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Urteil

42 O 64/23

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:0228.42O64.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.       an den Kläger 941,30 € (brutto) nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen;

2.       an den Kläger weitere 50.902,55 € (brutto) nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.992,25 (brutto) seit dem 01.08.2023, aus 941,30 € (brutto) seit dem 01.09.2023, aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.10.2023,  aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.11.2023,  aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.12.2023 und  aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.01.2024, zu zahlen;

3.       dem Kläger in dem Zeitraum ab dem 01.01.2024 bis zum 30.04.2024 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 19.043,20 € (brutto) und in dem Zeitraum ab dem 01.05.2024 bis zum 30.09.2024 in Hohe von 19.671,63 € (brutto) jeweils zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen.

              Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 941,30 € (brutto) nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen; 2. an den Kläger weitere 50.902,55 € (brutto) nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.992,25 (brutto) seit dem 01.08.2023, aus 941,30 € (brutto) seit dem 01.09.2023, aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.10.2023, aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.11.2023, aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.12.2023 und aus 9.992,25 € (brutto) seit dem 01.01.2024, zu zahlen; 3. dem Kläger in dem Zeitraum ab dem 01.01.2024 bis zum 30.04.2024 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 19.043,20 € (brutto) und in dem Zeitraum ab dem 01.05.2024 bis zum 30.09.2024 in Hohe von 19.671,63 € (brutto) jeweils zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger war seit dem 01.07.1968 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und seit dem 01.07.1971 zunächst deren stellvertretender, später ihr alleiniger Geschäftsführer. Im Jahr 1995 wurde er zum Mitglied des Vorstandes und schließlich zum Vorstandsvorsitzenden der nunmehr als Aktiengesellschaft firmierenden Beklagten gewählt. Der Anstellungsvertrag enthielt eine Einzelzusage auf betriebliche Altersversorgung, die durch Pensionszusage vom 19.08.1994/12.01.1995 umgesetzt wurde. Danach erhält der Kläger ab dem vollendeten 65. Lebensjahr eine lebenslänglich zahlbare monatliche Altersrente. In Ziffer e) der Pensionszusage vereinbarten die Parteien, dass die Rentenbezüge sich nach Rentenbeginn zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen prozentualen Verhältnis ändern, wie sich die Tarifgehälter für Angestellte der C. verändern. In Ziffer i) Abs. 1 der Vereinbarung heißt es: „Die Gesellschaft behält sich vor, die zugesagte Leistung zu kürzen oder Einzustellen, wenn 1) die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, oder …“ Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf die Anlage K 3 Bezug. Durch Aufhebungsvertrag vom 16.09.1998 schied der Kläger zum 30.09.1998 bei der Beklagten aus. Die Höhe der Altersversorgung wurde auf 250.000,00 DM/Jahr festgestellt. Die Beklagte zahlte an den Kläger bis zum Juni 2023 unter Berücksichtigung einer Veränderung der Tarifgehälter ihrer Angestellten eine Betriebsrente von monatlich 18.101,90 €. Dabei berücksichtigte sie eine tarifliche Erhöhung um 5,2 % ab dem 01.06.2023 nicht. Ab Juli 2023 kürzte sie - mit Ausnahme der Zahlung für August 2023 - die Bezüge auf die Hälfte der bisherigen Zahlungen. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, sie mache zur Absicherung ihrer Existenz von ihrem Recht aus Ziffer i) Abs. 1 der Pensionszusage Gebrauch. Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Zahlung der ungekürzten Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihre wirtschaftliche Lage habe sich seit März 2020 nachhaltig wesentlich verschlechtert. Nur durch die Sanierungsbeiträge aller Beteiligter und die Übernahme ihrer Pensionsverpflichtungen bis Mai 2023 durch den J. aG sei es gelungen, sie - die Beklagte - erheblich zu stabilisieren. Eine Verlängerung der Übernahme durch den J. habe dieser jedoch abgelehnt. Sie befinde sich in einer Sanierungsphase, die nur erfolgreich zu Ende geführt werden könne, wenn alle Beteiligten angemessene Beiträge leisteten. Die Kürzung der Versorgungszusage sei auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerruf von Betriebsrenten aus wirtschaftlicher Not teilweise gerechtfertigt, weil die Versorgungsleistungen nicht mehr insolvenzgesichert seien, soweit sie über den Betrag von 10.185,00 €/Monat hinausgehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Betriebsrente. Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die betriebliche Altersversorgung in der geltend gemachten und tenorierten Höhe zu gewähren, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bezüge unter Berufung auf Ziffer i) Abs. 1 der Pensionszusage zu kürzen. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, so dass dahinstehen kann, ob es sich bei dieser Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Ebenfalls muss die Kammer nicht entscheiden, ob die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich bestehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die zum 01.06.2023 in Kraft getretene Tariferhöhung von 5,2 % bei den von ihr veranlassten Zahlungen nicht berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung ergibt sich daher für Juni 2023 ein Zahlungsanspruch von noch 941,30 € (brutto) und ab Juli 2023 bis April 2024 ein solcher in Höhe von 19.043,20 € (brutto). Die monatlich zu zahlende Betriebsrente steigt sodann ab Mai 2024 auf 19.671,63 € (brutto). Die Beklagte hat mit ihrem auf wirtschaftliche Gründe gestützten Schreiben vom 17.07.2023 die Pensionszusage nicht wirksam (teilweise) widerrufen. Nach der Rechtsprechung ist ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig. Der Widerruf und damit die Kürzung der Pensionszusage betreffen gemäß § 7 Abs. 1 BetrVAG eine insolvenzgeschützte Rechtsposition. Nach der gesetzlichen Wertung, nämlich der Streichung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG zum 31.12.1998, kann in einer wirtschaftlichen Notlage kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden (vergleiche BAG, BeckRS 2009, 55849). Der Widerruf der Beklagten kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass jedenfalls der Teil der Versorgungszulage widerrufen werden sollte, der von ihr über das insolvenzrechtlich geschützte Maß hinaus geleistet wird. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein entsprechender Wille der Beklagten in der Erklärung vom 17.07.2023 seinen Niederschlag gefunden hat. Ungeachtet dessen kann die Beklagte den Widerruf nach Auffassung der Kammer nicht mehr auf wirtschaftliche Gründe stützen. Die Pensionszusage enthält neben der Regelung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung in Ziffer h) die Bestimmung, dass im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gelten. Durch die Bezugnahme und den Wegfall der wirtschaftlichen Notlage als anerkannten Grund für einen Widerruf fehlt nach Auffassung der Kammer eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge. Das gilt im Streitfall auch deshalb, weil durch einen Widerruf einseitig zu Lasten des Klägers in ein geschütztes Anwartschaftsrecht eingegriffen würde. Die Pensionszusage hat ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 19.08.1994/12.01.1995. Sie ist damit Teil des zwischen den Parteien vereinbarten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Vorstellung der Parteien von der Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ist daher zur Grundlage des Vertrages geworden. Der Kläger hat seinen Teil der Leistung bereits vollständig erbracht. Die Beklagte würde daher einseitig zu seinen Lasten in geschützte Rechtspositionen eingreifen, obwohl das Risiko einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage allein bei ihr liegt. Das gilt - wie der Streitfall zeigt - insbesondere dann, wenn der Tätigkeitszeitraum viele Jahre zurückliegt und der Kläger keinen Einfluss mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten nehmen kann. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wegfall des Grundes der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist auch auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Zwar trifft es zu, dass der genannten Entscheidung keine Streitigkeit zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Vorstand zugrunde lag. Die Vorschriften des BetrVAG sind jedoch gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrVAG entsprechend anzuwenden. Danach gelten die §§ 1-16 BetrVAG auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurden. Unter § 17 Abs. 1 S. 2 BetrVAG fallen nicht Personen, die mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können (BGH NJW 2006, 3638 f). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Die Beklagte ist schließlich auch nicht gemäß § 87 Abs. 2 AktG zur Herabsetzung der Bezüge berechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann eine Herabsetzung der Bezüge nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgen. Der Kläger ist unstreitig 1998 bei der Beklagten ausgeschieden. Darüber hinaus setzt § 87 Abs. 2 AktG voraus, dass der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft aber ihn die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist (BGH NJW 2016,1236). Daran fehlt es im Streitfall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO Der Streitwert wird auf 290.000,00 EUR festgesetzt.