Beschluss
6 T 226/04
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei abweichender Ermittlung des geringsten Gebots nach §59 ZVG ist die Zustimmung des dadurch beeinträichtigten Beteiligten erforderlich.
• Fehlt die Zustimmung der beeinträchtigten Schuldnerin vor der Zuschlagsentscheidung, ist die Feststellung des geringsten Gebots formell unzulässig und der Zuschlag aufzuheben.
• Die Verletzung von §83 Nr.1 ZVG kann durch fehlerhaften Umgang mit einem nach §59 ZVG abweichenden geringsten Gebot begründet werden.
• Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen.
Entscheidungsgründe
Zuschlagaufhebung wegen fehlender Zustimmung bei abweichendem geringsten Gebot (§59, §83 ZVG) • Bei abweichender Ermittlung des geringsten Gebots nach §59 ZVG ist die Zustimmung des dadurch beeinträichtigten Beteiligten erforderlich. • Fehlt die Zustimmung der beeinträchtigten Schuldnerin vor der Zuschlagsentscheidung, ist die Feststellung des geringsten Gebots formell unzulässig und der Zuschlag aufzuheben. • Die Verletzung von §83 Nr.1 ZVG kann durch fehlerhaften Umgang mit einem nach §59 ZVG abweichenden geringsten Gebot begründet werden. • Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen. Die Sparkasse beantragte die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Schuldnerin; das Amtsgericht setzte einen Versteigerungstermin an. Im Termin beantragte die Rechtsnachfolgerin der Sparkasse das Nichtbestehenbleiben eines in Abteilung III.8) eingetragenen Rechts in Höhe von 140.000 DM, woraufhin ein Doppelaufgebot festgelegt wurde. Das Amtsgericht ermittelte zwei geringste Gebote: eines für den Fall des Nichtbestehenbleibens (a) und eines für den Fall des Bestehenbleibens (b); bei der Berechnung des Gebots a) berücksichtigte das Gericht den Wert des III.8)-Rechts nicht. Auf Gebot a) wurde ein Meistgebot von 163.000 EUR abgegeben; der Zuschlag wurde daraufhin den Meistbietenden erteilt. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte, das geringste Gebot sei nicht korrekt berechnet und sie sei durch die abweichende Berechnung beeinträchtigt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§96,97 ZVG i.V.m. §§567f ZPO zulässig; eine Rüge nach §100 Abs.1 ZVG ist statthaft. Rechtsgrundlage für die Kontrolle ist §83 Ziff.1 ZVG. • Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung: Zwar war die sachgerechte Ermittlung des abweichenden geringsten Gebots a) inhaltlich nachvollziehbar, weil durch den §59-Antrag ein günstigeres Gebot ermöglicht werden sollte; das Amtsgericht durfte daher bei der Bildung von Gebot a) den Wert des Rechtes in III.8) unberücksichtigt lassen. • Formelle Voraussetzung nach §59 Abs.1 ZVG: Bei abweichender Feststellung des geringsten Gebots ist die Zustimmung des dadurch beeinträchtigten Beteiligten erforderlich. Eine Beeinträchtigung des Schuldners liegt vor, wenn durch das abweichende (niedrigere) Gebot ein geringerer Erlös erzielt wird und somit weniger Schulden getilgt werden. • Fehlende Zustimmung: Das Amtsgericht hat vor der Zuschlagsentscheidung keine Zustimmung der Schuldnerin eingeholt und auch keine nachträgliche Genehmigung herbeigeführt. Damit erfolgte die Feststellung des geringsten Gebots nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise, was einen Verstoß gegen §83 Ziff.1 ZVG darstellt. • Rechtsfolge: Wegen dieses Verfahrensmangels ist der Zuschlag aufzuheben; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Rechtsnachfolgerin auferlegt. Der Zuschlag des Amtsgerichts Soest vom 03.06.2004 wird aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt, weil bei abweichender Feststellung des geringsten Gebots nach §59 ZVG die Zustimmung der dadurch beeinträchtigten Schuldnerin nicht eingeholt wurde. Dadurch konnte die Schuldnerin durch das niedrigere (abweichende) Gebot weniger Schulden tilgen als bei gesetzlicher Gebotsform; die fehlende Zustimmung macht die Feststellung des geringsten Gebots formell rechtswidrig nach §83 Ziff.1 ZVG. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet, die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).