Endurteil
24 O 1019/15
LG Amberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Unfall durch ein Vorbeifahren eines Lkws an einem Pferd ereignet sich „bei Betrieb“, wenn in einer Gesamtschau der Beweisaufnahme und Verhandlung die Vorbeifahrt des Lkw, auch in einigem Abstand, die tierspezifische Fluchtreaktion ausgelöst hat, nachdem sonstige Auslöser des Fluchtverhaltens des Pferdes nicht ersichtlich sind. Die Gefahr des Kraftfahrzeuges verwirklicht sich bei der Entstehung des Unfalls, wenn das Pferd auf Grund der Geräuschentwicklung, der Staub- oder Rauchentwicklung oder durch ein Blenden/einen Schattenwurf des vorbeifahrenden Lkws scheut.
2. Aus einem Reitverbotsschild lässt sich kein Verschulden herleiten, wenn dieses der Klägerin unbekannt war.
3. Bei vollständiger Erblindung nebst Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns sowie neurologischer, gynäkologischer, psychologischer Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unfall durch ein Vorbeifahren eines Lkws an einem Pferd ereignet sich „bei Betrieb“, wenn in einer Gesamtschau der Beweisaufnahme und Verhandlung die Vorbeifahrt des Lkw, auch in einigem Abstand, die tierspezifische Fluchtreaktion ausgelöst hat, nachdem sonstige Auslöser des Fluchtverhaltens des Pferdes nicht ersichtlich sind. Die Gefahr des Kraftfahrzeuges verwirklicht sich bei der Entstehung des Unfalls, wenn das Pferd auf Grund der Geräuschentwicklung, der Staub- oder Rauchentwicklung oder durch ein Blenden/einen Schattenwurf des vorbeifahrenden Lkws scheut. 2. Aus einem Reitverbotsschild lässt sich kein Verschulden herleiten, wenn dieses der Klägerin unbekannt war. 3. Bei vollständiger Erblindung nebst Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns sowie neurologischer, gynäkologischer, psychologischer Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € angemessen sein. I. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 42.103,05 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen. II. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden (netto) vierteljährig, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 3.490,11 € netto zu bezahlen. III. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Glasaugen-, Augenbrauen-, Hand-, Fuß- und Schminkpflege in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 5.118,41 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.12.2017 zu bezahlen. IV. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Glasaugen-, Augenbrauen-, Hand-, Fuß- und Schminkpflege vierteljährlich, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 444,48 € netto zu bezahlen. V. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson in dem Zeitraum vom 16.12.2014 bis zum 31.10.2017 einen Betrag von 25.517,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.12.2017 zu bezahlen. VI. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson (ohne Urlaub) vierteljährlich, beginnend ab dem 01.11.2017, jeweils am 1. November, am 1. Februar, am 1. Mai und am 1. August eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 2.215,95 € netto zu bezahlen. VII. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson im Urlaub für die Jahre 2016 und 2017 einen Betrag in Höhe von 3.332,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.12.2017 zu bezahlen. VIII. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für eine Begleitperson im Urlaub vierteljährlich, beginnend ab dem 01.06.2018, jeweils am 1. Juni, am 1. September, am 1. Dezember und am 1. März eines jeden Jahres, einen Betrag in Höhe von jeweils 475,98 € netto zu bezahlen. IX. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Verdienstausfall für die Tätigkeiten als Flugbegleiterin und Krankenschwester in dem Zeitraum vom 28.07.2014 bis zum 30.11.2017 einen Betrag in Höhe von insgesamt 37.034,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen. X. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Steuerbeträge zu 100 % zu ersetzen, um die sich die Steuerlast der Klägerin in Folge der unter Ziff. IX des Urteilstenors ausgeurteilten Zahlung erhöht. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auf Nachweis den Mehraufwand für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu 100 % ersetzen, um die sich die dem Urteilstenor/Zahlungsbetrag zu Ziff. II, IV, VI, VIII, zugrundeliegenden Nettozahlungen erhöhen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die jährlichen und üblichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und zur Erstellung der Jahressteuererklärung zu 100 % zu erstatten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen, welcher dieser aus dem Unfallereignis vom 28.07.2014 am …, entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, übergehen bzw. übergehen werden. XI. 1. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über das bereits bezahlte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.12.2014 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden, der ihr aus dem Unfallereignis vom 28.07.2014 am …, zukünftig entsteht und der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 noch nicht objektiv vorhersehbar war, mit dem also noch nicht ernstlich zu rechnen war, zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, übergehen bzw. übergehen werden. XII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. XIII. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 27 % und die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch 73 % zu tragen. XIV. Das Urteil ist in Ziffern I. bis IX., XI. 1. und XIII. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis 04.12.2017 auf 480.000,00 € festgesetzt (Ziff. I.: 400.000,00 € Schmerzensgeld sowie 80.000,00 € Feststellungsantrag gemäß § 3 ZPO). Ab 05.12.2017 bis 14.02.2018 wird der Streitwert auf 990.128,10 € festgesetzt (Ziff. I. 60.580,29 €, Ziff. II. 73.652,88 €, Ziff. III. 6.909,85 €, Ziff. IV. 8.400,84 €, Ziff. V. 36.812,02 €, Ziff. VI. 44.377,62 €, Ziff. VII. 5.768,32 €, Ziff. VIII. 28.420,07 €, Ziff. IX. 64.522,39 €, Ziff. X. 4.242,61 €, Ziff. XII. 1. 2.500,00 €, XII. 2. 14.000,00 €, XII. 3. 2.800,00 €, XII. 4. 93.141,21 €, 14.000,00 €, 50.000,00 €, Ziff. XIII. 1. 400.000,00 €, XIII. 2. 80.000,00 €). Ab 15.02.2018 wird der Streitwert auf 890.128,10 € festgesetzt. Ab 14.06.2021 wird der Streitwert auf 840.128,10 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend, im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet. Es besteht eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 5). Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Es ist ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 400.000,00 € zuzusprechen, von dem 150.000,00 € bereits gezahlt wurden, also restliche 250.000,00 €. Ferner besteht ein Zahlungsanspruch für bereits entstandene materielle Schäden vom 16.12.2014 bis 31.10.2017 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe; weiter war insofern, wie aus dem Tenor ersichtlich, auf Rentenleistung zu erkennen. Auch den Feststellungsanträgen war zu entsprechen. A. Die Feststellungsklagen sind zulässig. I. Insbesondere besteht bei der Klägerin das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt – hier der Schaden – zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 256 Rn. 7a). Das Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, wenn eine aktuelle Gefährdung zu besorgen ist und daher schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Rechtslage besteht. Dies ist der Fall, wenn neben bereits eingetretenen künftig weitere Schäden zu erwarten sind und dem Geschädigten für seinen wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit bereits mit Eintritt des ersten Schadens dem Grunde nach auf den Ersatz des Gesamtschadens entstandenen Anspruch insgesamt die Verjährung droht. Für das Bestehen des Feststellungsinteresses reicht bereits die bloße Möglichkeit des künftigen Entstehens weiterer Schäden bei schweren, in ihren Auswirkungen nicht voll zu übersehenden körperlichen Verletzungen, die zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Bei reinen Vermögensschäden ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich, dies wird allerdings häufig nicht beim Feststellungsinteresse für die Zulässigkeit, sondern als zusätzliche Voraussetzung für die Begründetheit der Klage vorausgesetzt (zum Ganzen: MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., 2016, § 256 Rn. 50 m.w.N.). Der Feststellungsantrag dient auch dem Zweck der Hemmung der Verjährung (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 256 Rn. 9). Vorliegend sind auf das Unfallereignis zurückzuführende künftige Schadensfolgen möglich und naheliegend. Hiervon ausgehend ist das Feststellungsinteresse gegeben, auch wenn die Schäden teilweise schon weiter bezifferbar wären. Zudem droht Verjährung. Das Feststellungsinteresse wurde im Übrigen beklagtenseits auch nicht in Abrede gestellt. II. Auch die zunächst als offene Teilklage gestellte Teilschmerzensgeldklage war zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn es sich derzeit nicht sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können. Es ist dann zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH NJW 2004, 1243). In einem solchen Fall sind dann bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Verletzungsfolgen zu berücksichtigen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind; insofern ist dann auch eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet (BGH, NJW 2004, 1243, 1244). Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 teilte die Klägerin bzgl. des Schmerzensgeldes mit, in die Schmerzensgeldbemessung alle diejenigen Schadensfolgen einzubeziehen, die bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren und deren künftiger Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden muss, sollten insofern außer Betracht bleiben. Damit ist nunmehr keine offene Teilklage bzgl. des Schmerzensgeldes mehr gegeben. B. - Haftung dem Grunde nach - Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 5) hinsichtlich des steitgegenständlichen Unfalls vom 28.07.2014 zu. I. Unfallhergang: 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht von folgendem Unfallhergang überzeugt: Am 28.07.2014 um 13:39 Uhr schickte die Klägerin den Beklagten zu 2) und 4) eine SMS, in der sie mitteilte, dass sie zum Pferd … fahren und dieses führen wolle. Vor dem 28.07.2014 hatte es die Klägerin lediglich ein Mal geschafft, beim Pferd zu sein, und hatte auch diese Anwesenheit vorweg der Beklagten zu 4) per SMS angezeigt, ohne dass hierauf Einwände erfolgten. Am frühen Nachmittag des 28.07.2014 führte die Klägerin in Begleitung ihres Lebensgefährten … das Pferd aus dem Hof heraus, ging mit ihm vom Hof aus gesehen nach rechts auf den … in …. Am Unfalltag war der Weg staubtrocken. Die Klägerin führte am Unfalltag das Pferd am Zügel. Das Pferd war mit einer Trense ausgestattet. Als sie sich auf dem … befand, befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Lkw …, einem dreiachsigen Schwer-Lkw, 7,20 Meter lang und 2,50 Meter breit, mit einer zulässigen Gesamtmasse von 26 Tonnen, diesen Weg und fuhr auf die Klägerin und das Pferd zu. Die Klägerin entschloss sich umgehend, den nahegelegenen Zufahrtsbereich zum Hof wieder aufzusuchen, nachdem sie weder nach links noch nach rechts mit dem Pferd vom Weg heruntergehen konnte, drehte deshalb das Pferd um und begab sich mit diesem wieder zurück in Richtung Hof. Rund 25 m vor der Unfallstelle fuhr der Lkw mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h. Der Lkw näherte sich in einer kleinen Staubwolke an, d.h. einer Staubentwicklung bis etwa zur Oberkante der Räder. Während sich der Lkw annäherte, ging die Klägerin mit dem Pferd auf dem … in Richtung Hof zurück, um den … über den Zufahrtsweg zum Hof hin zu verlassen. Unter Annäherung des Lkw konnte sie den Mennersbergweg nicht rechtzeitig verlassen; sie kam mit dem Pferd lediglich bis zur Einmündung zur Zufahrt zum Hof zurück; dort fuhr der Lkw dann ohne anzuhalten an der Klägerin und dem Pferd vorbei. Die Klägerin drehte deswegen den Kopf des in Richtung der Hofzufahrt stehenden Pferdes noch in Richtung des Lkw, damit das Pferd den Lkw sieht. Im Bereich der Vorbeifahrt, an der Einmündung der Zufahrt, beginnt dort eine Steigung mit Werten von 1,8 bis 3,5 %. Der Lkw beschleunigte in der Vorbeifahrt am Pferd dort von 9 auf 15 km/h. Wegen der Steigung musste der Lkw im Einmündungsbereich Gas geben, wodurch sich die Geräuschentwicklung des Lkw änderte und es zu einem vermehrten Rauchausstoß aus dem Auspuff des Lkw beim Beschleunigen aus der sich am Lkw links befindlichen Auspuffanlage kam, als der Lkw an dem dort befindlichen Pferd samt Klägerin vorbeifuhr. Der Abstand des Kopfes des Pferdes zum vorbeifahrenden Lkw betrug dabei rund 5 Meter. Die Klägerin hatte die Zügel in diesem Moment nicht um die Hand gewickelt. Der Lkw hätte ohne weiteres vor der Einmündung der Zufahrt zum Hof anhalten können. Das Pferd stieg durch die Beschleunigung des Lkw unter der Vorbeifahrt desselben durch die damit verbundene geänderte Geräuschentwicklung und dem vermehrten Rauchausstoß leicht und lief dann fluchtartig nach vorne weg; hierbei wurde die Klägerin mit einer Hufkante im Gesicht in Höhe der Augenebene getroffen, so dass diese schwer verletzt wurde und zu Boden fiel. Das Pferd rannte anschließend zum Pferdehof zurück. 2. Diese Beurteilung stützt sich in ihrer Gesamtheit maßgeblich auf die unfallanalytischen, pferdekundlichen und rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. …, Dr. … und Prof. Dr. … sowie die Angaben der Zeugen/informatorischen Angaben zum Unfallhergang. a) Die Klägerin gab in ihrer informatorischen Anhörung vom 15.02.2018 u.a. an (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 443 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass ihr Herr … mitgeteilt habe, dass es keine Aufälligkeiten bei … gegeben habe. Sie habe beim ersten Ausführen keine Auffälligkeiten festgestellt. Bei einem vorherigen Ausritt sei ihnen ein Auto oder Lkw entgegengekommen. Dies sei aber problemlos verlaufen. Sie habe der Beklagten zu 4) angeboten, sich zu melden, wenn sie vorbeikomme. Für diese sei das ok gewesen und sie habe auch gesagt, dass sie oftmals keinen Handyempfang gehabt habe. Vor dem Unfall habe sie … einmal selbständig ausgeführt und auch bei diesem Ausführen dies vorher per SMS angekündigt, ohne dass es im Nachhinein Einwände dagegen gegeben habe. Am Unfalltag habe sie der Beklagten zu 4) bei Ankunft auf dem Hof eine SMS geschrieben, dass sie bei … sei. … habe sich wie zuvor unauffällig verhalten. Sie sei mit … auf den Schotterweg gegangen; dieser sei staubig gewesen; dort sei ihr aus der Ferne ein Lkw entgegen gekommen. Nachdem sie weder nach links noch nach rechts habe ausweichen können, habe sie das Pferd umgedreht und habe zurück zur Hofeinfahrt gewollt. Sie habe die Zügel von … locker in der Hand gehabt, nicht um die Hand gewickelt. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie die Zügel loslassen müsse, wenn sie das Pferd nicht halten könne. Weitere Erinnerung an das Unfallgeschehen habe sie nicht. b) Der Beklagte zu 1) gab in seiner informatorischen Anhörung vom 15.02.2018 u.a. an (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 447 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass sein Lkw mit Erdaushub beladen worden sei, den er zu einem Acker in der Nähe vom Reiterhof habe fahren sollen. Er sei den … entlang gefahren. Man habe schon aus der Entfernung den Hof sehen können. In der Einfahrt zum Hof sei die Klägerin mit einem Pferd gestanden; dahinter habe er eine weitere Person, deren Lebensgefährten, stehen sehen. Die beiden Personen und das Pferd hätten in seine Richtung geschaut. Nachdem er die Klägerin mit ihrem Begleiter sowie das Pferd gesehen habe, sei er zunächst mit seiner bis dahin gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h weiter gefahren. Es sei aus seiner Sicht noch genügend Abstand gewesen, so dass kein Grund dafür bestanden habe, die Geschwindigkeit zu verringern. Dann habe er die Geschwindigkeit auf ca. 10 km/h verringert, als er grob geschätzt noch 50 m Abstand zur Klägerin und dem Pferd gehabt habe. Er sei dann in der Kurve an den Personen und dem Pferd vorbeigefahren. In diesem Moment habe er die Klägerin nicht wahrgenommen; vermutlich sei diese im toten Winkel gewesen. Er habe dann in den Seitenspiegel gesehen und gesehen, dass die Klägerin am Boden gelegen sei. Beim Vorbeifahren habe er sich aus seiner Sicht rechts von den Personen befunden. Er habe gesehen, dass der Partner bei der Klägerin gewesen sei. Dieser habe in seine Richtung geschaut und nur noch geschrien, was er an der Mimik erkannt habe. Zum Unfallzeitpunkt sei sein Lkw noch beladen gewesen. Er habe nach dem Unfallereignis den Lkw am Acker abgeladen. Er könne nicht sagen, ob und wie das Pferd geführt oder gedreht worden sei. Er habe die Klägerin und das Pferd sowie den Begleiter zunächst kurz wahrgenommen, in der Folgezeit, während der Annäherung, habe er die beiden Personen und das Pferd ebenfalls wahrgenommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Klägerin ihren Standort in der Annäherungsphase nicht geändert habe. Beim Passieren habe er die Klägerin, das Pferd und ihren Begleiter soweit gesehen, wie es sein Blickfeld zugelassen habe. Er meine, in einem Abstand von ca. 5 bis 10 m an der Klägerin und dem Pferd vorbeigefahren zu sein. Diese hätten in seine Richtung geschaut. Der Begleiter sei hinter dem Pferd gestanden. Es könne sein, dass sich eine Staubwolke beim Fahren entwickelt habe. Er sei sich sicher, dass die Klägerin und das Pferd jeweils mit ihrem Kopf zu ihm geschaut hätten. Er sei nicht am Hinterteil des Pferdes vorbeigefahren. Die Klägerin sei einfach nur dagestanden; er könne nichts dazu sagen, wie die Klägerin das Pferd gehalten habe. Als er die Klägerin im Seitenspiegel liegen sehen habe, habe sich diese in Rückenlage befunden. Der Ort, an dem die Klägerin vorher gestanden sei, und der Ort, an dem sie dann gelegen sei, könne sich vielleicht geringfügig verändert haben. Die Zeitphase des toten Winkels würde er auf ein paar Sekunden schätzen. Bei der Annäherung mit dem LKW habe er den Eindruck gehabt, dass das Pferd, die Klägerin und der Begleiter still dagestanden und sich ruhig verhalten hätten. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass das Pferd irgendwie nervös gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass Schlaglöcher oder Unebenheiten in dem Bereich vorhanden gewesen seien, als er die Klägerin passiert habe. Als er gesehen habe, dass die Klägerin auf dem Boden gelegen sei, habe er das Pferd nicht mehr gesehen. c) Der Geschäftsführer der Beklagten zu 5) erklärte in der informatorischen Anhörung vom 15.02.2018 unter anderem Folgendes (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Blatt 450 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Der Beklagte zu 1) habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass er einen Unfall gehabt habe. Über den Unfall habe er erzählt, dass er mit dem Lkw am Hof am … vorbeigefahren sei. Er habe im Rückspiegel beobachtet, dass etwas Schlimmes passiert sei, dass die Frau schwer verletzt sei. Vom Unfallhergang habe er nur berichtet, dass er an einem Pferd und der Klägerin vorbeigefahren sei und dann im Rückspiegel gesehen habe, dass etwas passiert sei. Der Beklagte zu 1) habe den steinfreien Erdaushub auf einem Acker in der Nähe der Unfallstelle abladen sollen. Er habe über den … fahren sollen, da dies der direkte Weg sei und der Alternativweg nicht so gut für Lkw geeignet sei. d) Der Beklagte zu 3) gab in seiner informatorischen Anhörung vom 15.02.2018 u.a. an (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 451 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass sie vereinbart hätten, dass die Klägerin das Pferd zunächst nur führen und dann ab August reiten solle. Sie hätten mündlich vereinbart, dass in der Anfangszeit entweder seine Frau oder er dabei sein müssten, wenn die Klägerin das Pferd führe. Er könne sich an ein Telefonat zwischen der Klägerin und seiner Frau erinnern, welches er mitgehört habe. Die Klägerin habe seiner Frau erzählt, dass sie den großen Fehler gemacht habe, die Zügel geschlauft zu haben. Er und seine Frau hätten nicht gewusst, ob die Klägerin das tatsächlich mit den Zügeln gemacht habe oder ob sie sie habe trösten wollen, da sie sich sehr schuldig gefühlt hätten. Mit … habe es keine Probleme mit Lärm, Staub oder Geräuschen gegeben. Am … sei er eher weniger mit … unterwegs gewesen, da der Weg aus groben Kies bestehe und auch nicht so schön sei. Vor dem Unfall habe er nicht gewusst, dass der … für Reiter unzulässig sei. Für die Phase des Führens bis August habe die Klägerin seines Wissens nach nichts bezahlen sollen. Vier Tage nach dem Unfall hätten sie eine Schnittwunde im Brustbereich des Pferdes entdeckt, worauf der Tierarzt erklärt habe, dass diese im ungünstigsten Falle von einem Zügel kommen könne, näherliegend aber ein Stein sei. e) Die Beklagte zu 4) gab in ihrer informatorischen Anhörung vom 15.02.2018 u.a. an (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 454 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass die Klägerin angeboten habe, sich zu melden, bevor sie zul … fahre. Sie habe geantwortet, dass sie dies voraussetze und nach Möglichkeit jemand von ihnen dabei sein solle. Beim ersten Mal, als die Klägerin vor dem Unfall bei … gewesen sei, habe sie ihr das vorher angezeigt. Sie habe ihr auch bestätigt, dass dies ok sei. Ihr Mann und sie hätten zwar nicht gekonnt, sie habe aber Frau … informiert, dass sie ein Auge auf … und die Klägerin habe. Frau … habe ihr dann danach berichtet, dass alles gut gewesen sei. Am Unfalltag habe sie die SMS erst abends um halb 7 erhalten. Sie habe aber gesehen, dass die Klägerin sie bereits um 13:00 Uhr losgeschickt habe. Sie habe nicht explizit gesagt, dass die Klägerin erst zu … fahren dürfe, wenn sie eine Rückantwort an sie schicke, dass dies in Ordnung sei. Es sei für sie aber logisch gewesen, dass eine Rückantwort aber abzuwarten sei, da sie gesagt habe, Frau … solle sie informieren und es solle, wenn möglich, ihr Mann oder sie dabei sein. Die Klägerin habe ihr in einem Anruf mitgeteilt, dass sie die Zügel um die Hand geschlungen habe. Im Nachhinein sei sie davon überzeugt, dass sie das nur gesagt habe, um sie zu trösten. Dabei handle es sich um ein subjektives Gefühl; sie habe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, ob dies tatsächlich so gewesen sei. f) Der Zeuge …, Lebensgefährte der Klägerin, teilte im Termin vom 15.02.2018 u.a. mit (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 457 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass der Reitbeteiligungsvertrag ab 01.08. habe gelten sollen. Sie hätten Bescheid geben sollen, wenn sie auf den Hof fahren würden. Es habe keine Äußerung der Eheleute … dahingehend gegeben, dass einer von ihnen beim Ausführen dabei sein müsse. Sie hätten nur Bescheid geben sollen, wenn sie auf den Hof kämen. Es seien keine Einschränkungen in Bezug auf die Gegebenheiten auf dem Hof, d.h. wo man reiten dürfe, von Seiten der … kommuniziert worden. Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin das Pferd zunächst nur habe führen sollen und dass der Vertrag erst ab August gelten solle. Die Klägerin habe auch nur für August bezahlen sollen und dies auch getan. Sie seien nie auf den Hof über den … gefahren. Am Unfalltag sei seine Freundin auf den Schotterweg nach rechts gegangen. Er habe den Lkw wahrgenommen und habe seine Freundin gerufen, dass sie umdrehen solle, da ein Lkw komme. Er habe wahrgenommen, dass dieser relativ schnell gefahren sei, schätzungsweise 30 bis 50 km/h. Seine Freundin habe dann das Pferd gedreht und sei Richtung Hof gegangen. Sie habe es aber nicht mehr geschafft, mit dem Pferd die Einbiegung zum Hof zu erreichen. Sie sei links neben dem Pferd gestanden. Das Pferd sei noch mit den Hinterbeinen auf den … gestanden. Dort sei sie gestanden, als der Lkw vorbeigefahren sei. Als der Lkw vorbeigefahren sei, sei das Pferd fluchtartig nach vorne weggelaufen. Er wisse nicht, in welchem Abstand der Lkw-Fahrer an seiner Freundin und dem Pferd vorbeigefahren sei. Er würde schätzen, dass es von seiner Freundin gerechnet vielleicht 5 m gewesen seien. Es habe etwas gestaubt, als der Lkw vorbeigefahren sei. Seine Freundin sei umgefallen wie eine Puppe. Sie sei durch den Zügel ruckartig nach vorne gezogen worden und dann umgefallen. Seine Freundin habe das Pferd kurz vor bzw. beim Unfallereignis relativ stramm und sehr weit vorne an den Zügeln gehalten. Sie habe die Zügel aber nicht um die Hand gewickelt gehabt. Während der Annäherungsphase des Lkw habe das Pferd keine Auffälligkeiten gezeigt. Seine Freundin habe beim Einbiegevorgang in den Hof noch versucht, den Kopf des Pferdes in Richtung Lkw zu drehen, damit dieses sehe, was auf es zukomme. Seine Freundin sei nicht mitgeschleift worden, sie sei einfach umgefallen und habe dann den Zügel los gelassen. Er sei sich sicher, dass das Pferd aus dem Stand Gas gegeben habe. Es sei nicht richtig gestiegen. Der Lkw habe geklappert. Es habe gestaubt und es seien auch Steine geflogen. Das Pferd sei nicht von Staub eingehüllt gewesen. Steine habe er nicht gesehen. Die Geräusche des Lkw würden sowohl von den Aufsätzen aufgrund des nicht beladenen Lkw als auch von den Steinen stammen. Er gehe davon aus, dass der Lkw mit ca. 30 km/h an seiner Freundin und dem Pferd vorbeigefahren sei. Seine Freundin sei in Richtung Hof gefallen. Bevor das Pferd los gelaufen sei, sei es hoch gestiegen, es sei kurzzeitig auf den Hinterhufen gestanden und sei dann mit einem Satz nach vorne. Seine Freundin sei nicht mitgeschliffen worden. Nach seiner Einschätzung sei der Lkw der Auslöser für den Scheuvorgang des Pferdes gewesen. Das Pferd sei vorher sehr ruhig gewesen. Seine Freundin habe versucht, den Kopf des Pferdes Richtung Lkw zu drehen. Auf der Straße sei kein Platz für Pferd und Lkw gewesen. g) Der Zeuge … konnte zum Unfallhergang selbst keine Angaben machen (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 462 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen). h) Die Zeugin … erklärte in ihrer Vernehmung vom 15.02.2018 (auf das Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 463 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass sie die Klägerin am Unfalltag getroffen habe und diese erzählt habe, dass sie das Pferd zuächst nur führe und erst später reiten werde. Am Unfalltag habe Frau W. von einer Kennenlernphase im Bezug auf Pferd und Reiter gesprochen. Vom Unfallgeschehen habe sie nichts gesehen. Nach dem Unfall habe das Pferd die Trense nicht angehabt. Ganz sicher sei sie sich aber nicht. i) Der Zeuge Polizeibeamter … teilte in seiner Vernehmung vom 16.02.2018 mit (auf das Protokoll vom 16.02.2018, Bl. 483 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen), dass der Lebensgefährte der Klägerin am Unfalltag gesagt habe, dass ein Pferd gescheut und die Klägerin dann mit dem Huf ins Gesicht getreten habe. Die Klägerin habe in etwa in der Mitte der Einmündung gelegen. Die Klägerin habe während der Erstversorgung mehrfach versucht aufzustehen; sie habe sich also noch selbst bewegt. Der Beklagte zu 1) habe geschildert, dass aus seiner Sicht kein Kontakt zwischen dem Pferd bzw. der Person und dem Lkw stattgefunden habe; er sei an dem Pferd vorbeigefahren und habe dann erst bemerkt, dass etwas passiert sei. Verletzungen am Pferd habe er nicht festgestellt. Er habe sich das Pferd im Ganzen angesehen und keine offensichtlichen Verletzungen feststellen können. j) Der Zeuge Polizeibeamter … konnte in seiner Vernehmung vom 16.02.2018 mit (auf das Protokoll vom 16.02.2018, Bl. 486 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen) keine näheren Angaben zum Unfallgeschehen machen. k) Der Zeuge …, Bruder der Klägerin, teilte in seiner Vernehmung vom 16.02.2018 (auf das Protokoll vom 16.02.2018, Bl. 488 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen) mit, dass die Eheleute … ihm mitgeteilt hätten, dass der Reitbeteiligungsvertrag erst ab August gültig sein solle. Im Juli solle eine Kennenlernphase stattfinden, in der die Klägerin das Pferd nur führen, aber nicht reiten solle. Er sei sich sicher, dass beide … gesagt hätten, dass der Reitbeteiligungsvertrag erst ab August gelten solle. Es habe auch keine Zahlung für Juli gegeben, was für ihn die Bestätigung gewesen sei, dass der Vertrag erst ab August habe gelten sollen. l) Die Befragung der Sachverständigen hat im Einzelnen Folgendes ergeben: aa) Prof. Dr.