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Urteil

12 O 416/23

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:0702.12O416.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Grund eines sexuellen Missbrauchs durch den damaligen Lehrer an der Berufsschule des Klägers in H. und Kaplan bei dem beklagten Bistum, Herrn C., aus dem Jahr 1990. Der Kläger besuchte im Jahr 1990 im Alter von 17 Jahren die Berufsschule in H.. Dort war Herr C. – seit dem Schuljahr 1979/1980 – als Lehrer für die Fächer Deutsch und Religion tätig. Gleichzeitig stand er als Kaplan in den Diensten des beklagten Bistums. Herr C. war der Deutsch- und Religionslehrer des Klägers. Der Kläger benötigte im Sommer des Jahres 1990 Nachhilfe im Fach Deutsch. Herr C. bot ihm seine Hilfe an. An einem Tag im Sommer des Jahres 1990 fuhr der Kläger von der Berufsschule in H. aus zum Zwecke einer Nachhilfestunde mit Herrn C. in dessen Privatwohnung, wozu Herr C. den Kläger in seinem Privatfahrzeug mitnahm. In der Wohnung des Herrn C. setzte sich der Kläger an einen Tisch, um mit dem Nachhilfeunterricht zu beginnen. Herr C. hielt dem Kläger plötzlich ein Messer an den Hals, legte ihm Handschellen an und zog ihm die Hose herunter. Sodann vollzog er gegen den Willen des Klägers mit ihm den analen Geschlechtsverkehr. Der Kläger verspürte starke Schmerzen im Analbereich. Nachdem Herr C. den Missbrauch des Klägers beendet hatte, löste er ihm die Handschellen. Der Kläger zog sich wieder vollständig an. Herr C. fuhr ihn dann ohne weitere Worte zurück zur Berufsschule in H.. Von dort aus nahm der Kläger alleine den Bus zu sich nach Hause. Der Kläger brach 1991 die Handelsschule ab und arbeitete, mit Unterbrechungen wegen zeitweise bestehender Arbeitsunfähigkeit, in wechselnden Berufen. Er wandte sich wegen des erlittenen Missbrauchs an die sogenannte „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ (nachfolgend: „Kommission“), die in einem außergerichtlichen Verfahren über Zahlungen an Betroffene entscheidet, die von kirchlichen Amtsträgern sexuell missbraucht worden sind. Die Ordnung über das Verfahren zur Anerkennung des Leids, auf Grund welcher die Kommission arbeitet, enthält in ihrer Präambel die folgenden Ausführungen: „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen — gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen —, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. In jedem Fall besteht die Gefahr schwerer physischer und psychischer Schädigungen. Erlittenes Leid kann nicht ungeschehen gemacht werden. Im Bewusstsein dessen, in Umsetzung der Erkenntnisse der MHG-Studie und in Weiterentwicklung des Verfahrens zur Anerkennung des Leids ergeht deshalb diese Ordnung für das Verfahren Anerkennung des Leids, die die bisher geltenden Regelungen zum Verfahren zu Leistungen in Anerkennung zugefügten Leids ablösen. Durch die materiellen Leistungen soll gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen. Die primäre Verantwortung zur Erbringung von Leistungen liegt beim Täter. Überdies gibt es auch eine Verantwortung der kirchlichen Institutionen über den einzelnen Täter hinaus. Die Leistungen in Anerkennung des Leids werden durch die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht. Dies geschieht als Zeichen der institutionellen Mitverantwortung und zur Sicherstellung von Leistungen an Betroffene ohne eine gerichtliche Geltendmachung und insbesondere, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden können.“ Die Kommission erteilte dem Kläger nach Durchführung des sogenannten Anerkennungsverfahrens einen Leistungsbescheid vom 24.11.2021, der ihm eine Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR zubilligte. Der Kläger legte gegen diesen Leistungsbescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2023 erkannte die Kommission dem Kläger eine Zahlung in Höhe von 35.000,00 EUR zu. Die Bescheide der Kommission enthalten keine Begründung. Der Kläger trägt vor, er leide seit dem Missbrauch im Jahr 1990 durch Herrn C. unter erheblichen physischen und psychischen Folgen, die ihm ein normales Leben unmöglich machten. Dazu zählten insbesondere Krampfanfälle, Gangstörungen, Geschmacksstörungen, dissoziative Schübe und Empfindungsstörungen. Es sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung mit Stimmungsstörung und eine psychogene Aphonie diagnostiziert worden. Weiterhin leide er an Angstzuständen und Depressionen und erlebe seelisch belastende Flashbacks des Missbrauchs. Seine häufigen Wechsel der Erwerbstätigkeit seien ebenfalls durch die Missbrauchstat bedingt. Seit dem Jahr 2016 beziehe er Erwerbsminderungsrente, da er missbrauchsbedingt nicht mehr arbeiten könne. Bei ihm bestehe auf Grund des Missbrauchs ein Pflegebedarf nach Pflegestufe 3. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auf Grund des Missbrauchs durch Herrn C. ein immaterieller Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Bistum zu in Höhe von insgesamt etwa 350.000,00 EUR zu. Das beklagte Bistum hafte für den durch Herrn C. begangenen Missbrauch, da Herr C. damals auch bei dem beklagten Bistum tätig gewesen sei und ein Kleriker immer im Dienst sei. Das beklagte Bistum könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Bistum zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch in Höhe von 325.