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Urteil

12 O 314/24

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2025:0116.12O314.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 50 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer angeblich verzögerten Bearbeitung eines Antrags für eine Teilungsgenehmigung. Der Kläger zu 2) ist bzw. war Eigentümer eines Grundstückes T.-straße in X.. Er beabsichtigte, einen Teil dieses Grundstückes zu verkaufen. Hierzu erteilte der beklagte A. im März 2022 eine Teilungsgenehmigung, die dem klägerseits beauftragten Vermesser Herrn Dip.-Ing. Jürgen Tollmann übersandt wurde (vgl. Gebührenbescheid Bl. 6 GA). Beide Kläger wollten den Veräußerungserlös aus dem Grundstücksverkauf für den Erwerb eines anderen Grundstücks in Baesweiler nutzen. Sie hatten sich konkret aufgrund eines am 1.12.2021 mit Herrn G. geschlossen Grundstückskaufvertrages betreffend einen Hof und eine Gebäudefläche zur Zahlung von 650.000,00 EUR bis zum 30.6.2022 verpflichtet. Anderweitige liquide Mittel standen ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Auf Antrag des Klägers und auf Veranlassung des Vermessers Herrn Tollmann kam es am 29.4.2022 zur Grenzniederschrift. Am 30.4.2022 schloss der Kläger zu 2) sodann mit den Eheleuten B.. einen Grundstückskaufvertrag über eine bebaute &bdquo;noch zu vermessende“ Teilfläche des Grundstücks in X. (Bl. 67 ff., inbs. Bl. 71 GA). Ziffer III des Kaufvertrages lautet auszugsweise (Bl. 73 GA): &bdquo;1. Der Kaufpreis beträgt € 230.000,00 (in Worten; Euro zweihundertdreißigtausend). (…) 3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, nachdem den Käufern ein Schreiben des Notars zugegangen ist, in dem der Notar bestätigt, dass a) alle zur Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen beziehungsweise Negativbescheinigungen dem Notar auflagefrei vorliegen, (…)“ Am 24.8.2022 übersandte Herr Tollmann die Vermessungsniederschrift und einen Antrag zur Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster an den beklagten A.. Das Schreiben ging bei dem beklagten A. am 6.9.2022 ein. In einem Antwortschreiben vom 12.10.2022 erhob der beklagte A. verschiedene Einwendungen gegen die Vermessungsschriften mit der Bitte diese auszuräumen (Bl. 36 GA): &bdquo;(…) bei der Vorprüfung der o. g. Vermessungsschriften ergeben sich folgende Anmerkungen: - Für die neu bestimmten AP 300017 und SM 306706 wurden neue Koordinaten eingeführt, obwohl die Abweichung < 4 cm ist. - Der Nachweis des alten Gebäudes fehlt, die Gebäudebreite weicht stark ab. - Der vorgefundene Stein 1220 steht nach Fehlerverteilung falsch, hier ist die Lage zu überprüfen. - Die Grenze von Flurstück 83 zu den angrenzenden Flurstücken 188 und 189 ist durchzumessen, um hier die Maßdifferenzen zu klären (Anlegemaß 1,55 m - siehe MK 137, abweichende Gebäudebreite 9,43 m). Was ist mit dem Läuferstein bei 70,42 m? - Der GP 1226 wurde nicht eingerechnet. Bitte die in beigefügtem FR eingetragenen Ergänzungen bzw. Änderungen übernehmen.“ Am 17.10.2022 übersandte Herr Tollmann erneut einen Antrag mit korrigierter Vermessungsniederschrift, der bei dem Beklagten am 18.10.2022 einging. Auch gegen diese Niederschrift erhob der Beklagte am 21.10.2022 schriftlich verschiedene Einwendungen (Bl. 37 GA). Herr Tollmann reichte daraufhin am 28.10.2022 erneut Unterlagen nach, wogegen der Beklagte am 31.10.2022 wiederum Einwendungen erhob (Bl 111 f. GA). Nachdem Herr Tollmann hierauf reagiert hatte, bescheinigte die Beklagte am 2.11.2022 schließlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen. Am 4.11.2022 traf der Beklagte dann die Eignungsentscheidung für die Übernahme in das Liegenschaftskataster. Die Übernahme erfolgte dann am 11.11.2022 erfolgte. Dies wurde dem Kläger am 11.11.2022 mitgeteilt (Bl. 38 GA). Am selben Tag erhielt der Kläger auch einen entsprechenden Gebührenbescheid über 679,50 EUR für die Übernahme der Vermessungsniederschriften in das Liegenschaftskataster (Bl. 39 GA). Nach Eintragung in das Liegenschaftskataster erfolgten die Übergabe und Übereignung des Grundstücks in Növernich, sowie auch die Kaufpreiszahlung durch die Eheleute B. (Bl. 7 GA). Am 19.12.2022 entrichteten die Kläger sodann den Kaufpreis für das von ihnen erworbene Grundstück an Herrn S.. Dieser Zeitpunkt lag mehrere Monate nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkt (30.6.2022). Herrn S. erhob gegen die Kläger wegen der verspäteten Kaufpreiszahlung Klage vor