-Ing. … (unfallanalytisches Gutachten): Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. … erstattete im Termin vom 16.02.2018 ein mündliches Sachverständigengutachten wie folgt; auf das Protokoll der Sitzung vom 16.02.2018, Blatt 496 ff. der Akte, wird Bezug genommen: In Fahrtrichtung des Lkw bei Annäherung der späteren Unfallstelle befinde sich links ein Zaun, der zum damaligen Zeitpunkt verhindert habe, dass die Pferdewiese betreten werden könne. Auf der anderen Seite des M. Weges befinde sich ein Gefälle. Dies erkläre, warum die Klägerin bei Annäherung des Lkw wieder in Richtung des Gehöfts habe umdrehen müssen. Die Diagrammscheibenaufzeichnung passe exakt zu dem vom Beklagten zu 1) genannten Fahrweg und korrespondiere auch mit seinen eigenen Feststellungen, da er die Fahrstrecke zweimal abgefahren sei. Der Geschwindigkeitsaufschrieb des Tachographen des Lkw sei extrem genau. Rund 25 m vor der Unfallstelle sei der Lkw mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h gefahren. Der Lkw habe dann auf 15 km/h beschleunigt. Diese Beschleunigung sei mit einer Minimalbeschleunigung in dem Bereich von 0,1 m pro Quadratsekunde erfolgt. Gleichzeitig beginne mit der Einmündung der Zufahrt zu dem Anwesen, in dem das Pferd untergebracht gewesen sei, eine Steigung mit Werten von 1,8 bis 3,5 %. Dies bedeute, dass der Lkw hier in diesem Bereich habe Gas geben müssen, was mit einer entsprechenden geänderten Geräuschentwicklung und auch mit einem vermehrten Rauchausstoß aus der sich am Lkw links befindlichen Auspuffanlage einhergegangen sei. Ausgehend vom Blutfleck und dem möglichen Standort der Klägerin vor dem Ausschlagen des Pferdes ergebe sich bei Blickrichtung des Pferdes in Richtung des Stalles ein Abstand des Lkw beim Vorbeifahren von der Hinterhand des Pferdes von etwa ein bis zwei Metern und für den Fall, dass das Pferd bei dem Unfall vorher in Richtung des Lkw geblickt habe, ein Abstand des Pferdes von rund 5 Metern zum Lkw, was sich auf den Abstand des Kopfes zum Lkw beziehe, wenn das Pferd Richtung Lkw blicke. Durch das Gasgeben des Lkw habe sich sowohl dessen Geräusch- als auch dessen Abgasverhalten (vermehrter Rauch, Gasabstoß aus der Auspuffanlage) geändert. Ein Vorbeifahren des Lkw-Fahrers in Schrittgeschwindigkeit am Pferd (5 km/h) wäre mit deutlich höheren Geräuschimmissionen einhergegangen; dies hätte demnach keinerlei Veränderung des Pferdeverhaltens herbeiführen können. Sofern man davon ausgehe, dass der vorbeifahrende Lkw das Scheuen des Pferdes ausgelöst habe, hätte der Beklagte zu 1) demnach den Unfall nur dann verhindern können, wenn er deutlich vor der Einmündung bereits angehalten hätte. Fordere man vom Lkw-Fahrer ein Anhalten vor dem Pferd, wäre ihm das innerhalb einer Strecke von max. 3,5 bis 4 Metern möglich gewesen. Dies bedeute, dass er ohne weiteres vor der Einmündung der Zufahrt zum Hof … hätte anhalten können. Aus der Fahrtrichtung … sei auf dem … ein Schild „Verboten für Reiter“ befindlich. Im Bereich des … und des dortigen Gehöfts befinde sich eine entsprechende Beschilderung nicht. Im Bezug auf die Geräuschentwicklung des Lkw sei festzustellen, dass der Lkw bei einem Fahren mit 9 bis 15 km/h, wie an der Unfallstelle gezeigt, nahe der Leerlaufdrehzahl betrieben werde, das heiße mit einer Drehzahl in einer Größenordnung von etwa 700, max. 800 Umdrehungen. Dies bedeute, dass dessen Geräuschentwicklung einem Fahrgeräusch von etwa 82 dpa entspreche. Zu vergleichen sei diese Geräuschentwicklung mit der, die bei einem Traktor bzw. Radlader vorliege. Eine Geräuscherhöhung um 3 dpa entspreche einer Verdopplung der Lautstärke. Das Innengeräusch eines PKWs im Leerlauf betrage etwa 60 bis 65 dpa, das eines Transporters 73 dpa. Die mögliche Verletzung am Hals des Pferdes lasse sich nicht mit einem Stein-Wegschleudern durch den Lkw vereinbaren. Pfeifende Geräusche würden sich dann am Lkw ergeben, wenn Luft abgelassen würde. Dies erfolge immer beim Schalten bzw. beim Abbremsen des Fahrzeuges. Eine solche Abbremsung sei bereits 55 bis 25 m vor der Einmündung erfolgt. Es sei demnach fraglich, ob das Pferd dieses Geräusch habe hören können. Beim Vorbeifahren an dem Pferd sei der Lkw von 9 auf 15 km/h beschleunigt worden. Die Qualm- bzw. Rauchentwicklung beim Gasgeben aus der Auspuffanlage des Fahrzeuges hänge insbesondere von der Einstellung der Einspritzanlage des Fahrzeuges ab. Der streitgegenständliche Lkw habe bereits eine Fahrleistung von rund 500.000 km aufgewiesen. Das Fahrzeug könne damit wenig, aber auch viel gequalmt haben. Genauere Angaben könnten hierzu nicht getroffen werden, da dies auch davon abhänge, wie stark der Lkw-Fahrer beschleunige. Es sei davon auszugehen, dass sich der Lkw auch in einer kleinen Staubwolke genähert habe. Hierunter verstehe er eine Staubentwicklung bis etwa zur Oberkante der Räder. Die Angaben des Zeugen …, der Lkw habe sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 30 km/h der Unfallstelle angenähert, sei nicht ansatzweise mit der Diagrammscheibenauswertung in Einklang zu bringen. Dass aus dem Auspuff des Lkw beim Beschleunigen mehr Rauchausstoß folge, sei absolut sicher. Fraglich sei, wie groß dieser Mehrausstoß gewesen sei, da dies vom Beschleunigungsverhalten des Fahrers abhänge und von der Einstellung der Einspritzanlage des Motors. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Prof. Dr. … im Termin vom 05.07.2018 gem. Protokoll vom 05.07.2018, Blatt 665-671 d.A., Bezug genommen. bb) Dr. … (pferdekundliches Gutachten): Der Sachverständige Dr. …, Pferdesachverständiger, erteilte im Termin vom 16.02.2018 ein mündliches Sachverständigengutachten wie folgt; auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.02.2018, Blatt 490 ff. der Akte, wird vollumfassend Bezug genommen: Beim Annähern von landwirtschaftlichen Maschinen und Laufenlassen eines Motors eines großen Schleppers habe das Pferd keine besondere Schreckhaftigkeit gezeigt. Auch direktes Zufahren mit den Geräten auf das Pferd oder das nahe Vorbeiführen an größeren Schleppern mit laufendem Motor sei ohne jegliches Problem möglich gewesen. Bei der Begutachtung habe ein ausgeglichenes und wenig schreckhaftes Pferd vorgefunden werden können. Dass man Zügel nicht um die Hand wickeln solle, sei einer der ersten Lektionen, die man beim Umgang mit dem Pferd erlernen solle. Für eine führende Person, die eine gefährdende Situation entdecke oder bemerke, sei es sinnvoll, das Pferd auf diese eventuell angstauslösende Situation zuzuwenden, da das Pferd diese Situation dann auch optisch besser wahr nehmen könne. Wenn das Pferd jedoch weiterhin Angst habe und davon rennen wolle, werde es weiterhin von der Gefahr weglaufen. Zur beschädigten Trense/Zügel erklärte der Sachverständige, dass derartige Beschädigungen sehr häufig durch das Treten der Pferde auf das Zügelende entstehen würden. Es sei letztendlich auch nicht gänzlich auszuschließen, dass dieser Druck ausgelöst worden sei, wenn die Zügel um die Hand geschlungen würden. In dieser Situation müsste die führende Person auch mitgeschleift worden sein, zumindest für ein Stück. Ein Richtungswechsel könne das Pferd sicher nicht zu einer solchen Fluchtreaktion führen; es müsse immer ein Reiz vorhanden sein, der dem Pferd Angst einflöße. Ein solcher Reiz könne von überall herkommen, eine Staubwolke oder ein Geräusch sein. Bei einer ungewohnten Situation könne es immer passieren, dass das Pferd eine Schreckreaktion zeige. Ein solcher Reiz könne theoretisch auch vom Führer des Pferdes ausgelöst werden, wenn dieser z.B. stolpere und dann das Pferd durch die ungewohnte Bewegung erschrecke. Je näher das Auto an dem Pferd vorbeifahre, desto eher könne es zu einer Fluchtreaktion des Pferdes kommen. Der Reiz müsse nicht in jedem Fall von dem Auto kommen. Vermutlich habe das Pferd den Lkw die ganze Zeit optisch wahrnehmen können. Es seien aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte von den Zeugen geschildert worden, die auf ein Anreiz bzw. Auslöser für die Flucht durch die Pferdeführerin schließen ließe. Die Fluchtreaktion des Pferdes könne verschiedenste Ursachen haben wie Staub, Motorengeräusche, Schattenwurf, Spiegelung der Sonne. Es sei möglich, dass irgendein optischer Reiz in Bezug auf den Lkw die Reaktion des Pferdes ausgelöst habe. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehe er davon aus, dass der Lkw die Reaktion des Pferdes ausgelöst habe. Wenn der Lkw-Fahrer rechtzeitig vor dem Pferd stehen bleibe, komme es wahrscheinlich zu keiner Fluchtreaktion. Als angemessenen Abstand würde er ca. 8 bis 10 m annehmen. Auch ein stehender Lkw, den das Pferd wahrnehme, könne ein potentieller Reiz sein. Wenn der Lkw mit einem Motorgeräusch stehe, sei bspw. die Annäherung nicht mehr vorhanden. Es sei wahrscheinlicher, dass es bei einem sich annähernden Lkw zu einer Fluchtreaktion des Pferdes komme als bei einem stehenden Lkw. Die vom Prof. … geschilderten möglichen Immissionen könnten potentielle Reize für das Pferd darstellen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen gem. Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 441 ff. d.A., Bezug genommen. cc) Prof. Dr. … (rechtsmedizinisches Gutachten): Der Sachverständige Dr. … Rechtsmediziner, erstattete im Termin vom 16.02.2018 ein mündliches Sachverständigengutachten; auf das Protokoll vom 16.02.2018, Blatt 502 ff. der Akte, wird Bezug genommen: Aufgrund des Frakturmusters müsse eine mehr oder weniger linear bzw. bandartig auf die Ebene der Augenhöhle und des Nasenbeines einwirkende Gewalt stattgefunden haben. Diese Gewalt müsse auch insbesondere linksbetont stattgefunden haben, da auch hier der linke Augapfel zerrissen worden sei. Das Verletzungsmuster müsse durch eine umschriebene, frontal, aber linksbetont, auf die Augenebene der Klägerin einwirkende im weiteren Sinne kantige Struktur verursacht worden sein. Ein Sturz auf den Boden erkläre das Verletzungsbild der Klägerin ebenso wenig wie ein Kopfstoß des Pferdes, da aufgrund der Lichtbilder an dem Pferd keine geeignete Kontur erkennbar sei, die dieses Verletzungsbild zur Folge haben könne. Im Arztbrief seien keinerlei Verletzungen im Bereich eines Handgelenks der Klägerin dokumentiert. Dies sei aber im Hinblick auf die schweren Gesichtsverletzungen nicht extrem aussagekräftig, da z.B. bandförmige Rötungen und Schürfwunden an einem Handgelenk nicht im Vordergrund der Verletzungsfolgen gestanden seien und erfahrungsgemäß auch nicht unbedingt in einem Arztbrief Erwähnung finden würden. Für den Fall, dass tatsächlich eine Schlaufe um das Handgelenk gebildet worden wäre, die bei entsprechendem Zug noch weiter schließe, sei im Übrigen die Frage zu stellen, warum die Klägerin dann nicht in dieser Position am Pferd noch hängend aufgefunden worden wäre. Für eine solche Situation würde sich nach der Beweisaufnahme keine Hinweise ergeben. Voraussetzung für einen solchen Mechanismus wäre zunächst, dass der Zügel in eine entsprechende Länge gezogen werden müsse, was die Distanz zwischen Geschirr des Pferdes und Handgelenk der Klägerin anbelange, da die Klägerin dann ja in die Nähe der Hufe kommen müssen, die bei einem üblichen Fluchtverhalten mit Galopp in Bodennähe zu suchen wäre. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin mit dem Oberkörper und dem Kopf sehr nahe am Boden gewesen sein müsste. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Zügel entsprechend lang gewesen wäre. Bei einem solchen Mechanismus wäre davon auszugehen, dass der Körper sich dahingehend drehe, dass die Hand, die über die Schlaufe mit dem Pferd verbunden sei, sich nach oben lokalisiert befinde und dann eine Drehung des Oberkörpers und damit auch des Gesichts bzw. des Kopfes in die entsprechende Richtung erfolge. Wenn man sich die dokumentierten Bewegungsmuster der Pferde betrachte und sich die Ausrichtung der Fläche der Hufe anschaue, sei auch erkennbar, dass das im Arztbrief beschriebene, auf den CT-Aufnahmen erkennbare Verletzungsmuster durch eine kantige Struktur, die mehr oder weniger direkt von frontal in die Gesichtsstrukturen wirke, hier nicht erklärbar wäre. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn das Gesicht der Klägerin mit einem 90-Grad-Winkel zur Längsachse des Pferdes gedreht wäre, dann von oben nach unten, z.B. im Rahmen eins Sturzes, bei gleichzeitig von unten nach oben geführten Huf und einem seitlichen Auftreffen der Hufkante erklärbar wäre. Inwiefern ein solcher Mechanismus hier unterstellt werden könne, entziehe sich seiner Kenntnis. Er könne lediglich sagen, dass eine kantige Struktur mit sehr großer Energie auf die entsprechenden Gesichtskonturen eingewirkt haben müsse. Dies ließe sich z.B. sehr gut nach seiner Auffassung dadurch erklären, dass das Pferd etwas hochgestiegen sei, ein Vorderhuf nach vorne gerichtet gegen die Gesichtspartie der Klägerin getroffen sei, wobei diese aber dann mit dem Körper nach rechts zum Pferd gestanden sein müsse, weil sonst die linke Gesichtshälfte nicht bevorzugt getroffen hätte werden können. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beginn der ersten Tropfenspur zwangsweise den Ort der Verletzungsursache repräsentiere. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen gem. Protokoll vom 15.02.2018, Bl. 441 ff. d.A., Bezug genommen. dd) Das Gericht macht sich die nachvollziehbaren, sachkundigen Ausführungen aller genannter Sachverständigen zu eigen und legt diese in eigener Würdigung in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde. m) Die Klägervertreter sowie die Beklagtenvertreter haben der Verwertung der protokollierten Angaben gemäßen Protokollen vom 15.02.2018 und 16.02.2018 (informatorische Angaben der Klägerin, des Beklagten zu 1), des Geschäftsführers des Beklagten zu 5), des Beklagten zu 3), der Beklagen zu 4), Aussagen der Zeugen … und Ausführungen der Sachverständigen Dr. …, Prof. Dr. … und Prof. Dr. …), wie protokolliert und vorstehend ausgeführt, durch die erkennende Kammer zugestimmt. Eine Wiederholung der Befragung und Beweisaufnahme war insofern nicht erforderlich. II. Hiervon ausgehend ist das Gericht unter Zugrundelegung des Beweismaßes nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Vorbeifahrt des Lkw am Pferd ursächlich für dessen leichtes Steigen, das fluchtartige Davonrennen nach vorn und den damit einhergehenden Hufschlag ins Gesicht, welcher die Verletzungen der Klägerin auslöste, war. Der direkte und unmittelbare Unfallzeuge … sprach davon, dass in dem Augenblick, als der Lkw vorbeigefahren sei, das Pferd fluchtartig nach vorne weggelaufen sei, es dabei etwas gestaubt habe und seine Freundin dann umgefallen sei wie eine Puppe. Der Zeuge … schätzte den Lkw als Auslöser für den Scheuvorgang des Pferdes ein. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Lebensgefährte der Klägerin in einer engen Nähebeziehung zu dieser steht und dementsprechend auch ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, zumal er die Klägerin bis dato versorgt und sicherlich auch finanziell deutlich von entsprechenden Zahlungen profitieren würde. Dennoch erachtet das Gericht den Zeugen … in einer Analyse der protokollierten Angaben als glaubwürdig und dessen Angaben als glaubhaft. Er zeigte, wie sich aus dem Protokoll ergibt, grundsätzlich keine Tendenzen, das Vorgehen zu Lasten der Beklagten zu verschlimmern („etwas Staub“, „keine Steine gesehen“ etc.), wenngleich er die Geschwindigkeit des Lkw deutlich zu hoch einschätzte. Er machte insofern aber deutlich, dass es sich um eine Schätzung, also eine ca.-Angabe, handelte. Geschwindigkeiten werden von Zeugen oftmals falsch eingeschätzt. Zudem erklärten sich die Parteivertreter ohnehin mit der Zugrundelegung der Angaben, wie protokolliert, einverstanden. Auch die informatorischen Angaben der Beklagten zu 1) und des Geschäftsführers der Beklagten zu 5) bestärken diese Einschätzung. Der Beklagte zu 1) sprach davon, dass er in der Kurve an den Personen und dem Pferd vorbeigefahren sei, er in diesem Moment die Klägerin vermutlich wegen des toten Winkels nicht wahrgenommen habe und dann im Seitenspiegel gesehen habe, dass die Klägerin am Boden gelegen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 5) äußerte, dass der Beklagte zu 1) ihm vom Unfallhergang nur berichtet habe, dass er an einem Pferd und der Klägerin vorbeigefahren sei und dann im Rückspiegel gesehen habe, dass etwas passiert sei. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin genau in dem Moment der Vorbeifahrt des Lkw am Pferd verletzt wurde und dadurch zu Fall kam. Das Gericht verkennt nicht, dass das Pferd grundsätzlich beim Annähern von landwirtschaftlichen Maschinen und dem Laufenlassen eines Motors eines großen Schleppers keine besondere Schreckhaftigkeit zeigte und auch das direkte Zufahren mit den Geräten auf das Pferd oder das nahe Vorbeiführen an größeren Schleppern mit laufendem Motor ohne jegliches Problem möglich war, wie der Pferdesachverständige ausführte. Dies entspricht im Übrigen auch den Schilderungen der Beklagten zu 3), wonach es mit … in Bezug auf Lärm, Staub oder Geräusche keine Probleme gab und er mit … problemlos an der Bundesstraße entlangreiten und diese dort führen konnte. Ferner berücksichtigt das Gericht insofern auch, dass Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung angab, dass Herr … ihr mitgeteilt habe, dass es keine Auffälligkeiten mit dem Pferd gebe, sie selbst auch keine Auffälligkeiten feststellen konnte und dass bei einem vorherigen Ausritt im Gelände eine Begegnung mit einem Auto oder Lkw problemlos verlaufen sei. Zudem berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin das Verhalten des Pferdes vor dem Unfall als unauffällig beurteilte. Allerdings handelte es sich vorliegend dennoch um eine besondere Situation, in welcher weitere Umstände hinzukamen, welche über ein Vorbeifahren bzw. Zufahren hinaus gingen. Das Gericht geht in Anlehung an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … davon aus, dass sich der Lkw in einer kleinen Staubwolke, also einer Staubentwicklung bis etwa zur Oberkante der Räder, näherte und sich genau in dem Moment, als der Lkw beschleunigte und sich damit die Geräuschkulisse änderte und mehr Rauch ausgestoßen wurde, auf Höhe der Klägerin befand. Zudem war auch der … an sich nicht gewohnt für das Pferd; die Beklagte zu 3) äußerte, dass sie dort eher weniger mit … unterwegs gewesen sei. Diese Gesamtsituation stellte sich für das Pferd nach der Überzeugung der Kammer als ein Reiz dar, welcher dem Pferd einen Schreck bzw. Angst einflößte und es zu der Fluchtreaktion veranlasste. Auch der Pferdesachverständige ging im Übrigen davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Lkw die Reaktion des Pferdes ausgelöst habe; die dargestellten Umstände qualifizierte er als potentielle Reize. Zudem gab auch der Beklagte zu 1) in seiner informatorischen Anhörung an, dass er das Gefühl gehabt habe, dass der Lebensgefährte der Klägerin ihn als Verursacher ansehen könnte. Das Gericht geht nicht davon aus, dass ausschließlich der Umgang bzw. das Führen des Pferdes durch die Klägerin zum Unfall geführt und das Vorbeifahren des Lkw hierbei keine Rolle gespielt hätte. Zwar erläuterte der Sachverständige Dr. … dass das Führen des Pferdes durch die Klägerin nicht einem Führen entsprach, wie es bei einem unvertrauten Verhältnis zwischen Reiter und Pferd gezeigt werden sollte. Er teilte aber auch mit, dass nicht davon auszugehen sei, dass ein Verhalten der Klägerin die Fluchtreaktion ausgelöst hätte. Ein Richtungswechsel könne das Pferd nicht zu einer solchen Fluchtreaktion veranlassen. Es müsse immer ein Reiz vorhanden sein, der dem Pferd Angst einflöße. Auch hätten aus seiner Sicht die Zeugen keine Anhaltspunkte geschildert, die auf einen Anreiz bzw. Auslöser für die Flucht durch die Pferdeführerin schließen lassen könnten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte er auch die Ausführungen des Herrn …. Er gehe, so der Pferdesachverständige, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Lkw die Reaktion des Pferdes ausgelöst habe. In einer Gesamtbetrachtung der Unfallumstände hat das Gericht keinen Zweifel an der Ursächlichkeit der Vorbeifahrt des Lkw am Pferd für den Unfall. Das Pferd verhielt sich, wie alle Beteiligten übereinstimmend angaben, vor der Vorbeifahrt ruhig. Zum Zeitpunkt der Verletzung hatte sich nur der Umstand der Vorbeifahrt des Lkw geändert. § 286 ZPO verlangt den sogenannten Vollbeweis. Das Gericht darf eine beweisbedürftige Tatsachen nicht schon dann als erwiesen ansehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den Beweis ist dagegen die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BeckOK-ZPO/Vorwerk-Wolf, § 286 Rn. 2 unter Rekurs auf BGH, NJW 2015, 2111 ff u.a.). Unter Zugrundelegung dieses Beweismaßes ist das Gericht von der Ursächlichkeit der Vorbeifahrt des Lkw für das Steigen des Pferdes und damit für den Unfall überzeugt. Es handelte sich um einen schweren, großen Lkw, welcher auf einem Schotterweg mit Schlaglöchern, einem für das Pferd ungewohnten Weg, fuhr und dabei Staub aufwirbelte. Wenngleich nach allgemeiner Lebenserfahrung die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … zum Aufwirbeln eines Steines gegen das Pferd auf gewisse Zweifel stoßen, geht die Kammer unter Zugrundelegung der Darlegungen des Sachverständigen dennoch nicht davon aus, dass ein Stein gegen das Pferd geschleudert worden wäre. Genau in dem Zeitpunkt der Vorbeifahrt am Pferd änderte sich die Geräusch- und Rauchentwicklung des Lkw durch das Gasgeben wegen der Steigung. Zeitgleich stieg das Pferd leicht und lief davon. Nach der vollen richterlichen Überzeugung der Kammer war die Vorbeifahrt des Lkw der Auslöser für diese Reaktion des Pferdes. III. Haftung der Beklagten zu 1), 2) und 5): Die Beklagten zu 1), 2) und 5) haften nach § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 18 StVG (vgl. auch den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.10.2020, Bl. 1113 ff. d.A.). Der Unfall passierte bei Betrieb des Fahrzeuges. Höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben. § 17 StVG ist vorliegend nicht anwendbar. Der Beklagte zu 1) hätte nach der Überzeugung der Kammer aufgrund der gegebenen Gesamtumstände anhalten und mit der Weiterfahrt abwarten müssen, bis die Klägerin den Weg in Richtung Hofstelle mit dem geführten Pferd komplett verlassen hat, so dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) vorliegt. Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter dann, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Beim … handelt es sich, was unstreitig ist, um eine gemeindliche öffentliche Ortsverbindungsstraße. § 7 Abs. 1 StVG erfasst aber ohnehin auch Schadensabläufe auf nicht öffentlichen Wegen oder Privatgelände (Laws-Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, JurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, § 7 Randnummer 7 (Stand: 25.03.2020). 2. Die Verletzung der Klägerin und der daraus resultierende Schaden ist nach der Überzeugung der Kammer „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges verursacht worden. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich vorliegend um einen berührungslosen Unfall handelte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass über die Anwesenheit am Unfallort hinaus die Fahrweise bzw. der Betrieb des Lkw zum Entstehen des streitgegenständlichen Unfalls beigetragen haben. Hierzu wird zunächst auf die obigen Ausführungen zur Ursächlichkeit der Vorbeifahrt des Lkw Bezug genommen. Vorliegend kann das Schadensereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden. a) Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und dass das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Verlangt wird ein rechtlich relevanter Zusammenhang des Schadens mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel, setzt also voraus, dass sich die vom Kraftfahrzeug als solche ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat. Bei einem berührungslosen Verkehrsunfall ist die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen KfZ an der Unfallstelle für eine Haftung nicht ausreichend; vielmehr muss als Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des KfZ zu einem schädigenden Ereignis über die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten des Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst haben; es muss mithin das Kfz durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, SVR 2017, 181). Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (zum Ganzen: Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, juris-PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, Stand: 25.03.2020, § 7 Rn. 23 ff. mit weiteren Nachweisen). Die weite Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass die von Kfz im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren immer größer werden, diese aber im Interesse des technischen Fortschritts und des Funktionierens des modernen Massenverkehrs nicht verboten werden können und deshalb vom Einzelnen hinzunehmen sind (BGH, r+s 1992, 11 m.w.N.). Kann dagegen nicht festgestellt werden, dass das Fahrverhalten des in Anspruch genommenen in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Anspruchstellers beeinflusst hat, scheidet eine Inanspruchnahme nach § 7 Abs. 1 StVG auf der Beweisebene aus (zum Ganzen: Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, Stand: 25.03.2020, § 7 Rn. 34 ff mit weiteren Nachweisen). Den Ursachenzusammenhang, dass eine typische, mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Gefahr zu dem Unfall ursächlich beigetragen hat, muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist naturgemäß oft schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat; auch in derartigem Fällen gehen jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall zu Lasten des Geschädigten. Jedes im Betrieb befindliche und an der Unfallstelle anwesende Fahrzeug nimmt parallel zu dem Unfallgeschehen ein – wie auch immer geartetes – Fahrmanöver vor. Dieses Fahrmanöver kann sich auf das spätere Unfallgeschehen auswirken, kann aber auch parallel dazu einen Verlauf nehmen, der sich in keiner Weise auch nur mitursächlich auswirkt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ursächlichkeit und des Zurechnungszusammenhangs ist der Moment des Eintritts der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Zu welchen Zeitpunkt eine solche unmittelbar zum Schaden führende konkrete kritische Verkehrslage entsteht, unterliegt einer Einzelfallentscheidung (zum Ganzen: Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, Stand: 25.03.2020, § 7 Rn. 40 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Haltereines Kraftfahrzeuges haftet nicht für Schäden, die durch Panikreaktionen bei Tieren in Folge von Unfallgeräuschen ausgelöst werden, wenn sich in dem Schadensfall in erster Linie ein von dem Geschädigten selbstgesetztes Risiko verwirklicht (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, Stand: 25.03.2020, § 7 Rn. 89 unter Rekurs auf BGH, Urteil vom 02.07.1991, VI ZR 6/91). Gerät ein geführtes Pferd bei der Vorbeifahrt eines Kraftfahrzeuges bzw. beim Öffnen oder Zuschlagen der Fahrzeugtür in Panik und verletzt es beim Aufsteigen den Pferdeführer, ist dies dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, denn eine von einem Kraftfahrzeug verursachte Gefahrenlage besteht nicht nur in dem Moment, in dem dieses an dem Tier vorbeifährt; vielmehr kann die Gefahrenlage noch so lange fortbestehen, wie sich das Fahrzeug im Wahrnehmungsbereich des Tieres befindet, ohne dass deswegen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wäre (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, Stand: 25.03.2020, § 7 Rn. 90 unter Rekurs auf OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016, 14 U 128/13). b) Die Klägerin konnte vorliegend den genannten Ursachenzusammenhang des Unfalls mit der Zu- bzw. Vorbeifahrt des Lkw ausreichend beweisen. Es verbleiben für die Kammer insofern keine Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall. Das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) hat sich nach der Überzeugung der Kammer auf das spätere Unfallgeschehen zum Zeitpunkt des Eintritts der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden geführt hat, nämlich der Zu- bzw. Vorbeifahrt an Pferd und Klägerin, ausgewirkt. Vorliegend kann das Schadensereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden. Die Schädigung ist hier spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für welche die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Es hat sich kein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 02.07.1991, VI ZR 6/91, NJW 1991, 2568, m.w.N.). Die Reaktion des Pferdes, welche zur Verletzung der Klägerin geführt hat, wurde nach der Überzeugung des Gerichts durch den vorbeifahrenden Lkw ausgelöst. Sie hing damit ursächlich mit dem Betrieb des vom Erstbeklagten gefahrenen Lkw zusammen. Die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs haben sich in der gegebenen Geräusch- und Rauchentwicklung verwirklicht. Es hat sich dagegen nicht ein von der Klägerin selbst geschaffenes Risiko verwirklicht. Die Klägerin hat das Pferd, als sie den Lkw wahrgenommen hat, zum Hof zurückführen wollen und hat, als sie erkannte, dass sie dies vor der Vorbeifahrt des Lkw nicht mehr schaffen würde, das Pferd in Richtung des Lkw gedreht. Die Klägerin hat hiermit keine gegenüber der Kfz-Betriebsgefahr eigenständige Gefahr geschaffen, deren Risiken sie selbst tragen müsste. Es liegt kein Fall vor, in welchem sich ein selbst von der Klägerin geschaffenes eigenständiges Risiko verwirklicht hätte. Im Gegensatz zum Zuchtschweine-Fall des BGH (Urteil vom 02.07.1991, VI ZR 6/91, NJW 1991, 2568) oder Silberfüchse-Fall des RG (RGZ 158, 34) bestand vorliegend auch keine besondere, ungewöhnliche Empfindlichkeit des Pferdes, welche durch ungewöhnliche Haltungsbedingungen verursacht wäre. Eine besondere Schadensanfälligkeit war bei …, wie sich aus den Ausführungen des Pferdesachverständigen ergibt, nicht gegeben. Vorliegend unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass sich der Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch auf die hier gegebene Gefahr erstreckt. Dass … besonders emmissionsempfindlich gewesen wäre und deswegen gescheut hätte, hat sich nicht ergeben und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. Vorliegend ereignete sich die Tierreaktion in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Lkw. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … ist, nachdem die Klägerin selbst angegeben hat, den Kopf des Pferdes vor dem Unfall in Richtung des Lkw gedreht zu haben, von einem Abstand des Kopfes des Pferdes zum Lkw von rund 5 Metern auszugehen. Weiterhin stellt ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten eines selbst Straßenverkehr gewohnten Pferdes eine vergleichsweise typische Reaktion desselben auf ein plötzlich herannahendes Pferd dar, auf das es – da es sich beim Pferd um ein Fluchttier handelt – mit einem plötzlichen Zurseitespringen oder fluchtartigem Vorwärtsstürmen reagieren kann (OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016, 14 U 128/13, r+s 2016, 363). Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … ergeben sich Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Pferdereaktion durch die Fahrweise des Beklagten zu 1) aus der Beschleunigung des Lkw von ca. 9 km/h auf 15 km/h bei vorhandener Steigung am Unfallort und den damit verbundenen Immissionen sowie erhöhter Geräuschentwicklung und vermehrten Rauchausstoß des Fahrzeugs. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird entsprechend Bezug genommen. Nach den informatorischen Angaben des Beklagten zu 1) nahm er die Klägerin und das Pferd, soweit sein Blickfeld reichte, beim Passieren wahr. Im Seitenspiegel sah er dann die Klägerin in Rückenlage liegen. Die Zeitphase des toten Winkels schätzte er auf ein paar Sekunden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 5) berichtete in der informatorischen Anhörung ebenfalls, dass ihm der Lkw-Fahrer berichtet habe, dass er im Rückspiegel beobachtet habe, dass etwas Schlimmes passiert sei. Hieraus ergibt sich, dass vom zeitlichen Ablauf her der Unfall im Zeitpunkt der Vorbeifahrt passierte. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat die Kammer daher keinen Zweifel, dass der Unfall durch den Betrieb des Lkw verursacht wurde. Das Zu- bzw. Vorbeifahren des Lkw stand in einem so dichten zeitlichen und räumlichen Verhältnis zu Pferd und Klägerin, dass die Kammer die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen hat, dass der Betrieb des Lkw zurechenbar das leichte Steigen des Pferdes und den damit einhergehenden Huftritt verursacht hat. 3. Gemäß § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Dies ist nicht der Fall und steht auch nicht im Streit. 4. § 17 StVG ist nicht anwendbar. a) Eine Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge nach § 17 Abs. 1 StVG ist nicht gegeben. b) Auch ist § 17 Abs. 3 StVG nicht über § 17 Abs. 4 StVG anwendbar (Schadensverursachung durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier), da dies nur der Fall ist, wenn die Klägerin für die Tiergefahr einstehen müsste (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Heß, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., 2020, § 17 StVG Rn. 26), dies aber nicht gegeben ist. aa) Die Klägerin ist keine Tierhalterin i.S.d. § 833 BGB. Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden (Palandt/Sprau, 79. Aufl., 2020, § 833 Rn. 10). Die Klägerin übte aber weder die Bestimmungsmacht über das Tier aus, kam nicht für die Kosten des Tieres auf und trug nicht dessen Verlustrisiko. bb) Auch war die Klägerin keine Tieraufseherin nach § 834 BGB. Sie hat nicht, wie im Rahmen der Haftung nach § 834 BGB erforderlich, die allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier übernommen (zum Ganzen: Palandt/Sprau, 79. Aufl., 2020, § 834 Rn. 2). Die Klägerin konnte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, wie vorausgesetzt, selbständig über Maßnahmen zur Steuerung der Tiergefahr entscheiden. Es handelte sich erst um die Kennenlernphase; der Klägerin war nur ein Führen erlaubt. Sie war von den Entscheidungen der Beklagten zu 3) und 4) abhängig. Sie hatte keinerlei Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Einer Haftung nach § 834 BGB steht insbesondere auch der eigene Vortrag der Beklagten zu 3) und 4) entgegen, dass bei den Besuchen der Klägerin stets einer der beiden Halter anwesend sein sollte. Dies zeigt, dass die Beklagten zu 3) und 4) keinerlei Gewalt und Aufsicht üben … auf die Klägerin delegiert hatten und auch nicht delegieren wollten. Die Klägerin hatte die Aufsichtsführung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht durch den Reitbeteiligungsvertrag übernommen, da dieser zum Unfallzeitpunkt nach der Überzeugung der Kammer noch keine Geltung haben sollte. Dies gilt auch in Berücksichtigung der Umstände, dass die Beklagten zu 3) und 4) im Termin vom 15.02.2018 angaben, dass der Vertrag bereits die Zeit des Führens abdecken und damit sofort gelten solle und dementsprechend auch das Datum des Vertragsbeginns eingesetzt wurde. Demgegenüber teilte die Klägerin in der informatorischen Befragung vom 15.02.2018 mit, dass ihr gesagt worden sei, dass sie … im Juli nur führen und kennenlernen solle und der Vertrag dann erst ab August Gültigkeit habe. Der Zeuge …, der bei der Vertragsunterzeichnung dabei war, teilte in seiner Zeugenvernehmung vom 15.02.2018 mit, dass der Reitbeteiligungsvertrag ab dem 01.08. gelten und es vorher eine Kennenlernphase geben sollte. Auch der Zeuge … bestätigte dies in seiner Zeugenvernehmung vom 16.02.2018; dies sei ihm von den … so mitgeteilt worden. Er gab zudem an, dass es nur für August eine Zahlung an die Eheleute … gab, nicht dagegen eine Zahlung für Juli. Dies ist unstreitig geblieben. Auch die Zeugin … berichtete, dass die Klägerin ihr am Unfalltag erzählt habe, dass sie das Pferd zunächst nur führe und erst später reiten werde. Nachdem auch die Beklagten zu 3) und 4) von einer anfangs vereinbarten Kennenlernphase, sprich einem lediglich gestattetem Führen des Pferdes, sprachen, keine Zahlung der Klägerin für Juli erfolgte und der Reitbeteiligungsvertrag seinem Duktus nach ein Reiten inkludiert, welches zum Unfallzeitpunkt noch nicht gestattet war, geht die Kammer nicht von einer Geltung des Vertrages zum Zeitpunkt des Unfalls aus. Hierfür spricht im Übrigen auch die Mail der Beklagten zu 4) an den Bruder der Klägerin vom 13.08.2014 (Anlage K 14), wonach es eine mündliche Abrede neben dem Vertrag gegeben habe, dass die Klägerin … erst ab August reiten solle. 5. Das für die Haftung des Beklagten zu 1) gem. § 18 StVG erforderliche Verschulden liegt vor, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG. Die Klägerin konnte zur vollen Überzeugung der Kammer den Nachweis des Verschuldens des Beklagten zu 1) führen. a) Der Beklagte zu 1) hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er am Pferd vorbeigefahren ist und nicht in ausreichendem Abstand zum Pferd gewartet und damit der Klägerin den Rückweg zum Hof bzw. das Ausweichen in den angrenzenden Weg zum Hof ermöglicht hat bzw. sich jedenfalls nicht entsprechend vor der Vorbeifahrt mit der Klägerin verständigt hat. aa) Ein an der Hand geführtes Pferd, das sich am Wegesrand eines Feldweges befindet, der mit einem Lkw befahren werden soll, kann sich erschrecken und scheuen. Für den Beklagten zu 1) war erkennbar, dass die Klägerin, als sie ihn gesehen hat, den Rückweg zum Hof mit dem Pferd angetreten hat. Damit musste der Beklagte zu 1) erkennen, dass die Klägerin eine Vorbeifahrt des Lkw am Pferd vermeiden möchte, sonst hätte diese nämlich nicht mit dem Pferd umgedreht, sondern hätte einfach an Ort und Stelle mit dem Pferd stehen bleiben können. Der Beklagte zu 1) hätte sich in Anbetracht der Gesamtumstände deswegen dem Tier und dem es festhaltenden Menschen vorsichtig nähern und dann in ausreichendem Abstand zu Pferd und Klägerin anhalten müssen, um der Klägerin den Rückweg mit dem Pferd zum Hof zu ermöglichen bzw. sich mit ihr zumindest aus ausreichender Entfernung zu verständigen müssen, ob er den Weg weiter befahren kann oder warten möge. Bei einem Pferd handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bekanntermaßen um ein Fluchttier, so dass immer mit einem unverhofften Zurseitespringen, plötzlichen Rückwärtsgehen oder fluchtartigem Vorwärtsstürmen des Pferdes zu rechnen ist, das ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten des Tieres darstellen kann (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002, 14 U 94/02, abrufbar in juris; LG Verden, Urteil vom 07.09.2017, 5 O 282/14, BeckRS 2017, 145678). Indem der Beklagte zu 1) ohne anzuhalten und zu warten bzw. sich zu verständigen an Pferd und Klägerin im Abstand von 5 Metern zum Kopf des Pferdes vorbeigefahren ist, hat er damit die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht ausreichend beachtet. Der Beklagte zu 1) hat damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, der – auch wenn es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Weg handelt – zumindest entsprechend der Wertung nach zur Anwendung kommt. Dem Beklagten zu 1) musste angesichts der für ihn erkennbaren Klägerin und deren Verhalten (Wenden und Zurücklaufen mit dem Pferd) sowie der Örtlichkeit klar sein, dass er mit einem Vorbeifahren an Pferd und Klägerin das Pferd der Gefahr des Scheuens aussetzen würde, auch wenn er sehr langsam und mit dem vom Sachverständigen Prof. Dr. … angegeben Abstand am Pferd vorbeifahren würde. Es war für ihn ersichtlich, dass die Klägerin keine Ausweichmöglichkeit hatte und einem Vorbeifahren eigentlich aus dem Weg gehen wollte. In Anbetracht der Dimension des Lkw, der Wegbeschaffenheit und des Verhaltens der Klägerin hätte der Beklagte zu 1) seinen Lkw in ausreichendem Abstand zum Pferd anhalten müssen. Er hätte der Klägerin die Gelegenheit zum gefahrlosen Rückzug geben müssen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt bereits angehalten hatte. Sie hatte sich erkennbar dazu entschlossen, weil der Rückweg ihr zeitlich nicht mehr möglich war. Auch dass sich das Pferd zu diesem Zeitpunkt zunächst ruhig verhalten hatte, berechtigte den Beklagten zu 1) nicht zur Weiterfahrt, nachdem auf Grund der Dimensionen und der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Geräusche das Risiko des Erschreckens des Tieres während der gesamten Vorbeifahrt in voller Länge des Lkw bestand (ähnlich auch LG Verden, Urteil vom 07.09.2017, 5 O 282/14, BeckRS 2017, 145678). bb) Dieser Verstoß hat sich auch ursächlich auf die Entstehung des Unfallgeschehens ausgewirkt. Wäre der Beklagte zu 1) in ausreichendem Abstand zur Klägerin mit seinem Lkw stehen geblieben, hätte die Klägerin das Pferd über den Zufahrtsweg zum Hof zurückbringen können und eine unfallauslösende Vorbeifahrt am Pferd wäre damit vermieden worden. Auch der Sachverständige Dr. … bestätigte, dass es bei einem rechtzeitigen Stehenbleiben des Lkw vor dem Pferd wahrscheinlich zu keiner Fluchtreaktion komme. Daran ändert nichts, dass der Sachverständige Dr. … angegeben hat, dass auch ein stehender Lkw, den das Pferd wahrnimmt, ein potentieller Reiz sein könne. Er gab aber auch an, dass es wahrscheinlicher ist, dass es bei einem sich annähernden Lkw zu einer Fluchtreaktion des Pferdes kommt als bei einem stehenden Lkw. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass, wie ausgeführt, die Vorbeifahrt unter Änderung der Geräusch- und Rauchentwicklung das Scheuen des Pferdes auslöste und dieses bei einem Stehenbleiben gerade nicht stattgefunden hätte. cc) Das Anhalten vor dem Pferd wäre dem Beklagten zu 1) auch unproblematisch möglich gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … wäre ihm dies innerhalb einer Strecke von maximal 3,5-4 Metern möglich gewesen; er hätte ohne Weiteres vor der Einmündung der Zufahrt zum Hof … anhalten können. b) Die Kammer geht dagegen nicht von einem unfallursächlichen Geschwindigkeitsverstoß bzw. unfallursächlichem verbotswidrigen Befahren des Weges durch den Beklagten zu 1) aus. Auch nimmt die Kammer keinen unfallursächlichen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO wegen nicht ausreichenden Seitenabstandes beim Vorbeifahren an. Gleiches gilt für den klägerseits vorgetragenen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO; das Telefonat mit dem Handy fand erst nach dem Unfall statt. IV. Haftung der Beklagten zu 3) und 4): Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) ergibt sich aus § 833 BGB. Zunächst wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.07.2016, Bl. 132 ff. der Akte, hierzu Bezug genommen. 1. Gemäß § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn durch das Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Fall der Gefährdungshaftung. Die Voraussetzungen sind gegeben. Beide Beklagte sind Tierhalter. Dies ist unstreitig. Die Beklagte zu 3) hat in ihrer informatorischen Anhörung vom 15.02.2018 auch angegeben, dass ihr Mann und sie sich die Pflege und Unterhaltung beider Pferde, also auch von …, auch finanziell, geteilt hätten. 2. Dieser Haftung steht vorliegend nicht die Haftungsfreizeichnung in § 6 des Reitbeteiligungsvertrages, Anlage K 1, entgegen. Nach der entsprechenden Klausel verzichtet die Reitbeteiligung auf alle Haftungsansprüche gegen den Eigentümer, vor allem bei Schäden aufgrund arteigenem, tierischem und willkürlichem Verhalten des Pferdes. Die beiderseitige Haftung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz soll unberührt bleiben. a) Bei diesem Reitbeteiligungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag der Pferdefachzeitschrift …, der im Internet abrufbar ist. Beim Formular, Anlage K 1, bzw. den Vertragsbedingungen in § 6 des Reitbeteiligungsvertrages, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Solche liegen auch dann vor, wenn sie, wie das vorliegende Vertragsformular, von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, auch wenn die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BeckOK-BGB/Becker, 39. Edition, Stand 01.05.2016, § 305 Rn. 22-24 m.w.N.). b) Die Zulässigkeit dieser Klausel bestimmt sich damit nach den §§ 307 ff. BGB. Gemäß § 309 Nr. 7a ist in AGB unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; nach Nr. 7b ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Geschützt wird durch Nr. 7a auch der Schmerzensgeldanspruch (Palandt/Grüneberg, 79. Auflage, 2020, § 309 Rn. 43). c) Hiervon ausgehend ist der vorliegende Haftungsausschluss unzulässig. Hieran ändert auch nichts, dass es sich bei § 833 BGB, wie beklagtenseits zu 3) und 4) vorgetragen, um eine Gefährdungshaftung handelt. Selbst wenn eine solche nicht unter § 309 Nr. 7a BGB fallen sollte, würde insofern zumindest das Klauselverbot nach § 307 BGB eingreifen, wonach ein Haftungsausschluss nicht möglich ist, wenn der Verwender gesetzlich oder standesrechtlich eine Haftpflichtversicherung abschließen muss oder eine solche üblich ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, 2020, § 309 Rn. 50). Wegen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ist eine solche Tierhalterhaftpflichtversicherung, noch dazu bei einem durch Größe, Schwere und Schlagkraft durchaus gefahrträchtigem Tier wie einem Pferd, absolut üblich und angezeigt. d) Auch geht das Gericht vorliegend nicht von einem konkludenten Haftungsausschluss aus. In der insofern beklagtenseits aufgeführten Entscheidung des OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011, 8 U 510/11, wird unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass für einen konkludenten Haftungsausschluss besondere Umstände hinzutreten müssen. Im dort entschiedenen Streitfall bestanden – anders als hier – eine nähere persönliche Bekanntschaft und ein privater Umgang zwischen den Parteien. Es handelte sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, mit welcher das Verhältnis der Parteien im hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist. e) Der BGH hat im Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 49/91, ebenfalls entschieden, dass eine Haftungsbeschränkung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Frage kommt. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Bezüglich des Haftungsausschlusses in § 6 des Reitbeteiligungsvertrages handelt es sich gerade nicht um einen ausgehandelten Punkt. Deswegen kann auch aus dem Vorhandensein dieser Klausel im Formularvertrag nicht darauf geschlossen werden, dass die Parteien tatsächlich an einen Haftungsverzicht bei Abschluss der Vereinbarung gedacht bzw. dies besprochen hätten. Auch die informatorischen Anhörungen geben hierfür keinen Anhalt. Insofern muss auch berücksichtigt werden, dass nach dem Rechtsgedanken des § 306 BGB eine Ersetzungsklausel, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht, nach § 306 Abs. 2 BGB nichtig ist. Dies muss entsprechend dahingehend gelten, dass man hier nicht im Wege der Annahme einer konkludenten Haftungsfreistellung den wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Klausel in den AGB herbeiführen kann. f) Schließlich, ohne dass es hierauf noch maßgeblich ankommen würde, geht das Gericht auch davon aus, dass der genannte Vertrag bzw. die hier relevante Klausel im Zeitpunkt des Unfalls noch keine Geltung haben sollte. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird entsprechend Bezug genommen. IV. Haftung der Klägerin: Wie ausgeführt, haftet die Klägerin selbst weder nach § 833 BGB noch nach § 834 BGB. V. Gesamtschuldnerische Haftung: Die Beklagten zu 1) bis 5) haften der Klägerin als Gesamtschuldner nach §§ 421, 840 Abs. 1 BGB. Wie sich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis darstellt, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Belang. VI. Kein Mitverschulden der Klägerin: Der Klägerin ist kein Mitverschulden anzulasten, welches grundsätzlich im Rahmen des § 9 StVG, § 254 BGB berücksichtigt werden könnte. Dies setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Dies wäre anzunehmen, wenn sie die Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVG Rn. 7 ff). Insofern trifft die Beweislast die Beklagten. Den Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ein Verschulden der Klägerin ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. 1. Der Umgang der Klägerin mit dem Pferd am Unfalltag begründet kein Mitverschulden. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Klägerin zunächst ein anderweitiges Ausweichen mit dem Pferd nicht möglich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … …, welcher mitteilte, dass der Zaun zusammen mit dem Gefälle auf der linken Seite erkläre, warum die Klägerin bei Annäherung des Lkw wieder in Richtung des Gehöfts umdrehen musste, hätte die Klägerin weder nach links noch nach rechts ausweichen können. Ihr blieb damit einzig der gewählte Rückweg, um eine Konfrontation bzw. ein Vorbeifahren des Lkw zu vermeiden. b) Auch das Drehen des Pferdes bzw. Kopfes in Richtung des Lkw begründet kein Mitverschulden. Wie der Sachverständige Dr. … erläuterte, konnte der Richtungswechsel das Pferd sicher nicht zu einer solchen Fluchtreaktion veranlassen. Damit hat sich das Drehen jedenfalls nicht unfallursächlich ausgewirkt. c) Auch hinsichtlich des Führens des Pferdes ist der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten. Zwar hat sie, wie der Sachverständige Dr. … ausführte, das Pferd wohl nicht so geführt, wie es einem unvertrauten Verhältnis zwischen Reiter und Pferd gezeigt werden sollte. Insofern ist aber nicht nachgewiesen, dass dieses Führen ursächlich zum Unfallgeschehen beigetragen hat, nachdem die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Pferd stand und das Pferd zu diesem Zeitpunkt also nicht mehr in dieser Art und Weise führte. d) Auch aus der Positionierung der Klägerin am Weg haben sich unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Klägerin ergeben. e) Insgesamt teilte der Sachverständige … mit, dass sich aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte für einen Anreiz bzw. Auslöser für die Flucht durch die Pferdeführerin schließen lassen. Dazu korrespondierend geht auch die Kammer nicht von einem unfallursächlichen Umgang der Klägerin mit dem Pferd aus. f) Die Klägerin hatte überdies auch keine Kenntnis von Problemen des Pferdes beim Zusammentreffen mit Lkw oder Traktoren. Es ist unstreitig, dass es diese vor dem Unfall nicht gab und ihr das Pferd dementsprechend auch nicht als insoweit problematisch beschrieben wurde. 2. Es haben sich auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin die Zügel um die Hand gewickelt hätte. Dabei nimmt die Kammer insbesondere Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … Die Klägerin hatte keine korrespondierenden Verletzungen an der Hand bzw. sind solche Verletzungen jedenfalls nicht festgehalten bzw. dokumentiert, wenngleich dies, was die Kammer nicht verkennt, in Anbetracht der schweren Gesichtsverletzungen nicht extrem aussagekräftig ist. Die Klägerin hätte dann aber auch, wie Prof. Dr. … erläuterte, in einer anderen Position, nämlich am Pferd hängend, aufgefunden werden müssen, wofür es keine Hinweise gibt. Weiterhin wäre, so Prof. Dr. …, auch das Verletzungsmuster mit einer derartigen Positionierung schwerlich vereinbar gewesen. Einzig in einer speziellen Konstellation wäre das Verletzungsmuster hiernach erklärbar, von welcher sich die Kammer aber nicht überzeugen konnte, da es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gab, auch nicht im Rahmen der Zeugenvernehmungen und informatorischen Befragungen. Insbesondere sah auch der Beklagte zu 1) die am Boden liegende Klägerin und nicht diese hängend am Pferd. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles konnte sich die Kammer nicht ausreichend davon überzeugen, dass diese in der vom Sachverständigen Prof. Dr. … befindlichen Position befindlich gewesen wäre. Die Kammer verkennt hierbei auch nicht, dass nach den informatorischen Angaben der Beklagten zu 3) und 4) die Klägerin bzw. die Mutter ihnen gegenüber geäußert habe, dass die Klägerin die Zügel um die Hand geschlungen gehabt habe. Jedoch schätzte dies die Beklagte zu 4) auch selbst so ein, dass dies nur gesagt worden sei, um sie zu trösten. Auch der unmittelbare Unfallzeuge … gab an, dass die Klägerin die Zügel nicht um die Hand gewickelt habe. Seine Freundin sein nicht mitgeschleift worden, sondern einfach umgefallen und habe dann den Zügel losgelassen. Dass ein Teil des Zaumzeugs beschädigt wurde, lässt ebenfalls keinen hinreichenden Schluss auf ein Umwickeln der Hand zu. Vielmehr könnte dies auch mit einem Darauftreten durch das wegrennende Pferd und einen entsprechenden Abriss erklärt werden. Auch der Pferdesachverständige erklärte, dass derartige Beschädigungen sehr häufig durch das Treten der Pferde auf das Zügel-Ende entstehen würden. Letztlich konnte auch die am Unfallort festgestellte Blutspur die Kammer nicht von einem Mitschleifen der Klägerin überzeugen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, versuchte die Klägerin nach dem Unfall mehrmals aufzustehen; dies teilten insbesondere die Zeugen … und … mit. Weiterhin gab auch der Sachverständige Prof. … an, dass die Abtropfspuren auch durch eine sekundäre Verlagerung der Klägerin verursacht worden sein können. Auch nach den informatorischen Angaben des Beklagten zu 1) kam es zu keiner größeren Ortsverlagerung der Klägerin im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Unfallgeschehen, so dass auch insofern nicht von einem Mitschleifen ausgegangen werden kann. Nach alledem konnte sich die Kammer nicht ausreichend davon überzeugen, dass die Klägerin die Zügel um die Hand geschlungen gehabt hätte und mitgeschleift worden wäre. 3. Auch das Führen des Pferdes auf dem Unfallweg trotz des Schildes „Verboten für Reiter“ begründet kein Mitverschulden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … befindet sich dieses Schild in Fahrtrichtung …, nicht dagegen im Bereich des … und des dortigen Gehöfts …. Wie die Klägerin angab, hatte sie mangels Fahrens aus Fahrtrichtung … keine Kenntnis vom Verbotsschild für Reiter. Nicht einmal der Beklagte zu 4) hatte nach seinen informatorischen Angaben Kenntnis davon, dass der … für Reiter unzulässig ist. Die Klägerin ist überdies auch nicht geritten, sondern hat das Pferd geführt. Ein Führen ist nicht mit einem Reiten gleichzusetzen. Das Reiten dient der eigenen Fortbewegung, das Führen dagegen nicht (für das Bußgeldverfahren so auch OLG Dresden, becklink 2001139). 4. Weiterhin ist der Klägerin auch nicht anzulasten, dass sie entgegen der Absprache mit den Beklagten zu 3) und 4) ohne deren Begleitung bzw. deren ausdrückliches Einverständnis am Unfalltag das Pferd … geführt hat. Zwar teilte der Beklagte zu 3) informatorisch gehört mit, dass er dies vorausgesetzt habe. Dagegen äußerte die Beklagte zu 4) in der informatorischen Anhörung, dass sie das vorherige Melden voraussetze und nach Möglichkeit jemand von ihnen dabei sein solle. Die Beklagte zu 4) selbst stellte dies damit nicht als zwingendes Erfordernis dar. Demgegenüber teilte die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung mit, dass sie Frau … angeboten habe, ihr Kommen mit SMS anzukündigen. Frau … habe nicht gesagt, dass sie ihr Kommen rechtzeitig ankündigen solle, damit bspw. jemand mitkommen könne. Das vorherige Melden bzw. Ankündigen des Führens durch die Klägerin am Unfalltag war gegeben; diese SMS wurde von der Klägerin vor dem Führen des Pferdes an die Beklagte zu 4) unstreitig geschrieben. Nachdem die Klägerin dies – unbestritten – bei dem zeitlich vorausgehenden Führen des Pferdes ebenfalls so gehandhabt hatte, dabei ebenfalls keine Rückantwort abwartete und ohne die … mit dem Pferd ging, dies dann auch in der Folge von diesen nicht beanstandet wurde (solches ist nicht vorgetragen), konnte die Klägerin davon ausgehen, dass ein solches Vorgehen von diesen geduldet wäre. Auch die Beklagte zu 4) hat in der informatorischen Anhörung bestätigt, dass dieses zeitlich vorausgehende Vorgehen von ihr der Klägerin gegenüber als in Ordnung bestätigt worden sei. Ein Verschulden durch abredewidriges Verhalten ist der Klägerin damit insofern nicht nachweisbar. 5. Die Klägerin war auch keine Tieraufseherin nach § 834 BGB, da sie keine selbständige Aufsichtsführung innehatte. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. VII. Die Beklagten zu 1) bis 5) haften damit in voller Höhe gesamtschuldnerisch. C. - Unfallbedingte Beschwerden und Behandlungen - I. Kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind nach der Überzeugung des Gerichts folgende Verletzungen, Beschwerden, Behandlungen und Folgen einschließlich Dauerfolgen: 1. – Zunächst die im Tatbestand als unstreitig ausgeführten Verletzungen, Beschwerden, Behandlungen und Folgen einschließlich Dauerfolgen, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird. Ein Teil davon basiert auf den Ausführungen der Sachverständigen im Zuge der Begutachtung, welche sich die Klägerin sodann – beklagtenseits unangegriffen – zu eigen und zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht hat. Insofern wurde im Laufe des Verfahrens der vor dem Unfall bestehende Kinderwunsch der Klägerin, der zunächst bestritten war, nicht mehr in Abrede gestellt. Ebenso wurde von den Beklagten der Problemkreis Regelblutung und Libidoverlust soweit unstreitig gestellt, als sich die damit zusammenhängenden Feststellungen aus den Sachverständigengutachten ergeben. Nachdem die sachverständige Begutachtung diesen Vortrag bestätigt hat (auf die unten dargestellten Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen), ist dieser Vortrag nunmehr als unstreitig zu behandeln. 2. – Weiterhin haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Verletzungen, Beschwerden und Folgen erwiesen (die hier aufgeführten Folgen waren und blieben im Laufe des Verfahrens beklagtenseits bestritten): + ein kompletter und dauerhafter Verlust der Sehfähigkeit auf beiden Augen einschließlich einer nicht möglichen Unterscheidung von hell und dunkel, + ein vollumfänglicher und dauerhafter Verlust der Fähigkeit zum Riechen, + eine dauerhafte kombinierte Schwerhörigkeit bzw. Hörminderung linksseitig von 23 %, eine deutliche Einschränkung des Sprachverstehens in geräuschvoller Umgebung (im Vergleich zu einem Normalhörigen ohne schweres Schädel-Hirn-Trauma wird ca. 50 % weniger Sprache in geräuschvoller Umgebung verstanden), Einschränkungen beim Richtungshören, ein zumindest im Zusammenhang mit Paukenergüssen entstehendes Ohrgeräusch (Tinnitus) linksseitig, + eine dauerhaft reduzierte Geschmackswahrnehmung mit einem Nichterkennen des Geschmacksstoffs bitter, + zusätzliche negative Auswirkungen durch eine Kombination der aufgeführten Verluste und Einschränkungen, insbesondere einer dadurch erschwerten Orientierung und damit einhergehenden erhöhten Unfallgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmer, ein hierdurch bedingtes wiederholtes Anstoßen des Kopfes und Beines sowie Umknicken und kleineren Verletzungen, auch Verbrennungen, wiederholte Magen-Darm-Erkrankungen wegen des fehlenden Geruchs- und Geschmackssinns. Weiterhin ist die Kammer nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung auch davon überzeugt, dass sich die Klägerin noch weiteren unfallbedingten medizinischen Behandlungen und Operationen, insbesondere einer weiteren Rekonstruktion des Gesichtsfeldes, unterziehen muss, weitere Behandlungen am Auge, ggf. eine Entfernung des rechten Auges, und Zahn- und Kieferbehandlungen bzw. -operationen anstehen und die Klägerin nach wie vor auf physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlung sowie physiotherapeutische Behandlungen/Mobilitätstraining angewiesen ist, auch auf nicht absehbare Zeit wegen des gegenständlichen Unfalls noch auf medizinische Behandlung und Betreuung, insbesondere auch durch den Hausarzt, angewiesen sein wird. Hinsichtlich der augenmedizinischen Folgen geht die Kammer bzgl. folgender künftig zu erwartender Beeinträchtigungen/Behandlungen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … davon aus, dass mit diesen ernsthaft zu rechnen ist: + Auftreten einer Phthisis bulbi am rechten Auge im Laufe der kommenden 10 Jahre + Auftreten von Schmerzen im linken Auge, die im Verlauf zu einer Enukleation des Auges führen können, im Laufe der kommenden 10 Jahre + Erfordernis einer Auffütterung der Orbita mit einer Plombe zum besseren Halt der Augenprothese nach Enukleation Hingegen geht die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … davon aus, dass mit folgenden Beeinträchtigungen/Behandlungen nicht ernsthaft zu rechnen ist: + Auftreten eines erhöhten Augendrucks am rechten Auge + Auftreten einer sympatischen Ophtalmie am rechten Auge im Laufe der kommenden 10 Jahre + Auftreten einer bakteriellen Entzündung im Augapfel des rechten oder linken Auges, die bei fehlender Behandlung zu einer Sepsis oder zu einer Fortleitung des bakteriellen Entzündungsprozesses vom Auge über die Orbita in zerebrale Gefäße oder Narbengewebe im Laufe der kommenden 10 Jahre führt Bezüglich der dauerhaften Hypophysenvorderlappeninsuffizienz geht die Kammer nicht davon aus, dass eine reduzierte Lebenserwartung von 8 bis 10 Jahren ernstlich zu erwarten und vorhersehbar wäre, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. … nicht davon auszugehen ist, dass die unfallbedingten Begleiterscheinungen (erhöhtes Risiko zur Osteoporose und Arteriosklerose sowie Fettstoffwechsel) nicht behandelt werden würden. II. Diese Beurteilung stützt sich in ihrer Gesamtheit maßgeblich auf die augenmedizinischen, hno-ärztlichen, neurologischen/psychologischen und gynäkologischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. …, PD Dr. …, Dr. … und PD Dr. …. Das Gericht macht sich die nachvollziehbaren, sachkundigen Ausführungen aller genannter Sachverständigen vollumfassend zu eigen und legt diese in eigener Würdigung in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde. III. Im Einzelnen führten die Sachverständigen zu den Beweisfragen Folgendes aus: 1. Prof. Dr. … (augenmedizinisches Gutachten): a) In seinem augenmedizinischen Gutachten vom 16.01.2019 teilte der Sachverständige Prof. Dr. … unter anderem Folgendes mit (auf das augenfachärztliche Gutachten vom 16.01.2019, Blatt 778 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas mit Fraktur der Schädelbasis und des Mittelgesichtes sei es zu einer Abtrennung des Sehnerven des Augapfels rechts und zu einer Bulbusruptur am linken Auge gekommen. Am 16.05.2018 habe am rechten Auge aufgrund der Netzhautablösung und aufgrund der aufgehobenen Nervenleitfähigkeit eine vollständige Erblindung bestanden. Am linken Auge habe aufgrund des geschrumpften Auges durch die unfallbedingte Eröffnung des Augapfels mit Verlust von Augengewebe ebenfalls eine vollständige Erblindung bestanden. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Wiederherstellung der Sehfähigkeit auf beiden Augen aussichtslos sei. Es sei aufgrund der am rechten Auge bestehenden Abtrennung des Sehnerven vom Augapfel rechts und der Netzhautablösung sowie am linken Auge aufgrund des geschrumpften Auges davon auszugehen, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, zwischen hell und dunkel zu unterscheiden. Am rechten Auge bestünden eine gute Beweglichkeit und keine Hinweise auf eine Notwendigkeit einer Enukleation (Entfernung des Auges). Am linken Auge bestünde ein geschrumpftes Auge mit ausgeprägtem subjektiven Problemen durch Tränenträufeln. Es sei bereits ein operativer Versuch unternommen worden, einen verbesserten Prothesensitz und eine verbesserte Tränenabflusssituation zu schaffen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass im linken Auge weitere unfallbedingte medizinisch notwendige Operationen durchgeführt werden müssen. Durch den Unfall vom 28.07.2014 sei die Klägerin rechts und links vollständig erblindet. Eine Wiederherstellung der Sehfähigkeit auf beiden Augen sei aufgrund der irreversiblen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass am linken Auge bei weiterer Schrumpfung und Schmerzentwicklung weitere unfallbedingte medizinische Operationen durchgeführt werden müssten. Im Übrigen wird auf das schriftliche augenmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 16.01.2019, Bl. 778 ff. der Akte, Bezug genommen. b) In seinem Ergänzungsgutachten vom 31.05.2019 führt der Sachverständige Prof. Dr. … unter anderem Folgendes aus (auf das augenfachärztliche Ergänzungsgutachten vom 31.05.2019, Blatt 832 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Am rechten Auge bestehe eine Netzhautablösung und eine Durchtrennung des Sehnerven. Es sei möglich, aber nicht sicher, dass im weiteren Verlauf auch am rechten Auge eine Augapfelschrumpfung eintrete. Ebenso sei ein Verlauf möglich, dass im rechten Auge ein erhöhter Augendruck auftrete. Beide Verläufe könnten mit starken Schmerzen verbunden sein und zu einer Entfernung des Auges führen. Die Auftretenswahrscheinlichkeit der beiden Verläufe können nicht valide bestimmt werden. Das Auftreten einer Augapfelschrumpfung am rechten Auge im Laufe der kommenden 10 Jahre schätze er als wahrscheinlich und das Auftreten eines erhöhten Augendruckes als nicht wahrscheinlich ein. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass im linken Auge ein spezieller Entzündungsprozess in Gang komme, der zu einer entzündlichen Mitbeteiligung des rechten Auges führen könne. Es sei durchaus möglich, dass es im Zuge dessen zu einer Entfernung des rechten Auges kommen könne. Die Auftretenswahrscheinlichkeit dessen könne nicht valide bestimmt werden. Das Auftreten im Laufe der kommenden 10 Jahre schätze er als nicht wahrscheinlich ein. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass im linken Auge weitere unfallbedingte medizinische notwendige Operationen durchgeführt werden müssten. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Schmerzen im linken Auge, die im Verlauf zu einer Entfernung des Auges führen können, könne nicht valide bestimmt werden. Er schätze die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Schmerzen im linken Auge, die im Verlauf zu einer Entfernung des Auges führen könnten, im Laufe der kommenden 10 Jahre als wahrscheinlich an. Eher selten, aber nicht ausgeschlossen, sei eine bakterielle Entzündung im Augapfel des rechten oder linken Auges, die bei fehlender Behandlung zu einer Sepsis oder Fortleitung des bakteriellen Entzündungsprozesses vom Auge über die Orbita in zerebrale Gefäße oder Nervengewebe führen könne. Die Auftretenswahrscheinlichkeit für das Auftreten einer nach zerebral fortgeleiteten bakteriellen Entzündung könne nicht valide bestimmt werden. Er schätze die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer bakteriellen Entzündung im Augapfel des rechten oder linken Auges, die bei fehlender Behandlung zu einer Sepsis oder einer Fortleitung des bakteriellen Entzündungsprozesses über das Auge in die Orbita in zerebrale Gefäße oder Nervengewerbe führten, im Laufe der kommenden 10 Jahre als unwahrscheinlich ein. Ergänzend wird auf das Ergänzungsgutachten vom 31.05.2019, Bl. 832 ff. der Akte, Bezug genommen. c) Im zweiten ergänzenden augenfachärztlichen Gutachten vom 08.10.2019 führt der Sachverständige Prof. Dr. … unter anderem Folgendes aus (auf das zweite ergänzende augenfachärztliche Gutachten vom 08.10.2019, Blatt 930 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Die Wahrscheinlichkeit, dass am rechten Auge ein erhöhter Augendruck auftrete, was er als nicht wahrscheinlich bezeichnet habe, entspreche einem von zehn Patienten. Die Wahrscheinlichkeit, dass im rechten Auge eine Schrumpfung auftrete, was er mit wahrscheinlich bezeichnet habe, entspreche ca. neun von zehn Patienten. Die Wahrscheinlichkeit, dass am rechten Auge eine sympathische Ophtalmie im Laufe der kommenden 10 Jahre auftrete, was er mit nicht wahrscheinlich bezeichnet habe, entspreche einem von zehn Patienten. Das Auftreten von Schmerzen im linken Auge, die im Verlauf zu einer Entfernung führen könnten, was er mit wahrscheinlich konstatiert habe, entspreche neun von zehn Patienten. Für das Auftreten einer bakteriellen Entzündung im Augapfel des rechten oder linken Auges, das bei fehlender Behandlung zu einer Sepsis oder Fortleitung eines bakteriellen Entzündungsprozesses vom Auge über die Orbita in zerebrale Gefäße oder Nervengewebe führen könne, was er als unwahrscheinlich angenommen habe, entspreche einem von 100 Patienten. Für das Auftreten von Schmerzen im linken Auge, die im Verlauf zu einer Entfernung der Augen führen könnten, was er als wahrscheinlich konstatiert habe, entspreche neun von zehn Patienten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass bei einer Entfernung des Auges eine Auffütterung der Orbita mit einer Plome zum besseren Halt der Augenprothese nötig sei. Die Auffütterung bei Enukleation sei wahrscheinlich, was neun von zehn Patienten entspreche. Ergänzend wird auf das Ergänzungsgutachten vom 08.10.2019, Bl. 930 ff. der Akte, Bezug genommen. d) Der Sachverständige Prof. Dr. … erklärte im Termin vom 13.10.2020 unter anderem Folgendes (auf das Protokoll der Sitzung vom 13.10.2020, Bl. 1102 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Enukleation bedeute die Entfernung des Auges. Dabei handle es sich um einen stationären Eingriff. Die von ihm genannten Wahrscheinlichkeiten habe er aus seiner klinischen Erfahrung heraus angegeben. Es handele sich um einen gutachterlichen Versuch, die Begrifflichkeiten in Zahlen umzuwandeln. Beim rechten Auge sei die Entwicklung eines erhöhten Augendrucks nicht wahrscheinlich. Die Möglichkeit sei gegeben, aber nicht wahrscheinlich. Man könne nicht beurteilen, ob dies bei der Klägerin der Fall sei. Grundsätzlich sei bei einer Netzhautablösung und einem Sehnervabriss wie bei der Klägerin häufiger eine Verkleinerung des Auges als eine Druckerhöhung gegeben. 1 von 10 Patienten habe eine Druckerhöhung, die restlichen 9 von 10 hätten eine Schrumpfung. Eine sympathische Ophtalmie sei sehr selten; er gehe hier von einer Wahrscheinlichkeit von 1 von 10 Personen aus. Der Vorgang gehe oft mit Schmerzen einher. Dem Patienten gehe es dann meist besser, wenn ein Auge entfernt werde, was bei 9 von 10 Patienten der Fall sei, wenn Schmerzen auftreten würden. Die zerebrale Entzündung trete bei 1 von 100 Personen auf. Wenn es im rechten Auge zu starken Schmerzen komme, dann wünschten erfahrungsgemäß, wenn das Auge erblindet sei, 9 von 10 Patienten die Entfernung des Auges. Wenn es zu einer Enukleation komme, dann sei die Auffüllung der Orbita natürlich denkbar, da die Prothese auch nicht richtig festzumachen sei. Die Auffüllung passiere, um der Prothese Halt zu geben. Es sei nicht immer notwendig, aber wahrscheinlich. Wenn die Prothese nicht stabil halte, werde die Auffütterung bei 9 von 10 Patienten vorgenommen. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin unter einer ständigen Entzündung in den Augen, links beginnend und auf das rechte übergreifend, leide. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Klägerin seit Januar/Februar 2020 unter einem multiresistenten Keim im linken Auge leide. Sie sei häufig in vielen Kliniken gewesen, was sicher eine Rolle gespielt habe. Es sei nachvollziehbar, dass ihr der Rat gegeben worden sei, aufgrund der Entzündung den geschrumpften Augapfel links zu entfernen. Es sei möglich bzw. wahrscheinlich, dass der multiresistente Keim auch auf das rechte Auge übertrete. Multiresistente Keime stellten dann ein Problem dar, wenn sie einen akuten Infekt des Augeninneren hervorrufen oder ins angrenzende Gewebe übertreten würden. Dann sei eine antibiotische Behandlung nicht so einfach und setze eine Vielzahl von antibiotischen Versuchen voraus. Nach Enukleation des linken Auges könne man eine Auffüllung mit Eigenfett oder Hydroxylapatit-Plomben vornehmen. Beim Hydroxylapatit könne man ein gutes kosmetisches Ergebnis erzielen und die Augenmuskeln so einnähen, dass sich die Augen bewegen lassen würden. Das sei eine einmalige Operation. Beim Eigenfett könne es zu einer Schrumpfung des Fettes kommen, sodass man die Prothese ändern oder das Ganze wiederholen müsse. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … im Termin vom 13.10.2020 gem. Protokoll vom 13.10.2020, Bl. 1102 ff. d.A., Bezug genommen. 2. PD Dr. … (HNO-ärztliches Gutachten): a) Der Sachverständige Privatdozent Dr. … führt im Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen Gutachten vom 09.07.2019 unter anderem Folgendes aus (auf das Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen Gutachten vom 09.07.2019, Blatt 849 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Unmittelbar durch das Unfallgeschehen vom 28.07.2014 sei auf HNO-ärztlichen Gebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine funktionelle Anosmie (Verlust des Geruchssinns) verursacht worden. Durch den Unfall sei es zu einer irreversiblen Schädigung der Olfaktoriusrinne (Lamina cribrosa) mit Abriss des Riechepithels gekommen. Bei der funktionellen Anosmie handle es sich um eine Dauerschädigung. Bei der Klägerin liege eine Hypogeusie (reduzierte Geschmackswahrnehmung) vor, wobei ausschließlich der Geschmacksstoff bitter nicht erkannt werde. Es sei wahrscheinlich, dass die Hypogeusie sekundär durch den Verlust des Riechvermögens entstanden sei. Bei der funktionellen Anosmie und der Hypogeusie (bitter) handle es sich um einen Dauerzustand einer Gesundheitsstörung. Es erscheine wahrscheinlich, dass es unfallbedingt bei der Klägerin zu einer Commotio labyrinthi linksseitig gekommen sei (Innenohrschädigung). Unabhängig von der Commotio labyrinthi habe sich ein rezidivierender Paukenhöhlenerguss bei unfallbedingter Entwicklung einer Tubenbelüftungsstörung bei Zustand nach Schädel-Basis-Fraktur ausgebildet. Ein Hörverlust rechts habe zweifelsfrei vor dem Unfall nicht bestanden. Es liege eine kombinierte Schwerhörigkeit vor. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege eine annähernde Normakusis rechtsseitig (normales Hörvermögen) und eine kombinierte Schwerhörigkeit linksseitig vor. Es errechne sich ein prozentualer Hörverlust rechts von 0 % und links von 23 %. Das Sprachverstehen in geräuschvoller Umgebung sei deutlich eingeschränkt. Im Vergleich zu einem Normalhörigen ohne schweres Schädel-Hirn-Trauma werde ca. 50 % weniger Sprache in geräuschvoller Umgebung verstanden. Es erscheine möglich, dass das Ohrgeräusch links im Zusammenhang mit der Commotio labyrinthi stehe. Es wäre auch plausibel, wenn das Ohrgeräusch erst bei der Entwicklung eines Paukenhöhlenergusses wahrgenommen werde. Zusammenfassend leide die Klägerin unter einer unfallbedingten dauerhaften Hörminderung linksseitig. Mit Wahrscheinlichkeit stehe die heute vorliegende Innenohrschädigung im Zusammenhang mit einer Commotio labyrinthi. Es sei wahrscheinlich, dass das Ohrgeräusch unfallbedingt sei, als Zeichen einer Schädigung eines Innenohres. Unabhängig davon liege eine unfallbedingte chronische Tubenventilationsstörung vor, die zu einer schwankenden Schallleitungskomponente führe. Der medizinische Heil- und Behandlungsverlauf sei nicht abgeschlossen. Derzeit sei eine Hörgeräteversorgung nach den Heil- und Hilfsmittelrichtung nicht indiziert. Diese Gesundheitsstörung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Im Übrigen wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen PD Dr. … vom 09.07.2019, Bl. 849 ff. der Akte, Bezug genommen. b) In seinem ergänzenden HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten führte der Sachverständige PD Dr. … unter anderem Folgendes aus (auf das Ergänzungsgutachten vom 15.05.2021, Blatt 1288 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Autologer Fetttransfer stelle ein anerkanntes Verfahren zum Ausgleich von z.B. Gesichtsformstörungen dar. Die Überlebensrate des Fetttransfers hänge von der Aufbereitung des Materials, dem Anschluss der transferierten Fettzellen an ein Blutgefäß und der Empfängerregion ab. Da Fettzellen sehr fragil sein könnten und auch druck- und temperaturempfindlich reagierten, sei zweifelsfrei die Überlebensrate der Fettzellen bei der Fettaugmentation im vernarbten Gesichtsbereich nicht vorhersehbar. Da bei der Klägerin im linken Wangenbereich indurierte Haut auf imprimiertem Knochen liege, der augmentiert werden solle, könne nicht abschließend mitgeteilt werden, wie häufig ein Fetttransfer noch vonnöten sein werde. Mittelfristig, nach mehrfacher Applikation, solle die Region langfristig eine Konturverbesserung erfahren können. Ggf. seien alternative Verfahren zu erörtern, die zu einer langfristigen Konturverbesserung führten. Ergänzend wird auf das Ergänzungsgutachten vom 15.05.2021, Bl. 1288 ff. der Akte, Bezug genommen. c) Der Sachverständige PD Dr. … wurde in den Terminen vom 13.10.2020 und 15.06.2021 noch ergänzend mündlich angehört und teilte u.a. Folgendes mit: aa) 13.10.2020: Der Sachverständige PD Dr. … führte im Termin vom 13.10.2020 u.a. Folgendes aus (auf das Protokoll der Sitzung vom 13.10.2020 Bl. 1102 ff. d.A., wird vollumfänglich Bezug genommen): Bei der Klägerin liege eine komplette funktionelle Anosmie vor. Die Klägerin könne also nichts mehr riechen. Man orientiere sich über den Geruch. Wenn man nichts mehr rieche, schränke dies die Lebensqualität immens ein. Man nehme z.B. über den Geruch auch den Partner wahr. Auch sei es wichtig, Fäkalien zu riechen, oder auch den Eigengeruch wahrzunehmen. All dies könne die Klägerin nicht mehr, was ihr sehr unangenehm sei. Auch falle ein Lustgewinn weg, beispielsweise beim Essen oder Trinken. Sie könne wegen des fehlenden Geruches auch Gefahren schlechter wahrnehmen. Sie könne z.B. auch Rauch nicht wahrnehmen. Das Wahrnehmen und die Lokalisation von Gefahren sei ihr damit unmöglich. Die Angaben der Klägerin seien absolut plausibel gewesen. Die Klägerin habe auch kein Empfinden mehr, was Nuancen des Geschmacks des Essens angehe. Bezüglich des Geschmackes müsse man Beeinträchtigungen durch eine Befragung feststellen. Vorliegend sei eine direkte Schädigung der drei an der Geschmacksfindung beteiligten Nerven eher unwahrscheinlich. Dass aber der Geschmack der Klägerin durch den Unfall beeinträchtigt sei, sei nicht zweifelhaft. Die Klägerin könne nur den Geschmack bitter nicht wahrnehmen. Eine isolierte Schädigung des Geschmackssinnes bitter sei zwar nicht denkbar. Derartige isolierte Beeinträchtigungen würden nach Traumata aber sehr oft beschrieben. Es sei absolut denkbar, auch vom Verlauf her, dass der Geschmack der Klägerin durch den Unfall abgenommen habe. Nach seiner Einschätzung sei das kausale Folge des Unfalls. Die Bahnung sei bei der Klägerin aufgrund des Verlusts des Geruchsinnes nicht mehr vorhanden und dies habe Einfluss auf den Geschmackssinn. Das nicht mehr vorhandene Riechvermögen wirke sich auch auf das Schmeckverhalten aus, sodass dieses auch dadurch beeinträchtigt werde. Für einen Menschen, der den Geruchsinn verliere und noch dazu blind sei, sei es noch viel dramatischer, den Geruchsinn zu verlieren. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Dauerzustand. Ohne jeden Zweifel wirke sich die Beeinträchtigung des Hörens bei der Klägerin im Zusammenspiel mit der Blindheit und dem Verlust des Geruchsinns und der Beeinträchtigung des Geschmacksinns dramatisch aus. Die Klägerin habe für ihre Wahrnehmung nur noch den Kanal Hören. Hier gebe es Schwankungen und es sei eine Innenohrkomponente gegeben. Die festgestellte Schwerhörigkeit schränke die Klägerin beim Richtungshören ein und auch beim Sprachverstehen in geräuschvoller Umgebung. Hier höre die Klägerin schlechter als der Durchschnitt. Das Hören sei linksseitig deutlich eingeschränkt. Diese Schwerhörigkeit habe bei der Klägerin viel dramatischere Auswirkungen als bei einer nicht so eingeschränkten Person. Das Hörvermögen sei auch Schwankungen unterlegen aufgrund der Paukenergüsse und des Drucks im Mittelohr. Es sei plausibel, dass die Klägerin beim Spazierengehen aufgrund des beeinträchtigten Hörvermögens Schwierigkeiten habe, z.B. Elektroautos oder Fahrräder wahrzunehmen. Das sei für sie nur akustisch wahrnehmbar, was sie nur eingeschränkt auf der linken Seite könne. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich Anhaltspunkte für eine zentrale Gleichgewichtsstörung wie auch periphere Gleichgewichtsstörungen ergeben. Diese schienen ausgeglichen zu sein, also zentral kompensiert. Es sei denkbar, dass sie bei Müdigkeit schwanke, da es dann nicht mehr bewusst kontrollierbar sei. Die Schwerhörigkeit links stelle eine unfallbedingte Dauerschädigung dar. Es sei anzunehmen, dass bei der Klägerin ein Ohrgeräusch vorliege und auch durch den Unfall verursacht worden sei. Der Schwindel liege abends bei Müdigkeit vor. Es sei möglich, dass die Klägerin beim Gehen manchmal das Gefühl habe, dass sich das schwarze Bild verschiebe, was eine neurologische Problematik darstelle. Beim Ohrgeräusch gebe es Hinweise auf eine Ursächlichkeit einer Innenohrschädigung. Dies wäre dann eine dauerhafte Beeinträchtigung. Wenn das Ohrgeräusch auf Paukenergüsse zurückzuführen wäre, wäre die Frage mit der Dauerhaftigkeit von der Entwicklung der Paukenergüsse abhängig. bb) 15.06.2021: Der Sachverständige PD Dr. … führte im Termin vom 15.06.2021 u.a. Folgendes aus (auf das Protokoll der Sitzung vom 15.06.2021 Bl. 1384 ff. d.A., wird vollumfänglich Bezug genommen): Die Fettaufspritzungen müssten voraussichtlich wiederholt werden. Man könne aber derzeit nicht sagen, wie oft und in welchen Intervallen. Dies sei von der Entwicklung und dem Zustand abhängig. Man könne hoffen, dass sich die Fettzellen dann langfristig ansetzten und die betroffene Stelle ausgeglichen werde. Man müsse damit rechnen, dass die vorgenommene Fettaufspritzung nicht von Dauer sei und weitere Fettaufspritzungen auf die Klägerin zukämen. Wenn die Fettaugmentation langfristig nicht erfolgreich sein sollte, gebe es noch die Möglichkeit, ein Implantat zu setzten, z.B. aus Kunststoff, was einen langfristigen Ausgleich darstellen würde. Nachteil sei aber, dass sich Implantate infizieren könnten. Vorzugswürdig sei deshalb derzeit die Fettaufspritzung. Nur wenn diese nicht langfristig helfe, sollte man auf die Alternativen zurückgreifen. Es gäbe dazu auch noch Kollagen. Die Fettaufspritzung habe keine Schutzfunktion; sie diene eher zum Ausgleich der kosmetischen Beeinträchtigungen. Die Fettaufspritzung sei derzeit das Mittel der ersten Wahl. cc) Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. … in den Terminen vom 13.10.2020 und 15.06.2021 gem. Protokollen vom 13.10.2020, Bl. 1102 ff. d.A., und 15.06.2021, Bl. 1384 ff. d.A., Bezug genommen. 3. PD Dr. … (gynäkologisches Gutachten) a) Der Sachverständige PD Dr. … führt in seinem gynäkologischen Sachverständigengutachten vom 24.07.2020 u.a. Folgendes aus (auf das gynäkologische Sachverständigengutachten vom 24.07.2020, Blatt 983 ff. der Akte, wird Bezug genommen): Aufgrund des Unfallgeschehens vom 28.07.2014 sei es bei der Klägerin zu einem schwerwiegenden Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen im Bereich des Schädels sowie multiplen Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels gekommen. Als typische Folge des Schädel-Hirn-Traumas sei eine Hypophysenvorderlappeninsuffizienz eingetreten. Hieraus resultierten Störungen des weiblichen Zyklus sowie auch ein Libidoverlust. Aufgrund der Erblindung sei eine Blutungskontrolle für die Klägerin unmöglich geworden. Hieraus resultiere ein erhöhter pflegerischer Aufwand. Eine Schwangerschaft sei aus gutachterlicher Sicht nicht vertretbar aufgrund unkalkulierbarer und möglicherweise lebensbedrohlicher somatischer sowie psychologischer Risiken. Der grundsätzliche Schwangerschaftseintritt erscheine rein biologisch möglich, insbesondere unter Zuhilfenahme reproduktionsmedizinischer Maßnahmen. Im Übrigen wird auf das schriftliche gynäkologische Gutachten des Sachverständigen PD Dr. … vom 24.07.2020, Bl. 983 ff. der Akte, Bezug genommen. b) Der Sachverständige PD Dr. … führte in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 13.10.2020 unter anderem Folgendes aus (auf das Protokoll der Sitzung vom 13.10.2020 Bl. 1102 ff. d.A. wird vollumfänglich Bezug genommen): Die bei der Klägerin bestehende Hypophysenvorderlappeninsuffizienz sei eindeutig dem Trauma zuzuordnen. Hierüber würden die wesentlichen Hormonkreisläufe, unter anderem die Eierstöcke und die Schilddrüse, gesteuert. Die Schilddrüse sei bei der Klägerin operativ entfernt worden und es finde eine Substitution statt. Die Eierstockfunktion sei schon frühzeitig in Mittleidenschaft gezogen gewesen und bessere sich in der Regel dann auch nicht. Bei einem Trauma reiche schon die Schwellung des Umgebungsgewebes aus, damit die Hypophysenfunktion eingeschränkt sei. Es sei also absolut nachvollziehbar, dass bei der Klägerin Zyklusstörungen eingetreten seien und andauerten. Dies werde sich nach seiner klinischen Erfahrung auch nicht mehr in absehbarer Zeit ändern, insbesondere da diese Störungen seit dem Unfall andauerten und sich diese im Laufe der Zeit regelmäßig verfestigten. Durch die Hypophysenvorderlappeninsuffizienz sei auch der Libidoverlust zu erklären. Für die Erregung würden auch das Sehen und das Riechen eine große Rolle spielen. Gleichzeitig sei bei der Klägerin Hypophyse betroffen. Damit spreche hier auch viel für einen dauerhaften Libidoverlust. Eine Schwangerschaft sein rein theoretisch somatisch denkbar. Die spontane Schwangerschaftswahrscheinlichkeit sei aber deutlich reduziert. Er gehe davon aus, dass bei der Klägerin keine Eizelle reife bzw. dies nur sehr unregelmäßig wegen der Hypophysenvorderlappeninsuffizienz geschehe. Durch Reproduktionsmedizin sei eine Schwangerschaft grundsätzlich herbeiführbar. Es gebe aber deutliche Faktoren, die gegen eine Schwangerschaft sprechen würden. Es würde sich um eine Hochrisikoschwangerschaft handeln. Die Klägerin hätte ein erhöhtes Einblutungs- und Entzündungsrisiko im Bereich der Hypophyse, was sich bei bis zu 10 % bewege. Dies würde dann nochmals eine deutliche und schwerwiegende Schädigung des Hirns verursachen. Das Risiko einer Osteoporose sei im Laufe des Lebens erhöht, da nicht mehr genug Östrogen gebildet werde. Dies werde aber medikamentös bei der Klägerin behandelt. Es bestehe auch ein erhöhtes Risiko für eine Arteriosklerose. Ursache sei eine Fettstoffwechselstörung, welche behandelt werde. Bei der dauerhaften Hypophysenvorderlappeninsuffizienz habe man insgesamt eine reduzierte Lebenserwartung von 8 bis 10 Jahren, wenn die Begleiterscheinungen unbehandelt bleiben würden, wovon er nicht ausgehe. Bei den Eierstöcken sei es so, dass sie sich in einem dauerhaften Ruhezustand befänden. Dies bedinge aber nicht ein erhöhtes Risiko der Entfernung. Bei den Wechseljahren seien bei der Klägerin keine Besonderheiten zu erwarten. Ab dem Eintritt in die Wechseljahre könne man die Hormonsubstitution beenden und kontrollieren, ob sich die Osteoporose entwickle. Wechseljahresbeschwerden würden bei der Klägerin eher gering ausfallen, da es keinen plötzlichen Abfall der Hormone gebe. Die Osteoporose gehe dann, soweit das Entstehen einer Osteoporose nicht durch Substitution verhindert werden könne, mit einer erhöhten Gefahr für Knochenbrüche einher, insbesondere wenn man öfter stürze. Man könne die Entwicklung der Osteoporose kontrollieren, diese entwickle sich über Vorstufen. Wenn die Fettstoffwechselstörung unbehandelt bleibe, gehe damit ein erhöhtes Risiko für Herzinfarkt und Schlaganfall einher, was die reduzierte Lebenserwartung um 8 bis 10 Jahre bedinge. Das Risiko einer Arteriosklerose könne durch Medikamente, Vorsorge und Check-Up reduziert werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. … im Termin vom 13.10.2020 gem. Protokoll vom 13.10.2020, Bl. 1102 ff. d.A., Bezug genommen. 4. Dr. … (neurologisches/psychologisches Gutachten): a) Der Sachverständige Dr. … führte im nervenärztlichen Gutachten vom 08.03.2021 u.a. Folgendes aus (auf das schriftliche nervenärztliche Gutachten vom 08.03.2021, Blatt 1184 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden in der Folge des Unglücks vom 28.07.2014 ein stattgehabtes komplexes und schweres Schädel-Hirn-Trauma, verbunden mit einer linkshirnigen Contusio cerebri (und einem bis zuletzt 2020 dokumentierten hirnorganischen Psychosyndrom einschließlich sprachlichen Defiziten), verbunden auch mit einer Schädigung der Filae olfctoriae (und damit korrelierend einer Geruchs- und Geschmacksstörung), einer Verletzung beider Augen (und einer damit begründeten Erblindung), einer Schädigung eines Nervus facialis links (mit fehlender Einschleusung in und unwillkürlichen Zuckungen im Gesicht links), einer Schädigung des peripher vestibulocochlearen Organs links (Hypakusis, Tinnitus und Schwindel verursachend). Unbedingt anzunehmen sei im Übrigen eine schwere Anpassungsstörung (DD posttraumatische Belastungsstörung). Die Klägerin habe aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen im Zuge des Unfalls vom 28.07.2014 initial nachvollziehbar nicht auf äußere Reize reagieren können, Kontakt aufnehmen und sich bewegen können. Das in der Akte beschriebene Zittern der Extremitäten und des Kopfes ordne er als Hirnstamm-Myoklonien ein, nachdem eine intrakranielle Drucksteigerung und Mittellinienverlagerung, damit auch eine potentielle Irritation des Hirnstamms, bereits in der Akte beschrieben worden sei. Im Zug der linkshirnigen und frontal betonten Hirnsubstanzschäden seien kognitive Einschränkungen, Konzentrationsstörungen und Impulskontrollstörungen typische Folgen. Daneben seien Auffassungs- und Umstellungserschwernis, Gedächtnisstörungen, sprachliche Defizite und auch eine reizbare Schwäche zu erwarten. Mit dem Ende der intensivmedizinischen Behandlung und der Möglichkeit, die eigene Situation zu realisieren, sei eine akute psychoreaktive Störung i.S. eines Schockzustandes unbedingt begründet. In der Folge des Unfalls seien in der Akte neben einer Sensibilitätsstörung der kompletten linken Gesichtshälfte, der Oberlippe und der Unterlippe, auch motorische Phänomene (i.S. von Fehleinsprossungen nach einer Facialisparese) dokumentiert. Eine Botox-Behandlung sei in diesem Zusammenhang konsequent und notwendig. Durchaus möglich seien auch neuropathische Schmerzen in diesem Zusammenhang (schmerzhafte Kribbelparästhesien). Im Kontext der psychoreaktiven Störung (Anpassungsstörung – DD posttraumatische Belastungsstörung) seien Angst, Depressivität, Schlafstörungen, Albträume etc. zu erklären. Die Wesensänderung sei auf die hirnorganische Beeinträchtigung, auf die Hirnsubstanzschädigung zu beziehen. Die Hirnsubstanzschädigung begründe (Kurzzeit-)Gedächtnisstörungen, Defizite der kognitiven Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit, ebenso auch die Fähigkeit, sich zu orientieren. Dies gelte auch für Schwindel und Unsicherheitsgefühl, Erschöpfungszustände bzw. für eine Verminderung von Belastbarkeit und Ausdauer. Nachvollziehbar seien Störungen des Tag- und Nachtrhythmus und auch in diesem Zusammenhang (neben der psychoreaktiven Störung) Beeinträchtigungen des Nachtschlafes. Eine entsprechende Tagesmündigkeit, Lethargie und Verlangsamung seien Folgen von Schlafstörungen (neben der Hirnleistungsstörung, die ebenfalls derartige Symptome begründen könne). An einer depressiven (psychoreaktiven) Störung mit Angst sei nicht zu zweifeln. In diesem Zusammenhang seien Spannungskopfschmerzen häufig. Im vorliegenden Fall sei im Kontext der massiven knöchernen Verletzungen am Hirn- und Gesichts – Schädel auch von narbenbedingten Kopfschmerzen zu sprechen. Eine psychotherapeutische Maßnahme (und seines Erachtens auch psychopharmakologische – schmerzdistanzierende und thymoleptischen stabilisierende Behandlung) sei seit Anfang des Jahres 2015 und bis auf weiteres notwendig. Eine neuropsychologische Behandlung sei im Kontext der Hirnsubstanzschädigung unbedingt notwendig und zielführend. In der Regel sei 3 Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein Rehabilitationspotential aufgebraucht, sodass von einem Dauerzustand auszugehen sei. Je nach Persönlichkeit und vor allem Willen zur Rehabilitation sei auch in den Jahren danach noch (wenn auch nur noch eine leichtere) Verbesserung möglich. Eine Einschränkung der Hirnfunktion bestehe in Höhe von 40 %. Eine grundsätzliche Verschlechterung im Alter sei nicht zu erwarten. Sicherlich seien allerdings die Kompensationsmöglichkeiten von altersdegenerativen Veränderungen geringer als bei völlig gesunden Menschen. Im Übrigen wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.03.2021, Blatt 1177 ff. der Akte, Bezug genommen. b) In seinem ergänzenden nervenärztlichen Gutachten vom 17.05.2021 (Blatt 1305 ff. der Akte) führt der Sachverständige Dr. … unter anderem Folgendes aus (auf das Ergänzungsgutachten vom 17.05.2021, Blatt 1305 ff. der Akte, wird vollumfänglich Bezug genommen): Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin während der intensivmedizinischen Behandlung überwiegend sediert gewesen sei. Im Zuge der wiederholt stattgehabten operativen Interventionen seien Verwirrtheitszustände und Impulskontrollstörung während der Wachphasen nachvollziehbar. Bzgl. der Schädigung des Nervus facialis und der schmerzhaften Kribbelparästhesien handle es sich um eine periphere Schädigung, wobei der Mundwinkel und der Stirnast betroffen seien. Schmerzhafte Kribbelparästhesien halte er für grundsätzlich möglich im Kontext der stattgehabten Kieferverletzungen und damit verbundenen Hautnervenschädigungen im Gesicht. Beeinträchtigungen beim Essen und Trinken seien anzunehmen. Typisch für eine periphere Nervenschädigung (hier im Bereich der sensiblen Versorgung des Gesichts), typisch für neuropathische Missempfindungen oder eine Allodynie sei, dass bei Kälte oder Wärme (beides sei möglich) schmerzhafte Missempfindungen verstärkt würden, dass eine Berührung nicht als solche, sondern als Schmerz, empfunden werde. In der Regel sei 3 Jahre nach einer Schädigung neuraler Strukturen dass Rehabilitationspotenzial aufgebraucht und es müsse von einem Dauerschaden ausgegangen werden. Das hirnorganische Psychosyndrom und die depressive Störung einerseits, auch der gestörte Schlaf-Wach-Rhythmus, beeinflussten sich in ungünstiger Weise gegenseitig. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen könnten sowohl vor dem Hintergrund einer depressiven Störung als auch vor dem Hintergrund einer hirnorganischen Beeinträchtigung bestehen, Mattigkeit und Müdigkeit, Einschränkung der Aufmerksamkeit tagsüber vor dem Hintergrund einer Störung des Nachtschlafes bzw. des Schlaf-Wach-Rhythmus ebenso wie vor dem Hintergrund einer Depressivität. Eine peripher vestibuläre Störung im Zuge einer Commotio labyrinthi, einer aufgetretenen Cupulolithiasis, könne immer wieder exazerbieren (dann als lagerungsabhängig auftretender massiver Drehschwindel mit Übelkeit und Brechreiz). Der zentral vestibuläre Schwindel sei eher diffus, weniger als Drehschwindel, sondern mehr als Unsicherheitsgefühl zu beschreiben. Hinsichtlich des zentral vestibulären Schwindels sei von einem Dauerschaden auszugehen. Der periphere Schwindel würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in Intervallen immer wieder exazerbieren und zeitlich begrenzt vorhanden sein. Eine grundsätzliche Verschlechterung der Hirnleistungsstörung/Hirnsubstanzschädigung im Alter sei nicht zu erwarten. Sicherlich seien allerdings die Kompensationsmöglichkeiten von Alters degenerativen Veränderungen geringer als bei völlig gesunden Menschen. Die Spannungskopfschmerzkomponente werde mit einer zunehmenden Stabilisierung der Psyche abnehmen. Der narbenbedingte Kopfschmerz werde als Dauerkopfschmerz bestehen bleiben. Er gehe nicht davon aus, dass eine psychotherapeutische Behandlung bis ans Lebensende notwendig sein werde. Eine Verbesserung des psychiatrischen Status sei zu erwarten. Hinsichtlich des hirnorganischen Befundes werde man keine weitere Besserung erhoffen können. Hier sei von einem Dauerzustand auszugehen, der mit einer Invalidität von 40 % zu beurteilen sei. Ein geschädigtes Hirn verfüge über wenig Ressourcen, welches Veränderungen des Alters ausgleichen könne. Eine Persönlichkeitsveränderung im Kontext der organischen Beschädigung liege bereits vor; daran werde sich in Zukunft nichts ändern. Die Störung der Orientierung sei in erster Linie durch die Beeinträchtigung des Visus begründet. Gleichzeitig lägen neuropsychologische Defizite vor, die die Verarbeitung von taktilen und akustischen Sinnesinformationen erschweren könnten. Ebenso sei davon auszugehen, dass es der Klägerin durch eine Beeinträchtigung der allgemeinen Hirnleistungsfähigkeit schwerfallen werde, die notwendige Konzentration und Aufmerksamkeit länger aufrecht zu erhalten, um die Orientierung zu gewährleisten. Mit zentral vegetativen Störungen und zentral vestibulären Störungen sei die höhere Verarbeitung von Gleichgewichtsinformationen beschrieben. Verletzte neurale Strukturen, Narbenbildungen im Gehirn führten zu einer Störung der Erregungsleitung und es bestehe in diesem Zusammenhang die Gefahr von epileptischen Anfällen. Weitere Beschwerden und Einschränkungen durch die fehlende visuelle Kontrolle und dadurch ergebende Fehlstellungen des Bewegungs- und Halteapparates könne er sich nicht vorstellen. Eine blinde, im Gleichgewicht und hirnorganisch beeinträchtigte Mutter sei mit Blick auf die Sorge um ein neugeborenes Kind massiv gefordert und aus seiner Sicht schneller als jede andere Mutter überfordert. Unsicherheit, Schwindel und Sturzneigung könnten wegen der Hirnsubstanzschädigung entstehen. Im Übrigen wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. … vom 17.05.2021, Blatt 1305 ff. der Akte, Bezug genommen. c) In seinem zweiten nervenärztlichen Ergänzungsgutachten vom 13.06.2021 führt der Sachverständige Dr. … u.a. Folgendes aus (auf das Ergänzungsgutachten vom 13.06.2021, Blatt 1340 ff. der Akte) wird Bezug genommen: Diagnostisch ergebe eine eingehende Untersuchung und Exploration im Zusammenhang mit dem Unfall am 28.07.2014 ein komplexes und schweres Schädel-Hirn-Trauma, verbunden mit einer linkshirnig betonten Contusio cerebri (von einem bis zuletzt 2020 dokumentierten hirnorganischen Psychosyndrom einschließlich sprachlichen Defiziten), einer aktuell feststellbaren Hemisymtomatik links (als Korrelat eines auch rechtshirnigen Defizits), einer Schädigung der Filae olfactoriae (und damit korrelierend einer Geruchs- und Geschmacksstörung), einer Verletzung beider Augen (und einer damit begründeten Erblindung), einer Schädigung des Nervus facialis links (mit Fehleinsprossungen und unwillkürlichen Zuckungen im Gesicht links), einer Schädigung des Nervus Trigeminus links, hier in erster Linie des ersten Astes und einer damit verbundenen Allodynie und einer Schädigung des peripher vestibulocochleären Organs links (Hypakusis, Tinnitus und Schwindel verursachend). Weitergehend bestünden anhaltend eine schwere Anpassungsstörung (DD posttraumatische Belastungsstörung) und ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndorm (vertebragene Kopfschmerzen). Eine Invalidität von 40 % sei gerechtfertigt vor dem Hintergrund einer bilateralen Hirnsubstanzschädigung und in diesem Zusammenhang einer Hemisymtomatik links, restaphasischen Störung, pseudoneurasthenen Schwäche und zentralen vegetativen Regulationsstörung. Die multiplen Hirnschäden begründeten massive Einschränkungen, die mit Blick auf den Visus alleine bereits eine höchstgradige, 100 %ige Invalidität begründeten. Im Kontext der Fehleinsprossungen im Verlauf des Nervus facialis sei die konsequente weitere Botoxtherapie auch weiter notwendig. Er gehe von einer schweren und im Kontext der Verletzung und ihrer Folgen prolongierten Anpassungsstörung aus und nehme eine Invalidität von 30 bis 40 % bis heute und bis auf weiteres anhaltend an. Grund für die prolongierte Anpassungsstörung an den Unfall und seine Folgen sei die Erblindung, das Zurückgezogensein (sie könne allein ihr privates Umfeld nicht verlassen) und das letztendlich eingeschränkte Leben, die reduzierte Fähigkeit, abgelenkt zu sein und eine gleichzeitig nicht adäquate Behandlung. Das eigenommene Amitriptylin wirke zwar antidepressiv, aber gleichzeitig auch alptraumverstärkend. Besser geeignet wäre eine Substanz wie Sertralin oder Escitalopram tagsüber, evtl. auch antriebssteigernd Fluoxtein, daneben abends eine Sedierung mit Atarax oder Quetiapin. Denkbar sei auch ein Behandlungsversuch zusätzlich mit einer spät abendlichen Gabe von Melatonin. Gleichzeitig sei eine klare Schlafhygienemaßnahme anzuraten. Eine Invalidität von bis auf weiteres 30 % sei für die schwere und auch weiterhin bestehende Anpassungsstörung unbedingt gerechtfertigt. Ergänzend wird auf das zweite Ergänzungsgutachten vom 13.06.2021, Bl. 1340 ff. der Akte, Bezug genommen. d) In seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 16.06.2021 erläuterte der Sachverständige Dr. … schließlich noch Folgendes (auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021, Bl. 1438 ff. d.A., wird vollumfänglich Bezug genommen): Seine Einschätzung in den Sachverständigengutachten erhalte er im Hinblick auf seine persönliche Untersuchung der Klägerin und die Angaben bei den Terminen vom 14.06., 15.06. und dem heutigen Tag aufrecht. Zu den Kopfschmerzen sei es so, dass man diese bei Wetterumschwung und auch an Narben spüren könne. Das sei hier bei der Klägerin der Fall. Bei der Klägerin bestehe zusätzlich die Problematik, dass sie eine veränderte Statik habe. Es würden hierdurch automatische Zuckungen verursacht durch die Kurzschlüsse beim Heilen des Nerven. Dafür bekomme die Klägerin Botox-Behandlungen, also dafür, dass der Nerv nicht mehr zucke. Das führe aber zur Muskelerschlaffung. Das wiederum mache das Kauen für die Klägerin schwieriger, was wiederum zu Kieferproblemen führe, was wiederum zu Kopfschmerzen führe. Die Kopfschmerzen seien also absolut nachvollziehbar und es sei auch absolut nachvollziehbar, dass diese persistieren würden. In Momenten, wo sie vielleicht abgelenkt sei, könne sie das vielleicht weniger stark spüren. Sie werde aber immer mit Kopfschmerzen zu tun haben. Die Klägerin habe keine epileptischen Anfälle. Die Schäden an den Nerven im Gesicht könnten zu Fehlimpulsen führen. Das löse dann epileptische Anfälle aus. Das sehe man aber in der Regel innerhalb des ersten Jahres nach dem Trauma. Nach diesem Zeitpunkt sei es extrem unwahrscheinlich, dass solche epileptischen Anfälle noch auftreten würden. Hier habe die Klägerin beidseits eine strukturelle Hirnverletzung. Die epileptischen Anfälle wären jetzt nach dem Zeitablauf schon da. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich solche noch entwickelten. Grundsätzlich könnten epileptische Anfälle dann beim Älterwerden wieder auftreten, z.B. wenn sie in der Kindheit schon mal aufgetreten seien. Ein vorgeschädigtes Hirn mit Narben habe auch weniger Möglichkeit in der Kompensation beim Älterwerden. Dennoch sei es bei der Klägerin sehr unwahrscheinlich, dass im weiteren Verlauf noch epileptische Anfälle auftreten würden. Die anderen Medikamente zielten insbesondere auf einen Austausch des Amitriptylins hin. Bei der Klägerin sei der Tag/Nacht Rhythmus verschoben; auch einen Ausstoß von Melantonin habe sie nicht mehr. Das führe dazu, dass sie nachts stundenlang wach liege. Das wiederum empfinde man als schlimm, man fange dann an zu grübeln, habe Ängste und bekomme Alpträume in dem oberflächlichen Schlaf, in den man dann falle. Dieses Amitriptylin sei ein Medikament, was die Alpträume verstärke; das sei nicht optimal für die Klägerin. Ein Austausch klappe aber auch nur, wenn man dann tagsüber konsequent nicht schlafe. Das meine er mit klaren Schlafhygienemaßnahmen. Das Sertralin müsste man dann für den antidepressiven Effekt geben. Es gehe also dabei nur darum, die Alptraumproblematik, die bei der Klägerin bestehe, nicht noch weiter zu verstärken. Das Amitriptylin verursache das nicht, sondern verstärke dies. Die psychische Störung der Klägerin sei vollkommen nachvollziehbar aufgrund der Schädigungen. Zum jetzigen Zeitpunkt habe ein Anpassungsprozess an die Krankheit noch nicht stattgefunden. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021, Bl. 1438 ff. d.A., Bezug genommen. IV. Aus diesen plausiblen, nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachverständigen ergeben sich die oben festgestellten unfallbedingten Einschränkungen, Beschwerden, Folgen und erforderlichen Maßnahmen. D. - Anspruchsumfang - Die Einstandspflicht des Schädigers erstreckt sich zum einen auf alle Vermögenseinbußen der Geschädigten aus der dieser zugefügten Verletzung, da der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Grundsatz der Totalreparation). Er hat insbesondere die Nachteile auszugleichen, die der Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens entstehen. Das Ziel besteht dabei in der (Wieder)Herstellung eines dem Lebenszuschnitt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, möglichst nahekommenden Zustands. Die §§ 842, 843 BGB schränken den Grundsatz des vollen Schadensausgleichs nicht ein (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 10.03.2020, VI ZR 316/19, NJW 2020, 2113). Daneben besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, § 253 BGB, § 11 S. 2 StVG. E. - Schmerzensgeld - Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 400.000 € zu. I. Die Beklagten zu 1) bis 5) sind der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000,00 € verpflichtet, § 11 S. 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB. Hiernach kann der Geschädigte bei einer Verletzung des Körpers auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern. 1. Diese bemisst das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände nach freier Überzeugung und erachtet insofern einen Schmerzensgeldbetrag für das gegenwärtig feststellbare körperliche und psychische Schadensbild einschließlich künftiger vorhersehbarer Schäden in Höhe von 400.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend. 2. Das Schmerzensgeld ist nach der Lehre von der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes der Höhe nach auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung der absehbaren zukünftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, BGHZ 18, 149). In gewissen Konstellationen besteht für den Kläger die Option zur Erhebung einer offenen Teilklage. Nachdem die Klägerin vorliegend zunächst eine offene Teilklage erhoben hat, hat sie in der Folge davon Abstand genommen. Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 teilte die Klägerin bzgl. des Schmerzensgeldes mit, dass in die Schmerzensgeldbemessung alle diejenigen Schadensfolgen einzubeziehen seien, die bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren und deren künftiger Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden muss, würden insofern außer Betracht bleiben. Damit sind vorliegend die eingetretenen und absehbaren künftigen Schadensfolgen in die Betrachtung einzubeziehen. Damit erfasst das Gericht vorliegend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren, aber deren Eintritt objektiv vorhersehbar war, das heißt, mit denen ernstlich zu rechnen ist (BGH, NJW 2004, 1243, 1244). II. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, NJW 1998, 2741, 2742). Dabei wurde seitens der Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll und das Schmerzensgeld sie in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, sowie Genugtuung verschaffen soll (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., 2020, § 253 Rn. 4). Die Kammer hat insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden berücksichtigt. Im Sinne einer Objektivierung der Leiden wurden insbesondere die Art der Verletzung, die Dauer und Art der Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähgikeit und das Ausmaß des Dauerschadens berücksichtigt (Slizyk, IMM-DAT-Kommentierung, 15. Aufl., 2019, Rn. 20). III. Die Kammer hat folgende Umstände in die Abwägung einbezogen: 1. Die Klägerin hat einen ausgesprochen langen und von einer Vielzahl prägender, belastender Behandlungen, Therapien und Schmerzen begleiteten Behandlungsweg hinter sich. Zum Therapieverlauf und zu den berücksichtigten Verletzungen und Verletzungsfolgen nimmt die Kammer vollumfassend Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im unstreitigen Teil des Tatbestandes sowie auf die Ausführungen zu den unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen in den Urteilsgründen. Hiernach war die Klägerin wegen der unfallbedingten Erkrankungen monatelang in stationärer Behandlung, auch über einen langen Zeitraum in intensivmedizinischer Behandlung. Die erste Zeit nach dem Erwachen war für die Klägerin durch die Realisierung des Verlustes ihres Augenlichtes und die damit verbundene schwere Traumatisierung dabei exorbitant leidvoll. Über die mehrfachen stationären Aufenthalte hinaus musste sich die Klägerin wegen der Verletzungsfolgen auch regelmäßig andauernd ambulant ärztlich und fachärztlich behandeln lassen, Eingriffe über sich ergehen lassen und Medikamente einnehmen, desweiteren zahlreiche Termine bei begleitenden Therapien wahrnehmen. Auch in Zukunft werden weitere Arzttermine, Therapietermine, Behandlungen und Eingriffe notwendig werden. Damit waren und sind die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung notwendig gewordenen Behandlungsmaßnahmen insgesamt auch sehr belastend und von ihrer Zeitdauer immens. Insgesamt erlitt die Klägerin damit eine Vielzahl schwerster Verletzungen, welche einen sehr langen Heilungsverlauf verursachten, der immer noch nicht abgeschlossen ist und wohl lebenslang Behandlungen, Untersuchungen und weitere Eingriffe bedingen wird. Die Klägerin erlitt über einen längeren Zeitraum deutliche Schmerzen, leidet auch noch anhaltend unter Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen. Auch in der Nachtruhe wirken sich die Folgen des Unfalls auf ihr Wohlbefinden immer noch aus. Die Dauer der ärztlichen und therapeutischen Heilbehandlung war immens. Die Gesamtzeit des Heilungsprozesses, der nach wie vor nicht ganz abgeschlossen ist, betrug mehrere Jahre. 2. Die Klägerin ist durch den Unfall schwerst geschädigt und beeinträchtigt. Sie erlitt langwierige, deutlich ausgeprägte Schmerzen; ihr Wohlbefinden war und ist durch den Unfall nachhaltig, unwiederbringlich und in extremer Form eingeschränkt. Die Klägerin ist durch den Unfall dauerhaft vollständig erblindet, hat ihr komplettes Geruchsvermögen dauerhaft verloren, Teile ihres Geschmackssinns dauerhaft eingebüßt und ist überdies im Hörvermögen dauerhaft eingeschränkt. Sie hat damit einen Großteil ihrer Sinne verloren, damit einhergehend ihre Selbständigkeit und Lebensqualität. In einer Kombination wirkt sich dieser Verlust bzw. die Beeinträchtigung mehrerer Sinne auch leidensverstärkend aus, da die Orientierung, Kommunikation und verbleibende Freuden des Lebens damit noch weiter erschwert werden. Hinzu kommen weitere Folgen, welche das Wohlergehen der Klägerin nachhaltig und intensiv beeinträchtigen. Sie hat mit Deformationen ihres Gesichts zu kämpfen, Schwindelprobleme, Kopfschmerzen und Schlafprobleme, zudem eine Depression und neurologische/psychische Probleme entwickelt. Auch die gynäkologischen Folgen stellen sich für die Klägerin ausgesprochen belastend dar. Sie erlebt beschämende Situationen durch die nicht mehr mögliche Blutungskontrolle. Sie musste ihren Kinderwunsch verletzungsbedingt aufgeben, so dass sich durch den Unfall auch ihre Lebensplanung geändert hat. Die Verletzung geschah zu einem Zeitpunkt, als sie in einen neuen Lebensabschnitt mit ihrem Lebensgefährten starten wollte und damit die Perspektive einer Familienplanung hinfällig wurde. Auch ist ihre Libido unfallbedingt beeinträchtigt. Damit wirkt sich die Verletzung auch stark auf ihre Beziehung zum Lebensgefährten und die damit verbundene Lebensplanung aus. Sie erlitt ein schwerwiegendes Leid, das sich tagtäglich und nahezu rund um die Uhr auf ihren Alltag auswirkt. 3. Sie ist schwerstbehindert und in der Mitte ihres Lebens erwerbsunfähig geworden. Infolge des Unfalls musste sie ihre beiden Berufe, welches sie ausgesprochen gerne ausgeübt hat, aufgeben und ihr Berufsleben, welches sie sehr erfüllt hat, beenden. Die Berufsaufgabe kann berücksichtigt werden, da im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung auch die psychischen Belastungen auszugleichen sind (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2 d „Berufsaufgabe, berufliche Schwierigkeiten, Berufswunschvereitelung“). Mit der Beendigung des Berufslebens ist eine Beeinträchtigung der Lebensfreude, des Selbstwertgefühls und ein allgemeines Gefühl der Nutzlosigkeit verbunden (Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 17. Aufl., 2021, Rn. 39). Dies ist auch bei der Klägerin der Fall. Bei der Klägerin liegt eine immense psychische Beeinträchtigung durch die Berufsaufgabe vor. Sie kann verletzungsbedingt dauerhaft nicht mehr berufstätig sein, was sie außerordentlich belastet, nachdem sie ihren Wunschberuf als Stewardess ergreifen konnte und in diesem Beruf auch sehr erfolgreich war, mit der Perspektive auf mögliche Beförderungen. Auch hierin spiegelt sich ihr Augenmerk auf Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Erleben, Freiheit wider, was ihr unfallbedingt nahezu vollständig genommen wurde. Gleichzeitig musste sie auch dauerhaft einen weiteren, von ihr geliebten, Beruf als Krankenschwester aufgeben, der ihr auch persönlich sehr wichtig war. 4. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unfallbedingt in ihren Hobbys bzw. der Freizeitgestaltung sehr eingeschränkt ist. Diese Freiheit, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können, kann bei einer – wie hier – irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden; insofern ist eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude gegeben (Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 17. Aufl., 2021, Rn. 41). Vor dem Unfall kochte die Klägerin sehr gerne und ausgiebig, zog sich Pflanzen und Kräuter, hatte Haustiere, um welche sie sich kümmerte. Sie ritt seit ihrer Kindheit. All dies ist der Klägerin verletzungsbedingt vollständig unmöglich geworden. Andere Aktivitäten wie Spazierengehen, Sport treiben, Mode einkaufen, Schminken etc., Restaurantbesuche sind nur in Begleitung und mit einer deutlich eingeschränkten Wahrnehmung davon und damit einhergehend deutlich weniger Erleben und Freude daran möglich. 5. Es liegt ein Dauerschaden vor. Die verbleibenden Folgen sind schwerwiegend und dauerhaft; diese werden zeitlebens den Alltag der Klägerin Alltag beeinflussen und ihr kein selbständiges Leben mehr ermöglichen. Die subjektive Wahrnehmung der Belastung infolge der Verletzung und Behinderung ist für die Klägerin durch den Hilfebedarf allgegenwärtig und aufs Stärkste belastend. Die Klägerin kann in Anbetracht ihrer Verletzung nie wieder auch nur annähernd in ihr zuvor geführtes Leben zurückfinden. Die Art und Intensität der körperlichen Einschränkungen der Klägerin ist beträchtlich. Die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt in der Mitte ihres Lebens. Nachdem vorliegend ein Dauerschaden gegeben ist, kommt dem Lebensalter der Klägerin hier auch eine maßgebliche Bedeutung zu, da dies maßgeblich dafür ist, wie lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben der Geschädigten auswirkt (Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 17. Aufl., 2021, Rn. 31 unter Rekurs auf OLG Oldenburg, BeckRS 2020, 5200). Der erlittene Dauerschaden ist selbstredend auch mit einer konkreten Beschwernis für das Leben der Klägerin verbunden. 6. Ausgehend hiervon ergibt sich auch eine starke persönliche Belastung. Die Klägerin nimmt die nunmehr gegebenen Einschränkungen, ihren Hilfsbedarf mit der damit einhergehenden Abhängigkeit und die Unabänderlichkeit ihrer Situation vollumfänglich wahr und realisiert ihren Zustand umfassend. Dies beeinträchtigt die Klägerin auch subjektiv besonders stark, da sie zuvor ein aktiver, unternehmungslustiger, kontaktfreudiger und geselliger Mensch war, der viel unterwegs war und Freude an Unternehmungen, Einkaufen, Ausflügen, Reisen und sonstigen Aktivitäten hatte und der Selbständigkeit sehr wichtig war. All dies kann sie nur noch mit Hilfe bewerkstelligen und dabei keine visuellen Wahrnehmungen machen, welche einen Großteil des Genussfaktors hierbei ausmachen. Die Klägerin musste unfallbedingt ihr gesamtes Leben, ihre gesamte Lebensplanung, und damit ihren persönlichen Lebensstil gravierend umstellen. Sie verlor einen Großteil ihrer persönlichen Selbstverwirklichung. Die Klägerin wurde verletzungsbedingt in ihrer von ihr gewählten individuellen Lebensführung aufs Stärkste beeinträchtigt. 7. Vorschädigungen auf Seiten der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. 8. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass dem Beklagten zu 1) nur (einfach) fahrlässiges Handeln zur Last fällt, wobei sich dies der Höhe nach ohnehin nicht auswirkt, da das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden könnte, ohnehin nicht geringer zu bemessen ist als bei einer Haftung aus einfach fahrlässigem Verhalten (Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 17. Aufl., 2021, Rn. 31 unter Rekurs auf OLG Celle, NJW 2004, 1185). Das (einfach) fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1) wirkt damit nicht schmerzensgelderhöhend (BeckOK-BGB/Walter, Stand: 01.07.2018, § 11 StVG Rn. 14). Ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße ist nicht gegeben. Es besteht kein Anhalt, dass schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden wären und das nicht beachtet worden wäre, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., 2018, § 277 Rn. 5). 9. Ein Mitverschulden ist der Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht anzulasten. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht der Geschädigten. Insofern haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Klägerin erfolgsaussichtsreichen Operationen verschlossen, sich in vorwerfbarer Weise ärztlichen Anordnungen oder Empfehlungen widersetzt oder diese missachtet hätte oder aber sich nicht in ausreichender Weise Hilfsmitteln zur Linderung der Schadensfolgen bedienen würde (zum Ganzen: Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 17. Aufl., 2021, Rn. 147). 10. Ein verzögertes Regulierungsverhalten der Beklagten berücksichtigt die Kammer nicht. Das Regulierungsverhalten des Kfz-Haftpflichtversicherers kann nur berücksichtigt werden, wenn es an einem schützenswerten Interesse an der prozessualen Haltung der Schädigerseite fehlt, also eine grundlose Verzögerung der Entschädigungsleistung vorliegt, was nur bei einem erkennbar begründeten Anspruch der Fall sein kann. Eine verzögerte Regulierung scheidet überall dort als Bemessungsfaktor aus, wo die Rechtsverteidigung mit einigem Erfolg den Einwand erhebt, insbesondere auf der Ebene der Haftungsabwägung, für die Folgen der Schädigung nicht einzustehen. Vorausgesetzt ist weiter, dass die verzögerte Regulierung weiteres Leid verursacht oder einer Linderung durch die frühzeitige Verwendung des Schadensersatzes entgegenwirkt (zum Ganzen: BeckOK-BGB/Walter, Stand: 01.07.2018, § 11 StVG Rn. 17; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., 2020, § 253 Rn. 17); insofern ist entsprechender Klägervortrag erforderlich. Auch dann, wenn der Gläubiger den Schadensersatz dazu verwenden wird, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu lindern, kann die Verzögerung der Schadensregulierung eine Anhebung des Schmerzensgeldes zur Folge haben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2011, 4 U 593/10, BeckRS 2011, 26869). Mit ihren Argumentationen zum Haftungsausschluss bzw. Mitverschulden haben die Beklagten in Anbetracht der Besonderheiten des Falles nicht den akzeptablen Rahmen verständlicher Rechtsverteidigung verlassen; auch die geleisteten Vorschüsse sind in Anbetracht der beklagtenseits vorgebrachten Einwände nicht völlig unzureichend und damit nicht als gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch zu werten. 11. Weiterhin berücksichtigt die Kammer, dass der Behandlungsverlauf und etliche Folgen von Anfang an unstreitig waren; streitig war im Wesentlichen der Umfang der Einschränkungen (vollständig/teilweise) und deren Dauerhaftigkeit. 12. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten fand Berücksichtigung, dass beklagtenseits eine Haftpflichtversicherung beteiligt ist (hierzu: Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2 g „Wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten“; BeckOK-Spindler, 38. Ed., Stand: 1.11.2013, § 253 Rn. 43). IV. Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge (BGH, VersR 1970, 281) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 400.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. 1. Folgende Entscheidungen zur Schmerzensgeldhöhe können im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung herangezogen werden: a) + Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 5346, Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 31.01.2017, 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887: Bei einer 100 %igen Haftung bei immateriellem Vorbehalt wurde ein Schmerzensgeld von 560.000,00 € zugesprochen. Es handelte sich um einen 21-jährigen Mann, der durch einen groben Behandlungsfehler als Dauerschaden eine Totalerblindung, schwere Hirnnervparesen mit 100 %iger geistiger Behinderung und Gesichtslähmung, eine linksbetonte Tetraspastik mit einem Kraftgrad von etwa 4/5, erlitt, wobei spontanmotorisch die linke Körperhälfte nicht benutzt werden kann; ferner erlitt er eine deutliche Rumpfataxie und Standataxie mit ungerichteter Fallneigung; fortwährend bestehende Schmerzen und zunehmende Konkrakturen aller Gelenke und Osteoporose und Arthrose in den Gelenken; weiterhin Depressionen und einen Wirbelsäulen-Dauerschaden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Intensivpflegefall; er benötigte rund um die Uhr (365 Tage/24 Stunden) Pflege für alle täglichen Verrichtungen (Nahrungsaufnahme, An- und Auskleiden, Toilettengang etc). Seine „Lebensperspektive“ wurde – im jungen Alter von nur 21 Jahren – „vollständig zerstört“. Das OLG wies darauf hin, dass durch das von ihm bestätigte Schmerzensgeld in Höhe von 560.000 EUR „das in Schmerzensgeldtabellen angelegte allgemeine Entschädigungsgefüge nicht gesprengt, sondern fortgeschrieben“ werde und wies auch die Behauptung der Beklagten zurück, dass durch derart hohe Schmerzensgeldbeträge die „Versichertengemeinschaft“ in unzumutbarer Weise belastet werde. b) +Ziffer 2980, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2017, 35. Auflage, 2017: Das OLG Frankfurt am Main sprach mit Urteil vom 15.02.2007, 16 U 70/06, bei einer 100 %-igen Haftung ohne immateriellen Vorbehalt ein Schmerzensgeld von 254.516,00 € und 200,00 € monatliche Rente zu (Anp. 2017: 287.177,00 €) (= Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 3864). Dort erlitt eine 39-jährige Bankkauffrau ein Polytrauma mit multiplen Gesichtsverletzungen, einer totalen Fragmentation des rechten Auges, einer Quetschung des Sehnervs links, einer erst – bis zweitgradigen offenen Fraktur des Oberschenkelknochens, einer drittgradigen offenen Unterschenkelfraktur rechts, einer offenen Wunde am linken distalen Oberschenkel mit Durchtrennung der Sehne des musculus tibialis, einen Hämatothorax rechts, Frakturen des Mittelfußknochens zweiten, dritten und vierten rechts, eine Claviculafraktur rechts und einen Unterarmbruch rechts. Die Geschädigte war drei Monate im Krankenhaus; das rechte Auge wurde entfernt und eine Kugelplombe implantiert. In der Folgezeit erfolgten mehrfache stationäre Behandlungen mit plastischer Rekonstruktion; nach weiteren sieben Monaten eine Rekonstruktion der Tränenkanäle. Als Dauerschaden ist festgehalten, dass diese praktisch erblindet sei und am linken Auge lediglich hell und dunkel unterscheiden könne sowie gelegentlich eine schattenhafte Wahrnehmung größerer Gegenstände habe. Sie habe den Geruchssinn verloren und sei im Geschmackssinn eingeschränkt. Ferner ist festgehalten Zustand nach multiplen Mittelgesichtsfraktur mit Rekonstruktionen, Entstellung durch Narben, fehlender Lidschluss und Verengung der Nase; schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Extremitäten; auf Rollstuhl und Inanspruchnahme anderer Menschen angewiesen (Anziehen, Treppen steigen, Toilettengänge und Unterschriftsleistungen). Bei den besonderen Umständen ist festgehalten, dass es im Kopf- und Gesichtsbereich immer wieder zu eitrigen Entzündungen gekommen sei, die zum Teil operativ hätten beseitigt werden müssen. Weiterhin bestehe ein erhöhtes Krebsrisiko und die Nutzung eines Blindenhundes sei wegen Hundehaarallergie ausgeschlossen. c) +Weiter kann die Nummer 2195, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2017, 35. Auflage, 2017 (= Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 1418 bzw. 2010), vergleichend herangezogen werden. Dort erblindete ein dreijähriger Junge nach Fortschreiten der Verminderung der Sehkraft nach vier Jahren mit dem 7. Lebensjahr völlig (Totalerblindung auf beiden Augen; Entfernung des rechten Auges, keine Sehkraft mehr auf dem linken Auge). Hierfür sprach das LG Hanau am 21.03.1995, 4 O 944/87, bestätigt durch das OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.1996, 23 O 171/95, ein Schmerzensgeld von 500.000,00 DM und einer Rente von 500,00 DM zu (Anp. 2017: 334.060,00 €). Die zugesprochene Höhe sei außergewöhnlich, doch werde der Rahmen des Üblichen nicht überschritten. Der Verlust jeglicher visueller Erkenntnis- und Erlebnisfähigkeit gebiete bereits einen hohen Schmerzensgeld-Sockelbetrag. Regulierungsverzögerung wurde angenommen. d) +Unter der laufenden Nummer 2202, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2017, 35. Auflage, 2017, ist festgehalten, dass bei einer Frau, die den Geruchssinn verlor und deren Geschmackssinn beeinträchtigt ist (Dauerschaden) vom Landgericht Wuppertal am 10.12.1996 60.000,00 DM Schmerzensgeld zugesprochen wurden (Anp. 2017: 39.256,00 €). e) + Nach Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 3048, wurde vom OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2001, 1 U 161/99, bei einer 100 %igen Haftung ein Schmerzensgeld von 255.645,94 € mit einer Rente von 306,78 € bei immateriellem Vorbehalt ausgeworfen (kapitalisiert: 328.760 €). Es handelte sich um einen Geburtshilfefehler, schwerster mit mehrfachen groben Behandlungsfehlern. Extreme Regulierungsverzögerung war gegeben. Als Dauerschaden ist festgehalten Totalerblindung, Rollstuhl, Sprachstörung, Inkontinenz u.a. f) + Nach Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 3259, wurde vom KG, Urteil vom 15.03.2004, 20 U 19/03, bei einer 100 %igen Haftung ohne immateriellen Vorbehalt ein Schmerzensgeld von 230.081,35 € und eine Rente von 332,34 € ausgeworfen. Es handelte sich um eine Totalerblindung eines 4-jährigen Jungen nach Gehirnschädigung infolge behandlungsfehlerbedingt zu hohem Gehirndruck. g) +Nach Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 5177, wurde vom OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.2016, 1 U 135/15, bei einer 100 %igen Haftung mit immateriellem Vorbehalt ein Schmerzensgeld von 200.000,00 € angesetzt. Ein einjähriges Kind erlitt infolge eines groben Behandlungsfehlers eine komplette Netzhautablösung mit unumkehrbarer Totalerblindung. h) + Weiter wurde nach Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 1010, vom OLG Saarbrücken bei einer 100 %igen Haftung ohne immateriellem Vorbehalt ein Schmerzensgeld von 160.000,00 DM zugesprochen. Es handelte sich um einen Mann mittleren Alters mit Totalerblindung beider Augen. i) + Nach Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Entscheidungen von Kopf bis Fuß, Nr. 3363, wurde vom OLG Köln, Urteil vom 26.05.1998, 22 U 254/97, bei einer 66 %igen Haftung ohne immateriellem Vorbehalt ein Schmerzensgeld von 153.387,56 € und eine Rente von 204,54 € ausgeworfen. Eine 23-jährige Frau erlitt durch einen Pferdetritt gegen den Kopf eine dauerhafte Totalerblindung mit dauerhaften psychischen Folgen. 2. Diese Entscheidungen exemplarisch als Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der Abweichungen nach Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen und Gegebenheiten der jeweiligen Einzelfälle sowie der Geldentwertung seit Erlass der Entscheidungen, insbesondere auch nach Abwägung der vergleichbaren und nicht vergleichbaren Gesichtspunkte, erachtet die Kammer in einer Gesamtabwägung einen Gesamtbetrag von 400.000 € als angemessen. Hierbei berücksichtigt die Kammer in besonderem Maße, dass bei der Klägerin über die vollständige Erblindung hinaus auch noch der weitere Sinn Geruch vollständig aufgehoben ist, darüber hinaus das Gehör eingeschränkt sowie der Geschmack beeinträchtigt ist, zudem neurologische und psychologische Probleme gegeben sind, was der Klägerin zum einen die Orientierung und Verständigung noch weiter erschwert und zum anderen zu einer Summierung der Beeinträchtigungen führt, welches über das ohnehin bereits schwere Schicksal der vollständigen dauerhaften Erblindung hinaus die Qualität und das Ausmaß des Leidens noch deutlich verstärkt. Insgesamt ist festzustellen, dass die Klägerin schwerste physische und deutliche psychische Beeinträchtigungen erlitt, die eine langwierige Heilbehandlung mit einer Vielzahl von Operationen und Therapien erforderte,, schwere Leiden verursachten, eine lebenslange Abhängigkeit und Angewiesenheit auf Dritte zur Bewältigung bzw. Verständlichmachung des Alltages und täglichen Lebens hervorgerufen haben, die gesamte Berufs- und Familienplanung der zum Unfallzeitpunkt 35-jährigen Klägerin zunichte gemacht haben und der Klägerin einen Großteil ihrer Lebensfreude raubten. V. Bezahlt wurden hierauf bereits insgesamt 150.000,00 €. Damit stehen restliche 250.000,00 € zur Zahlung aus. In Bezug auf die erfolgten Teilzahlungen wurde zuletzt jeweils übereinstimmend für teilerledigt erklärt. VI. Auch dem Feststellungsantrag zum Schmerzensgeld war – in der aus dem Tenor ersichtlichen Form bzw. Beschränkung auf nicht vorhersehbare Folgen – stattzugeben. Die Klägerin hat dem Grunde nach wegen des streitgegnständlichen Unfalls gegen die Beklagten zu 1) bis 5) einen Schadensersatzanspruch (s.o.). Die Klägerin hat daher neben dem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld für künftige, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbare, also noch nicht ernstlich zu erwartende, weitere Folgen. F. - Feststellungsantrag materielle Schäden - Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung aller bereits entstandenen (über die bezifferten Schäden hinaus) und noch zukünftig entstehenden materiellen Schäden. Solche sind auch wahrscheinlich. Die Klägerin war berufstätig und ist infolge des Unfalls erwerbsunfähig. Sie hat deshalb einen Verdienstausfall erlitten. Auch stehen Mehraufwendungen etc. im Raum. Auch sind weitere Behandlungen und Eingriffe wahrscheinlich. G. - Verdienstausfallschaden - Als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 28.07.2014 bis 30.11.2017, wie beantragt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 37.034,97 €, davon 20.379,63 € bezüglich der Tätigkeit als Flugbegleiterin bei der … und 16.655,34 € bzgl. der Tätigkeit als Krankenschwester beim …. Der nach §§ 249 ff, 842, 843 BGB zu ersetzende Erwerbsschaden umfasst grundsätzlich auch den Verlust des Einkommens und alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., 2016, Rn. 40). I. Wie sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 14.06.2021, Bl. 1358 d.A., ergibt, wurde beklagtenseits zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass die Klägerin verletzungsbedingt ihren Tätigkeiten als Flugbegleiterin und Krankenschwester nicht mehr nachgehen konnte. Sie war damit, was sich ohne Weiteres auch aus der Art und Qualität der Verletzungsfolgen ergibt, unfallbedingt arbeitsunfähig. Eine vollständig Erblindete kann weder als Stewardess noch als Krankenschwester tätig sein. Beklagtenseits wurde im Termin vom 14.06.2021, Bl. 1358 d.A., weiterhin erklärt, dass Lohnersatzansprüche bzw. Krankengeld nicht bestritten werden, soweit sie anlagentechnisch nachgewiesen werden. Weiterhin wurde das von der Klägerin bei der … erzielte Gehalt nebst Nebenleistungen insofern unstreitig gestellt, als sich die geltend gemachten Beträge aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. In Bezug auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 07.05.2021 erklärten die Beklagtenvertreter weiter, dass der Vortrag insofern nicht in Abrede gestellt wird, als er durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen ist. Es wurde unstreitig gestellt, dass die Klägerin als Krankenschwester tätig war. Der diesbezügliche Verdienst wurde insoweit unstreitig gestellt, als er durch Unterlagen nachgewiesen ist. Dass die Klägerin den bei der … und als Krankenschwester verdienten Verdienst ohne den Unfall weiterhin bezogen hätte, mit Ausnahme der vorgetragenen Corona-Kündigungs-Problematik, wurde ebenfalls unstreitig gestellt. II. …: Als berücksichtigungsfähiger entgangener Verdienst im Zeitraum vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 ergibt sich für die … ein Betrag von 20.379,63 €. 1. Die Kammer geht nach § 287 ZPO von einem gesetzlichen Nettoverdienst der Klägerin bei der … einschließlich aller Zulagen im hier relevanten Zeitraum vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 in Höhe von insgesamt 81.846,68 € aus. a) Gemäß den Ausführungen der Zeugin …, Personalreferentin bei der …, Bl. 1445 d.A., hatte eine der Klägerin vergleichbare Mitarbeiterin mit identischem Verlauf nach Einstellungsdatum, Vergütungssteigerung, Steuerklasse, Arbeitszeitmodell im Zeitraum vom 01.08.2014-30.11.2017 einen gesetzlichen Nettoverdienst von 81.578,76 € inklusive sämtlicher Zulagen. Nach den Ausführungen der Zeugin … stellt dieser Betrag einen repräsentativen Wert dar, der für die Klägerin bei regulärer Arbeitsleistung ohne Unfall als Nettoverdienst ungefähr angenommen werden kann, auch wenn Mehrflugstunden und Bordverkaufsprovision variabel sind. Hieraus ergibt sich für diese 1.218 Tage ein täglicher Betrag von 66,98 €. Für den Zeitraum vom 28.07.