Endurteil
13 O 1421/19
LG Amberg, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 867,37 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.09.2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.743,86 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.11.2017 zu bezahlen. 3. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.187,47 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.09.2017 zu bezahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.776,81 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.01.2021 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.436,41 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.07.2017 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 832,79 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.012021 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 94,21 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.01.2021 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 19.979,51 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.01.2021 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.153,50 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.01 .2021 zu bezahlen. 9. Die Widerklage wird abgewiesen. 10. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 11 . Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis 21.12.2020 auf 103.235,11 €, ab 22.12.2020 bis 30.12.2020 auf 160.753,96 € (Klage: 103.235,11 € und Widerklagen 57.518,85 €) und ab 31.12.2020 auf 189.590,78 € (Klage: 132.071 € und Widerklagen 57.518,85 €) festgesetzt. l. Die zulässige Klage ist begründet. Insbesondere ist das Landgericht Amberg örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der in Ziff. 15 der AGB wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Die AGB sind Vertragsbestandteil geworden. Die mithin in den Vertrag einbezogene Gerichtsstandsvereinbarung ist auch wirksam. Eine überraschende Klausel gemäß S 305 c BGB liegt hier nicht vor. Überdies ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 7 EuGVVO Ziffer 1 Buchstabe b). Der Kläger hat gegen die Beklagte die tenorierten Ansprüche aus Anwaltshonorarvertrag. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher nach S 138 BGB unwirksam. Dies ist nur der Fall, wenn in objektiver Hinsicht das Honorar in auffälligem Missverhältnis zur anwaltlichen Dienstleistung steht. Vorliegend ist der Stundensatz an sich nicht zu beanstanden. Die Honorarvereinbarung ist als einseitig gestellte, vorformulierte Vertragsbedingung Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der SS 305 ff. BGB und Vertragsbestandteil des Anwaltsvertrages geworden. Die vom Kläger verwendete Vergütungsvereinbarung erscheint nicht als unangemessen. Die vereinbarte Abrechnung ist nicht wegen Benachteiligung des Mandanten gemäß S 307 BGB unzulässig. Die Regelung ist nicht intransparent gemäß S 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder ungewöhnlich bzw. überraschend gemäß S 305 c Abs. 1 BGB sondern verständlich formuliert. Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Das Äquivalenzprinzip wird hier ebenfalls noch ausreichend gewahrt. Eine unangemessene Benachteiligung gemäß S 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt hier nicht vor. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach S 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist hier nicht der Fall. Hier haben die Parteien privatautonom Leistung und Gegenleistung bestimmt. Die vollwertige Leistung, die der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrags erwarten darf, wird durch die vorliegende Klausel nicht unangemessen verkürzt. Die berechtigten Interessen beider Parteien (Kompensation von Einarbeitungsaufwand durch Unterbrechungen einerseits, Zahlungspflicht nur für tatsächlich erbrachten Zeitaufwand andererseits) werden hierdurch angemessen in Ausgleich gebracht. Der Kläger ist für den Umfang seiner abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet (vgl. HK-RVG/Joachim Teubel, 7. Aufl. 2018, RVG S 3a Rn. 98). Das Gericht ist nach dem Klägervortrag und der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der abgerechnete Zeitaufwand auf Seiten des Klägers entstanden ist. Eine Behauptung ist dann als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht von deren Wahrheit überzeugt ist. Voraussetzung für diesen sogenannten Vollbeweis (S 286 ZPO) ist die volle richterliche Überzeugung. Diese bedarf keiner absoluten Gewissheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 – IX ZR 311/95 –, juris Rn. 28; jeweils m. w. N.). Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts den Arbeitsumfang dargelegt. Ferner ist dem Kläger die Berufung auf die getroffene Vergütungsvereinbarung auch nicht nach Treu und Glauben (S 242 BGB) wegen der Verursachung unnötigen Arbeitsaufwandes zu verwehren. Dies ist nur anzunehmen, wenn der Anwalt damit gegen die guten Sitten verstößt, weil er seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt, und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht. Ein solches Verhalten des Klägers war vorliegend nicht festzustellen. Das Gericht hat zum Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit soweit erforderlich Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... . Die Zeugen wurde prozessordnungsgemäß belehrt. Die Zeugen sind glaubwürdig. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Belastungstendenzen zeigten die Zeugen nicht auf. Die Aussagen der Zeugen sind auch insgesamt glaubhaft. Eine Unangemessenheit der jeweils abgerechneten Vergütung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Mangels im Übrigen hinreichend substantiiertem Bestreiten der einzelnen Kostenrechnungen durch die Beklagte und Widerklägerin war hier eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden sowie widerspruchsfreien Ausführungen der Rechtsanwaltskammer im schriftlichen Gutachten vom 16.06.2021 (dort insbesondere unter Il, Ziffern. 7 und 8, III) aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Aus der Art der Mandate ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und vereinbarter Vergütung. Insbesondere stellt sich auch der vereinbarte Stundensatz nicht als unangemessen dar. Dies gilt ebenso für die Erhöhung des Stundensatzes bei Streitwerten über 250.000,00 € um 10,00 € je angefangene weitere 50.000,00 € und die Auslagenpauschale von 5 % der Nettogebühren, mindestens 20,00 €, sowie die Einigungs- und „Entwurfs“-gebühr. Gleiches gilt für den Ausschluss einer Anrechnung der Stundesatzvergütung für eine außergerichtliche Tätigkeit auf eine nachfolgende Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung zu, da die Vergütungsvereinbarung wirksam war und die berechneten Gebühren auch angemessen und damit geschuldet waren, siehe oben. Die Kostenentscheidung folgt S 91 Absatz 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit S 709 ZPO.