OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 257/24

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2025:0130.10O257.24.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufgrund der Nutzung der socialmedia-Plattform „Instagram“ durch die Klägerin. Die Klägerin nutzt ausschließlich privat das Netzwerk Instagram unter dem Benutzernamen „Q.“ seit dem 25.06.2021. Betreiberin des Netzwerks, ist die Beklagte, die bis zum 27.10.2021 als “Facebook Ireland Ltd.” firmierte. Am 11.10.2023 (Anlage K 3, Bl. 206 ff.) forderte die Klägerin die Beklagte außergerichtlich erfolglos unter Fristsetzung bis zum 01.11.2023 zu einer „gesetzeskonformen Datenverarbeitung“ auf, verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung und machte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagte führte ab dem 3. November 2023 das Einwilligungsmodell in Europa ein. Nutzer wurden über produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen durch die Beklagte einzuwilligen oder die werbefreie Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht für personalisierte Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich für keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Instagram zu verlassen, indem sie ihre Konten löschen, wobei es den Nutzern möglich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen. Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version, ihr Konto wird mit einer zustimmenden Einstellung in der Rubrik „Informationen von Werbepartnern über deine Aktivitäten“ geführt, weshalb die Beklagte die Verarbeitung von Daten von Drittwebseiten- und -apps zur Bereitstellung personalisierter Werbung vornimmt. Über das Tool „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“ können Nutzer einzelne Daten über ihre Aktivitäten auf Apps und/oder Webseiten, die von Drittunternehmen mit der Beklagten geteilt wurden, abrufen. Zudem ermöglicht das Tool den Nutzern, die mit ihrem Instagram-Konto verknüpften und von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten zu trennen. Wenn die Nutzer eine dieser Funktionen nutzen, werden die getrennten und von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten nicht mit ihrem Konto verknüpft. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte spioniere durch das Bereitstellen von „Meta Business Tools” das Privatleben sämtlicher Nutzer, die bei einem ihrer Netzwerke ‚Facebook‘ oder ‚Instagram‘ angemeldet sind, aus. Sie behauptet, die Beklagte verarbeite ohne ihre Einwilligung durch die streitgegenständlichen Business Tools ihre personenbezogenen Daten, um ihr personalisierte Werbung auf Instagram anzuzeigen. Die Business Tools würden nicht nur die technischen Daten, sondern auch umfangreiche weitere personenbezogene Daten immer und unabhängig davon, ob die Besucher hierin einwilligten oder nicht, an die Beklagte übermitteln. Soweit der Nutzer seine Einwilligung zur Verwendung der Daten nicht erteile oder diese entziehe oder das Setzen optionaler Cookies nicht zulasse, habe dies keinen Einfluss auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Nutzers. Sie meint, dies erfolge ohne wirksame Rechtsgrundlage unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Die Klägerin behauptet, sie verbringe durchschnittlich eine näher benannte Zeit im Internet (vgl. Bl. 900 GA) und nutze diese Zeit zu einem guten Teil, um Tätigkeiten durchzuführen, die ihrer Privat- und Intimsphäre zuzurechnen sind, dies vor allem zu Hause und allein am Rechner bzw. am Mobiltelefon ohne bewusste Einsicht Dritter. Sie beschäftige sich privat durchschnittlich eine näher benannte Zeit mit sensiblen Themen im Internet, etwa mit finanziellen und gesundheitlichen Themen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.01.2025 ihre ursprünglich angekündigten Anträge modifiziert. Sie beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Instagram” unter dem Benutzernamen A. der Beklagten die Erfassung mit Hilfe der Meta Business Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet: a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h. • E-Mail der Klagepartei • Telefonnummer der Klagepartei • Vorname der Klagepartei • Nachname der Klagepartei • Geburtsdatum der Klagepartei • Geschlecht der Klagepartei • Ort der Klagepartei • Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. „external_ID” genannt) • IP-Adresse des Clients • User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) • interne Klick-ID der Meta Ltd. • interne Browser-ID der Meta Ltd. • Abonnement-ID • Lead-ID • anon_id • die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Meta Ltd. „madid“ genannt) sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei b) auf Webseiten • die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten • der Zeitpunkt des Besuchs • der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), • die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie • weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt-Apps • der Name der App sowie • der Zeitpunkt des Besuchs • die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie • die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.06.2022 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.06.2022 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.06.2022 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2023, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Nutzung der von Drittunternehmen erhobenen und von ihnen erlangten Daten für die streitgegenständliche Datenverarbeitung hänge maßgeblich von den durch die Nutzer getroffenen Einstellungen und erteilten Einwilligungen ab. Nach Übertragung der Daten von Dritten an die Beklagte erfolge eine Prüfung, inwieweit der Nutzer in die Datenverarbeitung über die Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ eingewilligt habe. Habe sich der Nutzer für ein kostenpflichtiges, werbefreies Abonnement entschieden oder seine Einwilligung gegenüber Meta nicht erteilt, nehme die Beklagte keine streitgegenständliche Datenverarbeitung vor. Die Klägerin lege schon nicht substantiiert dar, dass etwaige sensible Daten der Klägerin tatsächlich über die streitgegenständlichen „Meta Business Tools“ an die Beklagte übermittelt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nur teilweise zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. I. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Brüssel la VO). Die Klägerin ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Sie ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (vgl. nur LG Magdeburg, GRUR-RS 2024, 8057 m.w.N.). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folgt jedenfalls aus § 39 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. 2. Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1 ist unzulässig. Es fehlt vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, weil sie mit dem Antrag Ziff. 1 das gleiche Ziel verfolgt wie mit dem Antrag Ziff. 2. Eine Feststellungsklage kann nur erhoben werden, wenn dasselbe Ziel nicht durch einen „einfacheren und billigeren Weg“ erreicht werden kann, wie z.B. durch eine Leistungsklage (vgl. BGH, NJW 1977, 1881). Soweit eine Leistungsklage möglich ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Leistungsklagen in diesem Sinne sind auch Unterlassungsklagen (BGH, NJW-RR 2015, 1039). Die Klägerin kann ihr Rechtsschutzziel nämlich auch durch eine – gegenüber der Feststellungsklage vorrangige – Leistungsklage verfolgen, indem sie Unterlassung der Verarbeitung verlangt (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, GRUR-RS 20243, 14075). Dies illustriert bereits die Antragstellung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreits, die genau solch einen Leistungsantrag in Ziffern 2 und 3 enthält. In diesem Fall wird eine Leistungsklage neben einer Feststellungsklage erhoben, wobei sich beide auf das gleiche Ziel richten. Mit den Anträgen zu 2 und 3 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der behaupteten rechtswidrigen Datenverarbeitung auf Drittseiten und in Dritt-Apps. Mit Antrag zu 1 begehrt die Klägerin festzustellen, dass die Datenverarbeitung auf Drittseiten und in Dritt-Apps nicht gestattet ist. Der Antrag zu 1 geht somit vollständig in den folgenden Unterlassungsanträgen auf, wobei diese spezieller und somit vorrangig sind (vgl. hierzu nur etwa LG Berlin II, Urteil vom 13.09.2024, 85 O 51/24; LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2024, 20 O 71/24; Landgericht Osnabrück, Urteile vom 15. Oktober 2024, 3 O 2247/23, 3 O 2321/23 und 3 O 2339/23; Landgericht Oldenburg, Urteile vom 28. Oktober 2024, 5 O 2845/23 und 5 O 2937/23). 3. Die Unterlassungsbegehren gemäß Klageantrag zu 2 und 3 sind ebenfalls unzulässig. Sie lassen sich auch unter Heranziehung des Klagevorbringens nicht in einer Weise auslegen, dass die Klägerin ein hinreichend bestimmtes Unterlassen begehrt. Die Klägerin begehrt sinngemäß, dass die Beklagte keine Funktion anbietet, die es Dritten erlaubt, auf ihre personenbezogenen Daten zuzugreifen. Eine Eingrenzung der Verletzungshandlung findet allerdings nur insoweit statt, als auf die Meta Business Tools Bezug genommen wird, welche die Klägerin im Rahmen der Klageschrift als Einfallstor für die von ihr als unrechtmäßig angesehene Datenverarbeitung identifiziert hat. Der pauschale Hinweis auf eine Ausnutzung der Meta Business Tools ist für eine Konkretisierung jedoch nicht hinreichend. Er lässt nicht erkennen, durch welche konkrete Maßnahmen die Beklagte gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat, obwohl eine weitergehende Konkretisierung möglich wäre. Auch der Begriff der "Drittseiten und -Apps" hätte durch eine Darlegung der konkreten Verletzungshandlungen näher definiert werden müssen. Dies gilt umso mehr, weil zwischen den Parteien im Streit steht, auf welchen Seiten die Business Tools implementiert sind. Die Konkretisierung des Antrags ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich eine solche aus dem Klagevorbringen ergäbe. Die Klägerin hat zur Erläuterung ihres Rechtsschutzziels lediglich angegeben, sie verfolge ein Unterlassen, dass personenbezogene Daten gegen ihren Willen verarbeitet werden. Eine Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen enthält der Unterlassungsantrag nicht. Auch eine nähere Darlegung, welche konkrete Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu unterlassen sei, fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 Rz. 55 – 58 zum Datenscraping). 