-31.07.2014 sind 4 zusätzliche Tage zu berücksichtigen, also 267,92 €. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 81.846,68 €. b) Dieser Betrag des Verdienstausfalls im angegebenen Zeitraum ergibt sich für die Kammer in gleicher Höhe auch im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO in einer Anknüpfung an die Schätzgrundlagen zum entgangenen Verdienst in einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen zum Verdienst bei der … (Anlagen K 54-K 57, K 125 ff) und den diesbezüglichen informatorischen Angaben der Klägerin sowie den Angaben der Zeuginnen … und … im Termin. Auch insoweit geht die Kammer gem. § 287 ZPO davon aus, dass der Klägerin im Zeitraum vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 ein Verdienst bei der … in Höhe von insgesamt 81.846,68 € entgangen ist. 2. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der … erhielt die Klägerin im Zeitraum von 08/2014 bis 11/2017 insgesamt 49.823,85 € netto an Lohnersatzleistungen. a) Insofern nimmt die Kammer zunächst auf die Darlegungen der Klagepartei in den Schriftsätzen vom 05.12.2017 (Bl. 295 ff. d.A.), 05.10.2020 (Bl. 1030 ff d.A.) und 07.05.2021 (Bl. 1268 ff d.A.) Bezug. Die Lohnersatzleistungen ergeben sich aus den genannten Anlagen K 90 bis K 99, K 111 bis K 113, K 116 ff. b) Damit sind folgende Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen: - 08/2014: Arbeitgeber …/Entgeltfortzahlung/Gehalt: 1.374,30 €. - 29.08.2014 bis 15.01.2016: Krankengeld …: 23.914,35 € abzgl. Rückforderung der Krankenkasse für diesen Zeitraum in Höhe von 8.331,92 € = 15.582,43 € - 04/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 70,09 € - 05/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 977,12 € - 10/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 244,32 € - 11/2015: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 139,58 € - 01/2016: Arbeitgeber/Gehalt …, sonstige Vergütungsbestandteile: 59,82 € - Erwerbsminderungsrente 04-06/2015 (netto) 3 × 866,12 € = 2.598,36 € - Erwerbsminderungsrente 07/2015-02/2016 (netto) 8 × 884,28 € = 7.074,24 € - Erwerbsminderungsrente 03/2016-06/2016 (netto) 4 × 882,30 € = 3.529,20 € - Erwerbsminderungsrente 07/2016-12/2016 (netto) 6 × 919,77 € = 5.518,62 € - Erwerbsminderungsrente 01/2017-06/2017 (netto) 6 × 917,71 € = 5.506,26 € - Erwerbsminderungsrente 07/2017-11/2017 (netto) 5 × 935,18 € = 4.675,90 € -> 47.350,24 € Die Klägerin erhielt ab 02/2016 Arbeitslosengeld 1 seitens der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt wie folgt: „- 02/2016: 1.624,26 € - 03/2016 bis 01/2017: monatlich je 1.059,30 € = 11 × 1.059,30 € = 11.652,30 € abzüglich 10.802,95 € (Rückforderung von Seiten der ARGE/Verrechnung mit der Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund mit Forderungen der ARGE wegen dieser Leistungen, 03/2016-01/2017 in Höhe von 10.802,95 €).“ -> 2.473,61 € ->> insgesamt 49.823,85 € Insgesamt erhielt die Klägerin Lohnersatzleistungen im Zeitraum 08/2014 bis 11/2017 in Höhe von zusammen 49.823,85 €. c) Das von der Klägerin erhaltene Blindengeld ist insofern nicht anrechnungsfähig. Eine Anrechnung scheidet in der Regel bei fehlender Legalzession aus (Küppersbusch/Höher, 12. Aufl., 2016, Rn. 90. Dies ist beim Blindengeld der Fall, da insofern keine Kongruenz besteht (Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., 2020, § 116 SGB X Rn. 23; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 2007, § 34 Rn. 4; so auch OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2016, 26 U 14/16). Es entspricht auch dem Zweck der Leistung, diese der Klägerin zu belassen. Hierdurch sollen die besonderen Erschwernisse, denen Blinden ausgesetzt sind, erleichtert werden. Diese Leistung soll nach dem Zweck nur der Klägerin wegen der besonders belastenden Art der Schädigung, aber nicht dem Schädiger zugute kommen. 3. Im genannten Zeitraum ist ein Vorteilsausgleich hinsichtlich ersparter Aufwendungen bzgl. der Tätigkeit bei der … AG im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO in Höhe von 11.643,20 € vorzunehmen. Bei Verdienstausfallschäden sind die ersparten Kosten für die Fahrten zur und von der Arbeitsstätte abzuziehen (BeckOK-BGB/Flume, 47. Ed., Stand: 01.08.2018, § 249 Rn. 339). a) Dabei geht die Kammer von Fahrtkosten zum Arbeitsantritt bei der … in … vom Wohnort … von 432,00 € pro Jahr aus (ca. 30 km vom Wohnort … zum Flughafen …, 4 × monatlich, a’0,30 € × 12 Monate) und von Standgebühren für das Kfz der Klägerin am Flughafen … von 240,00 € pro Jahr, zudem von Fluggebühren ca. 64,00 € für Hin- und Rückflüge …, 4 × monatlich, 12 × jährlich = 3.072,00 €, aus. Damit ergeben sich ca. 3.744,00 € pro Jahr, damit ca. 312,00 € pro Monat. Der genannte Zeitraum erfasst 40 Monate, damit 12.480,00 €. Die 4 fehlenden Tage für 07/2014 addiert die Kammer nicht auf, da insofern 4 Flüge monatlich berücksichtigt werden und die Kammer im Wege der Schätzung davon ausgeht, dass sich diese 4 Tage deshalb nicht relevant auswirken werden. Für urlaubsbedingte Abwesenheit berücksichtigt die Kammer 5 Wochen pro Jahr, sodass von vorstehenden Beträgen wiederum 1.170,00 € in Abzug zu bringen sind. Damit ergibt sich der Abzugsbetrag von 11.310,00 €. b) Die Arbeitskleidung wurde der Klägerin von Seiten des Arbeitgebers gestellt. Ausgaben für Fachliteratur, Beiträge für Berufsverbände, Werkzeug etc. hatte die Klägerin nicht. Für die Kosten der Reinigung der Arbeitskleidung „Stewardessen-Kostüm“, Rock und Jacke, setzt die Kammer im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO Ausgaben in Höhe von 4 × jährlich 25,00 €, also 100,00 € jährlich, damit 8,33 € monatlich, an. Für 40 Monate ergeben sich 333,20 €. c) Es ergibt sich ein Gesamtabzug von 11.643,20 €. 4. Damit ergibt sich ein entgangener Verdienst bzgl. der Tätigkeit der Klägerin bei der … vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 in Höhe von insgesamt 20.379,63 € (81.846,68 € entgangener Nettoverdienst abzüglich Lohnersatzleistungen 49.823,85 € abzüglich Vorteilsausgleich 11.643,20 €). 5. Weiter geht die Kammer nicht davon aus, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin coronabedingt gekündigt worden wäre. Wie die Zeugin … glaubhaft bekundete, besteht bei der … bis Mitte 2024 Kündigungsschutz; Kündigungen stehen hiernach auch aktuell nicht im Raum. Kurzarbeitsabschläge sind für den zu berechnenden Zeitraum (s.o.) ebenfalls nicht relevant, da die Kurzarbeit nach den Angaben der Zeugen … erst seit 11.03.2020 besteht. 6. Für den hier zu berechnenden Zeitraum ist ferner keine Gehaltssteigerung durch Beförderung bei der … zu berücksichtigen, da nach den glaubhaften Angaben der Zeugin … bis zur Beförderung zur „P1“, der ersten Beförderungsstelle, mindestens 10 Jahre vergehen; dann würden, so die Zeugin, die Überlegungen erst einmal losgehen, ob man vielleicht zum „P1“ aufsteigen könne. Die Klägerin bekam den Arbeitsvertrag im Februar 2008. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie bis Ende 2017 bereits „P1“ gewesen wäre. III. ….: Als entgangener Verdienst bzgl. der Krankenschwestertätigkeit sind im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.11.2017 16.655,34 € berücksichtigungsfähig. 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin nach dem Umzug zu ihrem Lebensgefährten in … ihre Tätigkeit als Krankenschwester wieder aufgenommen hätte. Sie selbst bestätigte dies in ihrer informatorischen Anhörung; auch ihre Mutter bekräftigte dies glaubhaft in ihrer Zeugenvernehmung ebenso wie der Zeuge …, der auch erklärte, dass die Klägerin diesbezüglich bereits konkrete Schritte, nämlich Gespräche mit den Krankenhäusern in … und …, unternommen hatte. Diese Absicht bestätigte darüber hinaus auch die Zeugin …. 2. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin eine vergleichbare Tätigkeit zeitnah nach dem beabsichtigten Umzug wieder aufgenommen hätte, da insofern bereits Vorgespräche mit den Krankenhäusern … und … stattfanden. Die Kammer geht diesbezüglich von einer Wiederaufnahme der Tätigkeit, wenn der Unfall nicht passiert wäre, ab 09/2014 aus. 3. Für den hier relevanten Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.11.2017 geht die Kammer im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO von einem insoweit zu erzielenden monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 427,06 € aus. Die Schätzung beruht auf dem durchschnittlich von der Klägerin zuvor in einer vergleichbaren Einrichtung in … erzielten monatlichen Nettoverdienst, wobei die Kammer dabei insbesondere Bezug nimmt auf die Anlagen K 59 bis K 60 und die Angaben der Zeugen … und …. Die Kammer geht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO davon aus, dass die Klägerin im Raum … in einer vergleichbaren Einrichtung auch einen vergleichbaren Verdienst erzielt hätte, zumal Tätigkeit und deren Umfang durch die Klägerin hätten beibehalten werden sollen. Für 39 Monate ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 16.655,34 €. 4. Die …-Versorgungsrente ist nicht anrechenbar. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige arbeitsvertragliche Pensionszusage der … gegenüber der Klägerin. Es entspricht dem Zweck der Leistung, diese der Klägerin zu belassen. Es handelt sich um ein Pendant zur früheren Arbeitsleistung der Klägerin, welche nur der Klägerin, aber nicht dem Schädiger zugute kommen soll (ähnlich/vrglb. OLG München, Urteil vom 02.02.200, 7 U 4410/99, r+s 2002, 15; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., 2020, Kap. 4, Rn. 136 ff, 155 ff). 5. Die Arbeitskleidung wurde der Klägerin von Seiten des Arbeitgebers gestellt. Ausgaben für Fachliteratur, Beiträge für Berufsverbände, Werkzeug etc. hatte die Klägerin nicht. IV. Der beklagtenseits für den Fall der Realisierung des Kinderwunsches der Klägerin in den Raum gestellte Verdienstverlust ist vorliegend nicht relevant, da der Verdienstausfall nur für die Zeit vom 28.07.2014 bis 30.11.2017 beziffert wurde und die Kammer nicht davon ausgeht, dass dieser Aspekt in diesem Zeitraum bereits zum Tragen gekommen wäre. Die Klägerin und der Zeuge … kannten sich noch nicht sehr lange; der Umzug stand erst bevor. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht davon überzeugt, dass er „der Richtige“ wäre, die Beziehung stand erst am Anfang, wie auch die Zeugen bestätigten. Die Klägerin wollte sich zum diesem Zeitpunkt die weitere Entwicklung noch offenhalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem Kinderwunsch alsbald hätte nachgehen wollen, zumal zuvor noch berufliche Veränderungen anstanden (Wiederaufnahme der Krankenschwestertätigkeit). Hätte die Klägerin einen zeitnahen Kinderwunsch gehabt, hätte sie diese berufliche Veränderung wohl zunächst zurückgestellt. Eine Reduzierung des entgangenen Verdienstes ist damit für den hier relevanten Zeitraum nicht angezeigt. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „gestörten Erwerbsbiographie“ bei der Klägerin hinsichtlich beider Berufe vor, insbesondere unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugen … und … und … sowie …. V. Damit ist ein Anspruch in Höhe von insgesamt 37.034,97 € begründet. H. - Haushaltsführungsschaden - I. - Allgemeines - Der Ausfall der Haushaltstätigkeit gehört zu den vermehrten Bedürfnissen, soweit er sich auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., 2020, § 843 Rn. 8). Wenn, wie vorliegend, keine Hilfskraft eingestellt wird, besteht der Schaden in dem Nettolohn, der der Hilfskraft für diese Arbeit bezahlt werden müsste. Die Bemessung erfolgt nach Arbeitszeitaufwand und Qualifikation, wobei insbesondere die konkret auszuführende Tätigkeit, Größe des Haushalts, Kinderzahl und Verhältnis zur Erwerbstätigkeit des Geschädigten als Kriterien dienen; ggf. ist eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand von Tabellen vorzunehmen (zum Ganzen: Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., 2020, § 843 Rn. 8 unter Rekurs auf BGH, NJW-RR 1990, 34 und BGH, NJW 2009, 2060). 1. Ausgangspunkt der Berechnung ist der (fiktive) Ein-Personen-Haushalt der Klägerin in …. a) Im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, wie hier gegeben, besteht der Anspruch des Verletzten grundsätzlich nur, soweit der Eigenbedarf gemäß § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, § 11 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG, betroffen ist (vgl. dazu auch Schirmer, DAR 2007, 8). Hingegen ist der auf Wegfall des Fremdbedarfs gestützte Anspruch gemäß § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 11 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StVG grundsätzlich zu verneinen (so auch die wohl überwiegende Rspr., etwa OLG Nürnberg, NZV 2006, 209; OLG Köln, ZfS 1984, 132; a.A.: LG Zweibrücken, NJW 1993, 3207; OLG Karlsruhe DAR 1993, 391; ausführlich zum Meinungsstand: Huber, NZV 2007, 1). Denn die Haushaltsführungspflicht entsteht in dem gesetzlichen Rahmen der §§ 1353, 1356, 1360 BGB (Unterhaltspflicht im Umfang der Abrede der Ehegatten), den es für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht gibt (zum Ganzen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2009, 1 U 95/08, BeckRS 2009, 24688). Insoweit kann die Klägerin grundsätzlich lediglich Ersatz für den Ausfall in der Haushaltsführung verlangen, wie sie in ihren eigenen Bedürfnissen betroffen ist. Bei der Bemessung ist dabei allerdings ein „fiktiver Einpersonenhaushalt“, zugrunde zu legen d.h. es ist so zu rechnen, als hätte die verletzte Klägerin als Alleinstehende einen Haushalt geführt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2009, 1 U 95/08, BeckRS 2009, 24688; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., 2016, Rn. 183 m.w.N.). Da tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt wurde, handelt es sich um eine fiktive Berechnung. Hierfür kann lediglich der Nettobetrag (unter Herausnahme von Steuern und Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) … abgerechnet … werden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, StVR, 22. Aufl., 2012, § 842 Rn. 11 unter Rekurs auf BGH VersR 1979, 670). Zusätzliche Abgaben werden aber auch nicht geltend gemacht. b) Auch die Klägerin geht als Bezugspunkt gem. Schriftsatz vom 05.12.2017; Bl. 303 d.A., vom Ein-Personenhaushalt in … aus. Die Beklagten zu 3) und 4) erachteten mit Schriftsatz vom 17.01.2018 (Bl. 356 d.A.) ebenfalls den fiktiven Ein-Personenhaushalt als zutreffenden Ausgangspunkt der Berechnung. Die Beklagten zu 1), 2) und 5) erklärten sich im Termin vom 14.06.2021 ebenfalls damit einverstanden, dass die Kammer von einem 1-Personen-Haushalt ausgeht. Im Termin vom 14.06.2021 wurde beklagtenseits zu 1), 2) und 5) zudem der Wohnungszuschnitt und die Ausgestaltung der Wohnung in … sowie deren Größe sowie die einzelnen Tätigkeiten mit Ausnahme der dafür erforderlichen Zeit unstreitig gestellt; beklagtenseits zu 3) und 4) war dies in gleicher Form unstreitig. Bzgl. der Wohnung(en) in … waren diese Parameter ebenfalls unstreitig. Die Beklagten erklärten sich auch mit einer Schätzung des Zeitaufwandes gem. § 287 ZPO einverstanden. 2. Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die fehlende bzw. eingeschränkte Fähigkeit zur Haushaltsführung seit dem Unfall auf dem Unfallereignis mit den daraus resultierenden Folgen basiert und dass die Klägerin vor dem Unfallereignis in Eigenregie ihren Haushalt in … verrichtet hat. Da Familienmitglieder vor dem Unfall nicht bzw. nur sehr wenig im Haushalt mithelfen mussten, entfällt der Schaden nicht bei deren Hilfe oder Unterstützung (Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, S. 11). Dies gilt gleichfalls im Hinblick auf die Unterstützungsleistungen des Lebensgefährten der Klägerin. Es ist bei kostenloser Unterstützung durch die Familie bzw. Bezugspersonen auf den Nettolohn einer vergleichbaren, entgeltlich eingesetzten Hilfskraft abzustellen (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., 2016, Rn. 265 unter Rekurs auf BGH, NZV 1999, 76). 3. Die Kammer stuft den Haushalt der Klägerin als Durchschnittshaushalt ein (vgl. hierzu auch Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 7_1, S. 103). Ob insofern, wie klägerseits geltend gemacht, die Wohnung in … oder, wie beklagtenseits zu 3) und 4) geltend gemacht, die Wohnung(en) in … Bezugspunkt der Berechnung sind, muss nicht entschieden werden, da die genannte Einstufung als Durchschnittshaushalt für die Haushalte gleichermaßen gilt. Wesentliche, relevante Abweichungen haben sich insofern nicht ergeben. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere die Größe und Struktur des klägerischen Haushaltes und die Tatsache, dass die Klägerin vor dem Unfall voll berufstätig in zwei Berufen war. Es handelt sich um mittlere Wohnverhältnisse. Es ist von einer durchschnittlichen technischen Ausstattung auszugehen. Auch erzielte die Klägerin ein durchschnittliches Nettoeinkommen. Ihre Berufstätigkeit ist als mittlere Position einzuschätzen. Damit erscheint insgesamt die Annahme einer mittleren Lebenshaltung mit daraus abzuleitenden mittleren Anforderungen in der Aufgabenerledigung gerechtfertigt. 4. Die Kammer geht im Rahmen des § 287 ZPO davon aus, dass die Klägerin für ihre Haushaltsführung vor dem Unfall insgesamt 28 Wochenstunden aufgewendet hat. a) Bei einem 1-Personen-Haushalt mit Verhaltensalternative 2 bzw. Anspruchsstufe 2 (mittel), wie vorliegend, ist bei einer erwerbstätigen Frau von grundsätzlich 23,1 Wochenstunden auszugehen (Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 1, S. 44 bzw. 47). Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientieren (BGH, Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08, r+s 2009, 262; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2009, 1 U 95/08). b) Die Klägerin selbst schätzte den zeitlichen Aufwand in ihrem Vortrag und auch in ihrer informatorischen Anhörung etwas höher ein. Insbesondere schätzte sie, was auch durch die Angaben der Zeugen … und … bestätigt wurde, den Kochaufwand höher ein und teilte mit, sehr ordentlich und sauber gewesen zu sein, sodass die Kammer im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO insofern bei den Punkten Ernährung und Reinigung eine etwas höheren Stundenanzahl, als nach der Tabelle vorgegeben, in Ansatz bringt. c) Aus allen Bereichen, die in der Tabelle genannt werden (Ernährung, Bekleidung, Gesundheits- und Körperpflege [Reinigung, Pflege Flächen Sanitärbereich], Schlafen, Wohnen [Reinigung Wohnzimmer]) wurden Tätigkeiten genannt. Unter „Allgemeines“ ist zusätzlich ein weiterer Aufwand berücksichtigt. d) Eine Zeit für die Tierhaltung ist dem Hobbybereich zuzuordnen, wurde beim Schmerzensgeld berücksichtigt und ist daher bei der Haushaltsführung nach Auffassung der Kammer zeitlich nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 1, S. 68; auch das OLG München, Schlussurteil vom 21.04.2011, 1 U 2363/10, BeckRS 2011, 12191, nahm hierfür keinen Aufschlag vor). Bzgl. der Pflanzenpflege auf dem Balkon ist ebenfalls kein zusätzlicher Zeitaufwand in Ansatz zu bringen, zum einen, da dies ebenfalls dem Hobbybereich zuzuordnen ist und zum anderen, da entsprechende Arbeiten jedenfalls nur hinsichtlich eines Gartens ansatzfähig wären (vgl. auch Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 1, S. 68; auch das OLG München, Schlussurteil vom 21.04.2011, 1 U 2363/10, BeckRS 2011, 12191, setzte für eine Terrasse mangels Gartenbestandteils keinen Aufwand an). e) In der Tabelle sind maßgeblich die klassischen Haushaltstätigkeiten im engeren Sinne, insbesondere Kochen, Spülen, Abwaschen und Putzen, aufgeführt. Daneben können beim Haushaltsführungsschaden weitere Arbeiten wie Reparaturen, Wagenpflege und Schriftverkehr anfallen. Diese Arbeiten sind ebenfalls dem Haushalt zuzuordnen (BGH, Urteil vom 29.03.1988, VI ZR 87/87, NZV 1988, 60). Damit sind vorliegend auch die übrigen von der Klägerin vorgebrachten Arbeiten, insbesondere auch die Arbeiten der Organisation (Terminverwaltung, Korrespondenzverwaltung/Schriftverkehr, Karten, Bankgeschäfte etc.) dem Grunde nach berücksichtigungsfähig. f) In einer Gesamtschau schätzt die Kammer den Zeitaufwand vorliegend auf insgesamt 28 Wochenstunden. Die geschätzte Stundenzahl von wöchentlich 28 Stunden ist in Anbetracht der Ausstattung und der Größe des Haushaltes und der damit verbundenen Tätigkeiten angemessen und nachvollziehbar. 5. Die Kammer geht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO von einer konkreten unfallbedingten Minderung der Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin von 26 Stunden aus, d.h. die Kammer schätzt den Anteil, der von dieser Arbeitszeit von einer Hilfskraft übernommen werden müsste, um die Behinderung des Haushaltsführenden auszugleichen, auf 26 Stunden wöchentlich. Insofern legt die Kammer der Schätzung zunächst die informatorischen Angaben der Klägerin zu ihren verbleibenden Fähigkeiten und Möglichkeiten der Haushaltsführung sowie die Angaben der Zeugen … und … zugrunde, welche insofern einen guten Einblick in den Alltag der Klägerin haben und das verbleibende Leistungsspektrum der Klägerin durch jahrelange Erfahrung im Umgang mit der Klägerin einschätzen können. Diese Einschätzung korrespondiert auch mit den Angaben der medizinischen Sachverständigen zu den unfallbedingten Verletzungen und Einschränkungen der Klägerin. Hilfsmittel zur Schätzung der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung ist die von Reichenbach/Vogel entwickelte und unter Mitwirkung von Ludwig, Ludolph, Probst und Schulz-Borck fortentwickelte Tabelle des sog. Münchner Modells über die konrekte haushaltsspezifische Behinderung (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., 2016, Rn. 195, unter Rekurs auf BGH, NJW-RR 1992, 792). Das Münchner Modell stellt jeweils für bestimmte Verletzungstypen die konkreten unterschiedlichen Auswirkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen des Haushalts prozentual fest. Es wird der Grad der konkreten Behinderung im Haushalt insgesamt ermittelt. Der auf diesem Weg festgestellte Prozentsatz der konkreten Behinderung bezogen auf den Arbeitszeitaufwand der unverletzten Hausfrau ergibt die Zeit, die eine geeignete Hilfskraft arbeiten müsste (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., 2016, Rn. 196). Nach dieser von Reichenbach/Vogel entwickelten und unter Mitwirkung von Ludwig, Ludolph, Probst und Schulz-Borck fortentwickelten Tabelle des Münchner Modells (in Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 5_1, S. 85) ist bei beidseitigem Augenverlust eine Einschränkung bei Einkauf, Ernährung, Raumreinigung, Gartenarbeit, Kleinarbeit von 100 % und bei Geschirrspülen, Wäsche, Betreuung von 90 % sowie bei Planung von 80 % gegeben. Nach der Tabelle zur Gesamt-MdH (in Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 5_2, S. 88) bei beidseitigem Augenverlust-Erblindung eine konkrete Behinderung der Hausfrau von 100 % und eine rechnerisch kalkulierte Gesamtbehinderung (konkrete MdH) von 97 % angenommen. Auch die Tabelle von Schah Sedi/Schah Sedi (in Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, Tabelle 6, S. 91) geht von einer MdH von über 90 % bei beidseitiger Erblindung aus. Die Kammer geht in einer Gesamtschau dieser genannten Parameter im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO davon aus, dass die Klägerin nur noch im Umfang von ca. 2 Stunden wöchentlich den berücksichtigungsfähigen Haushaltstätigkeiten nachgehen kann. Dies bezieht die Kammer insbesondere auf Hilfsarbeiten der Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten und entsprechende Begleitarbeiten, den Bereich der Wäsche und den Bereich Lüften/Heizen; in diesen Bereichen hat die Klägerin in der Klageerweiterung vom 05.12.2021 die Einschränkungen insofern auch selbst mit jeweils 90 % beziffert. Damit ist nach § 287 ZPO von einer Zeit, die eine geeignete Hilfskraft arbeiten müsste, um die konkreten unfallbedingten Behinderungen der Klägerin auszugleichen, in Höhe von 26 Stunden wöchentlich auszugehen. 6. Ausgleichsfähig ist weiterhin der verletzungsbedingte Mehraufwand an Zeit bzw. der Zuwachs an Arbeit (Pardey, Grundsätze der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens, Teil 1, SVR 2018, 81). Die Kammer geht nach den informatorischen Angaben der Klägerin und den Angaben der Zeugen … und … von einem erhöhten Abstimmungs-/Planungs-/Ordnungs-, Reinigungs- und Wäschebedarf aus. Durch die unfallbedingte Erblindung und den Verlust des Geruchssinns wird im Haushalt der Klägerin mehr verschüttet und verunreinigt und es entsteht ein erhöhter Wäschebedarf. Insbesondere fällt mehr Tischwäsche und Bett- und Kleiderwäsche an, nachdem die Klägerin das Einsetzen ihrer Regelblutung unfallbedingt nicht mehr bemerken kann, was zu einem erhöhten Reinigungsaufwand führt, und auch deutlich mehr Wäsche durch Verschütten, u.ä. verschmutzt. Weiterhin kann sie durch den Verlust des Geruchssinns einen etwaigen Schweißgeruch nicht einschätzen, weswegen sie nachvollziehbar häufiger die Wäsche wechselt. Es ist außerdem wichtig, dass alle Dinge an einem bestimmten Ort liegen, damit die Klägerin sie findet und weiß, was sie genau greift. Dies muss abgestimmt werden. Auch im Rahmen der Korrespondenzverwaltung muss der Schriftverkehr abgestimmt, Schreiben vorgelesen und jegliche Verrichtung abgesprochen und abgestimmt werden. Von diesem Zeitmehraufwand ist die Kammer überzeugt; die entsprechenden Angaben waren plausibel und nachvollziehbar; die entsprechenden Einschränkungen durch die medizinischen Sachverständigengutachten nachgewiesen. Im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO geht die Kammer insoweit von einem Zeitmehraufwand von 1 Stunde täglich aus, damit insgesamt 7 Stunden wöchentlich. Hierbei berücksichtigt die Kammer im Rahmen der Schätzung auch, dass der Zeitmehraufwand für Begleittätigkeiten insofern im Rahmen der Haushaltsführungstätigkeit nicht berücksichtigt werden kann, da ansonsten eine doppelte Erstattung vorläge. 7. Damit ergibt sich insgesamt ein ersatzfähiger Zeitaufwand von 33 Stunden wöchentlich. 8. Zeitlich ist der Haushaltsführungsschaden ab 16.12.2014 berücksichtigungsfähig. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin aus dem Bezirksklinikum … entlassen. Für die Zeit im Krankenhaus macht die Klägerin auch keinen Haushaltsführungsschaden geltend (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08, r+s 2009, 262). 9. Eine Kompensation der Einschränkungen durch die verwendeten Hilfsmittel ist der Klägerin nicht bzw. nicht in einem relevanten Umfang möglich. Die Klägerin hat insofern nachvollziehbar, plastisch und plausibel dargelegt, dass sie alles versucht hat, ihren Alltag zu erleichtern, alle Hilfsmittel probiert hat und sich mit anderen Blinden ausgetauscht hat, um besser zurecht zu kommen und ggf. mehr Selbständigkeit zu erreichen, was ihr aber nicht oder nur sehr gering – ohne relevante Verbesserung – möglich war und ist. Unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB sind daher keine Abzüge vorzunehmen. 