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Beschluss

9 O 299/22

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2023:1130.9O299.22.00
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Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe Zwar ist das Rechtsmittel – anders als von der Beklagten angenommen – nicht unzulässig. Vielmehr ist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 verkündeten Beschluss gemäß §§ 174 Abs. 3 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO eingelegt. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17.10.2023 erfolgt (Bl. 490 d. A.) so dass die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, welche gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt, durch Eingang der Beschwerdeschrift am 30.11.2023 gewahrt ist. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Insoweit hält die Kammer an ihrer Auffassung, dass es sich bei den in dem Beschluss angeführten Unterlagen um geheimhaltungsbedürftige Dokumente handelt, fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 (insbesondere Bl. 483 d. A.) Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung gibt lediglich zu folgenden Anmerkungen Anlass: Die Beklagte hat mit Anlage BLD 8 (Bl. 207 ff. d. A.) ein Verzeichnis vorgelegt und hierzu nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass die technischen Berechnungsgrundlagenneben Informationen über das individuelle Pricing des Tarifs angeben. Die einzelnen Rechnungsgrundlagen werden konkret beziffert und auch die Methoden zur Herleitung dieser Zahlen seien aus den Unterlagen ersichtlich. Die technischen Rahmenberechnungsgrundlagen enthielten insbesondere unternehmensspezifische Kalkulationsverfahren, die Basis sind für die Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstellung, Rechnungszins und Kostenzuschläge für die Option zum Wechsel in Standard bzw. Basistarif, die Werte für die Rechnungsgrundlage Storno, genaue Kosten (Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb), die in die Beiträge eingepreist werden, Verfahren zur Herleitung von Großschäden und deren Berücksichtigung in den Rechnungsgrundlagen sowie Korrekturfaktoren, die für die Festlegung der Rechnungsgrundlage „Kopfschaden“ bei der Beitragskalkulation relevant sind. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Zahlen lassen insofern Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten, Pricing und damit auf die Unternehmenspolitik der Beklagten zu. Soweit der Kläger einwendet, dass die Unterlagen 8 Jahre alt sind, verkennt er, dass sich aus diesen nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagten eine über die separate Einzelanpassung hinausgehende allgemeine kalkulatorische und unternehmerische Entscheidung der Beklagten ergeben. Mit den dahingehenden Ausführungen der Beklagten setzt der Kläger sich nicht auseinander. Der reine Zeitablauf geht insofern schon deshalb fehl, da sich aus den Unterlagen nach den Ausführungen der Beklagten die internen Überlegungen zur Auswertung der Daten, zu den daraus zu ziehenden Konsequenzen für das Unternehmen und zur allgemeinen Unternehmenspolitik ergeben. Bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, handelt es sich demgemäß um ein geschütztes Betriebsgeheimnis. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl. a. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 272/15, juris Rn. 14 mwN). Ein Vortrag der Beklagten, welcher genaue Nachteil ihr konkret aus der Verbreitung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Information erwachsen würde, ist nicht erforderlich, da der Geheimnisschutz nach§§ 172Nr. 2,174 GVGvon Amts wegen zu berücksichtigen ist. Soweit der Kläger einwendet, die Kammer wäre verpflichtet gewesen, alle anwesenden Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten, ist dem nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Nach § 174 Abs. 3 GVG kann das Gericht den anwesenden Personen eine Geheimhaltung zur Pflicht machen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Maßnahme im Ermessen des Gerichtes steht. Dass sich dieses Ermessen nur auf die Entschließung zu einer Verpflichtung überhaupt und nicht auch auf die Auswahl (des Kreises) der zu Verpflichtenden bezöge, ist der Bestimmung, die nicht von „allen Anwesenden“ spricht, nicht zu entnehmen. Richtigerweise wird man ein Ermessen auch im zweiteren Sinne annehmen müssen. Ein Gericht, das im Rahmen seines Ermessens zu tun hat, was pflichtgemäß geboten ist, kann schwerlich gehalten sein, etwas zu tun, was überflüssig ist. Nach Auffassung der Kammer wäre es aber überflüssig gewesen, die anwesende Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Geheimhaltung zu verpflichten. Eine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch sie wäre nämlich ohnehin schon nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mit dem identischen Strafrahmen, wie ihn § 353 d Nr. 2 StGB vorsieht) von Strafe bedroht, ebenso wie eine Verletzung durch Mitglieder der Kammer nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB. Für eine besondere Verpflichtung besteht daher offensichtlich kein Bedürfnis (vgl. zum Vorstehenden auch OLG Schleswig Beschl. v. 23.6.2020 – 16 W 49/20, GRUR-RS 2020, 13867 Rn. 18, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer auch nicht von einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens auszugehen.