4. Der Klageantrag zu 4, mit den die Klägerin eine künftige Löschung / Anonymisierung der im Klageantrag zu 1) benannten Daten verlangt wird, ist bereits unzulässig. Es fehlt an der nach § 259 ZPO für künftige Leistungen notwendigen Besorgnis der Leistungsverweigerung. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insoweit die begründete Erwartung des Gläubigers, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, was in der Regel begründet ist, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet. Diese besondere Prozessvoraussetzung für eine Klage gemäß § 259 ZPO ist vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 259 Rn. 5). Die Beklagte stellt der Klägerin umfassende Möglichkeiten zur Verfügung, personenbezogene Daten zu löschen. Zum einen kann die Klägerin jederzeit ihr Konto auf der Plattform Instagram löschen. Sie kann aber auch über das Tool „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“ Aktivitätsdaten Dritter, die mit dem Instagram-Konto verknüpft sind, trennen. Hierbei handelt es sich um die Bereitschaft zur Löschung im Sinne des Art. 17 DSGVO (vgl. hierzu auch LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2024, 12 O 170/23, juris). Insoweit mangelt es an substantiiertem Vortrag dazu, dass die Beklagte der Aufforderung der Klägerin nicht nachkommen würde, zumal es sich um einen automatisierten Vorgang handeln dürfte, der von der Klägerin selbst angestoßen werden könnte. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 18.11.2024 für den Fall des Datenscraping entschieden hat, dass die Möglichkeit des Klägers, seine Privatsphären-Einstellungen so zu ändern, dass sich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Telefonnummer auf die Nutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung beschränkt, das Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag nicht entfallen lässt (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 Rz. 69), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn vorliegend begehrt die Klägerin ausdrücklich insoweit gerade keine Unterlassung, sondern eine zukünftige Leistung, weshalb ihr Antrag an den Voraussetzungen des § 259 ZPO zu messen ist. II. 1. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch – wäre er zulässig erhoben - auch in der Sache nicht zu. Aus Art. 17, 18 DSGVO kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden, Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sind gesperrt. Insoweit kann offenbleiben, ob auf Grundlage des Art. 17 DSGVO die Unterlassung der Speicherung von Daten verlangt werden kann, weil Art. 17 DSGVO ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt. Art. 17 DSGVO gewährt jedoch gerade keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass dem Verantwortlichen bestimmte Datenverarbeitungsmethoden vorgeschrieben werden können. Genau dies begehrt die Klägerin jedoch vorliegend, da sie Unterlassung verlangt, dass ihre personenbezogenen Daten durch die Beklagte auf Drittseiten und Drittapps verarbeitet werden. Verlangt wird also neben der Unterlassung auch ein bestimmtes Verhalten der Beklagten. Auch aus Art. 18 DSGVO folgt kein entsprechender Unterlassungsanspruch. Nach dieser Norm kann bereits nach ihrem Wortlaut nur die Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden, nicht aber eine Unterlassung. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit bei einem Verstoß gegen die DSGVO Unterlassungsansprüche bestehen können und woran diese anknüpfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den im Urteil des OLG Stuttgart v. 22.11.2023 (4 U 20/23, juris, Rn. 558 ff.) ausführlich dargestellten Meinungsstand umfänglich Bezug genommen. Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Stuttgart vertretenden Auffassung, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB durch die vorrangige Anwendbarkeit von Art. 17 DSGVO gesperrt sind (so auch LG Berlin II Urteil vom 13.09.2024, 85 O 51/24). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Aus dem Vortrag der Beklagten geht hervor, dass diese sich als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ansieht. Allerdings sind die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt. Es fehlt insbesondere an einem Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Die Klägerin hat sich für die kostenfreie Nutzung der Plattform entschieden und damit die Einwilligung für personalisierte Werbung gegenüber der Beklagten erteilt. Damit obliegt es der Klägerin, konkret darzulegen, durch welche Handlung die Beklagte im Sinne der DSGVO welche personenbezogene Daten der Klägerin in rechtswidriger Weise – insbesondere ohne ihre Einwilligung – verarbeite oder auf bzw. von welchen Internetseiten überhaupt Daten der Klägerin an oder durch die Beklagte übermittelt werden. Die Klage beschränkt sich jedoch darauf, ganz allgemein oder zu vergleichbaren Fällen und Nutzern mitzuteilen, in welchem Umfange die von der Beklagten entwickelten „Business-Tools“ Daten bei Drittwebsites /-apps speichern würden und sodann von der Beklagten weiterverarbeitet würden. Dies genügt nach den allgemeinen Grundsätzen nicht den Anforderungen an einen konkreten und schlüssigen Vortrag bezogen auf den Einzelfall. Denn dieser Vortrag lässt zur Frage der individuellen Betroffenheit der Klägerin noch keine Rückschlüsse zu. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin eine Liste mit einer Vielzahl von „größeren“ Webseiten vorlegt und hierzu behauptet, diese nutzten die Meta-Business-Tools. Denn auch hieraus lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Klägerin davon betroffen wäre. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der einzig vorhandene individuelle Vortrag der Klägerin zu ihren Internet-Nutzungsgewohnheiten (Seite 39 bis 41 des Schriftsatzes vom 14.01.2025, Bl. 900 ff. d. A.). Dieser Vortrag ist zwar individuell auf die Klägerin bezogen, erschöpft sich inhaltlich aber in pauschalen Behauptungen, ohne auch nur eine einzige Webseite oder App konkret zu benennen. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag regelmäßig einige der in Anlage K 15 (Bl. 1187 d.A.) aufgeführten Webseiten bestimmter Kategorien besucht, stellt keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. Weder das Gericht noch die Beklagte können anhand dieses Vortrags eine konkrete Nutzung von bestimmten Webseiten, auf denen Meta-Business-Tools verwendet werden, feststellen. Auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Eine sekundäre Darlegungslast der eigentlich nicht darlegungsbelasteten Partei wird angenommen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 – Az.: VI ZR 152/20, NJW-RR 2021, 1464, Rn. 16, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar mag der Klägerin unbekannt sein, auf welchen Webseiten die Business-Tools der Beklagten genutzt werden. Jedenfalls ist ihr aber aus eigener Wahrnehmung bekannt, welche Webseiten sie selbst genutzt hat. Das teilt sie auch selbst ausdrücklich mit (Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.02.2025, Bl. 2009 d. A.), hält es aber nicht für notwendig, auch nur eine einzige konkrete Webseite zu benennen. Dies geht zu ihren Lasten. Die Klägerin hätte hier konkret dazu vortragen müssen, welche Webseiten sie nutzt. Sodann wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Beklagten gewesen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aufzuzeigen, dass sie auf diesen konkret benannten Webseiten über ihre Business-Tools keine Daten der Klägerin rechtswidrig erhebt. Wie die Beklagte unter Darstellung vieler technischer Details detailliert ausgeführt hat, verarbeitet sie keine von Drittunternehmen stammenden Daten der Klägerin, in deren Datenverarbeitung die Klägerin über die Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ nicht eingewilligt hat. Auch insoweit hat die Klägerin diesen Vortrag nicht hinreichend substantiiert bestritten. Insbesondere hat sie nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte von Drittunternehmern übermittelte Informationen ohne Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO speichert. Erst recht hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass Drittunternehmen sensible personenbezogene Daten, insbesondere solche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, selbst dann an die Beklagte weitergeleitet hätten, wenn die Nutzer nicht nur einer Datenverarbeitung durch die Beklagte widersprochen, sondern auch per Cookie-Banner der Datenverarbeitung des Drittunternehmens nicht zugestimmt haben. Nach den Nutzungsbedingungen für die Business Tools sind die Drittunternehmen, die Meta Business Tools nutzen, verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderliche Einwilligung von den Besuchern der Webseite einzuholen. Die Business Tool-Nutzungsbedingungen untersagen den Drittunternehmen ausdrücklich das Teilen von sensiblen Daten an die Beklagte über Tools wie die streitgegenständlichen Business Tools. Hierzu hat die Beklagte detailliert vorgetragen. Die Klage verhält sich auch insoweit lediglich dazu, bezüglich vergleichbarer Fälle und Nutzer mitzuteilen, in welchem Umfange die von der Beklagten entwickelten „Business-Tools“ Daten bei Drittwebsites /-apps speichern würden und sodann von der Beklagten weiterverarbeitet würden. Dies genügt vorliegend gemessen an dem obigen Maßstab nicht. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf den Vortrag der Klägerin zur Funktion „Conversion API“. Bereits aus dem von der Klägerin hierzu angeführten Zitat aus dem Meta Playbook (Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 14.01.2025, dort Bl. 22 f., Bl. 1103f. GA) ergibt sich, dass diese Funktion Events von Nutzer*innen aggregiert (!), die sich gegen die Nutzung ihrer Daten entschieden haben. Bei aggregierten Daten werden die Informationen jedoch so kombiniert und verallgemeinert, dass einzelne Personen nicht mehr identifizierbar sind, sodass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2025 (dort Bl. 22), die Beklagte erhebe durch diese Funktion Daten, nicht zutreffend erscheint. Aus der nachfolgenden Erklärung ergibt sich dann, dass die Funktion die Messung der Effizienz einer Kampagne ermöglicht, in dem es die Anzahl von Kunden mit bereits unabhängig von einer Werbemaßnahme bestehender Kaufabsicht von solchen, die sich aufgrund einer Werbemaßnahme zum Kauf entscheiden, unterscheidet. Dass und inwieweit es hierbei, entgegen der Angaben der Beklagten, zu einer Datenverarbeitung unter Verletzung der Privatsphäre kommt, ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Klägerin nicht um eine sog. „opt-out-Nutzer*in“ handelt, die der Tracking-Einwilligung von Facebook/Instagram auf Mobilgeräten ab iOS 14.5 nicht zugestimmt haben. Zudem fehlt jeglicher konkrete Vortrag der Klägerin dazu, welche persönlichen Daten bei der Anlage des Instagram-Profils zwingend oder freiwillig angegeben werden müssen und welche Daten sie tatsächlich mitgeteilt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass bei sozialen Medien sich Nutzer teilweise mit fiktiven Daten bzw. Aliasdaten anmelden, weil sie nicht daran interessiert sind ihre tatsächlichen Daten preiszugeben. Diese Angaben werden dadurch erleichtert, dass anders als etwa beim Anlegen eines Bankkontos keinerlei Verifikation stattfindet. Schließlich verstößt die Beklagte nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, soweit sie personenbezogene Daten der Klägerin aus der Europäischen Union in Drittstaaten, namentlich die USA, übermittelt. Die entsprechende Datenübermittlung ist von der Einwilligung der Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO gedeckt. Durch ihre Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie der Beklagten hat die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in die Datenübermittlung in Drittstaaten gemäß den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie eingewilligt. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung auch unter diesem Gesichtspunkt schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den USA nicht um einen „unsicheren Drittstaat“, sondern um einen Staat, der jedenfalls seit dem 10.07.2023 gemäß Art. 45 DSGVO ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Dabei kann dahinstehen, ob die Datenübermittlung der Beklagten aus der Europäischen Union in die USA vom 25.05.2018 bis zum 09.07.2023 mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020 (Az. C-311/18 – Schrems II) rechtswidrig war. Wie dargelegt, kommt es für die Unrechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO allein auf die gegenwärtige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung an. Jedenfalls seit die Europäische Kommission am 10.07.2023 den Angemessenheitsbeschluss für das „EU-US Data Privacy Framework“ gemäß Art. 45 DSGVO angenommen hat, ist die Datenübermittlung der Beklagten aus der Europäischen Union in die USA rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Denn nach dem Vorgesagten kann eine rechtswidrige Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. 3. Mangels eines gegebenen Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.03.2025 enthält allein Rechtsausführungen und nötigt schon aus diesem Grund nicht dazu, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Zugrunde zu legen sind auch mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 die Angaben in der Klageschrift, denen die Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits nicht entgegengetreten ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die von der Klägerin selbst gewählte Wertfestsetzung in einer Weise unzutreffend ist und den Besonderheiten des Streitfalls nicht gerecht wird, dass trotz der zunächst übereinstimmenden Beurteilung durch beide Parteien eine Abänderung durch das Gericht geboten oder sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2007, 52, 54). Insbesondere die ersichtlich hierzu bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrem Rechtsschutzversicherer rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.