10. Den Stundensatz schätzt die Kammer auf 8,50 € pro Stunde (netto), § 287 ZPO, und zwar für alle diesbezüglich geltend gemachten Tätigkeiten. Hierbei berücksichtigt das Gericht wiederum die Einstufung des Haushaltes der Klägerin als Durchschnittshaushalt und die dem zugrunde liegenden, o.g. Aspekte. Für Ersatzkräfte für derartige Haushaltsstrukturen sind auch durchschnittliche Stundensätze aufzubringen. In Anbetracht dieser Besonderheiten des klägerischen Haushaltes geht das Gericht davon aus, dass für eine Haushaltshilfe für einen solchen Haushalt ein Stundenlohn von 8,50 € netto aufgewendet werden muss (vgl. zu den Schätzbeträgen auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., 2016, Rn. 203, Fn. 526 m.w.N. aus der Rechtsprechung; auch das OLG München, Schlussurteil vom 21.04.2011, 1 U 2363/10, BeckRS 2011, 12191, geht von 8,50 € aus). Einen erhöhten Stundensatz für die Bewältigung der übrigen Organisation hält die Kammer nicht für erforderlich, da für diese Arbeiten, insbesondere Terminsabsprachen, Grußkartenschreiben, Bankgeschäfte etc. kein Spezialwissen erforderlich ist, sondern es sich um Tätigkeiten handelt, welche in jedem durchschnittlichen Haushalt anfallen; zumindest ist darüber Hinausgehendes hinsichtlich der Haushaltsführung im weiteren Sinne nicht vorgetragen. Auch wurde die Notwendigkeit von Nachfragen, Vorlesen etc. im Rahmen des Zeitmehraufwandes berücksichtigt. II. - vom 16.12.2014 bis 31.10.2017 - Dieser geltend gemachte Zeitraum umfasst 150,1 Wochen. 150,1 × 33 Stunden pro Woche × 8,50 € ergeben 42.103,05 €. III. - ab 01.11.2017 - Gem. § 843 Abs. 1 BGB hat die Klägerin weiter einen Anspruch auf Festsetzung einer jährlichen Rentenzahlung. Gem. § 843 Abs. 2, § 760 Abs. 2 BGB ist diese für 3 Monate vorauszuzahlen. Für die Mehrbedarfsrente besteht keine zeitliche Grenze (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., 2020, § 843 Rn. 10). Dabei sind künftig zu erwartende vermehrte Bedürfnisse hinsichtlich der Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin gem. § 287 ZPO zu schätzen. Im Rahmen der Schätzung berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin im Zeitraum vom 05.02.2018 bis 14.07.2019 vom Haushalt an 275 Tagen abwesend war wegen der berufsvorbereitenden Maßnahme im Berufsförderwerk …. Weiterhin berücksichtigt die Kammer eine Abwesenheit der Klägerin vom Haushalt vom 16.12.2014 bis 12.02.2020 von insgesamt 57 Tagen wegen stationärer Aufenthalte. Bei einem Ein-Personen-Haushalt sind die vermehrten Bedürfnisse deutlich reduziert, wenn sich die Geschädigte in stationärer Behandlung befindet (Balke/Reisert/Schulz-Merkel-Balke, Regulierung von Verkehrsunfällen, 2. Aufl., 2021, 8.4. Rn. 17).; gleiches gilt für die Berufsförderungsmaßnahme. Es findet eine umfassende Versorgung durch die jeweilige Einrichtung statt, sodass vermehrte Bedürfnisse nur in geringem Umfang entstehen. Der Haushaltsführungsschaden beschränkt sich dabei im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen; die Kammer geht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO für diese Zeiträume von einer auf 15 % geminderten Bemessung des Haushaltsführungsschadens aus. In die Schätzung eines Durchschnittswertes berücksichtigungsfähiger Abwesenheitszeiten für die Rentenleistung ab 01.11.2017 für die Zukunft preist die Kammer ein, dass die Klägerin durch die Berufsförderungsmaßnahme 2018 bis 2019 für eine ganz erhebliche Zeit vom Haushalt abwesend war, zukünftig eine solche Berufsförderungsmaßnahme aber wohl nicht mehr ansteht, so dass sich diesbezügliche Abwesenheitszeiten künftig wohl nicht mehr ergeben werden. Im Rahmen stationärer Aufenthalte war die Klägerin seit der Entlassung am 16.12.2014 bis 02/2020 an 57 Tagen abwesend, also doch häufiger. Die Kammer berücksichtigt aber auch, dass sich die Anzahl der stationären Aufenthalte im Zeitraum seit dem Unfall im Verlauf reduziert hat. Im weiteren Verlauf sind weitere Eingriffe und Operationen zu erwarten, wenngleich nicht in einem ähnlich großen zeitlichen Umfang wie zuvor. In einer Gesamtschau geht die Kammer im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO daher unter Berücksichtigung all dieser Aspekte im Rahmen der Prognose von einer durchschnittlichen Reduzierung im Gesamtverlauf von 1 1/2 Stunden wöchentlich aus. Daher setzt die Kammer ab 11/2017 eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von 31,5 Stunden (33 Stunden abzüglich 1 1/2 Stunden) im Rahmen der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit an. Bei durchschnittlich 52,14 Wochen pro Jahr × 31,5 Stunden × 8,50 € ergibt sich ein jährlicher Betrag in Höhe von 13.960,49 €, damit monatlich (/12) 1.163,37 €, damit vierteljährlich (x3) 3.490,11 €. I. - Vermehrte Bedürfnisse – Glasaugen-, Augenbrauen –, Hand –, Fußpflege, Schminken - I. - Allgemeines - Vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB sind alle unfallbedingten, ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Hierzu gehören auch die geltend gemachten vermehrten Bedürfnisse durch die unfallbedingt fehlende Fähigkeit der Klägerin, verschiedene Tätigkeiten der Körperpflege dauerhaft nicht mehr selbst ausführen zu können. Diesbezüglich wurde beklagtenseits im Termin vom 14.06.2021 unstreitig gestellt, dass die Klägerin vor dem Unfall Augenbrauen-, Hand- und Fußpflege sowie Schminken betrieben hat und dies verletzungsbedingt nicht mehr selbst ausführen kann; bestritten wurde der hierfür klägerseits angesetzte Zeitaufwand. Die Kammer schätzt die hierfür erforderliche Zeit gem. § 287 ZPO und orientiert sich im Rahmen der Schätzung an den Angaben der Klägerin und den Zeitangaben des Zeugen Radmacher. Der geltend gemachte Zeitaufwand wie folgt: - Glasaugenpflege 70 Minuten wöchentlich - Augenbrauenpflege 20 Minuten wöchentlich - Handpflege 60 Minuten wöchentlich - Fußpflege 30 Minuten wöchentlich - Schminken 105 Minuten wöchentlich -> insgesamt 205 Minuten wöchentlich, d.h. 3,41 Stunden pro Woche erscheint der Kammer in dieser Höhe angemessen und nachvollziehbar. Auch die Zeugin … bestätigte, dass die Klägerin vor dem Unfall und auch jetzt noch viel Wert auf diese Pflegemaßnahmen legte, so dass diese Minutenangaben nicht übersetzt erscheinen. Den diesbezüglichen Stundensatz schätzt die Kammer auf 10,00 € pro Stunde (netto), § 287 ZPO, und berücksichtigt dabei insbesondere, dass sich die Vornahme der Tätigkeiten im Gesicht auf Grund der unfallbedingten Entstellung erschwert darstellt und die Glasaugen-, Fuß- und Handpflege Verletzungsrisiken birgt, es sich also um etwas anspruchsvollere Tätigkeiten handelt, für welche ein etwas erhöhter Stundensatz in Ansatz zu bringen ist. II. - vom 16.12.2014 bis 31.10.2017 - Für den geltend gemachten Zeitraum vom 16.12.2014 bis 31.10.2017, also 150,1 Wochen, besteht ein Anspruch in Höhe von 5.118,41 € (150,1 × 3,41 Stunden pro Woche × 10,00 €). III. - ab 01.11.2017 - Auch insoweit kann die Klägerin eine Rentenzahlung gem. §§ 843 Abs. 1, 760 Abs. 2 BGB beanspruchen. 52,14 Wochen pro Jahr × 3,41 Wochenstunden × 10,00 € = 1.777,97 € pro Jahr/12 Monate = 148,16 € * 3 (vierteljährlich) 444,48 €. Von diesem Betrag geht die Kammer im Wege einer Schätzung gem. § 287 ZPO für die künftigen diesbezüglichen Bedürfnisse aus. J. - Vermehrte Bedürfnisse – Begleitperson - I. - Allgemeines - Die Einstandspflicht des Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung der Geschädigten durch eine Betreuungsperson, beispielsweise bei Behördengängen, Spaziergängen, kulturellen Veranstaltungen oder Ähnlichem (BGH, Urteil vom 10.03.2020, VI ZR 316/19, NJW 2020, 2113; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Auflage, 2016, Rn. 264), auch für Fahrten zum Arzt und zur Krankengymnastik; hierbei ist eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich, wenn – wie hier – keine konkreten Kosten anfallen; bei Begleitung durch Familienangehörige oder Lebensgefährten muss eine Abgrenzung zur nicht unfallbedingten persönlichen Fürsorge erfolgen (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Auflage, 2016, Rn. 264 m.w.N.). Es müssen die Grenzen zwischen der personenbezogenen Fürsorge und der Wahrnehmung der eigenen Lebensinteressen gezogen werden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.02.2007, 16 U 70/06, BeckRS 2008, 4229). Der erforderliche Aufwand für eine Begleitperson lässt sich ebenfalls gem. § 287 ZPO schätzen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.02.2007, 16 U 70/06, BeckRS 2008, 4229). Die Notwendigkeit einer Begleitperson hat die Klägerin durch konkrete Tatsachen untermauert. Sie hat dargelegt, dass sie bei Spaziergängen, Einkäufen, Essen, kulturellen Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten o.ä. begleitet werde und sie einer Begleitung bei Arztbesuchen, Therapien u.ä. bedürfe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin auf Grund der unfallbedingten Erblindung, zusätzlichen Hörminderung und neurologischen Problematik, einhergehend u.a. mit Schwindel, dauerhaft einer Begleitung bei Verrichtungen des täglichen Lebens bedarf, insbesondere für die zahlreichen Arzttermine, Therapiebehandlungen und Behördengänge, aber auch für die täglichen Spaziergänge, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Restaurantbesuche und Kleiderkauf u.ä. Die Kammer schätzt die hierfür erforderliche Zeit gem. § 287 ZPO auf 20 Stunden wöchentlich und orientiert sich im Rahmen der Schätzung insbesondere an den Angaben der Klägerin, den Angaben des Zeugen … und der Zeugin … Hierbei berücksichtigt die Kammer bei ihrer Schätzung auch die o.g. Abgrenzung zur nicht unfallbedingten persönlichen Fürsorge und insbesondere auch die Eigeninteressen der Begleitperson im Rahmen der Freizeitaktivitäten. Die Kammer stellt in die Schätzung insbesondere auch ein, dass die Klägerin weit überwiegend vom Zeugen … begleitet wird, welcher der Lebensgefährte der Klägerin ist. Weitere Begleitperson ist die Mutter. Die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge … die Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung dienen, nicht nur zur Begleitung einer Behinderten unternimmt, sondern auch zwecks Begleitung seiner Lebenspartnerin. Gleiches gilt, in geringerem Ausmaß, auch für die Mutter. Ausgehend von den Darlegungen der Klägerin und den Angaben der Zeugen … und … steht für die Kammer aber auch fest, dass regelmäßig Stunden zur Begleitung der Klägerin anfallen, die ausschließlich durch den Unfall bedingt sind und durch die Zeugen oder Dritte geleistet werden müssen. Auch die Zeugin … schilderte den fortwährenden Begleit- und Hilfsbedarf der Klägerin. Weiterhin berücksichtigt die Kammer, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfall mehr Arzt-, Therapie- und Behördentermine anfielen, jedoch weniger Freizeitaktivitäten, durch den Zeitablauf dann aber die Arzt-, Therapie- und Behördentermine weniger wurden, durch die Stabilisierung des Zustands der Klägerin im Gegenzug aber Freizeitaktivitäten zunahmen. In einer Gesamtschau erscheint ein Ansatz von 20 Wochenstunden angemessen und nicht übersetzt. Den diesbezüglichen Stundensatz schätzt die Kammer wiederum auf 8,50 € pro Stunde (netto), § 287 ZPO; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. II. - Begleitperson ohne Urlaub - 1. – vom 16.12.2014 bis 31.10.2017 - Für den geltend gemachten Zeitraum vom 16.12.2014 bis 31.10.2017, also 150,1 Wochen, besteht ein Anspruch in Höhe von 25.517,00 € (150,1 × 20 Stunden pro Woche × 8,50 €). 2. – ab 01.11.2017 - Auch insoweit kann die Klägerin eine Rentenzahlung für eine Begleitperson gem. §§ 843 Abs. 1, 760 Abs. 2 BGB beanspruchen (hierzu auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.02.2007, 16 U 70/06; BeckRS 2008, 4229). 52,14 Wochen pro Jahr × 20 Wochenstunden × 8,50 € = 8.863,80 € pro Jahr/12 Monate = 738,65 € * 3 (vierteljährlich) 2.215,95 €. Von diesem Betrag geht die Kammer im Wege einer Schätzung gem. § 287 ZPO für die künftigen diesbezüglichen Bedürfnisse aus. III. - Begleitperson im Urlaub - 1. – Allgemeines - Es können auch die Kosten einer behinderungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten bei einer Urlaubsreise ersatzfähig sein, wobei sich der Mehrbedarf nach den Dispositionen bestimmt, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde; maßgebend ist grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die vom Geschädigten vorgenommene Ortsveränderung mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (BGH, Urteil vom 10.03.2020, VI ZR 316/19, NJW 2020, 2113). Beklagtenseits wurde, wie im Termin vom 14.06.2021 mitgeteilt, nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin vor dem Unfall, wie vorgetragen, Urlaubsreisen unternommen hat und dass eine Begleitung im Urlaub erforderlich ist. In Abrede gestellt wurde, dass die Begleitung durch Familienangehörige bzw. den Lebensgefährten zu Mehrkosten geführt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin auf Grund der unfallbedingten Erblindung, zusätzlichen Hörminderung und neurologischen Problematik dauerhaft einer Begleitung im Urlaub mit Ausnahme der Schlafenszeiten und Ruhezeiten bedarf, da im Urlaub die komplette Umgebung für sie neu ist, sie dementsprechend keine Gewöhnung an ein bekanntes Umfeld hat und folglich nicht auf bekannte, erlernte Muster zurückgreifen kann. Die Kammer berücksichtigt insofern insbesondere die informatorischen Angaben der Klägerin sowie die Angaben der Zeugen … und … zum Urlaub. Damit besteht für die Begleitperson ein deutlich geringerer Urlaubs- bzw. Erholungseffekt, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass sich der Hilfsbedarf in ähnlicher Form auch zu Hause gestaltet, also sicherlich ein gewisser Gewöhnungseffekt besteht. Weiterhin berücksichtigt die Kammer in diesem Zusammenhang auch ganz besonders die Abgrenzung zur Wahrnehmung eigener Lebensinteressen der Begleitperson, insbesondere wiederum des Zeugen … als Lebensfährten der Klägerin. Da die Klägerin, wie sie selbst angab und dies auch von den Zeugen … und … bestätigt wurde, immer schon großen Wert auf Reisen gelegt hat, auch ihren Berufswunsch und ihre Berufswahl hieran orientiert hat, sind im Fall der Klägerin die Kosten einer behinderungsbedingt erforderlichen Begleitung bei Urlaubsreisen ersatzfähig. Nach Auffassung der Kammer würde eine verständige Geschädigte in der besonderen Lage der Klägerin weiterhin Urlaubsreisen unternehmen, um sich ein Stück weit das frühere Leben aufrecht zu erhalten und den Dingen nachzugehen, die ihr Lebensfreude verschafft haben und eine besondere Priorität in ihrem Leben hatten. Insofern ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Urlaubsreisen der Klägerin mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wären. Dies entspricht nach Überzeugung der Kammer auch dem, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erachtet die Kammer einen Ansatz von 8 Stunden täglich für eine Begleitperson im Urlaub im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO als angemessen, ausgehend von Nacht- und Ruhezeiten sowie anteiliger eigener Urlaubsfreude der Begleitperson. Den diesbezüglichen Stundensatz schätzt die Kammer wiederum auf 8,50 € pro Stunde (netto), § 287 ZPO; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 1. – für 2016 und 2017: - Für den geltend gemachten Zeitraum von 2016 bis 2017 war die Klägerin 2016 21 Tage und 2017 28 Tage im Urlaub: 2016: 21 Tage × 8 Stunden × 8,50 € = 1.428,00 € 2017: 28 Tage × 8 Stunden × 8,50 € = 1.904,00 €, insgesamt 3.332,00 €. 2. – ab 01.11.2017 - Auch insoweit kann die Klägerin eine Rentenzahlung für eine Begleitperson gem. §§ 843 Abs. 1, 760 Abs. 2 BGB beanspruchen. Im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO der künftig anfallenden vermehrten Bedürfnisse für eine Begleitperson während des Urlaubs geht die Kammer in Anlehnung an die vor dem Unfall bestehende Urlaubsfrequenz und den auch nach dem Unfall absolvierten Urlauben, auch unter Berücksichtigung des fortschreitenden Alters auf der einen Seite und der nunmehr stabileren Gesundheitssituation auf der anderen Seite, von künftig durchschnittlich 28 Tagen Urlaubsreisen (4 Wochen) aus. Ob der Kinderwunsch insofern zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen, da die Kammer davon ausgeht, dass in Anlehnung an die Präferenzen der Klägerin Urlaubsreisen in gleichem Umfang auch nach etwaiger Familiengründung erfolgt wären; ggf. dann mit anderen Zielen, was aber irrelevant ist. 28 Tage jährlich × 8 Stunden × 8,50 € = 1.904,00 € pro Jahr/12 Monate = 158,66 € * 3 (vierteljährlich) 475,98 €. Von diesem Betrag geht die Kammer im Wege einer Schätzung gem. § 287 ZPO für die künftigen diesbezüglichen Bedürfnisse aus. K. - Krankenversicherungsbeiträge - Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 4.242,61 € für die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen von 01-10/2017 durch die Klägerin ist nicht gegeben, da bei der Klägerin insofern kein Schaden mehr gegeben bzw. jedenfalls nicht mehr sicher nachvollziehbar ist. a) Die Klägerin begehrt diesbezüglich Erstattung der von ihr geleisteten Krankenversicherungsbeiträge von 01/2017-10/2017. Mit Schriftsatz vom 07.05.2021, Bl. 1269 d.A., teilte der Klägervertreter mit, dass unstreitig sei, dass die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2017 zu viel bezahlte, freiwillige Versicherungsbeiträge für Krankenversicherung, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3.712,17 € von Seiten der … ausgewiesen und ausbezahlt erhalten hat. Weiter teilte er mit, Bl. 1271 d.A., dass die … für den Zeitraum der freiwilligen Versicherung vom 15.01.2017 – 31.10.2017 ein Beitragsguthaben wie folgt ausgewiesen habe: - Januar 2017 (-) ausstehender Beitrag in Höhe von 107,63 € - Februar 2017 (+) Beitragsguthaben 247,08 € - 03-10/2017: (+) Beitragsguthaben 3.572,25 € (KV 351,25 €, Zusatzbeitrag 25,09 €, PV 70,25 € × jeweils 8 Monate = gesamt 3.572,72 €). b) Aus dem Schreiben des Zeugen …, vom 06.05.2021, Bl. 1273 d.A., ergibt sich u.a., dass die Klägerin ab dem 15.01.2017 bis 08.02.2017 als sonstige freiwillig Versicherte (stellenlos) bei der … versichert gewesen sei. Ab dem 09.02.2017 hätten sie die Klägerin als Rentenantragsstellerin freiwillig krankenversichert. Die Beiträge seien aus den Einnahmen ihrer Kapitalerträge errechnet und von der Klägerin selbst aufgebracht worden. Am 16.06.2020 hätten sie vom Rentenversicherungsträger eine rückwirkende Rentenbewilligung erhalten. Durch die Rentenbewilligung sei die Klägerin versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner geworden. Die Einnahmen aus Kapitalerträgen hätten daher rückwirkend nicht mehr einer Versicherungspflicht. Die Beiträge aus der freiwilligen Versicherung als Rentenantragstellerin seien in Höhe von 10.542,10 € an die Klägerin erstattet worden. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 29.06.2020 einen Beitragsbescheid zur Erstattung sowie einen Verlaufsvergleich zu dem entstandenen Guthaben erhalten. Aus diesem Schreiben der … an die Klägerin vom 29.06.2020, Anlage K 97 bzw. Anlage K 113, ergibt sich, dass der Klägerin von Seiten der … für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.05.2020 ein Beitragsguthaben von 10.542,10 € ausbezahlt wurde. c) Der Zeuge … konnte zu diesem Problemkreis bzw. Zeitraum keine relevanten Angaben machen. d) Es ist jedenfalls eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.572,72 € erfolgt. In dieser Höhe ist der Schaden nachweislich entfallen. In Bezug auf die verbleibende Differenz von 669,89 € steht ein Schaden der Klägerin nicht zur nötigen Überzeugung der Kammer fest. Für Januar 2017 wird ein Betrag geltend gemacht, obwohl offenbar kein Betrag gezahlt wurde (klägerseits wird dieser als „ausstehend“ bezeichnet, s.o.). Weiterhin wird der Betrag von 3.572,72 € auf den Zeitraum 03-10/2017 bezogen; auch insgesamt kam ein deutlich höherer Verrechnungsbetrag an die Klägerin zur Auszahlung (10.542,10 €). Durch die Beweisaufnahme konnte insofern keine hinreichende Aufklärung erfolgen. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin. L. - Weitere Feststellungsanträge - I. - Erhöhung von Steuerlast, Sozialversicherungsbeiträgen - Ferner war die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Erhöhung der Steuerbeträge der Klägerin durch die Verdienstausfallzahlung gemäß Ziff. IX des Urteilstenors, wie beantragt, sowie hinsichtlich eines etwaigen Mehraufwandes für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hinsichtlich der Rentenzahlungen gemäß Ziff. II, IV, VI, VIII, festzustellen. Der Geschädigte soll durch die Schadensersatzleistung auch in steuerlicher Hinsicht so gestellt werden, wie er ohne den Schadensfall stehen würde. Soweit die Steuerbelastung durch den Schadensfall höher ist als ohne den Schadensfall, ist auch eine hieraus resultierende Mehrbelastung zu ersetzen (MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., 2019, § 249 Rn. 505 f.). Dies gilt auch für einen etwaigen Mehraufwand an Sozialversicherungsbeiträgen. II. - Steuerberaterkosten - Auch die Verpflichtung zum Ersatz der Steuerberaterkosten war auszusprechen. Es wurde beklagtenseits unstreitig gestellt, dass die Steuererklärung durch die Klägerin nicht mehr selbst erstellt werden kann. Bezüglich der vorherigen Erstellung durch die Klägerin begnügten sich die Beklagten mit der Anhörung der Klägerin, welche dies entsprechend bestätigte. M. - Zinsen - I. - Schmerzensgeld - Zinsen aus dem Schmerzensgeld kann die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2014 verlangen. Die Beklagten zu 1) bis 5) wurden u.a. mit Schreiben vom 27.10.2014 zur Anerkennung der Einstandspflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses aufgefordert. Die Dauer der Prüffrist wird in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt. Die Spanne reicht hierbei von zwei Wochen (AG Erlangen, DAR 2005, 690) über mindestens zwei bis drei Wochen (OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114; LG München I, ZfS 1984, 367: mindestens 12-15 Arbeitstage, 3-4 Wochen – LG München I, VersR 1973, 871; LG Düsseldorf, VersR 1981, 582, 583; LG Bielefeld, ZfS 1988, 282; i.Erg. auch OLG München, VersR 1979, 479, etwa 1 Monat: OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 1996, 77, bis hin zu 4-6 Wochen (OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92; KG, VersR 2009, 1262; OLG Dresden, Beschl. v. 29.6.2009, BeckRS 2009, 21980 [zu I. 2.]; OLG Saarbrücken, Beschl. 9.2.2010 – 4 W 26/10 – 03), vgl. zum Ganzen OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, 10 W 1789/10, NZV 2011, 307). Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, 10 W 1789/10, NZV 2011, 307; in dieser Richtung auch OLG München, VersR 1979, 479; Senat, Urt. v. 21.6.2010 – 10 U 5028/09). Verzug lag daher, wie klägerseits beantragt, jedenfalls ab 15.12.2014 vor. II. - Im Übrigen - Im Übrigen wurden Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt, § 291 BGB. N. - Rechtsanwaltskosten - Zwar sind Teil des ersatzfähigen Schadens grundsätzlich auch die Rechtsanwaltskosten. Beklagtenseits wurden die Zahlung und Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Weiterer Vortrag oder Beweis hierzu erfolgte jedoch nicht. Ein Anspruch ist damit nicht gegeben. O. - Kosten - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend teilerledigt erklärten Teils auf § 91 a ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., 2020, § 91 a Rn. 44). Die Klägerin gewinnt die Klage wie folgt: - Ziffer I: 42.103,05 € - Ziffer II: 48.861,54 € - Ziffer III: 5.118,41 € - Ziffer IV: 6.222,72 € - Ziffer V: 25.517,00 € - Ziffer VI: 31.023,30 € - Ziffer VII: 3.332,00 € - Ziffer VIII: 6.663,72 € - Ziffer IX: 37.034,97 € - Ziffer X1: 1.500,00 € (die Kammer nimmt insofern einen Abschlag gem. § 3 ZPO vor, da der Obsiegensanteil hinsichtlich Ziffer IX. geringer ausfällt als beantragt) - Ziffer X2: 10.000,00 € (die Kammer nimmt auch hier einen Abschlag gem. § 3 ZPO vor, da auch der Obsiegensanteil hinsichtlich Ziffer II, IV, VI, VIII geringer ausfällt als beantragt) - Ziffer X3: 2.800,00 € - Ziffer X4: 30.976,82 € (Verdienstausfall vom 28.07.2014 – 30.11.2017 in Höhe von 37.034,97 € = 1222 Tage = 30,31 € täglich, × 365 Tage × 3,5 = 38.721,03 €, davon 80 %) - Ziffer XI: 330.000,000 € + 150.000 € hinsichtlich der Teilerledigungserklärungen Schmerzensgeld (der Anspruch war jeweils begründet) = 725.153,53 €, was in Relation zum höchsten Streitwert von 990.128,10 € einem Prozentsatz von 73 % entspricht. P. - vorläufige Vollstreckbarkeit - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert hinsichtlich der Zahlungsansprüche jeweils auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Q. - Streitwert - Zunächst betrug der Streitwert 480.000,00 € (400.000,00 € Schmerzensgeld und 80.000,00 € Feststellungsantrag). Den Streitwert des Feststellungsantrages schätzte die Klägerin auf 80.000,00 €, § 3 ZPO. Ab 05.12.2017 betrug der Streitwert 990.128,10 € (Ziff. I 60.580,29 €, Ziff. II 73.652,88 € [4 × 5.260,92 € × 3,5, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO], Ziff. III 6.909,85 €, Ziff. IV 8.400,84 € [4 × 600,06 € × 3,5, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO], Ziff. V 36.812,02 €, Ziff. VI 44.377,62 € [4 × 3.169,83 € × 3,5, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO], Ziff. VII 5.768,32 €, Ziff. VIII 28.420,07 € [8.120,02 € × 3,5, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO], Ziff. IX 64.522,39 €, Ziff. X 4.242,61 €, Ziff. XII 1. 2.500,00 €, § 3 ZPO, 2. 14.000,00 € [§§ 3, 9 ZPO, geschätzt pro Jahr 5.000,00 € × 3,5 Jahre = 17.500,00 €, davon 80 %], 3. 2.800,00 € [§§ 3, 9 ZPO, geschätzt pro Jahr 1.000,00 € × 3,5 Jahre = 3.500,00 €, davon 80 %], 4. 93.141,21 € [Verdienstausfall, §§ 3, 9 ZPO, geschätzt auf 3,5 Jahre, davon 80 %], 14.000,00 € [Rentenschaden, §§ 3, 9 ZPO, geschätzt auf 3,5 Jahre, davon 80 %], 50.000,00 € [Sonstiges, § 3 ZPO], Ziff. XIII 480.000,00 €). Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 05.12.2017, Bl. 296 d.A., den Rechtsstreit hinsichtlich gezahlter 100.00,00 € Schmerzensgeld teilweise für erledigt. Die Beklagten zu 3) und 4) erklärten sich im Termin vom 15.02.2018 hiermit einverstanden, nachdem sie sich zuvor der Teilerledigungserklärung widersetzt hatten. Bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung ist von der Zustimmung an der Wert des nichterledigten Teils maßgebend (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., 2020, § 91 a Rn. 58, dort auch zum Streitstand). Damit wurde der Streitwert ab 15.02.2018 auf 890.128,10 € festgesetzt. Eine weitere Teilerledigungserklärung der Klägerin wegen Zahlung weiterer 50.000,00 € auf das Schmerzensgeld erfolgte mit Schriftsatz vom 04.06.2021 (Bl. 1312 d.A.). Im Termin vom 14.06.2021 erklärten sich die Beklagten hiermit einverstanden, so dass wird der Streitwert ab 14.06.2021 auf 840.128,10 € festzusetzen war.