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Bistum verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Schadensereignissen (sexuellem Missbrauch) in der Zukunft noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen; 3. das beklagte Bistum zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.470,24 EUR freizustellen. Das beklagte Bistum beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Bistum bestreitet nur die vom Kläger dargelegten Folgen der Missbrauchstat mit Nichtwissen, nicht die Tat selbst. Das beklagte Bistum ist der Ansicht, es sei nicht passivlegitimiert. Der Missbrauch durch Herrn C. sei nicht im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Kleriker erfolgt, sodass er eine Haftung des beklagten Bistums nicht auslösen könne. Dass der Kläger durch die Kommission eine Zahlung erhalten habe stelle kein Anerkenntnis seitens des beklagten Bistums da. Das beklagte Bistum erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Die Akte der Staatsanwaltschaft Aachen Az. 201 Js 287/10 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die auch in Hinblick auf § 256 ZPO zulässige Klage ist letztlich unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Amtshaftung gegen das beklagte Bistum auf immateriellen Schadensersatz gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1, 253 BGB, Art. 34 GG. Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen – etwa aus §§ 823, 31, 89 BGB – kommen ebenfalls nicht in Betracht. Das beklagte Bistum ist nicht passivlegitimiert. Die Amtshaftung ist gekennzeichnet durch das Zusammenspiel der deliktischen Anspruchsnorm des § 839 BGB und der verfassungsrechtlichen Überleitungsnorm des Art. 34 S. 1 GG (Papier/Shirvani; in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB, § 839, Rn. 182, beck-online). Nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten. Wenn diese Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haftet gemäß Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Person steht, für den Schaden. Es kann dahinstehen, ob das beklagte Bistum für die Taten des Herrn C. nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet. Es muss insbesondere nicht entschieden werden, ob § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im hiesigen Fall überhaupt (analog) anwendbar sind. Dies wird von Rechtsprechung und Literatur mit teils divergierenden Begründungen bejaht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 – III ZR 89/55 –, juris; BGH, Urteil v. 30. 1. 1961 – III ZR 227/59 –, juris; BGH, Urteil vom 4. April 1989 – VI ZR 270/87 –, juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 –, juris; LG Köln, Urteil vom 13. Juni 2023 – 5 O 197/22 –, Rn. 49 ff., juris; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2023, § 823, Rn. 125; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839, Rn. 751; Wiss. Dienst des Bundestags, Gutachten 144/10, S. 5 f.), insbesondere in jüngerer Zeit aber auch in Zweifel gezogen (Eicholt, NJOZ 2022, 993 [993], ders., NJOZ 2010, 1859 [1862]; Janssen, NJW 2023, 2459 Rn. 1; Ogorek, JZ 2024, 271 [272 ff.]). Vorliegend fehlt es nämlich – unterstellt, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG seien im hiesigen Fall anwendbar – an einer Pflichtverletzung in Ausübung eines öffentlichen bzw. kirchlichen Amts. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Entscheidung, ob und ggf. welche Handlungen kirchlicher Amtsträger Amtspflichtverletzungen i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (analog) sein können, insbesondere, ob das nur der Fall ist, wenn und soweit die betreffenden Religionsgemeinschaften besonders verliehene hoheitliche Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, etwa das Recht, mithilfe des Staates Kirchensteuern einzuziehen, oder aber ob jede Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Glaubensgemeinschaften außerhalb des fiskalischen Bereichs als „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i. S. d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu verstehen ist. Der Missbrauch ereignete sich hier nämlich hier weder im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, die dem beklagten Bistum von staatlicher Seite aus verliehen worden wäre, noch im Kontext einer kirchlichen Tätigkeit. Vielmehr geschah der Missbrauch in Ausübung einer genuin staatlichen Tätigkeit. Das Unterrichtswesen an öffentlichen Schulen ist eine staatliche Aufgabe. Der Staat übt hier den ihm von Verfassungs wegen überantworteten Erziehungsauftrag aus (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG). Wer an einer öffentlichen Schule – insbesondere als Lehrer – unterrichtet, nimmt damit ein ihm vom Staat anvertrautes (öffentliches) Amt wahr (Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand v. 01.04.2024, BGB, § 839 Rn. 105, beck-online). Eine staatliche Betätigung stellen daher sowohl das Unterrichten und Prüfen als auch die Wahrnehmung der Aufsicht über die Schüler