Endurteil
3 O 1133/23
LG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Begehrt der Kläger bereits die vollständige Löschung einer Rezension, fehlt es für daneben erhobene Anträge auf Rücknahme oder Widerruf einzelner Passagen an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nur vor, wenn die Interessen des Betroffenen im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Belange der Meinungsfreiheit überwiegen. Für diese Abwägung ist maßgeblich, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist, wobei Meinungsäußerungen grundsätzlich geschützt sind und nur bei Schmähkritik ihre Grenzen finden. Maßgeblich ist der objektive Aussagegehalt aus Sicht eines verständigen Publikums, wobei Wortlaut, Kontext und Begleitumstände einzubeziehen sind. Vermengen sich Tatsachen und Wertungen, ist die gesamte Äußerung ihrem Schwerpunkt nach zu würdigen, wobei sie als Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, wenn sie entscheidend durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt ist. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person – jenseits jeglicher polemischer und überspitzter Kritik – im Vordergrund steht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eröffnet ein Rechtsanwalt auf einer Internetplattform die Möglichkeit, seine Kanzlei zu bewerten, muss er auch negative Bewertungen hinnehmen, sofern ein Mandatsverhältnis bestand und die Bewertung auf tatsächlichen Vorgängen beruht, wie etwa dem Nichterscheinen zu einem Verhandlungstermin ohne vorherige Benachrichtigung von Mandantin oder Gericht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der Kläger bereits die vollständige Löschung einer Rezension, fehlt es für daneben erhobene Anträge auf Rücknahme oder Widerruf einzelner Passagen an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nur vor, wenn die Interessen des Betroffenen im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Belange der Meinungsfreiheit überwiegen. Für diese Abwägung ist maßgeblich, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist, wobei Meinungsäußerungen grundsätzlich geschützt sind und nur bei Schmähkritik ihre Grenzen finden. Maßgeblich ist der objektive Aussagegehalt aus Sicht eines verständigen Publikums, wobei Wortlaut, Kontext und Begleitumstände einzubeziehen sind. Vermengen sich Tatsachen und Wertungen, ist die gesamte Äußerung ihrem Schwerpunkt nach zu würdigen, wobei sie als Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, wenn sie entscheidend durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt ist. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person – jenseits jeglicher polemischer und überspitzter Kritik – im Vordergrund steht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eröffnet ein Rechtsanwalt auf einer Internetplattform die Möglichkeit, seine Kanzlei zu bewerten, muss er auch negative Bewertungen hinnehmen, sofern ein Mandatsverhältnis bestand und die Bewertung auf tatsächlichen Vorgängen beruht, wie etwa dem Nichterscheinen zu einem Verhandlungstermin ohne vorherige Benachrichtigung von Mandantin oder Gericht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.210,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Im Hinblick auf die Klageanträge zu 6) bis 9) fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesen Anträgen begehrt der Kläger die Rücknahme und den Widerruf einzelner Teile der Rezension der Beklagten. Da der Kläger jedoch bereits mit dem Klageantrag zu 1) die Löschung der gesamten Rezension begehrt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines nochmaligen Beseitigungsanspruchs im Hinblick auf einzelne Teile der Rezension besteht, zumal die Aussagen in den Klageanträgen 7) und 8) in dieser Weise von der Beklagten nicht getätigt wurden, sondern lediglich auf einer Interpretation des Klägers beruhen. II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung der von ihr verfassten G. -Rezension aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, §§ 185 ff. StGB, ebenso wenig wie aus § 824 Abs. 1 BGB. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Klägers in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist in den Äußerungen der Beklagten nicht zu erkennen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH NJW 2008, 2110, 2112). Gleiches gilt für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH NJW 2015, 782, 784). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2015, 773, 774). a. Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf ein Geschehnis oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d. h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BGH NJW 2015, 773). Während Tatsachenbehauptungen nur dann geschützt sind, wenn sie wahr sind, sind Meinungsäußerungen grundsätzlich immer geschützt, es sei denn sie erreichen die Schwelle der Schmähkritik. Denn das Recht, seine Meinung frei zu äußern, besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Äußerung richtig oder falsch ist (BVerfG NJW 1983, 1415). Der Kritiker darf seine Meinung auch dann äußern, wenn sie andere für falsch oder für ungerecht halten (BGH GRUR 2004, 441, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Äußerung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.06.2014 – 5 U 81/13, Rn. 60). Das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, kann aber umgekehrt ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (OLG Stuttgart NJOZ 2017, 1424, Rn. 92). Bei der vorzunehmenden Abgrenzung bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts. Maßgeblich ist dabei somit weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der Sinn wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den jeweiligen Begleitumständen (BVerfG NJW 1995, 3303). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob sich der Sinn der Äußerung eindeutig ergibt oder mehrdeutig wahrgenommen werden kann (BVerfG NJW 2006, 207; vgl. auch BGH NJW 1987, 2225). Liegt wie im vorliegenden Fall eine Vermengung von Tatsachen und Meinungen vor, ist die gesamte Aussage dahingehend zu betrachten, ob sie insgesamt eher einer Meinungsäußerung oder einer Tatsachenbehauptung zuzuordnen ist. Dabei dürfen allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. nur BGH NJW 2009, 3580). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH NJW 2009, 3580). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 913). Dies zugrunde gelegt, ist die gesamte G. -Rezension der Beklagten von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Bewertung des Unternehmensprofils des Klägers mit nur einem Stern und die hierzu verfasste Rezension sind trotz der in der Rezension auch angesprochenen tatsächlichen Vorgänge in dem für ihre Auslegung maßgeblichen Gesamtkontext durch subjektive Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und stellen daher insgesamt Werturteile dar. (1) Dies zeigt sich bereits daran, dass die Beklagte ihre Rezension mit den Worten einleitet, dass sie sich über den Kläger beschweren möchte. Nachdem die Beklagte zunächst tatsächliche Vorgänge um das Nichterscheinen des Klägers zu ihrer familienrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht W… am 15.06.2023 darstellt, äußert sie: „Unverständnis herrschte dann beim Richter und der Gegenseite. Und natürlich auch bei mir. Ich fühlte mich sehr verloren.“ Die Beklagte erläutert damit anhand eines tatsächlichen Geschehens, warum sie sich verloren gefühlt hat und Unverständnis bei ihr über das Verhalten des Klägers herrschte. Dies führt dazu, dass auch die gesamte, der eigenen Wertung vorausgehende Passage als Werturteil zu qualifizieren ist, da auch die geäußerten Tatsachen nicht von der daraus resultierenden Wertung getrennt werden können. (2) Dies gilt auch für den darauffolgenden Abschnitt, in dem die Beklagte zunächst den Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens aus ihrer Sicht beschreibt sowie ihren anschließenden Anruf in der Kanzlei des Klägers und die ihr mitgeteilten Gründen, auf Grund derer der Kläger zur Verhandlung nicht erschienen ist. Denn auch an diese Beschreibung eines tatsächlichen Geschehens schließt sich eine Wertung an, nämlich die Worte: „Ich saß ganz alleine im Gerichtssaal! Wusste von nichts! Das kann es echt nicht sein. Wenn man die Rezensionen auf der G. Seite von Herrn B… liest, bin ich wohl nicht die einzige, die sich von Herrn B… nicht gut vertreten fühlte. Wenn ich nicht zu einem Termin erscheinen kann, dann muss ich entweder für Ersatz sorgen oder zumindest in der Lage sein, dem Mandanten und / oder dem Gericht Bescheid zu sagen und um Vertagung zu bitten. Das alles hat Herr B… wohl für nicht nötig gehalten. Nein, man lässt lieber seine Mandantin, wo es um ihr Kind geht, alleine im Gerichtssaal sitzen ohne jegliche Information!“ Auch hier zeigt sich deutlich das Werturteil der Beklagten, das sie erneut mit der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens einleitet, indem sie deutlich macht, dass auch die Kommunikation mit der Kanzlei und der Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens, das ohne den Kläger beendet wurde, aus ihrer Sicht nicht zufriedenstellend war. (3) Schließlich stellt auch die letzte Passage um einen Schriftsatz des Klägers an das Amtsgericht W… insgesamt ein Werturteil dar. Es werden zwar auch dem Beweis zugängliche tatsächliche Vorgänge beschrieben – nämlich die Rechtschreibung und Satzzusammenhänge in dem Schreiben – allerdings folgen auf diese stets Werturteile, etwa durch die Äußerungen „konnte man kaum lesen“, „komische Satzzusammenhänge“, „Das fand ich schon sehr unprofessionell.“. „Da erwarte ich eine gewisse Professionalität.“ Und „Ich persönlich möchte nie wieder von Herrn B… vertreten werden. Weil bei so einem Verhalten habe ich keinerlei Vertrauen in meinen Anwalt!“ b. Im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers, dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegt das Schutzinteresse der Klägerin deutlich die Belange des Beklagten. (1) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen der Beklagten nicht einmal im Ansatz Schmähkritik darstellen. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person – jenseits jeglicher polemischer und überspitzter Kritik – im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kritik der Beklagten ist stets sachlich gehalten. (2) Die Beklagte bezieht sich im Rahmen ihres Werturteils auch nicht etwa auf tatsächliche Vorgänge, die unwahr wären und suggeriert entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sich tatsächliche Vorgänge anders abgespielt hätten. Bereits der von der Beklagten über die Hälfte der Rezension dargestellte Beginn der familienrechtlichen Verhandlung am Amtsgericht W… am 15.06.2023 und die Tatsache, dass der Kläger zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist, ohne dass die Beklagte oder das Amtsgericht vor Sitzungsbeginn hiervon informiert worden wären, wurde vom Kläger nicht bestritten. Ebenso unstreitig ist, dass der Beklagten, als sie um 14.00 