mit Kaufpreisansprüchen auf. Die Beklagte verkaufte die erworbenen Maschinen weiter und übergab dem Kläger eine Bankgarantie als Sicherheit; für einzelne Anbauteile zahlte sie 29.000 € unter Rückzahlungsabrede. Der Kläger klagt auf 676.725,48 €, die Beklagte widerspricht und macht Widerklagen auf Herausgabe der Bankgarantie und Rückzahlung von 29.000 € geltend. Der Kläger rügt Insolvenzanfechtung; die Beklagte bestreitet Kenntnis von Zahlungsproblemen und beruft sich auf Aufrechnung. • Die Klage des Insolvenzverwalters ist unbegründet, weil die Kaufpreisforderung aus Ziff. 5 der Vereinbarung durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB). • Die Beklagte hatte einen fälligen, gegenseitigen und gleichartigen Gegenanspruch in übersteigender Höhe aus Rückforderung der geleisteten Vorauszahlungen wegen Nicht-Erfüllung der Lohnfertigungsvereinbarung (§ 812 Abs.1 BGB). • Eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO scheitert, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (14.11.2001/05.12.2001) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist; bloß drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus (§§ 17, 130, 131 InsO). • Zudem hatte die Beklagte keine Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; eine anfechtbare Verbesserung der Stellung der Beklagten liegt nicht vor. • Die Widerklage auf Herausgabe der Bankgarantie ist begründet, weil der Garantiefall entfällt und die Garantie dem Garantiegeber herauszugeben ist (§ 371 BGB analog). • Der Anspruch auf Rückzahlung von 29.000 € ist begründet; die Parteien hatten eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass die betreffenden Teile wirksam der Vereinbarung zuzuordnen sind; Zinsen beginnen mit der Fälligkeit nach rechtskräftigem Abschluss des streitigen Verfahrens (§§ 291, 288 BGB). • Prozessentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 676.725,48 €, da seine Forderung durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Rückforderungsforderung aus nicht erfüllter Lohnfertigung erloschen ist und eine Insolvenzanfechtung hierzu nicht greift. Die Beklagte kann die vertraglich übergebene Bankgarantie herausverlangen, weil der Garantiefall durch die Entscheidung ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat ferner gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 29.000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils; die Verzinsung beginnt mit der Fälligkeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsstreits. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.