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Urteil

9 O 240/23

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:0702.9O240.23.00
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Tenor

pp.

Entscheidungsgründe
pp. 9 O 240/23 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit pp. hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2024 durch die Richterin am Landgericht pp. als Einzelrichterin für Recht erkannt: pp. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Versicherungsprämien sowie Nutzungsersatz nach Widerspruch der auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Klägerin schloss mit der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge im sog. Policenmodell. Versicherungsvertrag mit der Policennummer N01 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten eine Lebensversicherung in Form einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Wachstumsrecht. Unter dem 04.09.1995 übersandte die Beklagte der Klägerin die Versicherungspolice nebst Begleitschreiben, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. In dem Begleitschreiben heißt es u.a.: „Sie erhalten heute den Versicherungsschein sowie die Verbraucherinformationen, die für Ihren Vertrag gelten. Das sind: - Was Sie über Ihre Versicherung wissen sollten - Garantiewerttabellen - Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung - Besondere Bedingungen für die planmäßige Summenerhöhung - Welche Steuerregelungen gelten für die private Kapital-Lebensversicherung? - Merkblatt zur Datenverarbeitung - Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen BITTE LESEN SIE DIESE UNTERLAGEN. WIR SIND ÜBERZEUGT, DASS SIE GUT UND VOLLSTÄNDIG BERATEN WURDEN. UNABHÄNGIG DAVON SIND WIR GESETZLICH VERPFLICHTET, SIE AUF FOLGENDES HINZUWEISEN: SIE HABEN DAS RECHT, INNERHALB VON 14 TAGEN NACH ERHALT DIESER UNTERLAGEN DEM VERSICHERUNGSVERTRAG OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ZU WIDERSPRECHEN. ES GENÜGT, WENN SIE DEN WIDERSPRUCH IN DIESER FRIST AN UNS ABSENDEN. WENN SIE NICHT WIDERSPRECHEN, GILT DER VERTRAG AUF DER GRUNDLAGE IHRES UNTERSCHRIEBENEN ANTRAGES, DES VERSICHERUNGSSCHEINES UND DER BEIGEFÜGTEN VERBRAUCHERINFORMATIONEN ALS ABGESCHLOSSEN.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und der Gestaltung wird auf das Begleitschreiben vom 04.09.1995 verwiesen (Anlage K1, Bl. 41 f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin leistete während der Vertragslaufzeit insgesamt Beiträge in Höhe von 9.603,00 €. Der Versicherungsvertrag lief zum 31.08.2019 vertragsgemäß aus. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.567,11 € aus. Versicherungsvertrag mit der Policennummer N02 Nach Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung übersandte die Beklagte unter dem 01.12.2004 der Klägerin die Versicherungspolice nebst Begleitschreiben, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. In dem Begleitschreiben heißt es u.a.: „Sie erhalten heute den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen, die für Ihren Vertrag gelten. Das sind: - Was Sie über Ihre Versicherung wissen sollten - Verbraucherinformation zur Überschußermittlung und -beteiligung - Garantiewerttabellen - Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung - Besondere Bedingungen für das persönliche Anpassungsrecht bei kapitalbildenden Lebensversicherungen - Welche Steuerregelungen gelten für die private Kapital-Lebensversicherung? - Merkblatt zur Datenverarbeitung - Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen Bitte lesen Sie diese Unterlagen. Wir sind überzeugt, daß Sie gut und vollständig beraten wurden. Unabhängig davon sind wir gesetzlich verpflichtet. Sie auf folgendes hinzuweisen: Sie haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen dem Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Es genügt, wenn Sie den Widerspruch in dieser Frist an uns absenden. Diese Frist von 30 Tagen gilt auch, wenn im Antrag abweichend eine Frist von 14 Tagen genannt ist. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag auf der Grundlage Ihres unterschriebenen Antrages, des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der beigefügten Verbraucherinformationen als abgeschlossen. “ Wegen der weiteren Einzelheiten und der Gestaltung wird auf das Begleitschreiben vom 04.09.1995 verwiesen (Anlage K1, Bl. 69 f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin leistete während der Vertragslaufzeit insgesamt Beiträge in Höhe von 20.070,00 €. Der Versicherungsvertrag lief zum 30.11.2019 vertragsgemäß aus. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.933,15 € aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2023 erklärte die Klägerin den Widerspruch der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärungen (Bl.115 ff.GA). Die Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 30.05.2023 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch nicht dargelegt worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, den Verträgen fristgerecht widersprochen zu haben. Die Belehrungen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, weshalb die Frist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Belehrung sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben. Auch fehle ein Hinweis auf die erforderliche Form. Sie trägt weiter vor, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zustünde. Die an die Beklagte geleisteten Beiträge in Höhe von 29.673,00 € sowie die gezogenen Nutzungen in Höhe von 11.952,50 € (Anlage K2) abzüglich des faktischen Versicherungsschutzes in Höhe von 1.186,92 € seien auszuzahlen. Von dem Anspruch in Höhe von 40.438,58 € sei der Auszahlungsbetrag in Höhe von 34.500,26 € abzuziehen, so dass sich der eingeklagte Betrag in Höhe von 5.938,32 € ergäbe. Im Einzelnen würden sich die Beträge wie folgt darstellen: Für den Versicherungsvertrag N01 Rückzahlungsanspruch der eingezahlten Beträge 9.603,00 € abzüglich Betrag faktischer Versicherungsschutz: - 384,12 € Abzüglich bereits zurückerstatteter Beträge: -12.567,11 € Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen: Insgesamt: 2.279,65 € Für den Versicherungsvertrag N02 + 5.627,88 € Rückzahlungsanspruch der eingezahlten Beträge 20.070,00 € abzüglich Betrag faktischer Versicherungsschutz: - 802,80 € abzüglich bereits zurückerstatteter Beträge: - 21.933,15 € Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen: + 6.324,62 € Insgesamt: 3.658,67 € Die Berechnung hinsichtlich der berechneten Nutzungen sei mit den Daten erfolgt, welche die Beklagte an die C. melde. Die Klägerin beantragt mit der am 24.10.2023 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.938,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 859,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Belehrungen ordnungsgemäß seien. Insbesondere durch den Umstand, dass die Belehrung keinen Hinweis auf die einzuhaltende Form enthält, ergäbe sich nichts anderes. Denn die Klägerin sei durch den fehlenden Hinweis an der Ausübung ihres Widerspruchsrechts nicht gehindert gewesen. Die Belehrung sei geeignet, den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Sie befände sich an prominenter Stelle in dem Begleitschreiben. Sie sei mit einem Absatz vom übrigen Text hervorgehoben und zumindest bei dem Vertrag mit der Policennummer N03 sei sie zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben. Es handle sich nicht um Belehrungsmängel, die die Klägerin wesentlich beeinträchtigen würden, weshalb die Frist regulär zu laufen begonnen habe. Überdies sei es rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin sich auf das Widerspruchsrecht berufe. Dafür spreche der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Rücktrittserklärung, ein etwaig geringfügiger Belehrungsfehler sowie die Umstände, dass die Klägerin die Ablaufleistung entgegennahm. Zur Anspruchshöhe trägt die Beklagte wie folgt vor: Für den Versicherungsvertrag N01 Rückzahlungsanspruch der eingezahlten Beträge 9.604,32 € abzüglich Betrag faktischer Versicherungsschutz: - 542,00 € Abzüglich bereits zurückerstatteter Beträge: -12.567,11 € Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen: Insgesamt: 477,80 € Für den Versicherungsvertrag N02 + 3.982,59 € Rückzahlungsanspruch der eingezahlten Beträge 20.070,00 € abzüglich Betrag faktischer Versicherungsschutz: - 813,89 € abzüglich bereits zurückerstatteter Beträge: - 21.933,15 € Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen: + 4.630,20 € Insgesamt: 1.953,16 € Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.769,35 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.05.2023 beiden streitgegenständlichen Verträgen wirksam insbesondere fristgerecht widersprochen. a) Das Widerspruchsrecht war noch nicht erloschen, denn die 14- bzw. 30-tägige Widerspruchsfrist war noch nicht in Gang gesetzt. Gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. (in der jeweilig gültigen Fassung) beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. An einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin fehlt es indes. aa) Die in den Begleitschreiben enthaltenen Belehrungen waren schon nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnten deshalb die Widerspruchfrist nicht wirksam in Lauf setzen. Die Belehrungen sind inmitten eines Textblockes abgedruckt. Zwar ist die Belehrung im Schreiben vom 04.09.1995 in Großbuchstaben geschrieben. Dies ist aber nicht der einzige Abschnitt, der in Großbuchstaben geschrieben ist, so dass er sich von dem übrigen Text nicht deutlich hervorhebt. Er ist nicht etwa durch Fettdruck, Überschrift oder Umrandung o.ä. hinreichend kenntlich gemacht. Etwas anderes gilt auch nicht für die Belehrung in dem Begleitschreiben vom 01.12.2004. Zwar ist dieser Belehrungstext nicht in Großbuchstaben, sondern in Fettdruck gehalten. Er hebt sich dennoch nicht hinreichend von den übrigen Informationen ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf der nächsten Seite „Wichtige Hinweise“ folgen, die entsprechend umrandet sind. Der Belehrungstext über das Widerspruchsrecht enthält eine solche Hervorhebung nicht und verweist auch nicht etwa durch Überschriften auf die Bedeutung dieser Belehrung. bb) Darüber hinaus genügen die Belehrungen auch nicht den inhaltlichen Anforderungen. Die Belehrung weisen nicht auf das nach der jeweils einschlägigen Gesetzesfassung erforderliche Formerfordernis hin. Eine Widerspruchsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß iSv § 5a Abs. 1 S. 1 VVG aF, wenn sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Schriftform bzw. Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis kann der Versicherungsnehmer auch nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (BGH Urt. v. 29.7.2015 – IV ZR 112/14; BGH NJW-RR 2017, 151). b) Die Erklärung des Widerspruchs erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich oder war verwirkt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann darüber hinaus auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (BGH aaO). Auch ist dem Versicherungsnehmer bei einem geringfügigen Mangel der Belehrung die Rückforderung verwehrt, wenn dem Versicherungsnehmer durch den Mangel nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter gleichen Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Urteil vom 15.03.2023 – IV ZR 40/21). Soweit der Mangel der Belehrung nicht in einem inhaltlichen Fehler liegt, sondern in seiner Darstellung, liegt kein geringfügiger Mangel dar, da die fehlende Wahrnehmbarkeit der Belehrung dazu führt, dass der Versicherungsnehmer in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt ist. Auch dadurch, dass die erforderliche Form durch die Beklagte im Rahmen der Belehrung nicht genannt wurde, war die Klägerin nicht in der Lage, das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß auszuüben. Auch liegen im Übrigen keine besonders gravierenden Umstände vor, die den Rücktritt rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Allein der Ablauf von 28 bzw. 19 Jahren seit Vertragsschluss bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts stellt keine besonders gravierenden Umstände dar, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Es fehlt an einem neben dem Zeitablauf erforderlichen Umstandsmoment. Dass die Klägerin die Versicherungsleistung entgegen genommen hat und damit den Vertrag bestimmungsgemäß abgewickelt hat, stellt keinen solchen gravierenden Umstand vor, weil sie damit gerade nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie in Kenntnis des Widerspruchsrecht dennoch an dem Vertrag festhält. Weitere Umstände werden von der Beklagten nicht vorgetragen. c) Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Nach § 812 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte hat der Klägerin sämtliche Prämienleistungen nebst gezogener Nutzungen herauszugeben, die Klägerin ist zur Erstattung des Wertes des für die Vertragsdauer erlangten Versicherungsschutzes verpflichtet. Dies ergibt folgende Berechnung: Für den Versicherungsvertrag N01 Prämien 9.603,00 € Abzgl. Risikobeitrag 542,00 € tatsächliche Nutzungen + 5.627,88 € abzgl. Auszahlung 12.567,11 € 2.121,77 € Für den Versicherungsvertrag N02 Prämien 20.070,00 € Abzgl. Risikobeitrag 813,89 € tatsächliche Nutzungen + 6.324,62 € abzgl. Auszahlung 21.933,15 € 3.647,58 € In der Summe beläuft sich der Erstattungsanspruch daher auf 5.769,35 €. Die Kammer hat dabei die unstreitigen Prämienzahlungen und ausgezahlten Leistungen berücksichtigt. Die Risikokosten waren dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, da die Klägerin insoweit nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die Beklagte von unzutreffenden Kosten ausgegangen ist. Eine Verspätung im Hinblick auf den Vortrag lag nicht vor, da der Vortrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und die Klägerin sich dazu im Rahmen des Schriftsatznachlasses erklären konnte. Die tatsächlichen Nutzungen waren dem Klägervortrag zu entnehme, da die Beklagte dem nicht substantiiert entgegentreten ist. Zwar trägt sie davon abweichende Werte vor, jedoch ohne darzulegen, wie sich die Nutzungen zusammensetzen und wie sie diese entsprechend berechnet hat. Dagegen liegt die Berechnung der Klägerseite vor. Auch trägt sie insofern vor, dass diese auf Grundlage der von der Beklagten an die C. ermittelten Werte erfolgt ist. Dass die Beklagte insofern andere Nutzungen gezogen hat und die Übermittlung unzutreffend erfolgt sei, trägt die Beklagte nicht substantiiert vor. Auch dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung einer Amtlichen Auskunft der C. war nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, da die Beklagte nicht vorträgt, wie die Prämien genutzt wurden und woraus sich die abweichenden Werte ergeben. e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB 2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Ausübung des Widerspruchsrechts erfolgte erst nach Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, so dass die Beklagte sich nicht in Verzug mit der Rückzahlung befand. Neben dem Verzugsgesichtspunkt sind Ansprüche nicht ersichtlich. Insbesondere stellen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren keinen kausalen Schaden dar, weshalb die Frage nach einer Pflichtverletzung dahinstehen kann, da deren Inanspruchnahme zur Ausübung der vertraglich bestehenden Rechte und damit nicht aufgrund einer Pflichtverletzung erfolgte. II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 709 ZPO. III. Streitwert: 5.938,32 € pp.