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Urteil

5 S 57/96

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:1996:0709.5S57.96.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein - 3 C 570/95 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.771,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, an den Beklagten zu 2) 886,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1995 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 57 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner sowie weitere 14 % der Beklagte zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 33 % die Beklagte zu 1) selbst sowie 67 % der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 43 % der Beklagte zu 2) selbst sowie 57 % der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen 33 % der Beklagte zu 3) selbst sowie 67 % der Kläger.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein - 3 C 570/95 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.771,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, an den Beklagten zu 2) 886,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1995 zu zahlen. Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 57 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner sowie weitere 14 % der Beklagte zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 33 % die Beklagte zu 1) selbst sowie 67 % der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 43 % der Beklagte zu 2) selbst sowie 57 % der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen 33 % der Beklagte zu 3) selbst sowie 67 % der Kläger. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger seinen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.1995 erlittenen Schaden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ersetzen. 1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO; die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2 StVG; die des Beklagten zu 3) aus § 3 Nr. 1 PflVersG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften. Gemäß § 3 Nr. 2 PflVersG, § 840 BGB haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt, dass die Beklagten für den Schaden des Klägers im Umfange von 1/3 einzustehen haben. 1. Die Beklagte zu 1) hat fahrlässig ihre sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebende Verpflichtung nicht beachtet. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Dementsprechend hat derjenige, der aus einem .dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, bei der Einfahrt in eine kreuzende Straße eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO (Jagusch/Hentschel, StVO, 33. Aufl. 1995, § 8 Rdn. 46). Dieser Pflicht hat die Beklagte zu 1) nicht entsprochen. Bei langsamen Hereintasten in den S 1 hätte sie erkennen können, dass das Klägerfahrzeug, das sich nach den Angaben der Beklagten zu 1) schnell näherte, davon ausging, dass die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO nicht gelte. Sie hätte in diesem Fall nicht auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO begangen. Das Vorfahrtsrecht an der unfallrelevanten Einmündung stand vielmehr der Beklagten zu 1) zu. Diese kam aus Sicht des klägerischen PKW aus der von rechts einmündenden Zuwegung zum H1. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug Vorrang. Die Vorschriften der StVO finden im vorliegenden Fall Anwendung, da es sich bei der Zuwegung "H1" um eine Privatstraße handelt, die mit Duldung des Eigentümers der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen steht. Eine öffentlich-rechtlich Widmung der Straße ist für die Anwendbarkeit der StVO nicht erforderlich. Diese findet auch Anwendung auf Privatstraßen, die mit der Duldung des Eigentümers genutzt werden (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 1, Rdn. 13 und 14). Der Grundsatz des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wird durch § 8 Abs. 1 s. 2 Nr. 2 StVO für den Fall durchbrochen, dass es sich bei der Einmündung 'H1" um einen Feld- oder Waldweg handelt. Der Begriff Feld- oder Waldweg richtet sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit), nicht nach der Verkehrsbedeutung (Jagusch, a.a.O., § 8 Rdn. 46), die den Ortskundigen eventuell unbekannt bleibt. Vorliegend handelt es sich bei der Zuwegung "H1" um eine asphaltierte Einmündung, die durch keinerlei bauliche Maßnahmen von dem S 1 abgehoben ist. Dies allein schließt dessen Eigenschaft als Feldweg noch nicht aus (BGH NJW 1976, 1317), ist in der Regel jedoch als Indiz gegen die Annahme eines Feldweges zu werten. Dafür spricht auch, dass es sich bei Zufahrtswegen zu Einzelhäusern und Häusergruppen in der Regel nicht um Feldwege handelt (BGH NJW 1976, 1317). Der Auffassung des Amtsgerichts Warstein, dass es sich bei der Zuwegung "H1" nicht um einen Feldweg handelt, ist zuzustimmen, insbesondere weil keine unterordnende Abweichung gegenüber dem S 1 erkennbar ist. Dieser befindet sich innerhalb einer Tempo-30-Zone, bei der an sich mit abzweigenden kleineren Straßen gerechnet werden muss. Die Voraussetzungen einer von § 8 Abs. 1 S. 1 StVO abweichenden Vorfahrtsregelung ist damit nicht gegeben, so dass das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) zustand. 2. Für den Kläger war der Unfall nicht unvermeidbar. Den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 StVG hat er, nicht zu führen vermocht. Darüber hinaus trifft die Ehefrau des Klägers ein Mitverschulden an der Verursachung des Unfalls, da sie die Vorfahrt der Beklagten zu 1) nicht beachtet hat. Dieses Verschulden seiner Ehefrau muss sich der Kläger gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. 3. Die gemäß § 17 Abs. 1 s. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Beklagten für den Schaden des Klägers zu 1/3 einzustehen haben. Bei dieser Abwägung sind die Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge zu vergleichen. Betriebsgefahrerhöhende Umstände dürfen dabei nur berücksichtigt werden, soweit die eine Partei sie der jeweils anderen Partei nachzuweisen vermag. Hier stehen sich damit die durch den schuldhaften Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S.·1 StVO erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und die durch den schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO erhöhte Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs gegenüber. Grundsätzlich tritt hinter einer schuldhafte Vorfahrtsverletzung die auch durch ein leichtes Verschulden gesteigerte Betriebsgefahr des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs vollständig zurück, da dem Vertrauensgrundsatz des Bevorrechtigten wegen der häufigen und oft folgenreichen Verstöße eine besondere Bedeutung zukommt (Jagusch, a.a.O., § 8 Rdn. 49). Im Streitfall ist der Vertrauensgrundsatz der vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) jedoch eingeschränkt, da die Vorfahrtslage nicht derart eindeutig war, dass ein uneingeschränktes Vertrauen auf das Vorfahrtsrecht in Betracht kommt. Wer nach der Sachlage zweifeln muss, ob es sich um eine Straße oder um einen Feldweg handelt, muss eine strengere Sorgfalt anwenden und sich auf eine Wartepflicht einstellen (Jagusch, a.a.O., § 8 Rdn. 46). Dennoch überwiegt das Verschulden des Klägers deutlich, denn diesem stand überhaupt kein Recht, sondern eine Wartepflicht zur Seite. Eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers hält die Kammer für angemessen. II. Die Höhe des Gesamtschadens von 5.313,22 DM ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger kann somit 1.771,07 DM ersetzt verlangen. Unstreitig haben die Beklagten am 01.10.1995 eine Zahlung verweigert, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug befanden (§§ 284, 286 BGB). Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem Gesetz, § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.