Uhr die Kanzlei des Klägers erreichte, ihr von der Rechtsanwaltsfachangestellte nicht mitgeteilt werden konnte, warum der Kläger nicht am Amtsgericht W… erschienen ist und dass ihr erst bei einem weiteren Anruf nach der Verhandlung mitgeteilt wurde, dass sich der Kläger in einem familiären Notfall befunden habe. (3) Auch stellt die Beklagte den Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens nicht unrichtig dar, sondern geprägt von ihrem subjektiven Empfinden. Insbesondere in Sorgerechtsstreitigkeiten ist durchaus nachvollziehbar, dass ein Prozess, der zwar durch eine Vereinbarung, aber mit dem Inhalt, dass der Sohn seinen ständigen Wohnsitz bei seinem Vater und nicht bei der Beklagten nimmt und die Beklagte lediglich ein Umgangsrecht an Wochenenden und den hälftigen Schulferien erhält, als „verloren“ empfunden wird. Dass der Verfahrensausgang auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhe, suggeriert die Beklagte nicht. Ebenso wenig suggeriert sie, dass der konkrete Verfahrensausgang dem Kläger zuzurechnen sei. (4) Ebenso werden im letzten Abschnitt keine tatsächlichen Vorgänge unrichtig dargestellt. Die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger den Entwurf eines Schriftsatzes an das Gericht übersandt habe, sondern, dass sie gedacht habe, dass es sich bei dem ihr vorab zum Lesen übergebenen Schriftsatz um einen Entwurf gehandelt habe. Zwar wurde – wie sich aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts W…, Az. … ergab – tatsächlich der vom Kläger als Anlage K8 vorgelegte Schriftsatz an das Gericht übersandt und nicht der als Anlage B1 vorgelegte Schriftsatz. Dennoch hat das Gericht auch in diesem Rechtschreibfehler festgestellt – und zwar auf den Seiten 2 und 3 jeweils 9 an der Zahl – sodass auch hier der Ausdruck „vor lauter Rechtsschreibfehler“ nicht als unrichtig gesehen werden kann. Bei dem Ausdruck „komische Satzzusammenhänge“ handelt es sich wie oben dargestellt ohnehin bloß um ein reines Werturteil. (5) Darüber hinaus kann das Gericht in keiner Weise feststellen, dass die Beklagte mit ihrer Äußerung Straftatbestände verwirklicht hätte. Eine Beleidigung scheidet aus, weil die Beklagte den Kläger zu keinem Zeitpunkt als „Lügner“ bezeichnet hat. Dazu führt entgegen der Vorstellung des Klägers auch nicht die Verwendung des Wortes „angeblich“ im Zusammenhang mit der Darstellung des familiären Notfalls, den die Rechtsanwaltsfachangestellte des Klägers der Beklagten gegenüber nannte. Mangels Äußerung unwahrer Tatsachen liegen auch die Straftatbestände der Verleumdung und üblen Nachrede vor, die der Kläger offenbar als kumulativ verwirklicht ansieht. (6) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger allenfalls in seiner Sozialsphäre und nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre betroffen ist. Es wurden nicht besonders schützenswerte, höchstpersönliche, familiäre oder gesundheitliche Belange ohne Rechtsgrund der gesamten Öffentlichkeit bekannt gegeben. Der Grund des Krankenhausaufenthalts wurde durch die Beklagte nicht genannt, ebenso wenig wie die Identitäten der Familienmitglieder des Klägers. Allein die Tatsache, dass sich aus der Aussage ergibt, dass der Kläger eine Ehefrau und zwei Töchter hat und eine dieser Töchter möglicherweise am 15.06.2023 im Krankenhaus war, führt nicht zu einer Betroffenheit der Privatsphäre des Klägers, da sich der Umstand des familiären Notfalls auf dessen berufliche Tätigkeit auswirkte und diese Informationen seitens seiner Kanzlei an die Beklagte als seine damalige Mandantin preisgegeben wurden. (7) Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Kläger freiwillig auf der Internetplattform G. die Möglichkeit eröffnet, seine Kanzlei und damit auch seine eigene Tätigkeit zu bewerten. Auf Grund der Tatsache, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten tatsächlich ein Mandatsverhältnis bestanden hat, ist diese ohne jeden Zweifel berechtigt, eine Rezension über den Kläger und dessen Kanzlei abzugeben und selbstverständlich ebenfalls, diese als negativ zu bewerten, wenn der Kläger ohne jegliche vorherige Benachrichtigung seiner Mandantin oder des Gerichts zum Verhandlungstermin nicht erscheint. 2. Mangels einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Klägers in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht auch kein Schadensersatzanspruch für auf Grund der Rezension entgangenen Gewinn aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, §§ 185 ff. StGB, ebenso wenig wie aus § 824 Abs. 1 BGB 3. Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Hinsichtlich der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die allesamt auf ein und dieselbe Rezension der Beklagten gerichtet sind, geht das Gericht von einem Streitwert von 5.000,00 € aus. Bei einem Unterlassungsanspruch richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der zu schätzenden Beeinträchtigung – auch der wirtschaftlichen Interessen – des Betroffenen, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit dem prozessualen Begehren beseitigt werden soll (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16.172). Wird ein konkretes höheres wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf die ehrverletzenden Äußerungen seitens des Klägers nicht dargelegt, wird in der Regel von Werten zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € ausgegangen (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, § 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassung“).