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Beschluss

2 T 67/03

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2003:1218.2T67.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kostenberechnung der Beteiligten zu 1.) vom 12.12.2001 zu UR-Nr. 246/01 in der berichtigten Fassung vom 30.10.2003 wird dahingehend abgeändert, daß ein Betrag in Höhe von 615,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 98,40 DM abgezogen wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Am 12. Dezember 2001 beurkundete die Beteiligte zu 1.) einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung über den im Grundbuch von N, Blatt 0994 verzeichneten Grundbesitz, UR-Nr. 246/01. Darin verkauften die Beteiligte zu 2.) und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann den näher bezeichneten Grundbesitz an ihren Sohn, den Beteiligten zu 3.), zum Kaufpreis von 290.000,- DM. 4 Ausweislich der notariellen Urkunde erklärte der damals achtzigjährige Ehemann der Beteiligten zu 2.) eingangs der Beurkundung, seinen Namen nicht schreiben zu können. Dies beruhte u.a. auf einem erlittenen Schlaganfall. Dieser erschwerte auch die Kommunikation mit dem Verstorbenen. Daraufhin wurde der Notar M auf ausdrücklichen Wunsch der Vertragsbeteiligten und aufgrund langjähriger vertrauensvoller Bekanntschaft als Schreibzeuge hinzugezogen. 5 Für ihre Tätigkeit erteilte die Beteiligte zu 1.) den übrigen Beteiligten eine Kostenberechnung für die Beurkundung des Kaufvertrages über insgesamt 2.147,16 DM. Darin enthalten ist eine Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars gemäß § 32, 151 I KostO von 560,- DM sowie eine Gebühr für die Auswärtsbeurkundung des hinzugezogenen Notars gemäß § 32, 58 I KostO von 60,- DM. 6 Nach einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsidenten des Landgerichts den Ansatz einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars. 7 Anweisungsgemäß hat die Beteiligte zu 1.) die Entscheidung des Landgerichts beantragt. Durch Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 10.03.2003, Az. 2 T 44/02 wurde die ursprünglich erteilte Kostenberechnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot aufgehoben. 8 Die Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, die Gebühr für die Zuziehung des zweiten Notars sei korrekt abgerechnet. Die Vertragsbeteiligten hätten dessen Zuziehung ausdrücklich verlangt. 9 Der Präsident des Landgerichts hat am 30.09.2003 eine Stellungnahme abgegeben. 10 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1.) ihre Kostenberechnung in formeller Hinsicht berichtigt. 11 II. 12 Die Anweisungsbeschwerde der Beteiligten zu 1.) ist zulässig und führt zur Abänderung der Kostenberechnung in dem tenorierten Umfang. 13 Die Voraussetzungen des § 151 Abs. 1 KostO liegen nicht vor. Danach erhält der zweite Notar, der auf Verlangen eines Beteiligten zu einer Beurkundung zugezogen wird, die Hälfte der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr und im Fall des § 58 KostO daneben die dort bestimmte Zusatzgebühr. Diese Vorschrift gilt für den Fall der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen gemäß § 29 BeurkG, vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 151, Rn 1 sowie Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, Kostenordnung, § 151 Rn 1. Das ergibt sich aus dem Umstand, daß in beiden Vorschriften darauf abgestellt wird, daß der Notar "auf Verlangen eines Beteiligten" zugezogen wird. Einen anderen Fall der Zuziehung eines zweiten Notars auf Verlangen eines Beteiligten sieht das Beurkundungsgesetz nicht vor. 14 Bei der durch die Beteiligte zu 1.) vorgenommenen Beurkundung ist der Notar M zwar auf Verlangen der Vertragsbeteiligten zugezogen worden. Jedoch ist keine Verfügung von Todes wegen beurkundet worden, so daß § 151 Abs. 1 KostO schon deshalb nicht zur Anwendung kommt. Im übrigen steht der Gebührenanspruch nicht der Beteiligten zu 1.) als beurkundender Notarin, sondern dem zugezogenen Notar selbst zu. Der zugezogene Notar muß seinen Gebührenanspruch daher selbst geltend machen und demjenigen Beteiligten, der die Zuziehung verlangt hat, eine Kostenberechnung gemäß § 154 KostO erteilen. 15 Die Zuziehung des Notars M ist gebührenrechtlich daher nach § 151 Abs. 2 KostO zu behandeln. Denn diese Vorschrift erfasst u.a. den Fall des § 25 BeurkG, wonach bei einem Schreibunfähigen ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden muß . Das gilt auch für den Fall, daß bei einem Schreibunfähigen ein zweiter Notars auf Verlangen eines Beteiligten zugezogen wird. Denn wenn die Zuziehung eines Zeugen bzw. zweiten Notars aufgrund § 25 BeurkG zwingend vorgeschrieben ist, kommt es auf das ausdrückliche Verlangen der Beteiligten nicht mehr an. Der beurkundende Notar darf für die Hinzuziehung des zweiten Notars nicht mehr als 2,50 DM für jede angefangene Stunde berechnen. Dabei handelt es sich nicht um Gebühren im kostenrechtlichen Sinne, sondern um Auslagen, vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., RN 5. 16 Die Kammer geht davon aus, daß die Tätigkeit des zweiten Notars nicht mehr als 2 Stunden in Anspruch genommen hat, so daß gemäß § 151 Abs. 2 KostO ein Betrag von 5,- DM zu berücksichtigen ist. Der Ansatz einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars gemäß §§ 32, 151 Abs. 1 KostO in Höhe von 560,- DM und der Ansatz einer Gebühr für die Auswärtsbeurkundung des hinzugezogenen Notars gemäß §§ 32, 58 Abs. 1 KostO zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer entfallen deshalb. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO. 18 Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 156 Abs. 2 KostO.