dar (Papier/Shirvani, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB, § 839, Rn. 231, beck-online). Dies gilt auch hinsichtlich des Religionsunterrichts (BGH, Urteil vom 28.11.1960, III ZR 200/59, NJW 1961, 556, beck-online; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, Wingler, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, Stand vom 05.04.2024, § 839 BGB, Rn. 59, juris), der nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG ein ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulden ist. Macht etwa ein Geistlicher im Rahmen des Religionsunterrichts in einer öffentlichen Schule rechtswidrig von Maßnahmen der Schulordnung und Schulzucht Gebrauch, lässt sich dies deshalb nicht dem Bereich der Dienste zuordnen, die ein Geistlicher im Rahmen seines kirchlichen Amtes zu leisten hat, gehört also nicht zum Kernbereich kirchlicher Aufgaben, sondern stellt ein staatliches Handeln dar (BGH, Urteil vom 28.11.1960, III ZR 200/59, NJW 1961, 556; Reinert; in: BeckOK BGB, 70. Ed., Stand vom 01.08.2023, BGB, § 839 Rn. 149h, beck-online). Dies zugrunde gelegt, ist das beklagte Bistum nicht passivlegitimiert. Dass Herr C. als Kaplan für das beklagte Bistum, also auch als Kleriker tätig war, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Die Amtsinhaberschaft allein lässt nicht sämtliches Handeln des Klerikers „kirchlich“ werden; vielmehr bedarf es stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Kontexts der konkreten Handlung. Im hiesigen Fall zeigen die tatsächlichen Umstände des sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Klägers keinen hinreichenden Zusammenhang zu der klerikalen Tätigkeit des Herrn C. für das beklagte Bistum auf. Vielmehr erfolgte der Missbrauch ausschließlich im Zusammenhang mit der dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Lehrtätigkeit des Herrn C. für die Berufsschule H.. Herr C. und der Kläger waren im Jahr 1990 miteinander bekannt, da Herr C. Lehrer an der Berufsschule war, die der Kläger damals besuchte, und ihn dort unterrichtete. Herr C. war nicht als Seelsorger des beklagten Bistums mit dem Kläger in Kontakt getreten, sondern bot dem Kläger den Nachhilfeunterricht in seiner Eigenschaft als dessen Deutschlehrer an. Das Nachhilfeangebot stand nicht in Zusammenhang mit der Religionsausübung des Klägers oder des Herrn C., sondern in Zusammenhang mit der schulischen Bildung des Klägers an einer staatlichen Schule. Herr C. war für den Kläger angesichts dessen nicht aufgrund seiner Stellung bei dem beklagten Bistum eine Vertrauensperson, sondern aufgrund seiner Stellung an Lehrer. Am Tag des Missbrauchs holte Herr C. den Kläger sodann auch an der Berufsschule in H. am Ende des Schultages in seinem privaten Fahrzeug ab und fuhr ihn, nachdem er ihn missbraucht hatte, wieder zur Berufsschule zurück. Der Missbrauch fand in der privaten Wohnung des Herrn C. statt, nicht in kirchlichen Räumen. Herr C. hat insofern das Vertrauen missbraucht, das der Kläger ihm in seiner Stellung als sein Lehrer entgegengebracht hat, nicht hingegen ein Vertrauen, das Herr C. ihm als Seelsorger vermittelt hätte. Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts, dass Herr C. bei der Begehung des gegenständlichen sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Klägers für Kleriker typische Kleidung getragen hat, auch wenn für die Kammer nachvollziehbar ist, dass der Kläger den Missbrauch infolge dessen auch mit kirchlichem Wirken assoziiert. In der Gesamtschau der Umstände vermag dies allerdings keinen hinreichenden Zusammenhang zur kirchlichen Tätigkeit des Herrn C. zu begründen. Auch aus den Zahlungen an den Kläger auf Grund der Bescheide der Kommission folgt keine Haftung des beklagten Bistums für Schäden des Klägers auf Grund des gegenständlichen sexuellen Missbrauchs. In der Verfahrensordnung der Kommission wird die Freiwilligkeit der Leistungen auf Grund von Entscheidungen der Kommission unabhängig von Rechtsansprüchen betont. Dabei bringt die Präambel der Verfahrensordnung der Kommission zum Ausdruck, dass die Kommission eine autonome kirchliche Verantwortung für Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit kirchlichen Einrichtungen übernehmen will. Das beklagte Bistum ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und unterwirft sich bezüglich der Zahlungen auf Grund von Entscheidungen der Kommission freiwillig dem Ergebnis der Kommission. Die Entscheidungen der Kommission können sie daher nicht rechtlich binden. Insofern konnte die Kommission ohne Konsequenz für den vorliegenden Rechtsstreit zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich einer Einstandspflicht des beklagten Bistums für das Handeln des Herrn C. gelangen. Aus diesen Gründen ist mangels Passivlegitimation des beklagten Bistums auch nicht zu entscheiden, ob das beklagte Bistum – alternativ – auf anderer rechtlicher Grundlage, etwa nach §§ 823, 31, 89 BGB haftet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 108, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1. 325.000,-EUR, § 3 ZPO Antrag zu 2. 10.000,-EUR, § 3 ZPO Antrag zu 3. –, § 4 ZPO Insgesamt: 335.000,00 EUR