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Beschluss

6 T 340/97

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung der Vermögenssorge gemäß §§ 1666 Abs.3, 1667 Abs.5 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindesvermögens oder eine Unterhaltsgefährdung voraus; solche lagen hier nicht vor. • Die Entziehung der Personensorge ist gerechtfertigt, wenn nach § 1666 Abs.1 BGB das Wohl des Kindes durch Rückführung zur leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen nach § 1666a BGB nicht ausreichen. • Gutachterliche Feststellungen zur engen Bindung des Kindes an Pflegeeltern und zur Verwurzelung im Pflegeumfeld können die Annahme einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls stützen. • Die bloße Besserung der psychischen Verfassung einer Mutter reicht nicht aus, wenn weiterhin Defizite in Belastbarkeit, Stressbewältigung und Problemlösekompetenz bestehen, die die Bewältigung eines Trennungstraumas des Kindes nicht gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Personensorgeentzug wegen Gefährdung des Kindeswohls trotz remittierender psychischer Erkrankung der Mutter • Die Entziehung der Vermögenssorge gemäß §§ 1666 Abs.3, 1667 Abs.5 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindesvermögens oder eine Unterhaltsgefährdung voraus; solche lagen hier nicht vor. • Die Entziehung der Personensorge ist gerechtfertigt, wenn nach § 1666 Abs.1 BGB das Wohl des Kindes durch Rückführung zur leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen nach § 1666a BGB nicht ausreichen. • Gutachterliche Feststellungen zur engen Bindung des Kindes an Pflegeeltern und zur Verwurzelung im Pflegeumfeld können die Annahme einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls stützen. • Die bloße Besserung der psychischen Verfassung einer Mutter reicht nicht aus, wenn weiterhin Defizite in Belastbarkeit, Stressbewältigung und Problemlösekompetenz bestehen, die die Bewältigung eines Trennungstraumas des Kindes nicht gewährleisten. Die Kindesmutter (Beteiligte zu 2) leidet seit etwa zehn Jahren an einer chronischen psychischen Erkrankung. Das Amtsgericht entzog ihr die elterliche Sorge für ihr Kind und übertrug die Sorge auf das Jugendamt; zugleich wurde ihr auch die Vermögenssorge entzogen. Die Mutter legte Beschwerde ein und berief sich auf gesundheitliche Besserung, kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung sowie Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme und Unterstützung. Das Landgericht ließ ein ergänzendes psychologisches Gutachten erstellen und hörte die Beteiligten. Das Gutachten stellte eine enge Bindung des Kindes an die Pflegefamilie und eine starke Verwurzelung im bisherigen Lebensumfeld fest. Die Kammer prüfte getrennt die Voraussetzungen für Vermögenssorge und Personensorge sowie die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sorgesentziehung. • Zur Vermögenssorge: Voraussetzungen des § 1667 Abs.5 BGB (Gefährdung des Kindesvermögens durch einen Elternteil) und des § 1666 Abs.3 BGB (Verletzung des Unterhaltsrechts bzw. künftige Unterhaltsgefährdung) lagen nicht vor; daher war der Entzug der Vermögenssorge aufzuheben. • Zur Personensorge: Nach § 1666 Abs.1 S.1, 1666a BGB besteht eine Gefährdung des Kindeswohls, weil die Rückführung des Kindes in die Obhut der leiblichen Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende und dauerhafte Schäden zur Folge hätte. • Beweiswürdigung: Das ergänzende Sachverständigengutachten stellte eine enge, altersgemäß sichere Bindung des Kindes an die Pflegeeltern sowie dichte Beziehungen im Pflegeumfeld fest; Hausbesuch, Verhaltensbeobachtungen und Gespräche stützen die Einschätzung einer hohen Rückführungsgefährdung. • Persönliche Voraussetzungen der Mutter: Trotz deutlich erkennbarer Fortschritte und therapeutischer Maßnahmen bestehen nach dem Gutachten Defizite bei Stressbewältigung, Frustrationstoleranz und Problemlösekompetenz, sodass sie das Trennungstrauma des Kindes nicht zu bewältigen vermag; dies begründet ein unverschuldetes Versagen im Sinne der Norm. • Verhältnismäßigkeit: Mildere Maßnahmen sind ungeeignet, weil das Gutachten Zweifel an dauerhafter Inanspruchnahme intensiver, langfristiger institutioneller Hilfen durch die Mutter nährt; daher ist die Entziehung der gesamten Personensorge verhältnismäßig. • Verfahrensrechtliches: Kritik der Mutter am Gutachten genügte nicht zur Veranlassung eines weiteren Obergutachtens; das eingeholte Gutachten entsprach den fachlichen Anforderungen. • Folgen: Besuchskontakte blieben bestehen; die Vermögenssorge wurde der Mutter wieder zugewiesen, die Personensorge blieb entzogen. Die Beschwerde der Kindesmutter war teilweise erfolgreich: Der Landgerichtsbeschluss hebt den Entzug der Vermögenssorge auf, weil weder eine Gefährdung des Kindesvermögens noch eine Unterhaltsgefährdung erkennbar war, sodass die Voraussetzungen der §§ 1666 Abs.3, 1667 Abs.5 BGB nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Personensorge abgewiesen; die Kammer hielt die Rückführung des Kindes für mit hoher Wahrscheinlichkeit entwicklungsgefährdend und somit eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs.1 BGB gegeben. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf das ergänzende psychologische Gutachten, das eine enge Bindung und Verwurzelung des Kindes in der Pflegefamilie sowie Defizite der Mutter in Belastbarkeit und Stressbewältigung feststellte. Mildere Maßnahmen wurden als ungeeignet angesehen, weil ernsthafte Zweifel bestanden, ob die Mutter langfristig die notwendige intensive Hilfe annehmen und dauerhaft tragfähig bleiben würde. Ergebnis: Vermögenssorge zurückgegeben, Personensorge weiterhin entzogen; Besuchskontakte bleiben bestehen.