dem hiesigen Landgericht und beanspruchte insbesondere Verzugszinsen (Az. 12 O 191/23). Im Zuge dieses Rechtsstreits einigten sich die Kläger mit Herrn S. vergleichsweise am 18.01.2024 insbesondere dahingehend, dass sie sich ihm gegenüber zwecks Ausgleich insbesondere der angefallenen Verzugszinsen zur Zahlung von 13.045,10 EUR verpflichteten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2024 forderten die Kläger den beklagten A. erfolglos auf, ihr den vergleichsweise an Herrn S. gezahlten Betrag in Höhe 13.045,10 EUR zu erstatten. Der Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche am 24.06.2024 zurück. (Bl. 41 GA). Die Kläger sind der Ansicht, der beklagte A. schulde ihnen den an Herrn S. gezahlten Betrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Er behauptet, die Vermessung durch Herrn Tollmann sei verspätet erfolgt, was der beklagte A. zu vertreten habe. Der Vermessungsingenieur Herr Tollmann habe die Vermessungsniederschrift und den Antrag verspätet gestellt. Zudem habe es der beklagte A. pflichtwidrig unterlassen, sich unverzüglich nach der Grenzniederschrift mit dem Vermesser in Verbindung zu setzen, und überdies den Antrag zu langsam bearbeitet. Infolge dessen habe der Kläger den Kaufpreis aus dem geschlossenen Kaufvertrag über das Wohnobjekt T.-straße in X. zunächst nicht erhalten, sodass sie – die Kläger – ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises letztlich erst verspätet hätten erfüllen können. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.045,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der beklagte A. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass etwaige Verzögerungen bei der Antragstellung und Übersendung der Vermessungsniederschrift im Verantwortungsbereich des Vermessungsbüros lägen. Er selbst habe die Angelegenheit nicht verzögert bearbeitet. Ohnehin liege es im Verantwortungsbereich der Kläger, den Kaufpreis aus einem anderen Kaufvertrag zu zahlen. Die Kläger hätten es pflichtwidrig unterlassen, sich rechtzeitig liquide Mittel für die Zahlung des Kaufpreises für das von ihnen erworbene Grundstück in Baesweiler zu beschaffen. Das Gericht hat die Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2025 (Bl. 117 ff. GA) und auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Kläger haben gegen den beklagten A. keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch folgen insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG. Die Kläger haben eine Amtspflichtverletzung des beklagten Kreises nicht dargetan. Jedenfalls scheiterte ein Anspruch an einem überwiegenden Mitverschulden der Kläger. a) Eine verzögerte Bearbeitung der Angelegenheit durch den beklagten A. bzw. durch ihm zuzurechnende Personen ist nicht erkennbar. aa) Grundsätzlich trifft jede Behörde die Amtspflicht, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden (OLG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2007 – 1 U 248/06 –, Rn. 23, juris). Es ist aber nicht erkennbar, dass der Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt hätte. bb) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Bearbeitung durch Herrn Tollmann, der die Vermessungsniederschrift vom 29.4.2022 und einen Antrag zur Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster am 24.8.2022 an den Beklagten übermittelt, verzögert erfolgt ist. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung letztlich nur pauschal vorgetragen, sie seien von Herrn Tollmann telefonisch vertröstet worden, ohne dies – und die Reaktionen des Herrn Tollmann – konkret zu schildern. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht, weil das Verhalten des Herrn Tollmann dem Beklagten ohnehin nicht zugerechnet werden könnte. Eine Überleitung einer etwaigen Haftung des Vermessungsingenieurs aus § 839 BGB nach Art. 34 GG findet – zumal auf den Beklagten – wegen § 1 Abs. 4 ÖbVIG NRW nicht statt. Danach haftet das Land Nordrhein-Westfalen nicht für Schäden, die aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen (vgl. dazu auch BGH, NJOZ 2018, 1334 Rn. 9, beck-online). bb) Eine Pflichtverletzung dahingehend, dass der beklagte A. Herrn Tollmann nicht zu einer zügigeren Bearbeitung angehalten hätte, ist nicht erkennbar. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine entsprechende Verpflichtung des beklagten Kreises überhaupt bestanden hat. Denn die Kläger haben schon nicht konkret vorgetragen, dass sie den beklagten A. entsprechend instruiert hätten. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der beklagte A. sich hierzu selbst zu einem Einschreiten hätte veranlasst sehen müssen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der beklagte A. bis zum Erhalt der Unterlagen von Herrn Tollmann konkrete Kenntnis von den Abläufen der Vermessung bzw. der Antragstellung gehabt hätte, die ihm entsprechende Veranlassung hätten geben können. cc) Die Kläger haben darüber hinaus nicht dargetan, dass die Angelegenheit beim beklagten A. selbst verzögert bearbeitet worden wäre. Nach Erhalt des Antrags auf Übernahme der Vermessungsschriften und der Vermessungsniederschrift am 6.9.2022 hat der beklagte A. den Antrag in angemessener Frist geprüft und beschieden. Der Beklagte hat Herrn Tollmann den Antrag am 12.10.2022 mit Einwendungen zurückgesendet, die Prüfung auf Seiten des Beklagte dauerte folglich etwa fünf Wochen. Welche Bearbeitungszeit im konkreten Fall angemessen ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen Einzelnen, sondern auch danach, unter welchem Umständen im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2007 – 1 U 248/06 –, Rn. 23, juris). Abzuwägen ist zwischen der Dringlichkeit der Sachentscheidung für den Antragsteller einerseits und den Gründen für die Bearbeitungsdauer bei der Behörde andererseits. Maßgeblich sind die Schwierigkeit der Sache und der Sachaufklärung, aber auch die Geschäftslast der Behörde (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18. August 2004 – 3 O 544/03 –, Rn. 44, juris) Im hiesigen Fall haben die Kläger nicht vorgetragen, dass sie den Beklagten von ihrer besonderen Situation – Eingehung einer kaufvertraglichen Verpflichtung, für die finanzielle Liquidität aus dem (Teil-)Grundstücksverkauf benötigt wurde – in Kenntnis gesetzt hätten. Dass dem Beklagten die besondere Dringlichkeit bekannt gewesen wäre, die die Kläger empfanden, ist daher schon nicht erkennbar, ungeachtet der Frage, ob die Kläger vor diesem Hintergrund eine beschleunigte Bearbeitung hätten beanspruchen können. In Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange erscheint es angemessen, der Behörde für die Bearbeitung der eingereichten Vermessungsschriften von mindestens sechs Wochen zuzubilligen. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 71 Abs. 6 BauO NRW zu berücksichtigen, wonach die zuständige Behörde Bauanträge innerhalb von drei Monaten inhaltlich zu bearbeiten hat. Anträge auf Übernahme der Vermessungsschriften weisen im Regelfall zwar nicht die Komplexität von Bauanträgen auf, sind in ihrer Bearbeitung aber gleichwohl schwierig und aufwändig, da die Behörde die Vermessungsschriften nachzuprüfen hat. Diese Frist hat der beklagte A. eingehalten: Dort wurde die Prüfung nach ca. fünf Wochen abgeschlossen und Herrn Tollmann dann die bestehenden Einwände mitgeteilt. Auf die Nachbesserungen des Herrn Tollmann hat der Beklagten stets innerhalb weniger Tage reagiert und schließlich am 4.11.2022 die Eignungsentscheidung für die Übernahme in das Liegenschaftskataster getroffen. Die Übernahme ist alsdann innerhalb weniger Tage veranlasst worden. b) Selbst wenn eine Amtspflichtpflichtverletzung klägerseits dargetan wäre und weiter unterstellt wird, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorlägen, scheiterte der Anspruch im Übrigen jedenfalls an einem überwiegenden Mitverschulden der Kläger. Die Kläger haben sich gegenüber Herrn K. kaufvertraglich verpflichtet, obschon – mangels sonstiger Liquidität – ungewiss war, ob sie diese Verpflichtung rechtzeitig würden erfüllen könnten. Sie haben sich insoweit schlicht auf ein sehr kurzfristiges Handeln des Vermessungsingenieurs bzw. des beklagten Kreises verlassen – vereinbartes Zahlungsdatum war der 30.6.2022 –, ohne sich – jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen – bei dem beklagten A. und Herrn Tollmann nach den üblichen Bearbeitungszeiten, insbesondere auch der behördlichen Auslastung, zu erkundigen und die kaufvertraglichen Regelungen hierauf abzustimmen, ohne die Beteiligten über ihre besondere Situation in Kenntnis zu setzen und ohne sich eine entsprechend kurzfristige Bearbeitung zusichern zu lassen. Hierin erblickt die Kammer ein besonders schwerwiegendes Verschulden der Kläger, dass ein etwaig schuldhaftes Handeln des beklagten Kreises zurücktreten ließe. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 I 1, 100 Abs. 1 ZPO, 708 Nr,11, 711, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 13.045,10 EUR